beeinträchtigt» Über den Gesundheitszustand des Klägers liegen eine Reihe von medizinischen Gutachten vor» Das Landesamt für die Wiedergutmachung in.Karlsruhe hat das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in vom 25 c. entSchädigung auf Grund der Vorschriften des BEG zu gewähren* deshalb als unbegründet angesehen, weil die Tuberkulose und der Herzmuskelschaden nicht ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen seien und die danach allein noch übrigbleibende Nervenerkrankung des Klägers nicht zu, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. achten vor den vom Kläger vorgelegten Begutachtungen den Vorzug, gegeben, weil wesentliche Widersprüche und Meinungsverschiedenheiten in den entscheidenden Punkten dieser* Gutachten ten deckten, ändere am Ergebnis nichts uiid sei im übrigen ein nungsbildung der Gutachter, An ihrer Objektivität zu zweifeln die Revision zurücltzuweisen. Io) Bas Berufungsgericht hat die Klage des Klägers, ihm wegen Gesundheitsschadens eine Rente und eine Kapital- Die. Revision meint, daß die Art und Weise, wie das angefochtene Urteil das Vorliegen einer Rentenneurose des Klägers feststelle, gegen die Vorschriften der §§ 286, -abgedruckt in BGHZ 20, 137 -° Führt die Begutachtung, so legt der Bundesgerichtshof in diesem Urteil dar, zu dem Ergebnis, daß das psychische Zustandsbild des Klägers, insbesondere dessen Untätigkeit im wesentlichen durch das - wenn auch unbewußte - Streben nach einer ihm vorteilhaft erscheinenden ■ Lebens sich-*'-rung oder die Anklammerung an eine vorgestell- te Rechtsposition zu erklären ist - wobei der Unfall als Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen so läßt sich billigerweise eine solche Folge nicht mehr dem Schädigerrecht zurechnen• Naturgemäß werde es .nur bei einer besonders eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Persönlichkeit des Klägers möglich sein, Art und Entstehung seiner neurotischen Verhaltensweise richtig zu beurteilen^ Dabei werde es insbesondere darauf ankoihmen, jene durch die Schwere des Unfalls, den erlittenen Schrecken oder die Eingriffe der ärztlichen Behandlung ausgelösten seelirr sehen Störungen von denen abzugrenzen, die erst durch die sich an den Unfall und die dadurch erlangte Rechtsposition anknüpfenden BegehrensvorStellungen ihr Gepräge erhalten. Das Berufungsgericht stützt sich bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger wegen der von ihm behaupteten see_ lischen Leiden Ansprüche nach den BUG- geltend machen könne, auf die Gutachten der und Univer- Zusamnienfassend müssen wir sagen, daß man einen Zusammenhang des psychogenen Zitterns, der affektiven Übererregbarkeit und der übrigen vegetativ bedingten, von den Vorgutachtern als "Neurasthenie" beschriebenen Störungen mit der politischen Verfolgung und dem KZ-Aufenthalt - mit den oben genannten Einschränkungen - anerkennen kann* Wir haben jedoch Zweifel, daß diese Störungen eine wesentliche dauernde Erwerbsminderung bedingen* Während der Untersuchung in unserer Poliklinik war Herr B. Abschließend kommen wir zu dem Urteil, daß es sich bei den von Bo vorgebrachten Beschwerden und seinem Zittern um den Ausdruck einer Rentenneurose handelt* Eine wesentliche Hinderung der Erwerbsfähigkeit ist auf unserem lachgebiet hierdurch nicht gegeben. Während die Uß Klinik der Auffassung ist, daß man einen Zusammenhang des psychogenen Zitterns, der affektiven Übererregbarkeit und der übrigen vegetativ beschriebenen Störungen mit der politischen Verfolgung und dem KZ-Aufenthalt anerkennen könne, kommt das Gutachten der F^UHHI Hervenklinik abschlie ßend zu dem Ergebnis, daß es sich bei den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und seinem Zittern um den Ausdruck.einer Rentenneurose handelt. Gleichwohl bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der von der Revision vorgetragenen Rüge, daß die Feststellung der Neurose nicht den vom Bundesgerichts liof in der Entscheidung BGIIZ 20, 137 aufgestellten Anforderungen entspreche und gegen die Vorschriften ,der §§ 286, 287 ZPO verstosse. Zu seiner Feststellung, daß die seelischen Schäden einschließlich des Zitterns nicht zu einer mindestens 25 v, H, betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt haben, ist das Berufungsgericht ohne Verletzung verfahren sreehtlicher Hegeln gekommen, Bie Grenzen des ihm durch die §§ 286, 287 ZPO gezogenen Ermessens hat das Berufungsgericht nicht