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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o «Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr« Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt* durch den Bescheid vom 30» Januar 1963 einen Anspruch auf eine KapitalentSchädigung in Höhe von 3»878,40 DM wegen Schadens im beruflichen Bortkommen, und zwar wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit zuerkannt o Es hat dabei einen Schadenszeitraum vom 4« September 1943 bis zu dem 31» Dezember 1946 zugrunde gelegt und den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestufto Die weitergehenden Ansprüche des Klägers wurden abgelehnt» Mit seiner vom erkennenden Senat unter Beschränkung t*uf den Rentenanspruch zugelassenen Revision verfolgt er sein Entschädigungsbegehren in diesem Umfange weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolgo Auf Grund des Bescheides vom 50* Januar 1963, dem, soweit er nicht angefochten ist, eine rechtskraftähnliche v.irkung zukommt (Senatsurteile RzW 60, 37; 61, 116, 327), Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13<> Mai 1959 - LM Nr» 3 zu § 81 BEG 1956 = BzW 1959» 407 Nr. 50 - kann in einem solchen Falle das Bestehen dieses Anspruchs, soweit auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten darüber zu entscheiden ist, ob ihm anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zusteht, nicht mehr durch eine erneute Prüfung der Anspruchsgrundlagen in Frage gestellt werden. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens vor dem Revisionsgericht beruht auf § 225 Abs* 1 BEGo Raske Johannsen Wilden Dr, Loewenheim von der Mühlen

Zitierte Normen: § 81 BEG
HöheGrundBerlinSchadenAnspruchKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2476 082 j
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV„ZR_296/6^
URTEIL
Verkündet am
25* Januar 1967
Justizangeetellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des l'ai-Yin
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das Land B	9
vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,,
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o «Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Dr« Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1?» Februar 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno *
Von Rechts wegen
(Tatbestands
 Der am 5* März 1917 geborene Kläger ist Chinese0 Er legte nach seinen Angaben 1934 in Shanghai das Abitur ab und kam im Jahre 1936 nach Berlin, um an der Technischen Hochschule Maschinenbau zu studieren« Sein Vater war der Direktor der Nordchinesischen Eisenbahn«
Der Kläger, der noch ;)etzt in Berlin wohnt, hat Uo a« Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt» x>as Entschädigungsamt Berlin hat ihm
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durch den Bescheid vom 30» Januar 1963 einen Anspruch auf eine KapitalentSchädigung in Höhe von 3»878,40 DM wegen Schadens im beruflichen Bortkommen, und zwar wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit zuerkannt o Es hat dabei einen Schadenszeitraum vom 4« September 1943 bis zu dem 31» Dezember 1946 zugrunde gelegt und den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestufto Die weitergehenden Ansprüche des Klägers wurden abgelehnt»
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer Rente, hilfsweise zur Zahlung einer höheren Kapitalentschädigung zu verurteilen» Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgetragen, er habe Anspruch auf Rente, da er keine ausreichende Lebensgrundlage besitze» Der Schadenszeitraum ilus-se aus dem gleichen Grunde über den 31« Dezember 1946 hinaus ausgedehnt werden»
Bei den Vorinstanzen hat der Kläger keinen Erfolg gehabt»
Mit seiner vom erkennenden Senat unter Beschränkung t*uf den Rentenanspruch zugelassenen Revision verfolgt er sein Entschädigungsbegehren in diesem Umfange weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat ausgeluhrt, es habe sich nicht feststeilen lassen, daß der Kläger Verfolgungs-
maßnahmen, die zu einem Schaden im beruflichen Fortkommen geführt hätten, ausgesetzt gewesen seio Er habe zwar jüdischen Bekannten geholfen, sei aber nicht deswegen verhaftet worden«, Im Gegenteil zeige das ihm gegenüber gewählte Verfahren, daß er nicht als Gegner des Systems angesehen worden sei«,
Selbst wenn man aber unterstellte, daß der Kläger wegen seiner Hilfsbereitschaft gegenüber jüdischen Mitbürgern verfolgt worden sei, so habe er doch durch die Verfolgung keinen Berufsschäden erlitten«, Es spreche viel für die Ansicht des Landgerichts, daß der Kläger mit dem An- und Verkauf von Filmen eine Berufstätigkeit von nicht nur vorübergehender Bauer nicht ausgeübt, sondern nur Gelegenheitsgeschäfte getätigt habe« Selbst wenn man der Ansicht des Landgerichts aber nicht folge, habe der Kläger keinen Schaden im Sinne der §§ 64 ff BIG erlitten; denn nach Ausbruch des Krieges mit der Sowjetunion habe es keinen geregelten Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und dem Fernen Osten mehr gegebene Hinzukomme, daß der Kläger damals seine geschäftliche Tätigkeit in Deutschland habe beenden und nach Spanien übersiedeln wollen«, Nicht an der Fortführung seiner Geschäftstätigkeit, sondern an der Auswanderung sei er also durch die Verhaftung gehindert und somit nicht aus seinem Beruf verdrängt worden«.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolgo
 Auf Grund des Bescheides vom 50* Januar 1963, dem, soweit er nicht angefochten ist, eine rechtskraftähnliche v.irkung zukommt (Senatsurteile RzW 60, 37; 61, 116, 327),
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steht bindend fest* daß dem Kläger ein«Anspruch auf Zahlung einer KapitalentSchädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit in der festgestellten Höhe zusteht. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13<> Mai 1959 - LM Nr» 3 zu § 81 BEG 1956 = BzW 1959» 407 Nr. 50 - kann in einem solchen Falle das Bestehen dieses Anspruchs, soweit auf Grund der Rentenwahl des Verfolgten darüber zu entscheiden ist, ob ihm anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zusteht, nicht mehr durch eine erneute Prüfung der Anspruchsgrundlagen in Frage gestellt werden.
Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent«» Scheidung über die Voraussetzungen der Rentenwahl (§82 BEG' und gegebenenfalls über die Höhe der Rente sowie auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen.
Bei der Entscheidung über den Rentenanspruch ist das Berufungsgericht an die von der Entschädigungsbehörde vcr-genommene Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beani-tengruppe des höheren Dienstes nicht gebunden. Dabei handelt es sich um ein Anspruchselement, das an der der Rechtskraft vergleichbaren Wirkung, die der zuerkennende Bescheid hat, nicht teilnimmt. Nur der Umstand, daß ein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens in selbständiger EfWerbetätigkeit in Höhe des zuerkannten Betrages besteht, kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden; auf die einzelnen Grundlagen des Anspruchs erstreckt sich dagegen die Bindung nicht in der Weise, daß sie auch außerhalb des Zusammenhangs mit diesem nach Grund und Be« trag fest umgrenzten Anspruch-für sich betrachtet als
 rechtskräftig feststehend behandelt werden müßten* Es ist also möglich, daß sowohl bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts gegeben sind,wie auch bei der Pestsetzung der Höhe des Rentenanspruchs eine andere Einstufung zugrundegelegt wird, als es bei der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über die Kapitalentschädigung geschehen ist* Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1959, 262 Nr*
 23, 407 Rr* 50, 1964, 31 Nr* 19; Urteil vom 7« Juli 1965 (IV ZR 201/64)) *
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens vor dem Revisionsgericht beruht auf § 225 Abs* 1 BEGo
 Raske	Johannsen	Wilden
 Dr, Loewenheim
 von der Mühlen