Klägerin und Hevisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bay e r n , gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle München dos Landes Bayern Beklagten und Kevisionsbeklagten, Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Diese vorlangte von der Stadt München Ersatz des Schadens9 der ihr daraus entstanden war, daß sie das Grundstück an den Turnverein hör ausgeben mußte. Die Stadt München wurde vom Landgericht verurteilt, an die Firma SflHHI Di.I 90.360,76 zu zahlen, der weitergehende Anspruch wurde ihr dem Grunde nach zugesprochen» Auf die Berufung dor Stadt Müncher. wurde der Anspruch der Firma von Berufungsgericht nur in Höhe von DM 74-180,76 als berechtigt anerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3* April 1957 - IV ZK 291/56 - dae Urteil des Landgerichts wiederher-gestellt. Diese hat die Forderung der Klägerin deshalb nicht erfüllt, weil das beklagte Land ihr gegenüber nicht zur Schadensersatzleistung bereit ist - Es bedurfte dieser Entscheidung nicht, weil sich die hechtsBeziehungen zwiachon dem RUckerstattungsvorpflichteben und den früheren Eigentümern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten und dies hier nach der Ansicht des Landgerichts zur Folge hat, daß die Gewährleistung für Rechtsmängel nach § 56 Satz 3 ZVG entfällt« Die Revision meint, die genannte Vorschrift schließe die Haftung des beklagten Landes für den sich aus der Rückers Gattungspflicht ergebenden Rechtsmängel nicht aus; die Berufung auf diese Vorschrift sei außerdem mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar« Dies gilt auch für den Eigentumserwerb der Stadl Sparkasse die das Grundstück durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat. Im Gegensatz zu dicker Gestaltung der Rücker-scattungoanspräche im Rückerstattungsgesetz der früheren amerikanischen und britischen Besatzungszone richtet sich, von hier nicht bedeutungsvollen Ausnahmen abgesehen, das Rückgriffsrecht des Ruckerstattungsverpflichteten gegen seine Rechtsvorgänger nach den Vor- Infolge der Verweisung auf die Grundsätze dos bürgerlichen Rechts kommt eine Haftung für Eechtsmängel nur in Betracht, wo der Veräußerer auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Brworber verpflichtet ist, das Grundstück frei von Rechtsmängein auf den Brucrber zu übertragen. Zwar steht der Erwerb des Eigentums nach § 90 ZVG durch den Eniziehor oder einen seiner Nachfolger dem Rückerstattungaanspruch des .Berechtigten nicht entgegen* für die Gewährleistungsaneprüche wegen des erwähnten Rechtsmangels verwoison aber Art. 47 AmREG und Art. 39 BrRjfiG ausdrücklich auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Daß das beklagte Land duxch sein Verhalten, nämlich dadurch, daß es nach der Entziehung die fälligen Zins- und Tilgungsraten nicht an die Stadtsparkssse abgeführt hat, diese Gläubigerin dazu genötigt habe, die Zwangsversteigerung zu betreiben, behauptet zwar die Revision. * ZVG alu unzulässige Koch+.a&u>iübung erscheinen läßt« Lie Kcvision kann nicht schon deshalb, weil das Ergebnis dos vorliegenden Hechtsstreito eine Härte für die Klägerin bedeuten mag, der Hechtsverfolgung des beklagton Landes den Üinwand der unzulässigen Hechtsverfolgung entgegenhalten« Lies gilt hier in besonderem Maße mit Kück-uicht auf die formolle Gestaltung oer Zwangsvollstreckung in Grundstücke (vgl.
Verkündet am 22. Juni I960 Justizangeatellter ulu Urkundsbeamter dor G eschartestelle 2430 093 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Landeshauptstadt München, gesetzlich vor treten durch ihren Oberbürgermeister, - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Hevisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bay e r n , gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle München dos Landes Bayern Beklagten und Kevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Karlsruhe - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Maaß, Wilden und Dr.Loewenheim für Rocht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. September 1959 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand i Der Turn- und Sportverein e.V. war Eigen- tümer des Grundstücks SflHUstr, in MflHHB. Es war an erster Stelle mit einer öuehhypothek von RM 