?hat der IV» Zivilsenat des Bundesgorichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12o Juni 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr« Loewenheim und Dr» Graf für Recht erkannt s April 1958 bei ihr keinen Anhalt für ein Magen- oder ^blffingerdarmieschwür, sondern lediglich eine Magensenkung mit mäßiger Aber Sekretion und mit etwas herabgesetzter Motilität fest gestellt und auch kein Zeichen für eine Erkrankung der übrigen Er hält alle von der Klägerin geäußerten Beschwerden für den Ausdruck einer vegetativen Dystonie, für die sie eine anlagobedingto Bereitschaft habe, die durch die zahlreichen Schädigungen, vor allem in der Lagerzeit, eine ab-grenzbare Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbs- Nach dem vom Landgericht und Ob erland es gor i eht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Frof» Br» dem das Berufungsgericht gefelgt ist, ist bei der Klägerin das Vorhandensein irgendwelcher vegetativer Störungen nicht feststellbar* Dagegen zeigt sie zweifellos Störungen auf seelischem Gebiet. Die Frage, welcher Art diese Störungen seien, hat der Sachverständige dahin Beantwortet, daß er keine Anzeichen für eine Depression, eine Angstneurose oder irgendeine Psychose habe feststellen können» Was die Klägerin zeige, sei eine Hysterie (Gutachten Bl. 25 GA). Unter diesem Begriff versteht der Sachverständige (Bl. 58 GA) seelisch bedingte Abweichungen auf körperlichem und seelischem Gebiet, welche der Ausdruck einer mehr oder minder bewußten zielgerichteten Reaktion sind» Die Feststellung, daß der Ursprung dieser Reaktion die Richtung auf ein bestimmtes Ziel sei,beweise schon, daß sie nicht in den Dingen der Vergangenheit ihren Ursprung habe, sondern in dem mehr oder minder bewußten Hinstreben auf ein Ziel. Hs handle sich vielmehr bei ihr allein um hysterische Erscheinungen, die mehr oder weniger bewußt zielgerichtet seien und als solche ihren ursächlichen Zusammenhang nicht in Verfolgungserlebnissen hätten. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß die bei der Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. St^Hfe vorhandenen Störungen auf seelischem Gebiet an sich - wenn auch möglicherweise nur subjektiven - Krankheitsv/ert besitzen, (Bl» 26 (Ja) » Mo Bestimmung, daß die erwähnten seelischen Störungen hysterischer Natur, nämlich der Ausdruck einer mehr oder minder bewußten zielgerichteten Reaktion seien, bietet aber noch keine sichere Grundlage für die Feststellung, daß zwischen ihnen und den Verfolgungserlebnissen der Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang nicht besteht» Nach Clauser: Vegetative Störungen und klinische Psychotherapie in dem Lehrbuch der inneren Medizin von Ludwig Heilmeyer 1955 S» 1195, ist die sog* Hysterie als selbständiger Krankheitsbegriff aus dem klinischen Sprachgebrauch verschwunden. Hiernach erscheint es fraglich, ob ein Zusammenhang zwischen den Verfolgungserlebnissen der Klägerin und den bei ihr vorhandenen seelischen Störungen schlechthin ausgeschlossen ist, oder ob nicht vielmehr auch Prof. Strause einen solchen Zusammenhang in dem Sinne einer - wenn auch abnormen und fehlsamen, weil durch Begehrensvorstellungon bestimmten - EeaktIon auf diese Erlebnisse hat bejahen wollen. In seinor BGHZ 20, 137 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Geschädigten einen Anspruch versagt, wenn sein psychischer Zustand im wesentlichen auf das - unbewußte - Bestreben zurückgeht, den Schwierigkeiten dos Lebens kampflos auszuweichen und sich an eine, ihm vorteilhaft erscheinende Lebenssicherung anzuklammern, so daß diese Wunsch- und Zwo ckvorsto Hungen zu einer unbewußten Fixierung gewisser Schädigungsfeigen führen. Ob diese Voraussetzungen auch bei der Klägerin vorliegon, hat das Berufungsgericht nicht geprüft« Nach ihrem Vorbringen, das auch der Sachverständige unter diesem Gesichtspunkt nicht näher gewürdigt hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sie durch die erlittenen Gewaltmaßnahmen in den Tiefenschich- ten ihrer Persönlichkeit so schwer getroffen worden ist, daß es dadurch zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, einer elementaren Umstrukturierung ihrer