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BGH · IV ZR 296/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 296/62

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstreße vom 11* Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und ^Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Dort habe er in einem von der UNRRA betreuten Flüchtlingslager gelebt und sei dann im Mai 1950 nach den USA ausgewandert, wo er zur Zeit noch wohnhaft sei und inzwisch*... gegeben sind, seine Anspruchsberechtigung nur aus den §§ 150 ff BEG berleiten«, Nach diesen Vorschriften steht Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann zu, wenn sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind und vor der allgemeinen Vertreibung der deutschen Bevölkerung ins Ausland ausgewandert sind (§ 154 Abs» 1 Satz 2 BEG)«, Sie unterscheiden sich im wesentlichen nur dadurch, daß das Maß der Unfreiheit, unter der der Verfolgte bei seinem V/ohn-sitzwechsel steht, bei dem Ausgewiesenen bzw» Abgeschobenen in der Regel größer ist als bei dem, der auf Grund eigenen Entschlusses, wenn auch unter Verfolgungsdruck, ausgewandert und so möglicherweise in der Wahl des Zeitpunktes der Auswanderung und des Auswanderungslandes noch ein gewisses Maß von Freiheit besitzt«, Auf diese ihm noch offenstehende Möglichkeit kann es jedoch nicb$ entscheidend ankommen«, Die Vertriebeneneigenschaft kann dem Kläger auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß er, wenn er ira Vertreibungsgebiet verblieben wäre, tatsächlich nicht vertrieben worden wäre» Nach der Rechtsprechung des Senate (Urteil vom 28« Februar 1962 - IV ZR 124/61 -, RzW 1962, 568 Nr« 30) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die aus einem Vertreibungsgebiet ausgewanderten Verfolgten von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, wenn oio sich zur Zeit der allgemeinen Vertreibung noch im Vertrei-bungsgebict aufgehalten hätten. Nur dort, wo* es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund dos bekannten Sachverhalts, insbesondere der tatsächlichen konkreten Gestaltung der Lebeujachicksale eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, et*.? Dieser AuBnahmefall liegt hier nicht vor* Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nichts dafür, • daß der Kläger nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet "zurückgekehrt" wäre, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahinen ausgesetzt gewesen zu sein* Wie die Revision mit liecht hervorhebt, hätte von einer "Rückkehr" und von einer Verneinung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers aus diesem Grunde allenfalls dann gesprochen werden können, wenn er sich im Vertreibungsgebiet wieder niedergelassen hätte, ohne dort während der Vertreibungszeit von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden zu sein* Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen.

Zitierte Normen: § 154 BEG
VertreibungGrundBEGBerufungsgerichtRzWAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 154 Abs. 1
Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG sind auch erfüllt, wenn der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewiesen worden ist»
BGH, irrt» v. 29o Mai 1963 - IV ZR 296/62 -
OLG Neustadt/Weinstraße LG Frankenthal
1
v_
f
iy.Zg.236/62
Verkündet am 29o Mai 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rntschädigungsrechtsstreit
 des früheren Kaufmanns Max M i No Yo , US A ,	CflHBP Ave o	,
Klägers und Revisionsklägers
9
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
•, mammmm* mm
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüatenberg, Maaß und Dr» Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstreße vom 11* Mai 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und ^Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagonfrei«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am#. Hi 1906 in	geborene
 Kläger ist Jude, Er war in seiner Geburtsstadt als Heisevertreter tätig und hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in Höhe von 10 000 DM beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Am 15» März 1939 sei er in MflH##-0##^ von der Gestapo verhaftet worden * und nach 95-tägiger Haft als Staatenloser nach Polen abgeschoben worden. Er habe sich nach Krakau begeben und sei dort im März 1941 in das Ghetto eingewiesen und am 3« Januar 1943 in das Konzentrationslager Krakau-Plaszow eingeliefert worden. Am 16. Oktober 1944 sei er in das Xonzentrations-lager Groß-Rosen verlegt und von dort am 7» November 1944 in das Konzentrationslager Brünnlitz bei Zwittau (Mähren) überführt worden, wo er am 8. Mai 1945 befreit worden sei. Nach seiner Befreiung habe er sich Mitte Mai 1945 nach Italien begeben. Dort habe er in einem von der UNRRA betreuten Flüchtlingslager gelebt und sei dann im Mai 1950 nach den USA ausgewandert, wo er zur Zeit noch wohnhaft sei und inzwisch*... d‘ Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten erworben ha’";*
Mit seinem Entschädigungsanspruch hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen isrfolg gehabt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Band hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Ent £9h ®£22B £3 3333^31.
Die Revision ist begründet.
Nach dem feststehenden Sachverhalt kann der Kläger, du die AnspruchsVoraussetzungen des § 4 BEG bei ihm nicht
 
