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BGH · IY ZR 296/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 296/63

in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br« Graf für Recht erkannt: Viele Jahre war er im Betriebe der Deutschen Werkstätten in bei tätig» Br wurde wegen seiner Zugehörigkeit zur Internationalen Vereinigung Ernster Bibelforscher während der Herrschaft des Nationalsozialismus verfolgt» Vom 27» Juni 1937 bis Anfang Mai 1939 und vom 25» August 1943 bis 1» Mai 1945 befand er sich in Strafanstalten und Konzentrationslagern» Auf dem Transport von Straubing nach Dachau wurde er von amerikanischen Truppen in Bandshut befreit» Später reiste er in seine Heimat zurück und machte sich dort als Tischler selbständig» Wegen seiner Zugehörigkeit zu der erwähnten Glaubensgemeinschaft wurde er durch ein Gericht der Sowjetzone zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt» Vom 8» Dezember 1952 bis 23o November 1956 verbüßte er einen Teil dieser Strafe» Vf egen seines schlechten Gesundheitszustandes wurde er vorzeitig aus dem Zuchthaus entlassen» Im April 1957 flüchtete er nach Westberlin» Er erhielt den Vertriebenenausweis C» Seit Ende des Jahres 1957 ' Auf die Haftzeit von 1943 bis 1945 und auf den Marsch von Straubing nach Dachau führt der Kläger ferner Herzbeschwerden und ein Rheumaleiden zurück. 1 * Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil nach den dem Landgericht erstatteten Gutachten nur beim lagenleiden des Klägers (Gastritis mit Subaeidität) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Lebensbedingungen, unter denen der Kläger v/ährend der von den nationalsozialistischen Machthabern vollstreckten Haft zu leiden hatte, und der genannten Krankheit angenommen werden könne» Nach Ansicht der Fachärzte der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg ist das genannte chronische Magenleiden durch die Haftbedingungen nicht richtunggebend verschlimmert worden, die abgrenzbare Verschlimmerung hat nach Ansicht der Gutachter zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 2o geführt» Auch in diesem Punkte hat das Berufungsgericht sich die Ansicht der ärztlichen Gutachter zu eigen gemacht» 2» Bio Revision beanstandet, daß es sich nach dem Inhalt des Gutachtens nicht um die Verschlimmerung eines früheren Leidens (§5 Abs» 1 der 2» DV-BEG), sondern um die Entstehung eines anlagebedingten Leidens nach § 4 der 2» DV-BEG handle, so daß der Hundertsatz der Beeinträchtigung der Erwerbsfahigkeit nach der gesamten Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten durch diese Krankheit zu bestimmen sei» Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger vor dem Beginn seiner Haftzeit im Jahre 1937 unter den eine Gastritis kennzeichnenden Beschwerden noch nicht zu leiden hatte, selbst wenn eine Anlage zu dieser Krankheit schon vorhanden war. Auch die Bedenken, die Hebenstreit in seiner Anmerkung (RzW 1964, 262 Nr. 2o) zu dem zuletzt erwähnten Urteil erhebt, rechtfertigen keine andere Abgrenzung zwischen der Entstehung und Verschlimmerung eines Leidens. 3o Aufl, So 24)o Es läßt sich daher nicht sagen, daß die Vermutung des § 28 Abs» 2 BBS,wie Hebenstreit meint, in Pallen der Verschlimmerung regelmäßig auf eine richtunggebende Verschlimmerung hinweist, Es müßte vielmehr in jedem Palle mit Hilfe des Arztes festgestellt werden, ob unter den Voraussetzungen der §§ 28 Abs» 2, 15 Abs» 2 BBG, §§1,2 der 2» DV-BEG zu vermuten ist, daß die Verfolgung eine richtunggebende Verschlimmerung verursacht hat. Das Berufungsgericht hätte auf Grund des wiedergegebenen Inhalts des ärztlichen Gutachtens in Betracht ziehen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 der 2o DV-BEG vorliegen* Wenn nämlich in diesem Gutachten gesagt wird, daß die physischen und psychischen Belastungen der Haftzeit in der Lage gewesen sein können, bei der .entsprechenden. Für die rechtlich einwandfreie Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist ferner von Bedeutung, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Klägers insgesamt, also auch durch nicht verfolgungsbedingte Umstände, beeinträchtigt worden ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GastritisVerschlimmerungLeidenDV-BEGBerufungsgerichtGutachtenKlägerHaftzeitRevision

