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BGH · IT ZH 296/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZH 296/58

- ProzeßbevolImächtigters Rechtsanwalt Dr, in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske* Br, Vo Werner« Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt? Bas Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» März 1958 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht z urüc k v er \ve i s en 6 Bor im Jahre 19o4 geholfene Kläger hat die höhere Schale besucht und seine Schalausbildung im Jahre 192o mit dem Zeugnis der Mittleren Reife abgeschlossen» Er hat dann eine kaufmännische Lehre bei einer Im- und . Die Beklagte hat ihm im Wege eines Vergleichs einen Betrag von 1o»596,o9 DM als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gewährt» Seinen Antrag, ihm staljt der Kapitalentschädigung eine, lento zu gewähren, hat sie abgelehnt» Auf die hiergegen erhobene'Klage hat das . Das Berufungsgericht ist der Auffassung* daß das Einkommen eines Verfolgten aus seiner beruflichen Tätigkeit und das Gehalt eines Beamten nicht ohne weiteres zahlenmäßig miteinander verglichen werden und Einstufungen nicht an Hand der in den Durchführungsverordnungen zu dem Bundo'sentschädigungsgesetz enthaltenen Besoldungsä'ber-sichten vorgenommen werden können«. Es hält hierfür das Besoldungsgesetz und die dieses ergängendeh Bestimmungen für unmittelbar mit der Maßgabe anwendbar* daß ein in der freien Y/irtschaft verdientes Einkommen nur einem Beamtengehalt gleichwertig sei* wenn es doppelt so hoch sei wie das Beamtengehalto Hierbei will es das Einkommen des Verfolgten mit den Gehältern der Eiaigangsstufen der einzelnen Beamtenkategorien vergleichen« Dementsprechend errechnet es für dio Eingangsgruppe der Beamten des höheren Dienstes ein Gehalt von 4c933* 16 HM und hält für die Einstufung in die Gruppe des höheren Dienstes ein Jahreseinkommen in der freien Wirtschaft von 90866*32 RM und nach einer beruflichen Tätigkeit von 2 Jahren entsprechend einem derartigen Besoldungsdienstalter ein solches von Ioe517*32 RM für erforderliche Derartige Einkommen habe der Kläger mit dem von ihm behaupteten Monatseinkommen von 600,- bis 7oo,~RlI nicht erreicht, so daß er nur in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden könne» Wie schließlich in dem in RzW 59, 231^ veröffentlichten Urteil* vom 28» Januar 1959 ausgeführt ist, ist nur ein annähernder Vergleich möglich, Zukunftsaussichten des Verfolgten sind grundsätzlich ebensowenig zu berücksichtigen wie Aufstiegsmöglichkeiten oder die gesicherte Stellung des Beamten, mit Ausnahme jedoch des Wertes der Beamtenpension, diese allerdings Eine abschließende Entscheidung durch das Revisions-gericht ist jedoch noch nicht möglich« Denn einwandfreie Feststellungen hinsichtlich der Höhe des für die Einstufung zu Grunde zu legenden Einkommens des Klagers liegen noch nicht vor« In dieser Hinsicht schreibt § 76 Abs« 1 Satz 3 BEG vor? daß die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten nach soinem Durchschnittseinkommen in den letzte» drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beux^teilen ist« Tätigkeit - nämlich die eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters - hat er nur zwei Jahre ausgeübte Hun schreibt jedoch § 76 Abs* 1 Satz 4 BEGr weiter vor, daß berufliche Entwicklinagsmöglichkeiten eines Verfolgten^ der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, angemessen zu berücksichtigen sind, und dementsprechend ordnet der § 14 Abs, 3 3, DV-BEG an, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten sich in einem solchen Falle nach dem Einkommen