Persönlichkeit gekommen ist, die dazu geführt hat, daß ihr jetziger Leidenszustand, auch wenn er auf einer seelischen, durch Begehrensvorstellungen bestimmten Fehlhaltung beruht, ihr nicht als schuldhaftes Versagen zugerechnet werden kann, daß vielmehr auch diese Fehlhaltung als eine Auswirkung der Verfolgungserlebnisse angesehen werden muß, weil diese Erlebnisse die Persönlichkeit der Klägerin in ihrem Kern derart gestört haben und - etwa in neurotischen AngstvorStellungen - derart in ihr weiterwirken, daß sie die normalerweise dem Menschen verliehene Fähigkeit, die Last seines Lebtmsschicksals in freiem verantwortlichen Handeln auf sich zu nehmen und durchzutragen, weitgehend verloren und noch nicht wiedergeWonnen hat, ohne a aß ihr deswegen ein * Vorwurf gemacht werden könnte.
2538 095 IV, .2g_^9g/6g, Verkündet am 19o Juni 1964 Broeoke, Justizangestellto, al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entsehädigungoroehtsstreit der Prau Fajga HD • Box 9 PI No Jo , USA, - Prozeßbovollmächtigter: Klägerin und Rovisionsklägorin, Rechtsanwalt den Freistaat B a y e r n , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstraße 2, Beklagten und Revisions!)eklagten, ?hat der IV» Zivilsenat des Bundesgorichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12o Juni 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr« Loewenheim und Dr» Graf für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberland esgerichts München vom 31« Oktober 1962 aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergeriehtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwicsen» Von Rechts wegen - 2 Tatbestand^ Dia Klägerin iot amfo 0 1917 als Tochter jüdischer Eltern in SchO - Lfl- geboren. Von August 1941 bis Juli 1944 mußte sie sich im Ghetto in aufhalten. Danach wurde sie bis zu ihrer Befreiung im März 1945 in, verschiedenen Konzentrationslagern (stutthof, Steinfort i Quesendorf) festgehalten, wo sie nach ihrer Darstellung zu Zwangsarbeiten herangezogon und mißhandelt wurde« Wegen der erlittenen Preiheitsentziehung hat die Klägerin vergleichsweise eine Entschädigung von 5*550 DM erhalten. Sic hat außerdem beantragt, ihr wegen Schadens an Körper und Gesundheit Entschädigung zu gewähren. Dazu hat sie angegeben, sie sei infolge der schweren Arbeit und der Mißhandlungen während der Verfolgung magen- und nerven-loidend und seit ihrer Befreiung in ärztlicher Behandlung. Dr. Di^HBi in hat ihr bescheinigt, daß sie seit dem 21. Februar 1949 bei ihm in Behandlung stehe und an Magengeschwüren, Anämie und Depressionen leide. Hach einem Zeugnis des Arztes Dr. PflBB in bat sie bei diesem seit 1951 wegen Beckensehwellung, uleus duodeni, Magenpolyp und selb st gesteuertem Gleichgewichtsstörungs-syndrom in Behandlung gestanden* Der von der intschädi-gungsbehörde zugezogene Vertrauensarzt Dr * KaflHB hat jedoch bei eingehender faehärztlieh-rontgenologischer Untersuchung am 7. April 1958 bei ihr keinen Anhalt für ein Magen- oder ^blffingerdarmieschwür, sondern lediglich eine Magensenkung mit mäßiger Aber Sekretion und mit etwas herabgesetzter Motilität fest gestellt und auch kein Zeichen für eine Erkrankung der übrigen Er hält alle von der Klägerin geäußerten Beschwerden für den Ausdruck einer vegetativen Dystonie, für die sie eine anlagobedingto Bereitschaft habe, die durch die zahlreichen Schädigungen, vor allem in der Lagerzeit, eine ab-grenzbare Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbs- fähigkeit von 30 $ für die Zeit von 1944 bis 1949 und von da ab von 20 <f> erfahren habe. Auf Grund dieser Stellungnahme hat die Entschädigungs-behörde der Klägerin als Entschädigung für vegetative Störungon im Sinne einer vorübergehenden abgrenzbaren Verschlimmerung in der Zeit vom 1. Januar 1944 bis 31« Dezember 1948 ein Heilverfahren und unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 30 und des Hundertsatzes von 20 sowie des vergleichbaren DiensteInkommens eine3 Beamten des einfachen Dienstes eine Kapitalentschädigung von l.TO? DM zugesprochen o Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, das beklagte Band zu verurteilen, ihr außer dom Heilverfahren eine höhere Kapitalentschädigung und ab