* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 296/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 296/56

ZPO § 102 Rechtssatzs Wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts einlegt, das in biner Bhesache ergangen und in dem, ohne daß der Fall des § 547 2P0 gegeben ist, eine Revision nicht zugelassen ist? so ist dies ein grobes Verschulden im Sinne' des § 102 ZPO. Es ist ein grobes Verschulden im Sinne des § 102 ZPO, wenn ein Rechtsanwalt in einem Ehescheidungsrechtsstreit ■ eine Revision beim Bundesgerichtshof einlegt, obwohl er bei diesem Gericht nicht zugelassen ist (§ 78 ZPO) oder das Berufungsgericht eine Revision nicht zugelassen hat, was in EhescheidungsSachen ohne Rücksicht auf deren Streit wert erforderlich ist, es sei denn, daß die hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des §. nicht dadurch beseitigt, daß der Rechtsanwalt die Revision auf eine ausdrückliche Bitte seiner Partei einlegt 5 da es Pflicht eines Rechtsanwalts ist.

Zitierte Normen: § 102 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterNachschlagewerkBundesgerichtshofWernerZPOVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2458 056
Hur für das Nachschlagewerk des Senats ! BBs BR Br.v.Werner Rieht für die Amtliche Sammlung !
gesetzs . ZPO § 102
Rechtssatzs Wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts einlegt, das in biner Bhesache ergangen und in dem, ohne daß der Fall des § 547 2P0 gegeben ist, eine Revision nicht zugelassen ist? so ist dies ein grobes Verschulden im Sinne' des § 102 ZPO.	'	^	•
Aktenzeichens IV ZR 296/56	.
Beschluß des BGH vom 15. Dezember 1956 KG Berlin

i

IV ZR 296/56
Beschluss
 In Sachen
 geh o Pi
 der Frau Hildegard K
P|MHBs'fcraße Ä
Beklagten und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigter: RechtsanwaTt
i Bi
 gegen
den Bäckermeister Emil tflstraße A
Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz:
wird der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Revisionsrechtszuge, Rechtsanwalt Dr, Ih»	verurteilt,	als
 Gesamtschuldner mit der Beklagten die Kosten zu tragen, die durch die von ihm eingelegte Revision entstanden sind» Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2»000,— DM festgesetzt»
Gründe :
Es ist ein grobes Verschulden im Sinne des § 102 ZPO, wenn ein Rechtsanwalt in einem Ehescheidungsrechtsstreit ■ eine Revision beim Bundesgerichtshof einlegt, obwohl er bei diesem Gericht nicht zugelassen ist (§ 78 ZPO) oder das Berufungsgericht eine Revision nicht zugelassen hat, was in EhescheidungsSachen ohne Rücksicht auf deren Streit wert erforderlich ist, es sei denn, daß die hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des §. 547 ZPO gegeben sind ($ 546 ZPO - BGHZ 2, 16 ff). Dieses Verschulden wird
 
nicht dadurch beseitigt, daß der Rechtsanwalt die Revision auf eine ausdrückliche Bitte seiner Partei einlegt 5 da es Pflicht eines Rechtsanwalts ist. zv/eifeisfrei unzulässige Rechtsmittel nicht einzulegen»
Karlsruhev den 15« Dezember 1956 Bundesgeri chtshof IV» Zivilsenat Schmidt Ascher Johannsen v„ Werner Wüstenberg
\
u