bemißt, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte oder, sofern dies nicht feststellbar sei, nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben. Einmal meint es, daß am Anfang der Berufsausbildung nur der Verfolgte gestanden haben könne, der erstmals berufstätig geworden sei, nicht jedoch der, der wie der Kläger schon einen Beruf ausgeübt und dann sich einem anderen Beruf zugewandt habe» Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. ständigen Buchprüfers mid Steuerberaters entwickelte Die Tatsache* daß der Kläger zunächst den Beruf eines Buchhalters hatte und dann erst eine selbständige Erwerbstätigkeit als Bücherrevisor und Steuerberater begann* hindert somit nicht* ihn als einen Verfolgten anzuseheh* der im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 4 BEG* § 14 Abs» 3 3» DV-BEG im Anfang der Ausübung seines Berufes stand a Bas Berufungsgericht halt aber noch aus einem weiteren Grund die Bestimmung des § 76 Abs« 1 Satz 4 B25G nicht für anwendbar,, Es meint* daß der Beruf des Steuerberaters nur ein Verlegenheitsberuf gev/esen sei* dem sich der Kläger zugewandt habe* weil er in seinem bisherigen Beruf keine Anstellung finden konnte0 Abgesehen davon* daß das Berufungsgericht* wenn es dem Kläger einen Beruf als Steuerberater nicht zubilligen wollte* einer Entschädigung auch nur die Bestimmungen für unselbständige Berufstätige hätte zugrunde legen können* ist jedoch unerheblich* aus welchen Beweggründen ein Beruf ergriffen wird« Nur dann könnte eine berufliche Tätigkeit ohne Bedeutung sein* wenn sie z« Bo gegenüber der bisherigen Tätigkeit sozial und wirtschaftlich geringer zu bewerten ist und deshalb als eine nur Tor übergehend o angesehen werden kann* weil der Verfolgte entschlossen ist, seinen alten Beruf so bald wie irgendmöglich wieder aufzunehmen« Für eine derartige Annahme besteht aber nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anlaß» Der Beruf . Ras Berufungsgericht ist der Auffassung, die Behauptung des Klägers über ein solches Einkommen rechtfertige nur die Annahme, daß er dieses Einkommen in der letzten Zeit seiner Tätigkeit als Steuerberater gehabt habe«. Dies ist aber rechtlich nicht bo-denkenfreio Denn nach § 176 Abs«, 1 BEG haben die Ent-schädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben» Wenn daher das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben hatte, so hätte es, unabhängig davon, ob die Beklagte diese bestritten hat, Ermittlungen über das Durchschnittseinkommen des Klägers anstellen müssen, (vgl« auch Stein/Jonas/Schönke Anm«, II, 4 zu § 288 ZK) sowie Rosenberg, Deutsches Zivilprozeßrecht § 113 II).

Zitierte Normen: § 76 BEG § 288 ZK
TätigkeitBerufungsgerichtEinkommenVerfolgteberufenKlägerwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

ß.
2544 058
'/
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BK § 76 5 ?• BV-BEG v. 2o, März 1957? BGBl I 269 ? § 14
a)	Bür die Einstufung eines selbständigen Erwerbstätigen in eine vergleichbare Beamtengruppe ist nicht erforderlich., daß das zu Grunde zu legende Einkommen doppelt so hoch ist wie das Einkommen der Beamten dieser Gruppet,
b)	Im Anfang der Ausübung seines Berufes kann auch der
 Verfolgte stehen., der nach unselbständiger Berufstätigkeit eine selbständige ErwerbStätigkeit aufgenommen hat*
BEG § 176
Nichtbestreiten einer Behauptung zwingt das Entschädigungsgericht nicht zur Annahme der behaupteten Tatsacheo
BGH, Urt. v. Io. Juni 1959 - IT ZH 296/58 - Olß Hamburg
/

LG Hamburg
IV ZR 296/58
Verkündet am lOo Juni 1959 Schorm* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m lauen des Volkes
 des Eduard S
°; USA«?
