Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage blieb in 1. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Dezember 1965 darauf hingewiesen worden waren, daß der Anspruch gemäß Art* II Nr. 1, 6 und 7, XII des BEG-Schlußgesetzes nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht v/erden könne, haben sich mit einer Entschädigung nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt, nachdem das Bundesverwaltungsamt in Köln erklärt hatte, daß die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtsstreit nicht eintrete. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch des Klägers v/egen Körper- und Gesundheitsschadens mit der Begründung als berechtigt angesehen, daß er unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen seiner Nationalität als Pole unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei Inkrafttreten des BEG Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Gesetzliche Grundlage des zuerkannten Anspruchs bildeten die im Fünften Abschnitt des BEG unter der Überschrift "Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte” zusammengefaßten Für die Entschädigungsberechtigung der aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten gilt jetzt Art. VI des Entschädigungsschlußgesetzes, der gemäß Art. XII am Tag der Verkündung des Gesetzes - das ist der 14. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, gegen das der Kläger bisher den Rechtsstreit geführt hat, i3t daher nach der jetzt bestehenden Rechtslage nicht mehr der richtige Beklagte. Der Rechtsstreit ist daher aufgrund des Art. VI des Entschädigungsschlußgesetzes erledigt.
006 2491 BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 295/64 ..Ml I ■ I BESCHLUSS in der Entschädigung sache des Landes NordrheinWestfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in KflM Beklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Anton straße Kläger und Revisionebeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1966 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen beschlossen: Der Rechtsstreit ist aufgrund des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315 ff) erledigt. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen. Gründe: Der Kläger macht Entschädigungsansprüche mit der Behauptung geltend, daß er Nationalverfolgter im Sinne des BEG sei. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht aus Gründen seiner polnischen Nationalität nach Deutschland zur Arbeit verschleppt worden, der Kläger sei vielmehr zur Arbeit in Deutschland aus Gründen des Arbeitermangels eingesetzt worden. Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage blieb in 1. Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und dem Kläger eine Rente wegen des von ihm erlittenen Gesundheitsschadens zugesprochen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen* Die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1965 darauf hingewiesen worden waren, daß der Anspruch gemäß Art* II Nr. 1, 6 und 7, XII des BEG-Schlußgesetzes nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht v/erden könne, haben sich mit einer Entschädigung nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt, nachdem das Bundesverwaltungsamt in Köln erklärt hatte, daß die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtsstreit nicht eintrete. Über die Revision kann sachlich nicht entschieden werden. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch des Klägers v/egen Körper- und Gesundheitsschadens mit der Begründung als berechtigt angesehen, daß er unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen seiner Nationalität als Pole unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und bei Inkrafttreten des BEG Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sei. Den dauernden Schaden an Körper und Gesundheit hat das Berufungsgericht nach den von ihm getroffenen Feststellungen bejaht. Gesetzliche Grundlage des zuerkannten Anspruchs bildeten die im Fünften Abschnitt des BEG unter der Überschrift "Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte” zusammengefaßten Vorschriften der §§ 167 und 168 des Gesetzes- Diese gesetzliche Grundlage besteht nicht mehr- Der Fünfte Abschnitt des Gesetzes und die §§ 167, 168 BEG sind gemäß Ziff. 100 des Entschädigungsschlußgesetzes gestrichen worden. Für die Entschädigungsberechtigung der aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten gilt jetzt Art. VI des Entschädigungsschlußgesetzes, der gemäß Art. XII am Tag der Verkündung des Gesetzes - das ist der 14. September 1965 - in Kraft getreten ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist aufgrund des jetzt geltenden Rechts zu treffen. Die wichtigste Änderung gegenüber dem bisher geltenden Rechtszustand enthält Ziffer 7 des Art. VI. Danach findet für die Durchführung des Verfahrens der Neunte Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende * Anwendung, daß die zuständige Entsehädigungsbehörde das Bundesverwaltungsamt in Köln ist uid sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, gegen das der Kläger bisher den Rechtsstreit geführt hat, i3t daher nach der jetzt bestehenden Rechtslage nicht mehr der richtige Beklagte. Das beklagte Land kann den Rechtsstreit auch nicht in Frozeßstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, sofern die Bundesrepublik dem Land nicht eine entsprechende Ermächtigung erteilt. Das ist nicht geschehen. Der Rechtsstreit ist daher aufgrund des Art. VI des Entschädigungsschlußgesetzes erledigt. Dies ist durch Beschluß festzustellen. Gemäß Art. VII Satz 1 des Entschädigungsschlußgesetzes werden Gerichtskosten nicht erhoben. Nach Satz 2 der gleichen Vorschrift trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Auslagen. Ascher bilden