49-570,56 zugunsten der Stadtsparkasse MflB belastet. Der genannte Verein wurde am ^9- Mai 1953 als marxistische Organisation aufgelöst, seine Grundstücke zugunsten des beklagten Landes eingezogen. Da der neue Eigentümer rückständige Zinsen und Tilgungsraten nicht abführte, betrieb die Klägerin die Zwangsversteigerung in das Grundstück und erhielt selbst den Zuschlag. Am 51- März 1936 veräußerte sic das Grundstück an den Beklagten, der. qs später an die Optischen Werke SMHHB weiterver-äußox'te. Der Turn- und Sportverein ■■■■■■ e.V. wurde nach dom Ende des Krieges wieder er rieht et, das entzogene Grundstück von der Firma HHB zurückersattet. Diese vorlangte von der Stadt München Ersatz des Schadens9 der ihr daraus entstanden war, daß sie das Grundstück an den Turnverein hör ausgeben mußte. Die Stadt München wurde vom Landgericht verurteilt, an die Firma SflHHI Di.I 90.360,76 zu zahlen, der weitergehende Anspruch wurde ihr dem Grunde nach zugesprochen» Auf die Berufung dor Stadt Müncher. wurde der Anspruch der Firma von Berufungsgericht nur in Höhe von DM 74-180,76 als berechtigt anerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3* April 1957 - IV ZK 291/56 - dae Urteil des Landgerichts wiederher-gestellt. Die Klägerin hat von der Stadtsparkasse München Schadenersatz verlangt. Diese hat die Forderung der Klägerin deshalb nicht erfüllt, weil das beklagte Land ihr gegenüber nicht zur Schadensersatzleistung bereit ist - Die Klägerin fordert jetzt von dem beklagten Lande Schadenersatz. Hit ihrer Klage hat sie einen Teilbetrag von 60.000 Dtf geltend gemacht und dazu vorgetragen, ihre Ruchtsvorgängerin, die Stadt Sparkasse MHBB, habe ihr diesen Anspruch abgetreten. Der Freistaat Bayern sei der Stadt Sparkasse zu dem Schadenersatz ver- pflichtet, er könne sich hier auphnicht auf den Ausschluß der Rechtsmängelhaftung in § 56 Satz 5 ZVG berufen. Las beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweinen « j£ö hau bestritten, daß der erwähnte Rückgriffsanspruch an cic Klägerin abgetroton worden sei. j£s hat ferner geltend gemacht, daß die Haftung gegenüber der o t ad fc Sparkasse durch § 56 Hatz 5 ZVG ausge- schlossen soi. Das Landgcric t hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch mit der Sprungrevision weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurUckzuweisen. iSnt scheidungsgründ es Das Landgericht hat nicht entschieden, ob die 3fcadtSparkasse München die ihr zustehenden Rückgriffsansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Es bedurfte dieser Entscheidung nicht, weil sich die hechtsBeziehungen zwiachon dem RUckerstattungsvorpflichteben und den früheren Eigentümern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten und dies hier nach der Ansicht des Landgerichts zur Folge hat, daß die Gewährleistung für Rechtsmängel nach § 56 Satz 3 ZVG entfällt« Die Revision meint, die genannte Vorschrift schließe die Haftung des beklagten Landes für den sich aus der Rückers Gattungspflicht ergebenden Rechtsmängel nicht aus; die Berufung auf diese Vorschrift sei außerdem mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar« Dieser Einwand ist unbegründet. Das an den Turnverein zurückgegebene Grundstück war durch einen Staatsakt weggenommen worden (Art« 1, 2 Abs« 1 b, Abs. 3 AmKRG), hieraus ergab sich die Rückerstattungspflicht. Diese traf die Firma SHB, weil sie in dem maßgebenden Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks war (Art. 14 AmREG). Die rechtskräftige Entscheidung der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht München I über die Rückerstattung doc Grundstücks hatte nach Art. 15 des genannten Gesetzes zur Folge, da» zugunsten des Berechtigten die nach der Entziehung Gegründeten Rechte als nicht erworben galten. Dies gilt auch für den Eigentumserwerb der Stadl Sparkasse die das Grundstück durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat. Im Gegensatz zu dicker Gestaltung der Rücker-scattungoanspräche im Rückerstattungsgesetz der früheren amerikanischen und britischen Besatzungszone richtet sich, von hier nicht bedeutungsvollen Ausnahmen abgesehen, das Rückgriffsrecht des Ruckerstattungsverpflichteten gegen seine Rechtsvorgänger nach den Vor- Schriften des bürgerliehen Rechts über