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers*
- Pro z e ß bevo 1 Imäc h t igt er % Rechtsanwalt	in
 gegen
die Preis und Hansestadt Hamburg* gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde* Amt für Wiedergutmachung*
Beklagteund Revisionsbeklagte s
- ProzeßbevolImächtigters Rechtsanwalt Dr, in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske* Br, Vo Werner« Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 9° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5» März 1958 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht z urüc k v er \ve i s en 6
Von Rechts wegen
2
Ta ob3stand»
Bor im Jahre 19o4 geholfene Kläger hat die höhere Schale besucht und seine Schalausbildung im Jahre 192o mit dem Zeugnis der Mittleren Reife abgeschlossen» Er hat dann eine kaufmännische Lehre bei einer Im- und . Exportfirma und einer Bank durchgemacht und ist im Jahre 1924 als Buchhalter angestellt worden» Vom I.Mai 1927 ab war er als solcher bei einer Textilfirma tätig» Infolge Konkurses dieser Firma verlor er Ende 1933 seine Stellung» Nach kurzer Volontärtätigkeit in einer Exportfirma betätigte er sich vom Jahre 1934 ab alsA Bucherrevisor und Steuerberater, sah sich jedoch veranlaßt , diese Tätigkeit im Sommer 1936 infolge seiner jüdischen Abstammung einzustellen» Sr war dann bis Juli 1937 wieder als. Buchhalter tätig» Im Oktober„1937. wanderte er in die Vereinigten Staaten aus, wo er sich jetzt als Accountant betätigt»
Die Beklagte hat ihm im Wege eines Vergleichs einen Betrag von 1o»596,o9 DM als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gewährt» Seinen Antrag, ihm staljt der Kapitalentschädigung eine, lento zu gewähren, hat sie abgelehnt» Auf die hiergegen erhobene'Klage hat das . Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der ihm gewährten Kapitalentschädigung vom 1« November 1953 ab eine Rente von monatlich 396,- DM und vom io Januar 1956 ab von monatlich 432,- DM sowie für die Zeit vor dem 1» November 1953 eine $ntschädiguhg von 4»752,- DM zu zahlen» Hierbei hat es den Kläger%'n die Gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft» Die hiergegen eingelegte Berufung, mit der der Kläger eine Ein-* stufung in äen höheren Dienst erstrebt hat, hatte keinen Erfolg»
Mit der vom Oberlsndesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter5 er will öio ihm zugesprochene Rente auf monatlich 600 *- DM und die Entschädigung auf 7c2oo*~ DM erhöht haben«.
Die Beklagte bittet*
die Revision zurückzuweisen0
Entscheid ungsgr Und e s *
Das Berufungsgericht ist der Auffassung* daß das Einkommen eines Verfolgten aus seiner beruflichen Tätigkeit und das Gehalt eines Beamten nicht ohne weiteres zahlenmäßig miteinander verglichen werden und Einstufungen nicht an Hand der in den Durchführungsverordnungen zu dem Bundo'sentschädigungsgesetz enthaltenen Besoldungsä'ber-sichten vorgenommen werden können«. Es hält hierfür das Besoldungsgesetz und die dieses ergängendeh Bestimmungen für unmittelbar mit der Maßgabe anwendbar* daß ein in der freien Y/irtschaft verdientes Einkommen nur einem Beamtengehalt gleichwertig sei* wenn es doppelt so hoch sei wie das Beamtengehalto Hierbei will es das Einkommen des Verfolgten mit den Gehältern der Eiaigangsstufen der einzelnen Beamtenkategorien vergleichen« Dementsprechend errechnet es für dio Eingangsgruppe der Beamten des höheren Dienstes ein Gehalt von 4c933* 16 HM und hält für die Einstufung in die Gruppe des höheren Dienstes ein Jahreseinkommen in der freien Wirtschaft von 90866*32 RM und nach einer beruflichen Tätigkeit von 2 Jahren entsprechend einem derartigen Besoldungsdienstalter ein solches von Ioe517*32 RM für erforderliche
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Derartige Einkommen habe der Kläger mit dem von ihm behaupteten Monatseinkommen von 600,- bis 7oo,~RlI nicht erreicht, so daß er nur in die Gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden könne»
