bedeuten sollten, daß die Klägerin infolge der von ihr und dem Arzt geschilderten Krankheit den Lauf der Berufungsfrist vergessen habe und sich daran erst nach Beendigung des Krankheitszustandes wieder habe erinnern können» Vorsorglich hatte sie sich bereiterklärt, durch ein weiteres ärztliches Zeugnis glaubhaft zu machen, daß das Vergessen der Frist auf ihre Erkrankung zurückzuführen sei» Die Klägerin mußte diesen von ihr vorgetragenen Bachverhalt spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht glaubhaft machen» Das hat sie nicht getan» Durch die beigebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung insbesondere durch das vorgelegte ärztliche Attest ist glaubhaft gemacht, daß die Klägerin infolge ihrer Erkrankung an den Ablauf der Berufungsfrist zunächst nicht gedacht hat und daß sie bis zu dem 17. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, daß sie sich nicht im Verlaufe der von dem Arzt bescheinigten fortschreitenden Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder an ihren Rechtsstreit erinnert hat und an die Notwendigkeit, Berufung einzulegen. Insbesondere ist es auch nicht glaubhaft gemacht, daß sie bei einer ihr möglichen Anspannung ihrer langsam erstarkenden Kräfte an den Lauf der Berufungsfrist nicht wieder erinnert hätte, wenn sie sich in dem Maße um ihre persönlichen Angelegenheiten gekümmert hätte, wie es von ihr trotz ihrer Krankheit hätte verlangt werden können und müssen. Hierauf wäre es allerdings nicht angekommen, wenn die Klägerin die erforderlichen Schritte für die Einlegung des Rechtsmittels nur selbst hätte ergreifen können,, Denn es ist glaubhaft gemacht, daß sie dazu infolge ihrer Krankheit bis zu dem 17* Oktober nicht in der Lage war.
BUNDESGERICHTSHOF 2016 048 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20o Oktober 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 296/64 URTEIL in dem Bntschadigungsrechtsstreit der Frau Anna Avenue Mj jch (früher R| ^/Belgien geb - Prozeßbevollmäehtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die .Landesrentenbehörde in t r aß e Beklagten und Revisionsbeklagten0 9 „ * I / I a. /'.f Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13»Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 17»Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22 c Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Tatbestand; Die Klägerin hat gegen das in dieser Sache ergangene, ihr am 3»Juli 1963 zugestellte Urteil des Landgerichts am 3o0Oktober 1963 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten» Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin verworfene Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt« Sie verfolgt ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Sntscheidungsgründes Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis die ’Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die Klägerin war allerdings - wie die Revision mit Recht vorträgt - nicht genötigt, innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist den von ihr vorgetragenen Sachverhalt, auf den sie die Versäumung der Frist zurückführt, glaubhaft zu machen«, Die Klägerin beruft sich darauf, daß sie die Absicht gehabt habe, am 30«, September 1963 einen ihr empfohlenen Rechtsanwalt in Köln aufzusuchen, um diesen zu veranlassen, die notwendigen Schritte für die Einlegung der Berufung zu ergreifen» Sie sei jedoch am 28» September 1963 erkrankto Infolge dieser Erkrankung habe sie den Lauf der Berufungsfrist vergessen» Sie sei erst am 17» Oktober 1963 wieder genesen und habe.sich erst dann wieder an die Angelegenheit erinnern können» In dem Wiedereinsetzungsantrag hat*, sie zur Glaubhaftmachung eine von ihr und eine von ihrem Ehemann abgegebene eidesstattliche Versicherung sowie ein ärztliches Zeugnis vorgelegt» Als weiteres Mittel der Glaubhaftmachung hatte sie sich erboten, an Eidesstatt zu versichern, daß die auf der ersten Seite der beigefügten eidesstattlichen Versicherung erscheinenden Worte: "an die beabsichtigte Fahrt nach Köln ganz vergessen und so die Frist zur Einlegung einer Berufung gegen das angefügte Urteil versäumt’’ bedeuten sollten, daß die Klägerin infolge der von ihr und dem Arzt geschilderten Krankheit den Lauf der Berufungsfrist vergessen habe und sich daran erst nach Beendigung des Krankheitszustandes wieder habe erinnern können» Vorsorglich hatte sie sich bereiterklärt, durch ein weiteres ärztliches Zeugnis glaubhaft zu machen, daß das Vergessen der Frist auf ihre Erkrankung zurückzuführen sei» Die Klägerin mußte diesen von ihr vorgetragenen Bachverhalt spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht glaubhaft machen» Das hat sie nicht getan» Sie hat insbesondere die angekündigte weitere eidesstattliche Versicherung und das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt. Diese Beweismittel hätte sie in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben müssen0 Das Berufungsgericht wäre nicht berechtigt gewesen, eine neue Verhandlung anzuberaumen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, diese Beweismittel vorzulegen, Denn nach § 294 Abs, II ZPO ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft. Durch die beigebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung insbesondere durch das vorgelegte ärztliche Attest ist glaubhaft gemacht, daß die Klägerin infolge ihrer Erkrankung an den Ablauf der Berufungsfrist zunächst nicht gedacht hat und daß sie bis zu dem 17. Oktober auch nicht in der Lage war, selbst zu telefonieren, zu schreiben oder die beabsichtigte Reise nach Köln zu ihrem Bevollmächtigten anzutreten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, daß sie sich nicht im Verlaufe der von dem Arzt bescheinigten fortschreitenden Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder an ihren Rechtsstreit erinnert hat und an die Notwendigkeit, Berufung einzulegen. Insbesondere ist es auch nicht glaubhaft gemacht, daß sie bei einer ihr möglichen Anspannung ihrer langsam erstarkenden Kräfte an den Lauf der Berufungsfrist nicht wieder erinnert hätte, wenn sie sich in dem Maße um ihre persönlichen Angelegenheiten gekümmert hätte, wie es von ihr trotz ihrer Krankheit hätte verlangt werden können und müssen. Hierauf wäre es allerdings nicht angekommen, wenn die Klägerin die erforderlichen Schritte für die Einlegung des Rechtsmittels nur selbst hätte ergreifen können,, Denn es ist glaubhaft gemacht, daß sie dazu infolge ihrer Krankheit bis zu dem 17* Oktober nicht in der Lage war. Es ist aber nicht hinreichend dargetan, daß sie nicht die Hilfe ihres Ehemanns, der mit ihr zusammenlebte, hätte in Anspruch nehmen und diesen nicht hätte veranlassen können, für sie das Erforderliche zu tun ha sonach nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Klägerin bis zu dem 17o Oktober 1963 ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen ist, die Berufung einzulegen, kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, Bas Berufungsgericht hat der Klägerin diese Bitte zu Recht ver sagt und die Berufung der Klägerin verworfen.,' Die sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolg aus §§ 209? 225 Abs« 1 , § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Ascher Johannsen Wilden Br o Oraf von der Mühlen