Volltext der Entscheidung

IY ZR 296/63
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Verkündet am 24° Juni 1964 Broeske, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2538 092
Im Hainen des Volkes
 In dem Entachädigungsrechtsstreit
 in Kl
 de3 Rentners Arno W Straße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» WHHBB in
 gegen
das band Baden-Y/ür ttemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandeagerichts Karlsruhe in Freiburg im Breisgau vom 14. März 1963 aufgehobeno
 Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der am ■» VHBHB 1886 in	(Kreis
 FfBBP in	geborene	Kläger ist Tischler»
Viele Jahre war er im Betriebe der Deutschen Werkstätten in	bei	tätig» Br wurde
 wegen seiner Zugehörigkeit zur Internationalen Vereinigung Ernster Bibelforscher während der Herrschaft des Nationalsozialismus verfolgt» Vom 27» Juni 1937 bis Anfang Mai 1939 und vom 25» August 1943 bis 1» Mai 1945 befand er sich in Strafanstalten und Konzentrationslagern» Auf dem Transport von Straubing nach Dachau wurde er von amerikanischen Truppen in Bandshut befreit»
Später reiste er in seine Heimat zurück und machte sich dort als Tischler selbständig» Wegen seiner Zugehörigkeit zu der erwähnten Glaubensgemeinschaft wurde er durch ein Gericht der Sowjetzone zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt» Vom 8» Dezember 1952 bis 23o November 1956 verbüßte er einen Teil dieser Strafe» Vf egen seines schlechten Gesundheitszustandes wurde er vorzeitig aus dem Zuchthaus entlassen» Im April 1957 flüchtete er nach Westberlin» Er erhielt den Vertriebenenausweis C» Seit Ende des Jahres 1957	'
lebt er mit seiner zweiten Frau und einem Stiefsohn in KBHHR a* BBBB0»
Auf die Freiheitsentziehung sowie auf die Mißhandlungen, die er während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erleiden mußte, führt der Kläger GesundheitsSchäden zurück, für die er Entschädigung fordert» Er behauptet, daß ihn im August 1943 der Gestapoangestellte (rfli bei einer Vernehmung so heftig ins Gesicht geschlagen habe, daß dadurch das
 
linke Trommelfell geplatzt seio Bei dem Marsch von Straubing nach Dachau Ende April 1945 sei er von den Bewachungsmannschaften mehrfach mit dem Gummiknüppel über den Kopf geschlagen worden«, Infolge dieser Mißhandlungen sei er auf beiden Ohren schwerhörig geworden. Infolge einer schweren Erkältung, unter der er während der Haft von 1937 bis 1939 gelitten habe, habe er den Geruchssinn weitgehend verloren. Auf die Haftzeit von 1943 bis 1945 und auf den Marsch von Straubing nach Dachau führt der Kläger ferner Herzbeschwerden und ein Rheumaleiden zurück. Schließlich hält der Kläger die Lebensverhältnisse, die ihm durch die Inhaftierung aufge-zv/ungen wurden, für die Ursache für ein chronisches Magenleiden (Gastritis mit Subacidität).
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt. Sie hat diese Entscheidung damit begründet, daß der Kläger in seinem Anträge nach dem Häftlingshilfegesetz seine Leiden als Folgen der in der Sowöetzone erlittenen Zuchthausstrafe hin-gestellt habe. Deshalb sei nicht anzunehmen, daß seine Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entstanden oder verschlimmert worden seien.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Das Landgericht hat den früheren Kriminalangestellten Grimm als Zeugen gehört, es hat ferner über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den bestehenden GesundheitsSchäden und den Verfolgungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik und der Universitäts-Hals-, Hasen- und Ohrenklinik in Freiburg im Breisgau eingeholt. Es hat ferner die
 
