ÄndVO anstelle der ihm bisher allein gewährten Kapitalentschädigung eine Rente begehrt, ist von den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung auszugehen, die der die Kapitalentschädigung betreffenden Entscheidung zugrunde Hegen. Er hat einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und dazu vorgetragen, er sei selbständiger Handelsvertreter gewesen und habe vor Beginn der Verfolgung monatlich 450,- bis 500,- RM verdient. Bei der Berechnung dieser Entschädigung ist sie davon ausgegangen, daß der Kläger selbständig erwerbstätig gewesen sei, daß aber in seinem Einkommen Spesen enthalten gewesen seien und daher nur von Bezügen von monatlich etwa 330,- HM ausgegangen werden könne. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Kläger nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, sondern daß er Angestellter der Firma gewesen sei, für die er tätig gewesen sei. In den Gründen hat sie weiter darauf hingewiesen, daß in dem Urteil des Landgerichts gleichfalls fest-gestellt sei, daß der Kläger vor seiner Verfolgung als unselbständiger Vertreter tätig gewesen sei. Der Verfolgte, der in einem durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenem Verfahren keine Rente gewählt hat, kann diese Wahl nicht unter Berufung auf Art. IV der 2. Für den hiernach anzustellenden Vergleich muß von den Feststellungen ausgegangen werden, die in dem früher ergangenen, nicht od^r vergeblich angefochtenen Bescheid oder in einem rechtskräftig gewordenen Urteil getroffen worden sind, das an die Stelle dieses Bescheides getreten ist. Es kommt nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über seine persönlichen Verhältnisse und über die Höhe des von ihm vor der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat,und ob er in der Lage gewesen wäre, die von ihm jetzt geltend gemachten Rechte schon damals dadurch zu verfolgen, daß er einen Bescheid oder ein Urteil, dem andere, für ihn weniger günstige Feststellungen zugrunde lagen, mit einem Rechtsmittel ange-fochten hätte. Es ist allein von den in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellungen auszugehen (BGH RzW 1966, 44 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger durch das Urteil des Landgerichts vom 19. März 1957, festgestellt worden ist, daß der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei und daß daher, soweit es sich um die Rentenberechtigung handelt, für ihn die Rechtslage durch das Inkrafttreten der 2. ÄndVO keine andere geworden sei, da für die in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten das Rentenwahlrecht nach wie vor nur dann gegeben ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Das durch Urteil vom 19* Dezember 1957 geschlossene Verfahren vor dem Landgericht betraf allein die Präge, ob der Kläger das Recht habe, eine Rente zu wählen, denn er hat zuletzt nur noch beantragt, ihm anstelle der gewährten Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren nach den Sätzen des gehobenen Dienstes. Diese Klage ist abgewiesen worden mit der Begründung, daß er unselbständig erwerbstätig gewesen sei,und daß für ihn im Zeitpunkt der letzten mündlihen Verhandlung die von § 94 BEG geforderten Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht nicht gegeben seien. Beiläufig hat das Landgericht in seinem Urteil weiter ausgeführt, daß der Kläger, abweichend von der in dem eben genannten Bescheid getroffenen Feststellungen, monatlich ein Einkommen von 450,- bis 500,- RM vor Beginn der Verfolgung gehabt habe. Durch das Urteil des Landgerichts ist allein entschieden, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht rentenberechtigt war. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Klage mit dieser Begründung abweisen durfte,oder ob es nicht im Hinblick auf die in BGH LM BEG 1956 § 81 Nr. 15 dargelegten Rechtssätze bei seiner Entscheidung hätte davon ausgehen müssen, daß der Kläger däi selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt war. Die Grundlage für sein Recht auf eine Rente war jetzt die Tatsache, daß ihm als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden war. Durch das Urteil vom 19* Dezember 1957 ist nur rechtskräftig entschieden, daß der Kläger nach dem damals gegebenen im Rechtsstreit vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht rentenberechtigt war. Dagegen erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den der Entscheidung zugrunde liegenden juristischen Obersatz, daß der Kläger aus einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei (vgl. Aus den Rechtssätzen, die in dem RzW 1964, 461 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats enthalten sind, kann gleichfalls nicht entnommen werden, daß der Kläger für sein Rentenbegehren im Hinblick auf das Urteil vom 19. In dieser Entscheidung handelte es sich darum, daß einem Verfolgten eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil zugesprochen worden war, das an die Stelle eines aufgehobenen Bescheides getreten war und daß der Verfolgte später, gestützt auf die 2. Der erkennende Senat hat für diesen Pall entschieden, daß auch für den auf die 2, ÄndVO gestützten Anspruch von dieser Peststellung ausgegangen werden muß. In dem jetzt zu entscheißenden Pall ist dagegen nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger eine höhere als die bisher gewährte Rente zusteht, sondern darüber, ob er jetzt anstelle der ihm gewährten Kapitalentschädigung gestützt auf die 2. Für die hiernach zu treffende Entscheidung ist nicht von den in dem Urteil vom 19«. ÄndVO eingetreten ist, jetzt eine Rente begehren kann, weiter davon ausgegangen werden, daß er als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter im Alter von 22 Jahren ein Einkommen von monatlich etwa 330,- RM gehabt hat. ÄndVO eine Rente wählen kann, die ihm nach dem bis dahin geltenden Recht nicht zustand. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, daß sich die Rechtslage für ihn nicht geändert habe, da er in seinem beruflichen Fortkommen als unselbständig tätig gewesener Erwerbstätiger geschädigt worden sei. Ihm kann aber auch nicht entgegengehalten werden, daß er schon damals, als ihn das Landgericht zu Unrecht mit seinem Begehren auf Zahlung einer Rente mit der Begründung abgewiesen hatte, daß er nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel hätte angreifen und geltend machen können, daß er bei zutreffender rechtlicher Würdigung Unter Berücksichtigung Ües von ihm behaupteten höheren Einkommens auch als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter rentenberechtigt gewesen sei, denn insoweit kommt es allein auf die tatsächlich getroffenen Feststellungen an.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§81, 93; 2. VO zur Änderung der 1., 2., 3. DV-BEG Falls der Verfolgte gestützt auf die 2. ÄndVO anstelle der ihm bisher allein gewährten Kapitalentschädigung eine Rente begehrt, ist von den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung auszugehen, die der die Kapitalentschädigung betreffenden Entscheidung zugrunde Hegen. Auf Feststellungen und rechtliche Beurteilungen, die in einenL vor Verkündung der 2. ÄndVO ergangenen, nur die Rentenberechtigung versagenden Urteil enthalten sind, kommt es nicht an (Ergänzung zu LH BEG 1956, § 81 Nr. 15). BGH, Urt. v. 24* Februar 1967 - IV ZR 295/65 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 295/65 URTEIL Verkündet am 24. Februar 1967 Pohl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Max N Israel, NI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das land BadenWürttemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loe-wenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Qberlan-desgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1965 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der em^mm^!910 geborene Kläger ist Jude. Wegen der ihm in Deutschland drohenden Verfolgungen ist er im August 1933 ausgewandert. Er hat einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und dazu vorgetragen, er sei selbständiger Handelsvertreter gewesen und habe vor Beginn der Verfolgung monatlich 450,- bis 500,- RM verdient. Durch Bescheid vom 22. März 1957 hat die Entschä-digungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung von 11.069»- 131 zuerkannt. Bei der Berechnung dieser Entschädigung ist sie davon ausgegangen, daß der Kläger selbständig erwerbstätig gewesen sei, daß aber in seinem Einkommen Spesen enthalten gewesen seien und daher nur von Bezügen von monatlich etwa 330,- HM ausgegangen werden könne. Als Entschädigungszeitraum hat sie die Zeit vom 1. September 1933 bis 31. März 1949 angenommen und den Kläger in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, ihm anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren und ihn für die Berechnung der Höhe der Rente in die vergleichbare Rnuppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzureihen. Der Kläger hat geltend gemacht, sein Nettoeinkommen habe monatlich 450,- bis 500,- RM betragen. Die Spesen und Auslagen seien ihm von der Firma, die er vertreten habe, besonders vergütet worden. Das Landgericht hä«C die Klage durch Urteil vom 19« Dezember 1957 abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Kläger nicht aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, sondern daß er Angestellter der Firma gewesen sei, für die er tätig gewesen sei. Sein Einkommen habe monatlich 450,- bis 500,- RM betragen. Die Klage sei abzuweisen, da die Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht eines im privaten Dienst geschädigten Verfolgten nicht gegeben seien. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Gestützt auf die 2. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-digungsgesetzes vom 25. Februar I960 hat der Kläger am 30. August I960 eine höhere Kapitalentschädigung begehrt. Er hat geltend gemacht, er müsse jetzt in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingereiht tfnd der EntschädigungsZeitraum müsse ausgedehnt werden. Durch Bescheid vom 15. September I960 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 28.941,- DM gewährt. Dabei ist die Entschä-digungsbehörde davon ausgegangen, daß in dem Urteil vom 19. Dezember 1957 ein Vorverfolgungseinkommen des Klägers von 450,- bis 500,- RM monatlich festgestellt worden sei. In den Gründen hat sie weiter darauf hingewiesen, daß in dem Urteil des Landgerichts gleichfalls fest-gestellt sei, daß der Kläger vor seiner Verfolgung als unselbständiger Vertreter tätig gewesen sei. Am 8. Februar 1961 hat der Kläger sich hierauf berufen und erklärt, eine Rente zu wählen, da bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. vorliege. Durch Bescheid vom 17. Februar 1961 hat die Entschädigungsbehörde diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, in dem Urteil vom 19. Dezember 1957 sei rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1957 nicht berechtigt gewesen sei, eine Rente zu wählen. An dieser Feststellung hätte sich dann nichts geändert, wenn zu jenem Zeitpunkt bereits die 2. Änderungsverordnung geltendes Recht gewesen wäre. Art. IV Abs. 2 der 2. ÄndVO be- gründe das Recht, anstelle der nach früherem Recht festgesetzten Kapiitalentschädigung eine Rente zu wählen, nur für die Palle, in denen im Zeitpunkt der Pestsetzung kein Wahlrecht bestanden habe, aber ein solches bestanden hätte, wenn die 2. ÄndVO in diesem Zeitpunkt geltendes Recht gewesen wäre. her Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihm wegen seines Schadens im beruflichen Portkommen eine Rente zu gewähren. Dabei hat er den Standpunkt vertreten, daß er als aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdrängt zu behandeln sei. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Da3 beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Der Verfolgte, der in einem durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenem Verfahren keine Rente gewählt hat, kann diese Wahl nicht unter Berufung auf Art. IV der 2. ÄndVO erklären, wenn er unter Zugrundelegung der in dem früheren Verfahren getroffenen tatsächlichen Peststellüngen schon nach dem vor dem Inkrafttreten der 2. ÄndVO geltenden Recht die Rente hätte beanspruchen können (vgl. BGH RzW 1964, 412). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen . Für die Entscheidung der Frage, ob Art. IV Abs. 2 der 2. ÄnderungsVerordnung für einen Verfolgten das Recht begründet, die Rente zu wählen, kommt es darauf an, ob das sachliche Recht durch die 2. ÄndVO in der Weise geändert worden ist, daß der Verfolgte im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Rechtslage jetzt rentenberechtigt ist. Für den hiernach anzustellenden Vergleich muß von den Feststellungen ausgegangen werden, die in dem früher ergangenen, nicht od^r vergeblich angefochtenen Bescheid oder in einem rechtskräftig gewordenen Urteil getroffen worden sind, das an die Stelle dieses Bescheides getreten ist. Es kommt nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über seine persönlichen Verhältnisse und über die Höhe des von ihm vor