Der Hechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden«, Wie bereits in der Entscheidung des Senats RzW 585 27o^ = DM 3fro 3 zu § 76 BEG ausgeführt, sind die in den Durchführungsverordnungen zu dem Bundosent-schädigungsgesetz enthaltenen Besoldungsübersichten zwar nicht unmittelbar dazu bestimmt, die wirtschaftliche Stellung eines ^erfolgten im Vergleich zu einem entsprechenden Bundesbeamten zu ermitteln, doch können sie in der Regel als Ausgangspunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stet lung eines Verfolgten dienen» Wie weiter in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 11» Februar 1959 - IV ZR 216/58 - ausgeführt» muß es als selbstverständlich angesehen werden, daß der Gesetzgeber die wirtschaftliche Stellung einer in der freien Wirtschaft berufstätigen Person -nicht höher hat werten wollen als die eines Beamten mit gleich hohen Dienstbezügen und daß die Festsetzung eines Durchschnittseinkommens in den Besoldungsübersichten nur dio Bedeutung haben kann, daß dieses Einkommen - gegebenenfalls gemindert um die in den Notverordnungen für die in Frage kommende Seit angeordneten Kürzungen - in der Regel auch für die Eiaireihung des Verfolgten in diese Beamten-gx^uppen Biaßgebend sein soll. Wie schließlich in dem in RzW 59, 231^ veröffentlichten Urteil* vom 28» Januar 1959 ausgeführt ist, ist nur ein annähernder Vergleich möglich, Zukunftsaussichten des Verfolgten sind grundsätzlich ebensowenig zu berücksichtigen wie Aufstiegsmöglichkeiten oder die gesicherte Stellung des Beamten, mit Ausnahme jedoch des Wertes der Beamtenpension, diese allerdings
 
nur entsprechend dem § 76 Abs0 3 BRG durch einen Zuschlag von 2o
Bei dieser Rechtsauffassung muß der Senat auch gegenüber den sonst beachtenswerten Ausführungen des Berufungsgerichts verbleiben? denn nur so läßt sich hach der Ansicht de3 Senats auch im Interesse der Verfolgten eine schnelle? einfache und einheitliche Regelung der Entschädigungsansprüche erreichen? während bei der Auffassung des Berufungsgerichts diese sonst von einer mehr oder minder willkürlichen Beurteilung der wirtschaftlichen . Bedeutung eines freiberuflichen Einkommens abhängig soin
PI
würde (vgl« auch die Entscheidung RzW 58? 1o4 ' = IM Rr« 2 zu § 18 BEG) o
Hiernach würde ein Durchschnittseinkommen des Verfolg- : ten in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Verfolgung in Höhe von 7*2oo?- bis 8«4oo?- RM bei einem Alter des Verfolgten bis zu 35 Jahre und einer Schädigung im Jahre 1936 eine Einstufung in den höheren Dienst rechtfertigen können«
Aus diesem Grunde muß das Berufungsgrteil aufgehoben werden«
Eine abschließende Entscheidung durch das Revisions-gericht ist jedoch noch nicht möglich« Denn einwandfreie Feststellungen hinsichtlich der Höhe des für die Einstufung zu Grunde zu legenden Einkommens des Klagers liegen noch nicht vor« In dieser Hinsicht schreibt § 76 Abs« 1 Satz 3 BEG vor? daß die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten nach soinem Durchschnittseinkommen in den letzte» drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beux^teilen ist«
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch für den . Schaden geltend? den er durch Verdrängung aus einer selbständigen ErwerbStätigkeit erlitten haben will« Diese

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Tätigkeit - nämlich die eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters - hat er nur zwei Jahre ausgeübte Hun schreibt jedoch § 76 Abs* 1 Satz 4 BEGr weiter vor, daß berufliche Entwicklinagsmöglichkeiten eines Verfolgten^ der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, angemessen zu berücksichtigen sind, und dementsprechend ordnet der § 14 Abs, 3 3, DV-BEG an, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten sich in einem solchen Falle nach dem Einkommen bemißt, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte oder, sofern dies nicht feststellbar sei, nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben.
Das Berufungsgericht hält allerdings diese Bestimmungen auf den Fall des Hägers nicht für anwendbar. Einmal meint es, daß am Anfang der Berufsausbildung nur der Verfolgte gestanden haben könne, der erstmals berufstätig geworden sei, nicht jedoch der, der wie der Kläger schon einen Beruf ausgeübt und dann sich einem anderen Beruf zugewandt habe» Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Bundesentschädigungsgesetz will den Verfolgten wegen des Schadens entschädigen, den er durch Verdrängung oder wesentliche Beschränkung hinsicht-	j
lieh der selbetändigen ErwerbStätigkeit gehabt hat, die
 er im Augenblick der Verfolgung ausgeübt hat. Ergreift	!
