Februar 1933 bis zu dem 31* Oktober 1935 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe .des gehobenen Bienstes zu gewähren* Burch Schlußurteil hat das * Landgericht dann ausgesprochen, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch nach dem Bunde sent Schädigungsgesetz wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes auch für die Zeit vom 1. Pas beklagte Land hat gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, dieses Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin eine Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit über den 25* April 1944 hinaus verlangeo Bas Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und dahin erkannt, das Schlußurteil des Landgerichts werde geändert und das beklagte Land werde verurteilt, an die Klä gerin eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Pienstes auch für die Zeit vom 1«, Hovember 1935 bis zu dem 25o April 1944 zu zahlen} im übrigen werde die Klage abgewiesen. Auf Grund des rechtskräftigen Teilurteils des Landgerichts muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für die Zeit vom 1® Februar 1933 bis zu dem 31® Oktober 1935 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu beanspruchen hat, und daß über den Entschädigungsanspruch insoweit abschließend befunden worden ist« Burch das Schlußurteil des Landgerichts ist ausgesprochen, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes auch für die Zeit vom lo November 1935 bis zu dem 31« März 1950 zu« Bas beklagte Land hat das Urteil mit der Berufung nur angefochten, soweit die Klägerin eine Entschädigung für die Zeit nach dem 25« April 1944 verlangt« Ungeachtet des Umstandes, daß in dem Urteil des Landgerichts das Bestehen des Entschä digungsanspruchs für die vorhergehende Zeit nicht nach allen für die Höhe maßgeblichen Voraussetzungen dargetan ist, ist deshalb weiter davon auszugehen, daß der Entschädigungsanspruch für die Zeit bis zu dem 25« April 1944 ebenfalls festgestellt ist« Ba andererseits die Klägerin die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen hat, soweit ihr eine Entschädigung für die Zeit nach dem 31« März im Berufungs- und Revisionsrechtszug, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur, ob die Klägerin auch für die Zeit zwischen dem- 25« April 1944 und dem 31« März 1950 eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zu beanspruchen hat« 1. Bas Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe für die Zeit nach dem 25® .April 1944 kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu, weil sie in dieser Zeit auch ohne die Verfolgung ihren Beruf nicht hätte ausüben können (§ 9 Abs® 5 BEG). Nach der Währungsums tel lung wurde ' die Klägerin, wie es in dem Berufungsurteil weiter heißt, von der Ausübung einer Tätigkeit als Musiklehrerin auch deshalb abgesehen haben, weil ihr Ehemann als Amtsgerichtsrat ein Einkommen gehabt hätte, welches sie von der Notwendigkeit, einer eigenen Erwerbstätigkeit befreit hätte.. a) Bei der Entscheidung darüber, ob der Schaden im beruflichen Portkommen auch ohne die Verfolgung entstanden sein würde, kann die nach der verfolgungsbedingten Auswanderung erfolgte Eheschließung der Klägerin und die in der Ehe erfolgte Geburt der beiden Kinder hur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß die Klägerin die Ehe auch ohne die Verfolgung eingegangen wäre (Urteile des Senats vom 22. Wenn die Klägerin ihren Ehemann erst kennengelernt hat, nachdem sie ausgewandert war, läßt sich nicht annehmen, daß sie auch ohne die Verfolgung geheiratet und durch die Notwendigkeit, für ihre Familie und die zu dieser gehörenden Kinder zu sorgen, in den Möglichkeiten für ihre Berufsausübung beeinträchtigt worden wäre0 Bas Berufungsgericht hat zwar auch auf Gr rund der allgemeinen Verhältnisse., wie sie in den letzten Kriegs- und den ersten Nachkriegsjahren herrschten, die Feststellung getroffen, daß die Klägerin ihrem-Bemf damals in Beutschland nicht mehr hätte nachgehen können«, Es hat dabei jedoch die besonderen Schwierigkeiten, die damals eine Hausfrau und Mutter zu überwinden hatte, maßgeblich mit in Eechnung gestellt, obwohl diese bei der Feststellung des hypothetischen