den Kläger betreffenden Akten des Versorgungsamts Radolfszell und des Sozialgerichts Konstanz zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht«
Auf Grund dieser Beweisaufnahme hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen einmaliger, nicht richtunggebender Verschlimmerung einer chronischen Gastritis mit Subacidität des Magensaftes ein Heilverfahren zu gewähren« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die sonstigen Leiden des Klägers entweder als altersbedingte Verschleißerscheinungen anzusehen oder auf die fast vierjährige sowjetzonale Freiheitsentziehung zurückzuführen seien«
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt«
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter«
Das beklagte Land bittet, die Revision zurück-zuweisen«
Bnt scheidungsgründes
 Die Revision iet begründet«
1 * Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil nach den dem Landgericht erstatteten Gutachten nur beim lagenleiden des Klägers (Gastritis mit Subaeidität) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Lebensbedingungen, unter
 
denen der Kläger v/ährend der von den nationalsozialistischen Machthabern vollstreckten Haft zu leiden hatte, und der genannten Krankheit angenommen werden könne» Nach Ansicht der Fachärzte der Medizinischen Universitätsklinik in Freiburg ist das genannte chronische Magenleiden durch die Haftbedingungen nicht richtunggebend verschlimmert worden, die abgrenzbare Verschlimmerung hat nach Ansicht der Gutachter zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 2o geführt» Auch in diesem Punkte hat das Berufungsgericht sich die Ansicht der ärztlichen Gutachter zu eigen gemacht»
2» Bio Revision beanstandet, daß es sich nach dem Inhalt des Gutachtens nicht um die Verschlimmerung eines früheren Leidens (§5 Abs» 1 der 2» DV-BEG), sondern um die Entstehung eines anlagebedingten Leidens nach § 4 der 2» DV-BEG handle, so daß der Hundertsatz der Beeinträchtigung der Erwerbsfahigkeit nach der gesamten Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten durch diese Krankheit zu bestimmen sei»
Der Berufungsriohter hätte daher bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht von einer Verschlimmerung des genannten Leidens ausgehen dürfen»
Diese Rüge (§ 286 ZPO) ist begründet, wie sich aus den im folgenden wiedergegebenen Sätzen des internistischen Gutachtens ergibt;
"Bei der Beurteilung der internistischeroeits vorliegenden Gesundheitsschäden durch die Haftzeiten während der NS-Zeit sind wir in erster Linie auf die Aussagen des Antragstellers angewiesen» Wenn man die Angaben des Rentenbewerbers als wahr unterstellt, so sei ein Magenleiden während der ersten Haftzeit von 1937 bis 1939 aufgetreten, das sich bis heute trotz dauernder Einhaltung einer gewissen Diät nicht gebessert habe und das sich
 