überschritten, Bie Würdigung der Gutachten selbst liegt .auf tatsächlichem Gebiet und ist aus diesem Grunde der Hnchprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen, Baß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik verletzt hat, ist nicht ersichtliche Wenn das Berufungsgericht die abschließende Stellungnahme des Gutachtens "wir haben jedoch Zwei- ob eine einwandfrei ausgeführte Sterilisierung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe, nur unter Würdigung der Persönlichkeit des Verfolgten vor und nach dem Eingriff beurteilt werden kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom Iß« Januar 1957 - IV ZR 244/56 - ausgeführt * Hach dem BEO besteht ein Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente wegen Gesundheits- und Körperschadens nur dann, wenn die Erwerbsfälligkeit des Betroffenen um mindestens 25 Vo Ho hierdurch gemindert worden ist.
2515 044 IV ZR 296/57 Verkündet am 2, April 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit i * ♦ des Oswald S^straße Klägers und Revisionsklägers, gegen das Land Baden-Vnirttemberg, vertreten durch das Lanc’esamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1958 unter Mitwirkung des^ Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wustenberg und Wilden für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 26o Juni 1957 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und- ausla-genfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts zugs tragt der Klügere Von Rechts wegen 2 (Tatbestands Der am 15» 'Februar 1912 geborene Kläger wurde am 5« ■ März 1943 als 2igeunerinischling verhaftet und in das Konzentrationslager in Buchenwald eingeliefert. Hier wurde er im Jahre 1944 sterilisiert» Er hat HaftentSchädigung erhalten und verlangt in diesen; Rechtsstreit Rente und Kapitalentschädigung wegen Gesundheits- und Körperschadens mit der Begründung, er leide infolge der nationalsozialistischen Gewalt maß nahmen an hochgradigen nervösen Störungen, einer Herzmuskel erkrankung und einer Lungentuberkulose und sei hierdurch in seiner Erwerbsfähigkeit um 70 v, H. beeinträchtigt» Über den Gesundheitszustand des Klägers liegen eine Reihe von medizinischen Gutachten vor» Das Landesamt für die Wiedergutmachung in.Karlsruhe hat das Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in vom 25 c. Mai 1954 ein- geholt» Auf Veranlassung des Landgerichts in Karlsruhe sind . die Gutachten der Beychiatrischen und Neurologischen Klinik der.Universität • vom 5« August 1955, der Medizinischen Universitätsklinik vom 26» Septem- ber 1955? der Hervenklinik der Stadt und Universität F^0^ vom 18» Llai 1956 und der Medizinischen Universitätsklinik der Stadt vom 15» Mai 1956 erstattet worden» - Der Kläger hat die Gutachten des Facharztes für Innere Krankheiten Dr» Betz in des tf^karztes für Lungenkrankheiten Dr» med,-habile Rickmann in S^^p^b'ei des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr«. Trill in des Facharztes für Nei^venleiden Hanns Valter in des Facharztes für Nervenheilkunde Dr» med. habil. Seuberling in WdflHHfc vorgelegt« Die Verwaltungsbehörde sowie das Landgericht und das Oberlandesgericht in Karlsruhe haben den Anspruch des Klä- gers auf KapitalentSchädigung und Rente als unbegründet angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Bas beklagte Land beantragt* entSchädigung auf Grund der Vorschriften des BEG zu gewähren* deshalb als unbegründet angesehen, weil die Tuberkulose und der Herzmuskelschaden nicht ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen seien und die danach allein noch übrigbleibende Nervenerkrankung des Klägers nicht zu, einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. I-L geführt habe, Zu dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten der Universitätskliniken in ünd in E achten vor den vom Kläger vorgelegten Begutachtungen den Vorzug, gegeben, weil wesentliche Widersprüche und Meinungsverschiedenheiten in den entscheidenden Punkten dieser* Gutachten ten deckten, ändere am Ergebnis nichts uiid sei im übrigen ein nungsbildung der Gutachter, An ihrer Objektivität zu zweifeln die Revision zurücltzuweisen. Ent § chei dungsgründ# Die Revision kann keinen Erfolg haben« Io) Bas Berufungsgericht hat die Klage des Klägers, ihm wegen Gesundheitsschadens eine Rente und eine Kapital- gekommene Bas Berufungsgericht hat diesen Gut- nicht enthalten seien. Baß sie sich nicht in allen Einzelhei- Zeichen für