Verlaufs außer Betracht bleiben mußten, wenn nicht sicher feststand, daß die Heirat auch ohne die Verfolgung zustande gekommen wäre® Pie Feststellung dieses hypothetischen Verlaufs ist deshalb auf einer rechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgt« Selbst sofern feststünde, daß die Klägerin ihren, jetzigen Ehemann auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt worden wäre, geheiratet hätte, und also die Eheschließung bei der Feststellung c) Eicht ausgeschlossen ist es, daß sich bei der Feststellung des hypothetischen Verlaufs ergibt, die Klägerin würde, wenn' sie in Deutschland geblieben und dort nicht durch nationalsozialistische Qewaltmaßnahmen in ihrer Berufsausübung behindert worden wäre, vorübergehend vor und nach dem deutschen Zusammenbruch wegen der damaligen Verhältnisse keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Berufs gehabt haben» Das würde aber schon deshalb unerheblich sein, weil die Klägerin jedenfalls auch in dieser Zeit durch eine andere Tätigkeit, zu der sie herangezogen worden wäre, oder die sie ergriffen hätte, Einkünfte in der verhältnismäßig geringen Höhe» wie sie sie früher aus ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen hatte, gehabt hätte» 2. Unabhängig davon, ob und in welchem Zeitpunkt die Vor- = auesetzungen des § 9 Abs« 5 BIG vorliegen, endet der Bntschä digungsZeitraum auch dann, wenn die Klägerin infolge ihrer Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrei jetzigen Örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Hegel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht«, Der Senat hat sich darüber eingehend in den erwähnten Urteilen vom 22o Oktober 1958 und 5o Dezember 1958 geäußert$ darauf kann hier verwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Klägerin ein Anspruch für die Zeit nach dem 25«.April 1944 zusteht, so wird es die Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe unter Berücksichtigung ihres Durchschnittseinkommens in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung und ihrer Berufsausbildung selbständig und ohne Bindung daran, daß die Einstufung in den gehobenen Bienst für die frühere Zeit unanfechtbar ist, vorzunehmen haben«
2546 096 IV ZR 295/58 Verkündet ! . am 15p April 1959 >rm, Justizangestellter , als ürkundsbeamter ' der Geschäftsstelle Im Hamen des Vo.lkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Erau Esther Erna S gebo GrflHHMt in Klägerin und Revisionsklägerin, - Erozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen * das Band Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsbeklagten: Rrozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen* Wüstenberg, Wilden und Br* Boewenheim für Recht erkannt% Auf die Revision der Klägerin wird das tJrtetr des 13 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts. in Hamm/Westfo vom 21o März 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen — 2 — Tatbestands. Die am 0. 00 1909 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte in 10000 ^as Ooethe-Oyinnasinm bis zur Unter-* prima und wurde alsdann in der Stadt. Musikschule in D0P~ 00 als Klavierlehrerin ausgebildet« Am 7« April 1929 bestand sie dort die staatliche Musiklehrerprüfung für privaten Kla-, vierunterrichto Sie erteilte in der Folgezeit Klavierunterricht, trat als Solistin bei Veranstaltungen auf und wurde auch am D00000 Stadttheater als Correpetitorin beschäftigt. Ihr Einkommen betrug zunächst durchschnittlich 100 HM im Monat; bis 1932 stieg es auf monatlich etwa 200 HM* nachdem der Nationalsozialismus in Deutschland an die Macht gekommen war, ging das Einkommen der Klägerin zurück, weil ein Teil ihrer jüdischen Musikschüler auswanderte. Seit _dem_Januar 1935 durfte sie Klavierunterricht nur noch an jüdische Schüler erteilen. Mit Schreiben des Präsidenten der Reichsmusikkammer vom 22. August 1935 wurde ihr mit sofortiger Wirkung die Berufsausübung auf jedem zur Zuständigkeit der.Reichsmusikkammer gehörigen Gebiet untersagt. Im September 1935 wanderte die Klägerin nach P0000 ‘aus. Dort heiratete sie unmittelbar nach ihrer Ankunft ihren jetzigen. Ehemann. Er war ebenfalls aus Verfolgungsgründen aus Deutschland ausgewandert. Zur Zeit der Eheschließung war er Kaffeehausmusiker. Später übernahm er bei der Rund--funkstation in Jerusalem eine Tätigkeit als leitender Pianist , und Cembalist. «Mit Wirkung vom 1. April 1950 erhält er auf’ Grund der Bestimmungen des BWG-öD ein Ruhegehalt als Amtsgerichtsrat a.Do Aus der Ehe sind zwei am 4. 