während der folgenden Haftzeit jeweils erheblich verschlimmerte* Es ist bekannt, daß die vom Antragsteller geschilderten physischen und psychischen Belastungen in der Lage sind, bei der entsprechenden Disposition eine Gastritis auszulösen, und da das Leiden mit Briickensymptomen bis in die heutige Zeit reicht und jetzt eine mäßige Gastritis mit Subacidität nachweisbar wurde, kann eine Haftentschädigung anerkannt werden«,”
Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger vor dem Beginn seiner Haftzeit im Jahre 1937 unter den eine Gastritis kennzeichnenden Beschwerden noch nicht zu leiden hatte, selbst wenn eine Anlage zu dieser Krankheit schon vorhanden war. In einem derartigen Falle scheidet aber die Anwendung des § 3 der 2. DV-BEG aus, wie der Senat in der RzW 1963, 17o Hr. 15 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat. Die Rechts-grundsätze, die nach dieser Entscheidung für die Abgrenzung zwischen §§ 3 und 4 aaO maßgebend sind, hat der Senat in der RzW 1964, 215 Nr. 14 abgedruckten Entscheidung weiter entwickelt. In dieser Entscheidung hat er auch zu den Bedenken Stellung genommen, die zu diesem Fragengebiet von ärztlicher Seite erhoben wurden. Auch die Bedenken, die Hebenstreit in seiner Anmerkung (RzW 1964, 262 Nr. 2o) zu dem zuletzt erwähnten Urteil erhebt, rechtfertigen keine andere Abgrenzung zwischen der Entstehung und Verschlimmerung eines Leidens. Wird die Entwicklung eines bisher nicht spürbaren und deshalb die körperliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Leidens durch Verfolgungsereignisse ungünstig beeinflußt, so braucht diese schädigende Einwirkung durchaus nicht in allen Fällen dem Verlauf des Leidens eine andere, vom bisherigen,Verlauf abweichende Richtung zu geben. Nur wenn das der Fall wäre, könnte von einer richtunggebenden Verschlimmerung im Sinne des § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG gesprochen werden vgl. Schöneberg, Die ärztliche Beurteilung Beschädigter,
 
3o Aufl, So 24)o Es läßt sich daher nicht sagen, daß die Vermutung des § 28 Abs» 2 BBS,wie Hebenstreit meint, in Pallen der Verschlimmerung regelmäßig auf eine richtunggebende Verschlimmerung hinweist, Es müßte vielmehr in jedem Palle mit Hilfe des Arztes festgestellt werden, ob unter den Voraussetzungen der §§ 28 Abs» 2, 15 Abs» 2 BBG, §§1,2 der 2» DV-BEG zu vermuten ist, daß die Verfolgung eine richtunggebende Verschlimmerung verursacht hat. Derartige Feststellungen sind bei Beiden, die im medizinischen Sinne schon vor einer Freiheitsentziehung oder Deportation, also regelmäßig vor mehr als 2o Jahren, entstanden sein werden, kaum noch zu treffen* Infolgedessen würde, wenn man Hebenstreit folgen wollte, die Vermutung des § 28 Abs» 2 BEG entwertet werden»
Das Berufungsgericht hätte auf Grund des wiedergegebenen Inhalts des ärztlichen Gutachtens in Betracht ziehen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 der 2o DV-BEG vorliegen* Wenn nämlich in diesem Gutachten gesagt wird, daß die physischen und psychischen Belastungen der Haftzeit in der Lage gewesen sein können, bei der .entsprechenden. Di spo s ition eine Gastritis auszulösen, so muß daran gedacht werden, daß die Lebensverhältnisse der Haftzeit die Entstehung der Gastritis wesentlich mitverursacht haben. Bei der Bewertung der hier zusammen-wirkenden Ursachen, die der Tatrichter vorzunehnen hat, kommt es auf die rechtlichen Gesichtspunkte an, die in den BzW 1961, 111 Hr, 8 und BzW 1962, 425 Hr, 3o abgedruckten Entscheidungen dargelegt sind.
3o Aus dem Gesagten folgt, daß das Berufungsgericht bei rechtlicher einwandfreier Würdigung des erwähnten
 
ärztlichen Gutachtens den Grad der durch die Gastritis hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nach § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG bestimmen durfte. Dieser Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung des Urteils. Es erübrigt sich daher, auf die sonstigen Eugen der Revision einzugehen.
Für die rechtlich einwandfreie Bemessung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist ferner von Bedeutung, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Klägers insgesamt, also auch durch nicht verfolgungsbedingte Umstände, beeinträchtigt worden ist. Nur bei Berücksichtigung der insgesamt bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit läßt sich der Hun-dertsats, der auf die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die Gastritis entfällt % einwandfrei bestimmen.	'
Ascher Raske	Wüstenberg Maaß Br.Graf