gegeben sind, seine Anspruchsberechtigung nur aus den §§ 150 ff BEG berleiten«, Nach diesen Vorschriften steht Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann zu, wenn sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind und vor der allgemeinen Vertreibung der deutschen Bevölkerung ins Ausland ausgewandert sind (§ 154 Abs» 1 Satz 2 BEG)«,
Für die Entscheidung der Frage, ob die zuletzt angeführte Voraussetzung beim Kläger erfüllt ist, kann es nicht darauf ankommeh, ob der bei ihm in Betracht kommende, mit “Abochieben” bezeichnete Sachverhalt rein begrifflich von der "Auswanderung“ im Sinne des § 154 Abs* 1 Satz 2 BEG mitumfaßt wird» Das Abschieben beruhte ersichtlich auf einem Ausweisungsbefehl der NS-Machthaber, dem der Kläger entweder Folge leistete oder der durch Anwendung unmittelbar gegen ihn gerichteten Zwanges vollstreckt wurde«, Damit liegt aber in jedem Falle ein Tatbestand vor, der einer Auswanderung, die auf Grund eigenen Entschlusses, aber ebenfalls unter dem Druck von NS-Verfolgung ^iiaßnehmen .erfolgt, so ähnlich ist, daß er einer Auswanderung im Sinne des § 154 Abs« 1 Satz 2 BEG'gleichgesetzt werden muß«, Ein innerer Grund, diese Fälle im Hinblick auf die Frage des Erwerbs der Vertriebeneneigen-schaft unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich»
Sie unterscheiden sich im wesentlichen nur dadurch, daß das Maß der Unfreiheit, unter der der Verfolgte bei seinem V/ohn-sitzwechsel steht, bei dem Ausgewiesenen bzw» Abgeschobenen in der Regel größer ist als bei dem, der auf Grund eigenen Entschlusses, wenn auch unter Verfolgungsdruck, ausgewandert und so möglicherweise in der Wahl des Zeitpunktes der Auswanderung und des Auswanderungslandes noch ein gewisses Maß von Freiheit besitzt«, Auf diese ihm noch offenstehende Möglichkeit kann es jedoch nicb$ entscheidend ankommen«,
Sofern der Senat in seiner RzW 1961, 324, 325 veröffentlichten
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.Entscheidung in den beiläufigen, die Entscheidung nicht trügenden Ausführungen eine andere Auffassung vertreten hat, v/ird daran nicht feotgehalten. So hat auch der Senat bereits in seinem Urteil vom 24» November 1961 - RzW 1962,
224 - ausgesprochen, daß es für den Erwerb der Anspruchsberechtigung aus § 154 BEG ohne Bedeutung"ist, in welches Land der Verfolgte - vorausgesetzt, daß es nicht sein Heimatland ist - ausgewandert ist*
Die Vertriebeneneigenschaft kann dem Kläger auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß er, wenn er ira Vertreibungsgebiet verblieben wäre, tatsächlich nicht vertrieben worden wäre» Nach der Rechtsprechung des Senate (Urteil vom 28« Februar 1962 - IV ZR 124/61 -, RzW 1962,
568 Nr« 30) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die aus einem Vertreibungsgebiet ausgewanderten Verfolgten von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, wenn oio sich zur Zeit der allgemeinen Vertreibung noch im Vertrei-bungsgebict aufgehalten hätten. Nur dort, wo* es ohne besondere Ermittlungen zu diesem Punkt auf Grund dos bekannten Sachverhalts, insbesondere der tatsächlichen konkreten Gestaltung der Lebeujachicksale eines Verfolgten nach seiner Auswanderung feststeht, daß er von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre, et*.? weil er noch vor der allgemeinen Vertreibung verstorben oder von ihr tatsächlich nicht betroffen ist, da er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibunga-gebiet zurückgekehr.t ist, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungamaßnabmen ausgesetzt gewesen zu sein, ist die Vertriebeneneigenschaft als Voraussetzung für eine Entschädigung für Schäden im beruflichen Fortkommen zu verneinen (RzYf aaO So 369)- (Vgl« auch: Urteil vom 3» Oktober 1962 - IV ZR 68^62 -, RzW 1963, ?6 Nr. 24)-
 
Dieser AuBnahmefall liegt hier nicht vor* Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nichts dafür, • daß der Kläger nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in das Vertreibungsgebiet "zurückgekehrt" wäre, ohne dort während der Vertreibungszeit Vertreibungsmaßnahinen ausgesetzt gewesen zu sein* Wie die Revision mit liecht hervorhebt, hätte von einer "Rückkehr" und von einer Verneinung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers aus diesem Grunde allenfalls dann gesprochen werden können, wenn er sich im Vertreibungsgebiet wieder niedergelassen hätte, ohne dort während der Vertreibungszeit von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden zu sein* Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen.
Der Kläger gehört somit zu dem Kreis der anspruebsbe-rechtigten Personen* Da das Berufungsgericht die weiteren 3achlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen noch nicht geprüft hat, war der Rechtsstreit zwecks Vornahme dieser Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen *
Die Gebühren- r~S'ü Auslagenfreiheit bex’uht auf § 225 Abs» 1 BEGo
 Raske Johannsen Y/üstenberg Maaß Dr* Loewenbeim
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