00 1936 und 0o 00P 1944 geborene Kinder hervorgegangen. * Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Pie Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädi gung in Höhe von 1.226,20 BM zuerkannt; dabei ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes eingestuft und ein Ent schädigungs zeit raum vom 1. Feb 1933 bis zu dem 31* Oktober 1935 zugrunde gelegt worden, davon zwei Jahre und sechs Monate wegen Beschränkung und die folgenden drei Monate wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeito ♦ Pie Klägerin verlangt eine weitergehende Entschädigung. Sie hat deswegen Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Band zur Zahlung einer Kapitalentschädigung zu verurteilen, deren Berechnung eine Einreihung in die Gruppe der Beamten des höheren Pienstes und ein bis zur letzten mündlichen Verhandlung fortbestehender Entschädigungszeitraum zugrunde zu legen sei. Pas Landgericht hat durch Teilurteil, das rechtskräftig geworden ist, d^thin erkannt, daß das beklagte Land verurteilt werde, an die Klägerin für den anerkannten Schadenszeitraum vom 1. Februar 1933 bis zu dem 31* Oktober 1935 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe .des gehobenen Bienstes zu gewähren* Burch Schlußurteil hat das * Landgericht dann ausgesprochen, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch nach dem Bunde sent Schädigungsgesetz wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes auch für die Zeit vom 1. November 1935 bis sum 31* März 1950 zu; im übrigen werde die Klage abgewiesen* < Pas beklagte Land hat gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, dieses Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin eine Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit über den 25* April 1944 hinaus verlangeo Bas Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und dahin erkannt, das Schlußurteil des Landgerichts werde geändert und das beklagte Land werde verurteilt, an die Klä gerin eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Pienstes auch für die Zeit vom 1«, Hovember 1935 bis zu dem 25o April 1944 zu zahlen} im übrigen werde die Klage abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat die Revision zugelassen« Bie Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das Urteil des -Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Schlußurteil des Landgerichtszurückzuweisen® ■i Bas beklagte Land hat beantragt., die Revision zurückzuweisen« * I. I.* Auf Grund des rechtskräftigen Teilurteils des Landgerichts muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für die Zeit vom 1® Februar 1933 bis zu dem 31® Oktober 1935 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu beanspruchen hat, und daß über den Entschädigungsanspruch insoweit abschließend befunden worden ist« Burch das Schlußurteil des Landgerichts ist ausgesprochen, der Klägerin stehe ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes auch für die Zeit vom lo November 1935 bis zu dem 31« März 1950 zu« Bas beklagte Land hat das Urteil mit der Berufung nur angefochten, soweit die Klägerin eine Entschädigung für die Zeit nach dem 25« April 1944 verlangt« Ungeachtet des Umstandes, daß in dem Urteil des Landgerichts das Bestehen des Entschä digungsanspruchs für die vorhergehende Zeit nicht nach allen für die Höhe maßgeblichen Voraussetzungen dargetan ist, ist deshalb weiter davon auszugehen, daß der Entschädigungsanspruch für die Zeit bis zu dem 25« April 1944 ebenfalls festgestellt ist« Ba andererseits die Klägerin die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen hat, soweit ihr eine Entschädigung für die Zeit nach dem 31« März 1950 versagt worden ist, ist Gegenstand der Entscheidung__ im Berufungs- und Revisionsrechtszug, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur, ob die Klägerin auch für die Zeit zwischen dem- 25« April 1944 