die selbständige und voneinander unabhängige Mei- V t - 4 _ bestehe kein Grundo Ein weiteres Gutachten durch die Kliniken der Universität erstatten zu lassen, sei nicht erfor- derlich, weil die bereits vorliegenden zahlreichen medizinischen Gutachten ein hinreichend vollständiges und klares Bild ergäben* 2o) Die Angriffe der Revision sind nicht#geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts als rechtsirrig erscheinen zu.lassen. Die. Revision meint, daß die Art und Weise, wie das angefochtene Urteil das Vorliegen einer Rentenneurose des Klägers feststelle, gegen die Vorschriften der §§ 286, 287 ZPO verstosse. Dieser Angriff ist nicht begründet. Zu Unrecht beruft sich die Revision hierfür auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29» Februar 1956 - VI ZR 552/54. -abgedruckt in BGHZ 20, 137 -° Führt die Begutachtung, so legt der Bundesgerichtshof in diesem Urteil dar, zu dem Ergebnis, daß das psychische Zustandsbild des Klägers, insbesondere dessen Untätigkeit im wesentlichen durch das - wenn auch unbewußte - Streben nach einer ihm vorteilhaft erscheinenden ■ Lebens sich-*'-rung oder die Anklammerung an eine vorgestell- te Rechtsposition zu erklären ist - wobei der Unfall als Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen so läßt sich billigerweise eine solche Folge nicht mehr dem Schädigerrecht zurechnen• Naturgemäß werde es .nur bei einer besonders eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Persönlichkeit des Klägers möglich sein, Art und Entstehung seiner neurotischen Verhaltensweise richtig zu beurteilen^ Dabei werde es insbesondere darauf ankoihmen, jene durch die Schwere des Unfalls, den erlittenen Schrecken oder die Eingriffe der ärztlichen Behandlung ausgelösten seelirr sehen Störungen von denen abzugrenzen, die erst durch die sich an den Unfall und die dadurch erlangte Rechtsposition anknüpfenden BegehrensvorStellungen ihr Gepräge erhalten. Das Berufungsgericht stützt sich bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger wegen der von ihm behaupteten see_ lischen Leiden Ansprüche nach den BUG- geltend machen könne, auf die Gutachten der und Univer- sitätsklinik, Das erste Gutachten v/a.r zu folgendem abschließenden Ergebnis gelangt? Der Sterilisierung lassen sich weder körperliche noch psychische Folgen bei Herrn B. zuschreiben«. Bekanntlich kommt es bei der Sterilisierung ja nicht zu i'omionalen Veränderungen* Daß eine seelische Belastung durch die Unfähigkeit, Kinder zu zeugen, bei Herrn B» eine wesentliche Rolle spielt, halten wir nach der Struktur seiner Persönlichkeit nicht für wahrscheinlich. Zusamnienfassend müssen wir sagen, daß man einen Zusammenhang des psychogenen Zitterns, der affektiven Übererregbarkeit und der übrigen vegetativ bedingten, von den Vorgutachtern als "Neurasthenie" beschriebenen Störungen mit der politischen Verfolgung und dem KZ-Aufenthalt - mit den oben genannten Einschränkungen - anerkennen kann* Wir haben jedoch Zweifel, daß diese Störungen eine wesentliche dauernde Erwerbsminderung bedingen* Während der Untersuchung in unserer Poliklinik war Herr B. durch das Zittern, z.B* im Schreiben glaubhaft behindert» Die grundsätzliche Entscheidung, ob solche Störungen nach dem BEG anerkannt werden können, müssen wir dem richterlichen Ermessen überlassen» Organische Hirnoder Nervenkrankheiten als Folge des KZ-Aufenthalts liegen nicht vor» Das Gutachten der Kervenklinik der Universität ^///^ faßt das Ergebnis der Untersuchung des Klägers wie folgt zusammen? -6- Abschließend kommen wir zu dem Urteil, daß es sich bei den von Bo vorgebrachten Beschwerden und seinem Zittern um den Ausdruck einer Rentenneurose handelt* Eine wesentliche Hinderung der Erwerbsfähigkeit ist auf unserem lachgebiet hierdurch nicht gegeben. Auch durch die Sterilisation, die in der KZ-Hcft durchgeführt wurde, wird keine Minderung der Erwerbsfähig-lceit hervor gerufen« Wir halten B. für durchaus fähig, in seinem früheren Beruf als Kaufmann tätig zu sein« Zwar trifft es zu, daß beide Gutachten in der Frage der Entschädigungsfähigkeit der Nervenerkrankung des Klägers zu abweichendem Ergebnis kommen. Während die Uß Klinik der Auffassung ist, daß man einen Zusammenhang des psychogenen Zitterns, der affektiven Übererregbarkeit und der übrigen vegetativ beschriebenen Störungen mit der politischen Verfolgung und dem KZ-Aufenthalt anerkennen könne, kommt das Gutachten der F^UHHI Hervenklinik