(^setz^ BEG § 209j ZPO § 563 Hechtssatz; Eine Klagepartei wird durch eine sachliche Prüfung ~ ^pgg Entschädigungsanspruchs nicht beschwert, wenn die Entschädigungsbehörde diesen als unbegründet abgelehnt hat und der Bescheid infolge Versäumung der Klagefrist rechtskräftig geworden sein könnte. Einer Feststellung, ob die Klagefrist versäumt ist, bedarf es daher nicht, wenn auch das Bntschääigüftgsgerieht den Anspruch als unbegründet abweistj. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle, den Parteien an Verkündungs Statt am 15« und 161 Juli 1957 zugestellt, wird zürückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren^ und auslagenfrei 0 Für die Zeit ihres Aufenthalts im Konzentrationslager begehrt sie eine Haftentschädigung in Höhe von 900,— DM« Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigüngsgerichte haben ihr eine solche Entschädigung versagt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter« J * Feststellungen in dieser Hinsicht erübrigen sich aber, da auch eine fristgerecht erhobene Klage keinen Erfolg haben könnte und die Klägerinudurch!einesachliche Prüfung nicht schlechter gestellt wird, nachdem die Ent-□chödigurgsbehcrde den von ihr geltend gemachten Anspruch als unbegründet abgelehnt hat und dieser Bescheid infolge II- Las Berufungsgericht hat der Klägerin die von ihr begehrte Entschädigung versagt, weil sie nicht einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt habe. Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs* 3 BEG nicht angesehen werden* hat es sich trni einen mehr als vierjährigen Aufenthalt in einem Konzentrationslager gehandelt* Weiter kann dahinstehen, ob der Transport der Klägerin nach Spanien, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, eine Deportation im Sinne der Bestimmungen des Bundesergänzüngsgesetzes und des Bun-desentscfcädigüngsgesetzes gewesen ist* Auf jeden Fall aber kann nach der Vorschrift des § 4 Abs.3 BEG der Zwangsaufenthalt der Klägerin im Konzentrationslager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Deutschland im Sinne des Abs* 1 des § 4 angesehen werden. Oktober 1957 - abgedruckt in HJW 57, 1757 - ausgesprochen, daß ergänzende gesetzliche Regelungen, die Irrtüraer des Gesetzgebers mit Rückwirkung beseitigen und Lücken schließen wollen, mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar sein können, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen, die durch das ergänzte Gesetz gewährt waren.
_I?Ur das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! (^setz^ BEG § 209j ZPO § 563 Hechtssatz; Eine Klagepartei wird durch eine sachliche Prüfung ~ ^pgg Entschädigungsanspruchs nicht beschwert, wenn die Entschädigungsbehörde diesen als unbegründet abgelehnt hat und der Bescheid infolge Versäumung der Klagefrist rechtskräftig geworden sein könnte. Einer Feststellung, ob die Klagefrist versäumt ist, bedarf es daher nicht, wenn auch das Bntschääigüftgsgerieht den Anspruch als unbegründet abweistj. ' Aktenzeichen? IV 2E 2957^ ^ Urteil des BGH vom 4« Dezember 195^ OLGOelle chorm, Just, Asges t, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem 3Sntschädigungsrechtsstreit der Prau Alice S , smmmm str« Klägerin und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Griechen- gegen das Land Riedersachsen, vertreten durch den Hieders&chsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, bat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Seratspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr« v. werner, Vi:ästenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannte • ' : Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle, den Parteien an Verkündungs Statt am 15« und 161 Juli 1957 zugestellt, wird zürückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren^ und auslagenfrei 0 Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1922 geborene Klägerin, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist jüdischer Abstammung« Sie hatte ihren Wohnsitz in Griechenland« Sie behauptet, nach dem 3ü)inmarsch der deutschen