der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat,und ob er in der Lage gewesen wäre, die von ihm jetzt geltend gemachten Rechte schon damals dadurch zu verfolgen, daß er einen Bescheid oder ein Urteil, dem andere, für ihn weniger günstige Feststellungen zugrunde lagen, mit einem Rechtsmittel ange-fochten hätte. Es ist allein von den in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellungen auszugehen (BGH RzW 1966, 44 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1967 - IV ZR 292/65 -j. Soweit in den maßgeblichen früheren Entscheidungen keine oder keine eindeutigen Feststellungen getroffen worden sind, kann der Kläger seine Ansprüche |luf Grund der 2. ÄndVO geltend machen. In dem damit anhängig werdenden Verfahren sind die bisher nicht getroffenen, für die Entscheidung erheblichen Feststellungen zu treffen (BGH LM 2. ÄndVO Art. IV Nr. (!). Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger durch das Urteil des Landgerichts vom 19. Dezember 1957 die Rentenberechtigung rechtskräftig abgesprochen ist,und daß sich die Rechtslage für ihn insoweit $urch die 2. ÄndVO nicht verbessert habe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß durch dieses Urteil, im Gegensatz zu dem angefochtenen Bescheid vom 22. März 1957, festgestellt worden ist, daß der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei und daß daher, soweit es sich um die Rentenberechtigung handelt, für ihn die Rechtslage durch das Inkrafttreten der 2. ÄndVO keine andere geworden sei, da für die in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten das Rentenwahlrecht nach wie vor nur dann gegeben ist, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensajahr vollendet haben oder in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sind. In dem hier zu entscheidenden Falle muß davon ausgegangen werden, daß einerseits die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 22. März 19Ü57, der die Festsetzung 8 der Kapitalentschädigung des Klägers betrifft, festgestellt hat, daß der Kläger vor Beginn der Verfolgung im Alter von 22 Jahren monatlich etwa 330,- HM und jährlich etwa 3*960,- HM verdient hat, sowie daß er aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Das durch Urteil vom 19* Dezember 1957 geschlossene Verfahren vor dem Landgericht betraf allein die Präge, ob der Kläger das Recht habe, eine Rente zu wählen, denn er hat zuletzt nur noch beantragt, ihm anstelle der gewährten Kapitalentschädigung eine Rente zu gewähren nach den Sätzen des gehobenen Dienstes. Diese Klage ist abgewiesen worden mit der Begründung, daß er unselbständig erwerbstätig gewesen sei,und daß für ihn im Zeitpunkt der letzten mündlihen Verhandlung die von § 94 BEG geforderten Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht nicht gegeben seien. Damit hat das Landgericht eine Feststellung getroffen, die im Gegensatz zu der Feststellung steht, die in dem Bescheid über die Festsetzung der Kapitalentschädigung getroffen worden ist. Beiläufig hat das Landgericht in seinem Urteil weiter ausgeführt, daß der Kläger, abweichend von der in dem eben genannten Bescheid getroffenen Feststellungen, monatlich ein Einkommen von 450,- bis 500,- RM vor Beginn der Verfolgung gehabt habe. Diese Feststellung trägt aber das Urteil des Landgerichts nicht. Soweit es sich darum handelt, ob die Rechtslage durch Inkrafttreten der 2. ÄndVO für den Kläger eine andefe und günstigere geworden ist, liegen hiernach einander widersprechende Feststellungen der Entschädigungsorgane vor. Durch das Urteil des Landgerichts ist allein entschieden, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht rentenberechtigt war. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Klage mit dieser Begründung abweisen durfte,oder ob es nicht im Hinblick auf die in BGH LM BEG 1956 § 81 Nr. 15 dargelegten Rechtssätze bei seiner Entscheidung hätte davon ausgehen müssen, daß der Kläger däi selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt war. Denn der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt nur noch den Rentenanspruch verfolgt. Damit war über die ihm zustehende Kapitalentschädigung nicht mehr zu entscheiden. Die Grundlage für sein Recht auf eine Rente war jetzt die Tatsache, daß ihm als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden war. Durch das Urteil vom 19* Dezember 1957 ist nur rechtskräftig entschieden, daß der Kläger nach dem damals gegebenen im Rechtsstreit vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht rentenberechtigt war. Hiervon muß, falls das Gesetz ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft vorsieht, in jedem späteren auf die Gewährung einer Rente zielenden Verfahren ausgegangen werden. Dagegen erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den der Entscheidung zugrunde liegenden juristischen Obersatz, daß der Kläger aus einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei (vgl. ähnlich BGH LM ZPO § 522 Nr. 2). 