abschlie ßend zu dem Ergebnis, daß es sich bei den vom Kläger vorgebrachten Beschwerden und seinem Zittern um den Ausdruck.einer Rentenneurose handelt. Gleichwohl bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der von der Revision vorgetragenen Rüge, daß die Feststellung der Neurose nicht den vom Bundesgerichts liof in der Entscheidung BGIIZ 20, 137 aufgestellten Anforderungen entspreche und gegen die Vorschriften ,der §§ 286, 287 ZPO verstosse. Denn die Verneinung des Klageanspruchs durch das Berufungsgericht beruht nicht darauf, daß es die seelischen Leiden des Klägers dehalb als nicht entschädigungsfähig ansieht, weil sie Ausdruck einer Rentenneurose seien, son dern ausschließlich darauf, daß die nervösen Störungen des Klägers keinen so erheblichen Krankheitswert hätten, daß seine Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben um mindestens 25 v. H. beeinträchtigt sei. Las Berufungsgericht spricht in diesem Zusammenhang (vgl. S, 8 Urtcilsausferti- gung) allerdings nur von Störungen* die mit der Sterilisierung im Zusammenhang ständen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe , vor allem aus der Gegenüberstellung der seelischen leiden mit der Lungenttiberkulose und den Herzmuskelschaden ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit, daß das Berufungsgericht nicht nur die unmittelbaren auf die Sterilisienmg zu-rüekführenden nervösen Störungen bewertet, sondern daß es die-eeStörungen auch insoweit würdigt, als sie auf die Verhaftung des Klägers und seine Inhafthaltung im Konzentrationslager zurückgeführt werden können, Bas ergibt sich vor allem auch daraus, daß das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts im vollen Umfange in Bezug nimmt und sich der Auffassung des erstinstanzlichen-Gerichts über den Charakter der nervösen Störungen und der durch sie bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers anschließt, Bas Landgericht hat in den Enfsclieidungsgründen nicht nur geprüft, ob die Sterilisierung eine Liinderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe, sondern die Gesamtheit der seelischen Leiden des Klägers in Erwägung gezogen. Zu seiner Feststellung, daß die seelischen Schäden einschließlich des Zitterns nicht zu einer mindestens 25 v, H, betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt haben, ist das Berufungsgericht ohne Verletzung verfahren sreehtlicher Hegeln gekommen, Bie Grenzen des ihm durch die §§ 286, 287 ZPO gezogenen Ermessens hat das Berufungsgericht nicht überschritten, Bie Würdigung der Gutachten selbst liegt .auf tatsächlichem Gebiet und ist aus diesem Grunde der Hnchprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen, Baß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung allgemeine Erfahrungssätze oder Gesetze der Logik verletzt hat, ist nicht ersichtliche Wenn das Berufungsgericht die abschließende Stellungnahme des Gutachtens "wir haben jedoch Zwei- fel, daß die Störungen eine wesentliche dauernde Erwerbsmin- /! - 8 derung bedingen” und die zu£ammenfassende Beurteilung des Obergutachtens ”eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auf unserem Fachgebiet hierdurch nicht gegeben, auch durch die Sterilisierung, die in der KZ-Haft durchgeführt wurde, wird keine Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen”, dahin würdigt, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben nicht um mindestens 25 v» ho beeinträchtigt sei, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Laß nicht jede Sterilisierung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedeutet, sondern daß die Frage? ob eine einwandfrei ausgeführte Sterilisierung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe, nur unter Würdigung der Persönlichkeit des Verfolgten vor und nach dem Eingriff beurteilt werden kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom Iß« Januar 1957 - IV ZR 244/56 - ausgeführt * Hach dem BEO besteht ein Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente wegen Gesundheits- und Körperschadens nur dann, wenn die Erwerbsfälligkeit des Betroffenen um mindestens 25 Vo Ho hierdurch gemindert worden ist. Ob dies der Fall ist, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Mit dieser Auffassung befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft. \ Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs* 1 BEG und § 97 ZPO zurückzuweisen. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Wilden