Truppen zwangsweise nach Deutschland verbracht und hier in der Zeit vom 2. August 1943 bis 7. Februar 1944 in einem Konzentrationslager festgehalten worden zu sein,. Aus dem Lager sei sie dann nach Spanien gekommen und erst am 17« September 1945 v/ieder nach Griechenland zurückgekehrt, wo sie auch jetzt noch ihren Wohnsitz hat 6 Für die Zeit ihres Aufenthalts im Konzentrationslager begehrt sie eine Haftentschädigung in Höhe von 900,— DM« Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigüngsgerichte haben ihr eine solche Entschädigung versagt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter« J * Entseheidungsgrühde ? I, Die Vorinstahzeri sind davon äusgegangen, daß die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 11« Juli 1956, der der Klägerin am 17» Juli 1956 zugestellt worden ist, fristgerecht erhoben ist« Nach den auf der Klageschrift befindlichen Eingangs stempeln scheint diese jedoch beim RegierungsPräsidenten am 17. Oktober 1956 und beim Landgericht erst am 18. Oktober 1956, also nicht mehr innerhalb der im § 210 BEG bestimoiteh; Frist, eingegangen zu sein. Feststellungen in dieser Hinsicht erübrigen sich aber, da auch eine fristgerecht erhobene Klage keinen Erfolg haben könnte und die Klägerinudurch!einesachliche Prüfung nicht schlechter gestellt wird, nachdem die Ent-□chödigurgsbehcrde den von ihr geltend gemachten Anspruch als unbegründet abgelehnt hat und dieser Bescheid infolge m Versäumung der Klagefrist rechtskräftig geworden sein würde. ~ 3 - Denn dann ist ihr gleichfalls aus sachlich-rechtlichen Gründen eine Entschädigung endgültig versagt« II- Las Berufungsgericht hat der Klägerin die von ihr begehrte Entschädigung versagt, weil sie nicht einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt habe. Als ein solcher könne der. Zwangsaufenthalt in einem Konzentrationslager entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs* 3 BEG nicht angesehen werden* Die Klägerin hält diese Bestimmung für rechtsungültig*. weil damit ihr ein nach den Vorschriften des Bundes-ergänzungsgesetzes bisher zustehender Anspruch ohne Entschädigung entzogen, werde* Die Revision der‘Klägerin ist nicht begründet. Es kann hierbei dahinstehen, ob überhaupt ein Zwangsaufenthalt von sechs Monaten.schon als ein dauernder Aufenthalt angesehen werden könnte* In der von der Revision angeführten Entschei- 3o dung des erkennenden Senats - abgedruckt in RzW 55, 220 - hat es sich trni einen mehr als vierjährigen Aufenthalt in einem Konzentrationslager gehandelt* Weiter kann dahinstehen, ob der Transport der Klägerin nach Spanien, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, eine Deportation im Sinne der Bestimmungen des Bundesergänzüngsgesetzes und des Bun-desentscfcädigüngsgesetzes gewesen ist* Auf jeden Fall aber kann nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BEG der Zwangsaufenthalt der Klägerin im Konzentrationslager nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Deutschland im Sinne des Abs* 1 des § 4 angesehen werden. Diese Vorschrift ist rechtsgültig, insbesondere verstößt sie nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5* Juli 1957 ausgesprochen, und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieses in KsW 22 57, 361 veröffentlichten Ui'teils verwiesen werden. Heue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen i könnten., hat die Revision auch nicht vortragen können.. Im Gegenteil hat inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 16. Oktober 1957 - abgedruckt in HJW 57, 1757 - ausgesprochen, daß ergänzende gesetzliche Regelungen, die Irrtüraer des Gesetzgebers mit Rückwirkung beseitigen und Lücken schließen wollen, mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar sein können, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen, die durch das ergänzte Gesetz gewährt waren. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 3EG zurückzuweiseh. Schmidt v. Werner Wüstenberg Bundesrichter Wilden Maaß ist erkrankt und dadurch verhindert zu unterschrei-ben* Schmidt i ' ♦