die Haftung für Rechtsraüngel, Die Rückorstattungspflieht bildet einen solchen Mangel im Recht (Art«, 47 Abs. 1 AmRiSG). Infolge der Verweisung auf die Grundsätze dos bürgerlichen Rechts kommt eine Haftung für Eechtsmängel nur in Betracht, wo der Veräußerer auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Brworber verpflichtet ist, das Grundstück frei von Rechtsmängein auf den Brucrber zu übertragen. Die Haftung für diese Mängel entspringt also der vertraglichen Verpflichtung, dem iSrwerbor das Eigentum zu verschaff on, und zwar derart, dab er uneingeschränkt und für die Dauer diese Rechtsstellung innehaben kann. Daher regelt § 440 Abs. 1 BGB für das wichtige Gebiet des Grundstückskaufs die Rechtsmängolnaftung nach den Vorschriften über die Riehterfüliung von Verträgen. Diese Haftung entfällt, wo es an der vertraglichen Grundlage für den Übergang des Eigentums fehlt. Das ist überall der Fall, wo der Rechtsverlust auf einem Staatshoheitsakt beruht, wie dies nach allgemeiner Ivechtsansicht beim Brwerb des Rigentums in der Zwangsversteigerung der Fall ist. Fehlt es also an einem derivativen Brwerbe, so ist kein Raum für eine Rechtsmängel-haftung. Dem entspiechen die Forschriften der §§ 807 ZPO, 56 Satz 3 ZVG, 461 BGB. Die Revision meint, der Ausschluß der Gewährleistung nach § 56 Satz 3 kVä stehe in innerem Zusammenhänge: mit den Vorschriften über den Rigentumserwerb beim Zuschlag (§§ 90, 91 ZVG). Da aber letzterer der Rückerstattung nicht entgegengehalten werden könne, könne auch die Rochtsmängelhaftung nicht am Bigentumser- 1 6 - V v;erb in dor Zwangsversteigerung scheitern. Boi diesem iiitwand wird nicht bedacht* daß Rückorstattungspflicht und Rückgriffsrocht auf verschiedenen Grundlagen beruhen und nicht in entsprechender Weise ausgeBtaltet sind. Zwar steht der Erwerb des Eigentums nach § 90 ZVG durch den Eniziehor oder einen seiner Nachfolger dem Rückerstattungaanspruch des .Berechtigten nicht entgegen* für die Gewährleistungsaneprüche wegen des erwähnten Rechtsmangels verwoison aber Art. 47 AmREG und Art. 39 BrRjfiG ausdrücklich auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Wie dargelegt* schließen diese beim Erv/erbo im Wege der Zwangsvollstreckung dio Haftung für Reciitsmängel aus. Dies hao hier zur Folge, daß der Sparkasse der Stadt München keine Rückgriffsansprüche gegen den beklagten Freistaat Bauern zustehen. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats und der im Schrifttum herrschenden Meinung (NJW 1954, 1365 Nr. 5 = LM N£. 5 zu Art. 39 BrREG, - NJW RzW 1957, 222 Nr. 10, Wilholmi/ -Vogel ZVG, Anm. 4 zu § 56, Steiner/Riedel ZVG, Anm. 3 zu § 56, Godin, Rückerstattungsgesetze, Anm. 7 zu Art. 47 AraliEG S. 175, 176;. Harmening/'Hartenstein/Osthoff/Falk, Rückerstattungsgesetz3, Anm. 4 zu Art. 47 AmREG). Wor sich lediglich auf eine ihm günstige gesetzliche Regelung beruft, verletzt regelmäßig nicht die Gebote von Treu und Glauben. Daß das beklagte Land duxch sein Verhalten, nämlich dadurch, daß es nach der Entziehung die fälligen Zins- und Tilgungsraten nicht an die Stadtsparkssse abgeführt hat, diese Gläubigerin dazu genötigt habe, die Zwangsversteigerung zu betreiben, behauptet zwar die Revision. Eine solche Annahme läßt sich % - *7 - ober, wie keiner weiteren Begründung bedarf, nicht ohne weiterea daraus herleiton, dab das beklagte Land nicht sohlte« iSß fehlt also äh einem Verhalten, das die Berufung deu ho klagten Landet f die Vorschrift des § 56 ü. * ZVG alu unzulässige Koch+.a&u>iübung erscheinen läßt« Lie Kcvision kann nicht schon deshalb, weil das Ergebnis dos vorliegenden Hechtsstreito eine Härte für die Klägerin bedeuten mag, der Hechtsverfolgung des beklagton Landes den Üinwand der unzulässigen Hechtsverfolgung entgegenhalten« Lies gilt hier in besonderem Maße mit Kück-uicht auf die formolle Gestaltung oer Zwangsvollstreckung in Grundstücke (vgl. BGHZ 21, 30 ff, ferner Soorgal- öeibert,, Anm. C 1 l zu $ 242 BGB). Nac) alledem hat das Landgericht die Klage mit Kocht abgewies^n« Lie Hevision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Z**0 zurückgewiesen werden. Ascher Job arms eri töaaß Bundesrichter Wild on und ^ Bundesrich tor Lr.Loevonhoim sind beurlaubt und vorhin» dort zu unterschreiben Ascher J