10 - Palls über die Rentenberechtigung des Klägers für eine spätere Zeit als die zu entscheiden ist, die dem Urteil vom 19» Dezember 1957 zugrunde lag, kann der Tatbestand rechtlich anders beurteilt werden, als es in dem früheren Urteil geschehen ist (Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Auf1., § 322 V I). Aus den Rechtssätzen, die in dem RzW 1964, 461 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats enthalten sind, kann gleichfalls nicht entnommen werden, daß der Kläger für sein Rentenbegehren im Hinblick auf das Urteil vom 19. Dezember 1957 als in unselbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter behandelt werden muß. Dieses Urteil betrifft einen anderen Pall. In dieser Entscheidung handelte es sich darum, daß einem Verfolgten eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil zugesprochen worden war, das an die Stelle eines aufgehobenen Bescheides getreten war und daß der Verfolgte später, gestützt auf die 2. ÄndVO»eine höhere Rente begehrte. In dem ersten Urteil war bei der Bemessung der Höhe der Rente angenommen worden, daß er, als er geschädigt wurde, am Anfang seiner Berufsausübung gestanden habe. Der erkennende Senat hat für diesen Pall entschieden, daß auch für den auf die 2, ÄndVO gestützten Anspruch von dieser Peststellung ausgegangen werden muß. Er hat ausgesprochen, es sei von dem der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und auch von der rechtlichen Beurteilung auszugehen, auf der die angegriffene Entscheidung beruhe. 11 In dem jetzt zu entscheißenden Pall ist dagegen nicht darüber zu entscheiden, ob dem Kläger eine höhere als die bisher gewährte Rente zusteht, sondern darüber, ob er jetzt anstelle der ihm gewährten Kapitalentschädigung gestützt auf die 2. ÄndVO eine Rente begehren kann. Für die hiernach zu treffende Entscheidung ist nicht von den in dem Urteil vom 19«. Dezember 1957 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen auszugehen, sondern die Grundlage für diese Entscheidung bilden die Feststellungen und die rechtlichen Beurteilungen, die sich aus dem Bescheid vom 22. Dezember 1957 über die an den Kläger bisher gezahlte Kapitalentschädigung ergeben (BGH LM BEG 1956 § 81 Nr. 15). Der Kläger hat die Kapitalent- schädigung, die in diesem Bescheid festgesetzt worden war, erhalten. Es muß daher für die Frage, ob er auf Grund der Änderung der Rechtslage, die durch die 2. ÄndVO eingetreten ist, jetzt eine Rente begehren kann, weiter davon ausgegangen werden, daß er als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter im Alter von 22 Jahren ein Einkommen von monatlich etwa 330,- RM gehabt hat. Es muß geprüft werden, ob er deswegen nach Inkrafttreten der 2. ÄndVO eine Rente wählen kann, die ihm nach dem bis dahin geltenden Recht nicht zustand. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, daß sich die Rechtslage für ihn nicht geändert habe, da er in seinem beruflichen Fortkommen als unselbständig tätig gewesener Erwerbstätiger geschädigt worden sei. Denn diese Feststellung ist nicht in Rechtskrft grwpchsen. - 12 Ihm kann aber auch nicht entgegengehalten werden, daß er schon damals, als ihn das Landgericht zu Unrecht mit seinem Begehren auf Zahlung einer Rente mit der Begründung abgewiesen hatte, daß er nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel hätte angreifen und geltend machen können, daß er bei zutreffender rechtlicher Würdigung Unter Berücksichtigung Ües von ihm behaupteten höheren Einkommens auch als in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigter rentenberechtigt gewesen sei, denn insoweit kommt es allein auf die tatsächlich getroffenen Feststellungen an. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Johannsen Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen