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BGH · IV ZR 295/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 295/59

Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschü-digung von 32.667 DM zuerkannt; dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. U Während die Entschädigungsbehörde den Kläger in ihre x Bescheid in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat, hat das Berufungsgericht ihn in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft, da seine Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung 9,000 EM betragen und das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten des höheren Dienstes, wie es sich aus der .Anlage 1 zur 3, DV-BEG ergebe, nicht erreicht hätten. Die Einreihung in den gehobenen Dienst war nicht, wie die Revision meint, unstatthaft, weil die Entschädigungsbehörde den Kläger günstiger eingestuft hatte; vielmehr hatte das Berufungsgericht den Sachverhalt in vollen Umfang selbständig zu prüfen; nur im Ergebnis konnte dem Kläger nicht weniger zuerkannt werden, als ihm durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid zugesprochen worden war» Daran, daß ein Verfolgter in die höhere Gruppe allein auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nur eingestuft werden kann, wenn sein Durchschnittseinkommen das Einkommen eines im Lebensalter vergleichbaren Beamten der höheren Stufe erreicht (Urteil RzW 1959, 4o6 Nr. 48), hat sich durch die Neuregelung der Einstufung, wie sie durch die 2. 2o Das Berufungsgericht hat das Bruttoeinkommen, das der Kläger aus seiner Tätigkeit in der Marmeladenfabrik in HHHBPin den Jahren 195o bis 1954 in Dollarwährung erzielt hat, in Anwendung des § 12» Abs» 3* DV-BEG unter Berücksichtigung der Kaufkraft in der Weise in Deutsche Mark umgerechnet, daß es die vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Mittelwerte der Verbrauchergeld-_<ari täten verwendet hat«, Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die in der Anlage 1 zur 3« DV-B3Gr angegebenen Bezüge eines im Alter des Klägers stehenden Beamten des gehobenen Dienstes mit dem Alters- und Hinterbliebenenzuschlag in den genannten fünf Jahren überschritten und damit seit dem Io Januar 195o nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundläge erreicht habe (§ 75 Abs.1, 2 BSG, § 12 Abs.1, 27?. »*enn dagegen der Kläger in den höheren Dienst einzureihen sein sollte, würde er bei dieser Berechnung das Einkommen eines vergleichbaren Beamten einschließlich des Zuschlags nur in den Jahren 195o bis 1952, dagegen nicht mehr in den Jahren 1953 und 1954, erreicht haben» Das Berufungsgericht hat es zwar mit Hecht abgelehnt, die Kaufkraft des in Dollarwährung erzielten Einkommens nicht durch einen Vergleich des Einkommens gleichartiger fsgruppen in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik zu ermitteln, weil es nicht entscheidend ist, ob dem Verfolgten die bessere Lebensführung von entsprechenden Verglcichspersonen aus den Vereinigten Staaten möglich ist. Im allgemeinen ist vielmehr derjenige, der das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten nachhaltig erreicht hat, so gestellt, wie es das Gesetz für die Beendigung des Entschädigungszeitraums voraussetzt. Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht damit aus-einandergesetzt, daß das Statistische Bundesamt bei der Errechnung der Kaufkraftwerte die Bedürfnisse einer Durch-schnittsfamilie zugrunde gelegt und Aufwendungen für Lebensgüter und Dienstleistungen, wie sie im besonderen durch Angehörige gehobener Schichten erfolgen, nicht einbezogen hat. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgten zu dem großen Teil mittleren oder gehobenen Schichten angehören, wie das offenbar auch bei dem Kläger als früherem Inhaber zweier kaufmännischer Geschäfte der Fall ist, und daß sie nach § 75 Abs. 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage erst dann erlangt haben, wenn sie sich Die ftir das 3nt-schädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen können demnach nur gewonnen werden, wenn der erforderliche Preisvergleich auch bei den Kosten solcher erhöhten Bedürfnisse wenigstens in großen Zügen durchgeführt und ermittelt wird, ob sich dadurch ins Gewicht fallende Abweichungen von den an den Bedürfnissen der Indexfamilie ausgerichteten Werten ergeben. Schon wenn eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung der vom Statistischen Bundesamt errechneten Werte iJh für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen sollte, könnte sich ergeben, daß der Kläger mindestens bis 1954 noch keine ausreichende Lebensgrundläge erreicht hätte, jedenfalls sofern er in den höheren Dienst einzustufen sein sollte» Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob dem Kläger etwa für die Zeit von 1933 bis 1936 eine Entschädigung wegen Beschränkung in seiner selbständigen ErwerbStetigkeit zusteht.

Zitierte Normen: § 75 BEG
BerufungsgerichtEinkommenVerfolgteausreichendKlägerDiensthoch

Volltext der Entscheidung

2426 047
IV ZR 295/59
Verkündet am 25» Mai 196o
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtsstreit
, M TlB Street,
 Klägers und Revisionsklägers, - Piozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 des Kaufmanns BMI H
USA,
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 lat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 196o unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br. v Werner, Wüstenberg und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Weatf. vom 2o. März 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am Januar 1894 geborene Kläger ist Jude. Er war Inhaber eines Haushaltswarengeschäfts und eines Heu-, Stroh- und Alteisengeschäfts in	Wegen	des	Juden-
boykotts war er gezwungen, beide Geschäfte aufzugeben und im Jahre 1936 aus Deutschland auszuwandern, Er ist jetzt in einer Marmeladenfabrik in HtfHH^tätig.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschü-digung von 32.667 DM zuerkannt; dabei hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1936 bis zu dem 31. Dezember 1949 zugrunde gelegt.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und ihm stehe deshalb der Höchstbetrag der Entschädigung von 40,000 DM zu.
Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 7.333 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurüekgewiesen.
 
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klag-antrag weiter*
Das beklagte Band beantragt, die Revision zuruckzu-weisen»
Rntscheidungsgründe;
U Während die Entschädigungsbehörde den Kläger in ihre x Bescheid in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht hat, hat das Berufungsgericht ihn in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft, da seine Einkünfte in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung 9,000 EM betragen und das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten des höheren Dienstes, wie es sich aus der .Anlage 1 zur 3, DV-BEG ergebe, nicht erreicht hätten.
Die Einreihung in den gehobenen Dienst war nicht, wie die Revision meint, unstatthaft, weil die Entschädigungsbehörde den Kläger günstiger eingestuft hatte; vielmehr hatte das Berufungsgericht den Sachverhalt in vollen Umfang selbständig zu prüfen; nur im Ergebnis konnte dem Kläger nicht weniger zuerkannt werden, als ihm durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid zugesprochen worden war»
Für die Einstufung sind nunmehr jedoch die auch in der Revisionsinstanz anwendbaren Vorschriften des § 14
 
der 3. BV-B3G in Verbindung mit Anlage 3 zur 3« BV-BEG in der Passung des Art. Ill Nr. 1, 4 ?2. ÄndVO maßgebend. Da der Kläger in seinem beruflichen Portkommen bereits durch den 1933 einsetzenden Boykott beeinträchtigt wurde, sind die vorhergehenden drei Jahre, für die nach dem Alter des Klägers die dritte Altersstufe der in der Anlage 3 zur 3» DV-BSG enthaltenen Besoldungsübersicht in Betracht kommt, für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung maßgebend. Bas dort für den höheren Bienst ausgewiesene Einkommen von jährlich 7.100 RM hat dr-r Kläger nicht unerheblich überschritten.
Für die Einstufung kommt jedoch nur derjenige Einkommens teil in Frage, der ein Entgelt für die Tätigkeit des Klägers als Inhaber der beiden ihm gehörigen Geschäfte darstellt (§ 14 Abs. 2 Satz %?r3. BV-BEG in der Passung des Art. Ill Hr. f^r2. ÄndVO). Es muß also die Höhe des in den Betrieben des Klägers investierten Kapitals und der daraus üblicherweise erzielten Erträge ermittelt und dieser Ertrag von den Einkünften abgesetzt werden (Urteile de-- Senats Rz$f 196o, 136 Nr. 40 und vom 27. April 196o IV ZR 3o5/59, zur Veröffentlichung bestimmt). Bie Einstufung in den höheren Bienst kann nur erfolgen, wenn auch dann noch das Vergleichseinkommen von 7.100 RM jährlich erreicht wird. Daran, daß ein Verfolgter in die höhere Gruppe allein auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nur eingestuft werden kann, wenn sein Durchschnittseinkommen das Einkommen eines im Lebensalter vergleichbaren Beamten der höheren Stufe erreicht (Urteil RzW 1959, 4o6 Nr. 48), hat sich durch die Neuregelung der Einstufung, wie sie durch die 2. ÄndVO vorgenommen ist, nichts geändert.
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Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen dem Hevisionsgericht noch keine abschließende Entscheidung darüber, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzureihen isto
2o Das Berufungsgericht hat das Bruttoeinkommen, das der Kläger aus seiner Tätigkeit in der Marmeladenfabrik in HHHBPin den Jahren 195o bis 1954 in Dollarwährung erzielt hat, in Anwendung des § 12» Abs» 3* DV-BEG unter Berücksichtigung der Kaufkraft in der Weise in Deutsche Mark umgerechnet, daß es die vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Mittelwerte der Verbrauchergeld-_<ari täten verwendet hat«, Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die in der Anlage 1 zur 3« DV-B3Gr angegebenen Bezüge eines im Alter des Klägers stehenden Beamten des gehobenen Dienstes mit dem Alters- und Hinterbliebenenzuschlag in den genannten fünf Jahren überschritten und damit seit dem Io Januar 195o nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundläge erreicht habe (§ 75 Abs. 1, 2 BSG, § 12 Abs. 1, 27?. DV-BBG).
»*enn dagegen der Kläger in den höheren Dienst einzureihen sein sollte, würde er bei dieser Berechnung das Einkommen eines vergleichbaren Beamten einschließlich des Zuschlags nur in den Jahren 195o bis 1952, dagegen nicht mehr in den Jahren 1953 und 1954, erreicht haben»
Ob dann noch angenommen werden könnte, daß der Kläger am 1. Januar 195o eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, läßt sich nicht ohne weiteres sagen; es wären dazu in erster Linie weitere Feststellungen darüber nötig, ob sich damals annehmen ließ, der Kläger werde Voraussicht-
 
lieh regelmäßig die maßgebenden Sätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreichen.
Aber auch abgesehen davon begegnet die Feststellung, der Kläger habe seit dem 1. Januar l95o eine ausreichende Leb ensgr und läge, rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat es zwar mit Hecht abgelehnt, die Kaufkraft des in Dollarwährung erzielten Einkommens nicht durch einen Vergleich des Einkommens gleichartiger fsgruppen in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik zu ermitteln, weil es nicht entscheidend ist, ob dem Verfolgten die bessere Lebensführung von entsprechenden Verglcichspersonen aus den Vereinigten Staaten möglich ist. Im allgemeinen ist vielmehr derjenige, der das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten nachhaltig erreicht hat, so gestellt, wie es das Gesetz für die Beendigung des Entschädigungszeitraums voraussetzt.
Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht damit aus-einandergesetzt, daß das Statistische Bundesamt bei der Errechnung der Kaufkraftwerte die Bedürfnisse einer Durch-schnittsfamilie zugrunde gelegt und Aufwendungen für Lebensgüter und Dienstleistungen, wie sie im besonderen durch Angehörige gehobener Schichten erfolgen, nicht einbezogen hat. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verfolgten zu dem großen Teil mittleren oder gehobenen Schichten angehören, wie das offenbar auch bei dem Kläger als früherem Inhaber zweier kaufmännischer Geschäfte der Fall ist, und daß sie nach § 75 Abs. 2 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage erst dann erlangt haben, wenn sie sich
 
die Lebensgüter und Dienstleistungen verschaffen können, die Personen mit ihrer Vorbildung und in ihrer Stellung in Deutschland in Anspruch zu nehmen pflegen. Die ftir das 3nt-schädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen können demnach nur gewonnen werden, wenn der erforderliche Preisvergleich auch bei den Kosten solcher erhöhten Bedürfnisse wenigstens in großen Zügen durchgeführt und ermittelt wird, ob sich dadurch ins Gewicht fallende Abweichungen von den an den Bedürfnissen der Indexfamilie ausgerichteten Werten ergeben.
Der Senat hat ferner betont, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Betreuung und Krankenhauskosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und auch ihnen bei dem Preisvergleich der gebührende Raum gegeben werden muß. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht prüfen sollen, ob die verwendeten Kaufkraftrichtzahlen brauchbar sind.
Zuletzt hat sich der Senat mit diesen Prägen ausführlich in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom So April i960 IV ZR 2o3/59 befaßt, in dem er sich ebenfalls mit der Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts in Hamm, der hier entschieden hat, auseinanderzusetzen hatte. Auf die in diesem Urteil enthaltenen Ausführungen ist zu verweisen.
iärgänzend sei bemerkt, daß die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Kaufkrafttabellen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in erster Linie für intschädigungszwecke, sondern für allgemeine Zwecke ermit-
 
telt sind (Keller RzW 1959, 529, 533 Abschnitts Zusammenfassung; dazu Hartmann RzW 1959, 534, 538 Abschnitt 9s Spezielle Xaufkraftparität für das BEGr)« Die weittragende Bedeutung, die der richtigen Bewertung der Kaufkraft im Entschädigungsrecht und damit der gesamten Durchführung der Entschädigung, soweit die Verfolgten im Ausland leben, zukommt, verbietet es trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten und Verzögerungen, die Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts ohne nähere Prüfung zu übernehmen.
Schon wenn eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung der vom Statistischen Bundesamt errechneten Werte iJh für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen sollte, könnte sich ergeben, daß der Kläger mindestens bis 1954 noch keine ausreichende Lebensgrundläge erreicht hätte, jedenfalls sofern er in den höheren Dienst einzustufen sein sollte»
Damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Grundsätzen neu geprüft werden kann, muß das angefochtene Jrteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandes-'ericht zurückverwiesen werden«.
 
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob dem Kläger etwa für die Zeit von 1933 bis 1936 eine Entschädigung wegen Beschränkung in seiner selbständigen ErwerbStetigkeit zusteht.
Ascher Raske v» Werner wüstenberg Dr» Graf
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