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daher ein bisher unselbständiger Erwerbstätiger eine	i
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Fall, daß ein bisher an einem Krankenhaus angestellter Arzt aus diesem ausscheidet und eine eigene Praxis er-	*	!
öffnet oder ein bisher in einem Anstellung^- oder Beamten-rerhältnis befindlicher Volljurist sich als Rechtsanwalt
 
niederlaß-fco Hinzu kommt im vorliegenden Pall, daß der Beruf eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters sich sehr häufig aus der Tätigkeit eines unselb-
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ständigen Buchprüfers mid Steuerberaters entwickelte
 Die Tatsache* daß der Kläger zunächst den Beruf eines Buchhalters hatte und dann erst eine selbständige Erwerbstätigkeit als Bücherrevisor und Steuerberater begann* hindert somit nicht* ihn als einen Verfolgten anzuseheh* der im Sinne des § 76 Abs» 1 Satz 4 BEG* § 14 Abs» 3	3»	DV-BEG im Anfang der Ausübung seines Berufes
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Bas Berufungsgericht halt aber noch aus einem weiteren Grund die Bestimmung des § 76 Abs« 1 Satz 4 B25G nicht für anwendbar,, Es meint* daß der Beruf des Steuerberaters nur ein Verlegenheitsberuf gev/esen sei* dem sich der Kläger zugewandt habe* weil er in seinem bisherigen Beruf keine Anstellung finden konnte0 Abgesehen davon* daß das Berufungsgericht* wenn es dem Kläger einen Beruf als Steuerberater nicht zubilligen wollte* einer Entschädigung auch nur die Bestimmungen für unselbständige Berufstätige hätte zugrunde legen können* ist jedoch unerheblich* aus welchen Beweggründen ein Beruf ergriffen wird« Nur dann könnte eine berufliche Tätigkeit ohne Bedeutung sein* wenn sie z« Bo gegenüber der bisherigen Tätigkeit sozial und wirtschaftlich geringer zu bewerten ist und deshalb als eine nur Tor übergehend o angesehen werden kann* weil der Verfolgte entschlossen ist, seinen alten Beruf so bald wie irgendmöglich wieder aufzunehmen« Für eine derartige Annahme besteht aber nach dem Vortrag der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anlaß» Der Beruf . eines selbständigen Buchprüfers und Steuerberaters liegt über dem
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eines unselbständigen Buchhalters, seine Ausübung hat zwei Jahre gedauert und ist nur eingestellt \vorden? weil der Kläger sie wegen seiner jüdischen Abstammung nicht mehr für möglich hielt«. Sodann sind noch keine einwandfreien Feststellungen darüber getroffen worden, daß das Monatseinkommen des Klägers als Steuerberater 600,- bis 7oo,~ RM betragen hat. Ras Berufungsgericht ist der Auffassung, die Behauptung des Klägers über ein solches Einkommen rechtfertige nur die Annahme, daß er dieses Einkommen in der letzten Zeit seiner Tätigkeit als Steuerberater gehabt habe«. Es meint allerdings, weil die Beklagte die Behauptung des^CLägprs .über ein derartiges Einkommen nicht bestreiten wollo, sei. davon äuszügohen, daß der Kläger während der gesamten Zoit seiner Tätigkeit als Steuerberater ein derartiges Durchschnittseinkommen erzielt habe. Dies ist aber rechtlich nicht bo-denkenfreio Denn nach § 176 Abs«, 1 BEG haben die Ent-schädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben» Wenn daher das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben hatte, so hätte es, unabhängig davon, ob die Beklagte diese bestritten hat, Ermittlungen über das Durchschnittseinkommen des Klägers anstellen müssen,
(vgl« auch Stein/Jonas/Schönke Anm«, II, 4 zu § 288 ZK) sowie Rosenberg, Deutsches Zivilprozeßrecht § 113 II).
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Aas diesen Gründen war die Sache zur anderweiben Ter hand lung und Entscheidung an das B e i"Uf ungs ger i c h t z ur üc k z uver \ve i s e n c
Ascher	Baske	Vo	Werner	Wüstenberg	Maaß