und dem 31« März 1950 eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zu beanspruchen hat« 2o Ba das Landgericht die Klage als eine Peststellungsklage behandelt hat und das mit der Berufung angefochtene Schlußurteil ein Feetstellungsurteil ist, die Klägerin sich auch damit zufrieden gegeben hat, bestehen keine Beden fcen dagegen, ihren Klagantrag für das weitere Verfahren als eine Peststellungsklage aufzufassen. Bas rechtliche Interesse an der Feststellung statt an der Leistung kann, wie es das Berufungsgericht getan hat, im Interesse einer Entlastung des Rechtsstreits von rein formellen Berechnungen, über die zwischen den Parteien kein Streit besteht, bejaht werden. Es ist freilich erforderlich, daß alle An- Spruchsgrundlagen in dem Urteil einwandfrei dargetan werden, soweit der Anspruch der Klägerin zuerkannt wird; auch hätte das Berufungsgericht in dem entscheidenden Teil seines Urteils nicht von einer Verurteilung zur Zahlung sprechen, sondern eindeutig zu dem Ausdruck Bringen sollen, daß es sich um eine Entscheidung über eine Feststellungsklage handelt® ir® 1. Bas Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe für die Zeit nach dem 25® .April 1944 kein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu, weil sie in dieser Zeit auch ohne die Verfolgung ihren Beruf nicht hätte ausüben können (§ 9 Abs® 5 BEG). In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, die Verhältnisse der letzten Kriegs- und der ersten Nachkriegszeit würden es der -Klägerin, wenn sie nicht-verfolglrund in Deutschland geblieben wäre, unmöglich gemacht haben, weiter als Musiklehrerin tätig zu sein. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Kräfte der Klägerin damals von den zeitbedingten Schwierigkeiten der Fürsorge für ihre Familie, insbesondere ihre beiden Kinder, voll in Anspruch genommen gewesen wären. Nach der Währungsums tel lung wurde ' die Klägerin, wie es in dem Berufungsurteil weiter heißt, von der Ausübung einer Tätigkeit als Musiklehrerin auch deshalb abgesehen haben, weil ihr Ehemann als Amtsgerichtsrat ein Einkommen gehabt hätte, welches sie von der Notwendigkeit, einer eigenen Erwerbstätigkeit befreit hätte.. Ihre Bindung als Hausfrau würde sie auch von einer Betätigung im öffentlichen Musikleben abgehalten haben. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden® — 7 ~ a) Bei der Entscheidung darüber, ob der Schaden im beruflichen Portkommen auch ohne die Verfolgung entstanden sein würde, kann die nach der verfolgungsbedingten Auswanderung erfolgte Eheschließung der Klägerin und die in der Ehe erfolgte Geburt der beiden Kinder hur berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß die Klägerin die Ehe auch ohne die Verfolgung eingegangen wäre (Urteile des Senats vom 22. Oktober 1958 IV ZE 156/58, RzW 1959, 126, und vom 5. December 1958 IV ZE 195/58). Wenn die Klägerin ihren Ehemann erst kennengelernt hat, nachdem sie ausgewandert war, läßt sich nicht annehmen, daß sie auch ohne die Verfolgung geheiratet und durch die Notwendigkeit, für ihre Familie und die zu dieser gehörenden Kinder zu sorgen, in den Möglichkeiten für ihre Berufsausübung beeinträchtigt worden wäre0 Bas Berufungsgericht hat zwar auch auf Gr rund der allgemeinen Verhältnisse., wie sie in den letzten Kriegs- und den ersten Nachkriegsjahren herrschten, die Feststellung getroffen, daß die Klägerin ihrem-Bemf damals in Beutschland nicht mehr hätte nachgehen können«, Es hat dabei jedoch die besonderen Schwierigkeiten, die damals eine Hausfrau und Mutter zu überwinden hatte, maßgeblich mit in Eechnung gestellt, obwohl diese bei der Feststellung des hypothetischen Verlaufs außer Betracht bleiben mußten, wenn nicht sicher feststand, daß die Heirat auch ohne die Verfolgung zustande gekommen wäre® Pie Feststellung dieses hypothetischen Verlaufs ist deshalb auf einer rechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgt« b) Außerdem ist es verfehlt, anzunehmen, die Klägerin würde sich in späterer Zeit nicht als Musiklehrerin betätigt haben, weil sie darauf als Ehefrau eines Amtsgerichtsrats nicht angewiesen gewesen wäre. Selbst sofern feststünde, daß die Klägerin ihren, jetzigen Ehemann auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt worden wäre, geheiratet hätte, und also die Eheschließung bei der Feststellung des hypothetischen Verlaufs berücksichtigt werden dürfte, so könnte doch die Verfolgung, die der Ehemann erlitten hat, nicht außer acht gelassen werden $ das macht die Revision mit Recht geltend» Es müßte vielmehr in Rechnung gestellt werden, daß« der Ehemann seinerzeit nicht als Amtsgerichtsrat tätig sein konnte und kein dementsprechendes Einkommen bezog» Eie Schlußfolgerung, die Klägerin würde wegen des Einkommens ihres Ehemanns als Amtsgerichtsrat von einer eigenen Irwerbstätigkeit abgesehen haben, ist demnach rechtlich unhaltbar» Die Entschädigung, die der Ehemann wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung erhalten hat, wäre bei der Peststellung des hypothetischen Verlaufs auch nur von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem sie dem Ehemann zuerkannt . worden und also der Pamilie wirklich zugute gekommen ist» Wenn aber, wie .es den Anschein hat-,—die Klägerin ihren Ehemann überhaupt erst nach der Auswanderung kennen gelernt hat, müssen dessen wirtschaftliche Verhältnisse bei der ' Feststellung des hypothetischen Verlaufs überhaupt außer Betracht bleiben» c) Eicht ausgeschlossen ist es, daß sich bei der Feststellung des hypothetischen Verlaufs ergibt, die Klägerin würde, wenn' sie in Deutschland geblieben und dort nicht durch nationalsozialistische Qewaltmaßnahmen in ihrer Berufsausübung behindert worden wäre, vorübergehend vor und nach dem deutschen Zusammenbruch wegen der damaligen Verhältnisse keine Möglichkeit zur Ausübung ihres Berufs gehabt haben» Das würde aber schon deshalb unerheblich sein, weil die Klägerin jedenfalls auch in dieser Zeit durch eine andere Tätigkeit, zu der sie herangezogen worden wäre, oder die sie ergriffen hätte, Einkünfte in der verhältnismäßig geringen Höhe» wie sie sie früher aus ihrer beruflichen Tätigkeit bezogen hatte, gehabt hätte» — 9 - 2. Unabhängig davon, ob und in welchem Zeitpunkt die Vor- = auesetzungen des § 9 Abs« 5 BIG vorliegen, endet der Bntschä digungsZeitraum auch dann, wenn die Klägerin infolge ihrer Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrei jetzigen Örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau in der Hegel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht«, Der Senat hat sich darüber eingehend in den erwähnten Urteilen vom 22o Oktober 1958 und 5o Dezember 1958 geäußert$ darauf kann hier verwiesen werden. Zu betonen ist, daß es auf die äußere Lage der verfolgten Frau, wie sie sich tatsächlich gestaltet hat, ankommt, und daß es von Bedeutung sein kann, ob auch der Ehemann aus Verfolgungsgründen seine Existenz verloren hatte und die Familie deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau besonders angewiesen wäre. Dabei sind die Entschädigujigsleistungen, die der Ehemann wegen des von ihm erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen erhält, erst von dem Zeitpunkt an in Rechnung zu stellen, in dem sie dem Ehemann unanfechtbar zuerkannt sind, da die Familie mit Sicherheit erst dann mit diesen Leistungen rechnen, kann. Die unanfechtbar zugesprochenen Entschädigungsleistungen an den Ehemann wegen des von ihm erlittenen Berufsschadens sind von jenem Zeitpunkt an aber auch zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die vorher liegende Zeit beziehen«. Sie fallen also in vollem Umfang in der Höhe und für die Zeit ins Gewicht, in der sie für den Ehemann einen realen Wert dargestellt haben. Illo Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nach Maßgabe der entwickelten Grundsätze nochmals geprüft' wird* Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Klägerin ein Anspruch für die Zeit nach dem 25«.April 1944 zusteht, so wird es die Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe unter Berücksichtigung ihres Durchschnittseinkommens in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung und ihrer Berufsausbildung selbständig und ohne Bindung daran, daß die Einstufung in den gehobenen Bienst für die frühere Zeit unanfechtbar ist, vorzunehmen haben« "Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden DroLoewenheim