I» November 1953 eine Rente zu gewähren* Mit dieser Klage hatte sie beim Landgericht und Oberlandesgericht keinen Erfolg* Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt sie ihr Klagebegeh-ron weiter» Das beklagte Band hat sich im Revisionsverfahren nicht vortreten lassen« Intscheid ungsgrünfle s Nach dem vom Landgericht und Ob erland es gor i eht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Frof» Br» dem das Berufungsgericht gefelgt ist, ist bei der Klägerin das Vorhandensein irgendwelcher vegetativer Störungen nicht feststellbar* Dagegen zeigt sie zweifellos Störungen auf seelischem Gebiet. Die Frage, welcher Art diese Störungen seien, hat der Sachverständige dahin Beantwortet, daß er keine Anzeichen für eine Depression, eine Angstneurose oder irgendeine Psychose habe feststellen können» Was die Klägerin zeige, sei eine Hysterie (Gutachten Bl. 25 GA). Unter diesem Begriff versteht der Sachverständige (Bl. 58 GA) seelisch bedingte Abweichungen auf körperlichem und seelischem Gebiet, welche der Ausdruck einer mehr oder minder bewußten zielgerichteten Reaktion sind» Die Feststellung, daß der Ursprung dieser Reaktion die Richtung auf ein bestimmtes Ziel sei,beweise schon, daß sie nicht in den Dingen der Vergangenheit ihren Ursprung habe, sondern in dem mehr oder minder bewußten Hinstreben auf ein Ziel. Diese Ansicht habe allgemein dazu geführt, einen ursächlichen Zusammenhang solcher Reaktion mit früher erlittenen Traumen körperlicher oder seelischer Art abzulehnen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgoführt, daß es keinen Anlaß habe, an der Richtigkeit der Befundsbeschreibungen durch Dr» StflUV zu zweifeln. Danach leide die Klägerin an hysterischen Störungen. Dabei könne es sich nicht lediglich um eine hysterische Überlagerung von vegetativen Störungen oder von reaktiver Depression handeln, wie Dr. in seinem von der Klägerin vorgel egten Privat gut achten meine, da solche Symptome bei der Klägerin in erkennbarem Umfang nicht vorhanden seien. Hs handle sich vielmehr bei ihr allein um hysterische Erscheinungen, die mehr oder weniger bewußt zielgerichtet seien und als solche ihren ursächlichen Zusammenhang nicht in Verfolgungserlebnissen hätten. Die heute Vorhand onen seelischen Störungen berechtigten daher die Klägerin nicht, Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu verlangen. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß die bei der Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. St^Hfe vorhandenen Störungen auf seelischem Gebiet an sich - wenn auch möglicherweise nur subjektiven - Krankheitsv/ert besitzen, also der Klägerin Boochv/erdon bereiten, die als Schädigung im Sinne des § 28 BEO angesehen werden können, weil sie ihre körperliche Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigen (vgl, Urteile des Senats RzW 1965, 170 Nr. 15 und 1964, 215 Kr» 14)o Der Sachverständige hält sogar eine Minderung der Brv/erbsfähigkeit der Klägerin um etwa 25 $> für gegeben? (Bl» 26 (Ja) » Mo Bestimmung, daß die erwähnten seelischen Störungen hysterischer Natur, nämlich der Ausdruck einer mehr oder minder bewußten zielgerichteten Reaktion seien, bietet aber noch keine sichere Grundlage für die Feststellung, daß zwischen ihnen und den Verfolgungserlebnissen der Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang nicht besteht» Nach Clauser: Vegetative Störungen und klinische Psychotherapie in dem Lehrbuch der inneren Medizin von Ludwig Heilmeyer 1955 S» 1195, ist die sog* Hysterie als selbständiger Krankheitsbegriff aus dem klinischen Sprachgebrauch verschwunden. An Stelle von “hysterisch” als Ur-sprungsbezeichnung für alle auf seelischem V/ege entstandenen Symptome sei der Ausdruck "psychogen” als Oberbegriff eingeführt. Da psychogene Störungen immer aus einer abnormen Reaktion auf Erlebnisse hervorgingen, solle man sie besser als erlebnis- oder lebensgeschichtlich bedingt ansehen» Hiernach erscheint es fraglich, ob ein Zusammenhang zwischen den Verfolgungserlebnissen der Klägerin und den bei ihr vorhandenen seelischen Störungen schlechthin ausgeschlossen ist, oder ob nicht vielmehr auch Prof. Strause einen solchen Zusammenhang in dem Sinne einer - wenn auch abnormen und fehlsamen, weil durch Begehrensvorstellungon bestimmten - EeaktIon auf diese Erlebnisse hat bejahen wollen. In diesem Falle aber könnten nach den Grundsätzen, die dar erkemende Senat in mehreren Entscheidungen zu der Frage ausgesprochen hat, unter welchen Voraussetzungen der Schädiger auch für psychische, insbesondere für Neuroseschäden haftet (RzW I960, 455 Nr. 18, 1962, 505 Nr. 16j 1963* 453 und 460; 1964, 26 Nr« 13), ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne dos Entschädigungsroehts nur dann verneint werden? wenn das seelische Fehlverhalten der Klägerin als vorworfbar gekennzeichnet worden müßte, wenn sie also trotz der etwaigen schworen seelischen Erschütterungen, denen sie in der Verfolgungszoit ausgesetzt gewesen war, von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Freiheit wiedergewonnen hätte, auf diese Erlebnisse normal zu reagieren. Grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung der Schädiger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Nachteile auszugleichen, die aus der seelischen Reaktion des Betroffenen herrühren. Biese Haftung gilt jedoch nicht unbeschränkt. In seinor BGHZ 20, 137 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Geschädigten einen Anspruch versagt, wenn sein psychischer Zustand im wesentlichen auf das - unbewußte - Bestreben zurückgeht, den Schwierigkeiten dos Lebens kampflos auszuweichen und sich an eine, ihm vorteilhaft erscheinende Lebenssicherung anzuklammern, so daß diese Wunsch- und Zwo ckvorsto Hungen zu einer unbewußten Fixierung gewisser Schädigungsfeigen führen. Bern Sinn dos Schadensausgleichs widerspreche es, wenn in solchen Fällen die Haftung des Schädigers bejaht werde. Bei einer Bejahung der Haftung des Schädigers feerde der Geschädigte geradezu daran gehindert, die Schadensfolgen zu überwinden und sich in das soziale Leben wieder oinzugliederh. Für das Gebiet dos Entschädigungsrechts hat der BGH in einem Urteil, in dem über j den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bestimmen war, ausgesprochen, daß bei psychischen Auswirkungen der Verfolgung eine fehlerhafte seelische Haltung des Geschädigten oine Minderung der Entschädigungsleistungen nur dann rechtfertigt, wenn der Geschädigte schuldhaft versäumt, seine körperlichen und geistigen Kräfte zur Minderung oder Beseitigung des Schadens einzusetzen (RzW 1962, 505 Nr. 16). Dieser Rechtsgedanko trägt der besonderen Dago der Verfolgten Rechnung, v/eil ihro Persönlichkeit in vielen Fällen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von besonderer Schwere und Dauer mit Massierung von Schreck- und Angsterlebnissen in ihren Tiefenschichten getroffen wurde« Ob diese Voraussetzungen auch bei der Klägerin vorliegon, hat das Berufungsgericht nicht geprüft« Nach ihrem Vorbringen, das auch der Sachverständige unter diesem Gesichtspunkt nicht näher gewürdigt hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sie durch die erlittenen Gewaltmaßnahmen in den Tiefenschich- ten ihrer Persönlichkeit so schwer getroffen worden ist, daß es dadurch zu einer schweren Persönlichkeitsverbildung, einer elementaren Umstrukturierung ihrer Persönlichkeit gekommen ist, die dazu geführt hat, daß ihr jetziger Leidenszustand, auch wenn er auf einer seelischen, durch Begehrensvorstellungen bestimmten Fehlhaltung beruht, ihr nicht als schuldhaftes Versagen zugerechnet werden kann, daß vielmehr auch diese Fehlhaltung als eine Auswirkung der Verfolgungserlebnisse angesehen werden muß, weil diese Erlebnisse die Persönlichkeit der Klägerin in ihrem Kern derart gestört haben und - etwa in neurotischen AngstvorStellungen - derart in ihr weiterwirken, daß sie die normalerweise dem Menschen verliehene Fähigkeit, die Last seines Lebtmsschicksals in freiem verantwortlichen Handeln auf sich zu nehmen und durchzutragen, weitgehend verloren und noch nicht wiedergeWonnen hat, ohne a aß ihr deswegen ein * Vorwurf gemacht werden könnte. Damit dor Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft und gewürdigt werden kann, ist der Hechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Ascher Baske Wüstenberg Dr» Loev/enhcim Dr. Graf