W^^^^(die Beklagte zu 2) und ihren Sohn Karl (den Beklagten zu 1) als ihre fred, einen notariellen Übergabevertrag geschlossen, der die Veräußerung einer Anzahl von Grundstückaizu dem Gegenstand hatte, Dieser Vertrag enthält in § 2 Abs 2 zugunsten des Klägers folgende Bestimmung: Nach dem Tode der Übergeberin erklärten die Übernehmer noch bevor über den Genehmigungsantrag entschieden war, in einer an den Badischen Pinanz-und Viirtschaftsminister gerichteten Schrift vom 15. März 1938 hinterlassen, da® von den Erben vollzogen werde; sie, die Übernehmer, verzichteten nunmehr auf die Rechte aus dem übergabevertrag, dessen Genehmigung nicht mehr erforderlich und der durch das Testament überholt sei. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger je 250 fm Holz mittlerer Stärke ab Stock zu liefern, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten zu 2 mit dem Antrag angeschlossen, die Kostenentscheidung des Landgerichts im Verhältnis zwischen ihm und der Beklag-ten zu 2 zu seinen Gunsten abzuändern. Dezember 1942 auf ihre Hechte aus dem Vertrag mit der Begründung, daß dieser durch das nunmehr in Kraft getretene Testament der Erblasserin vom 15. Auch sei der mit der Durchführung des Vertrages erstrebte Erfolg dadurch eingetreten, daß die Übernehmer das Eigentum an den übergebenen.. der Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit des ÜbergabeVertrages, wie er infolge der Genehmigungsbedürftigkeit bestanden habe, mit dem Verzicht auf die Erteilung der Genehmigung nicht zu einer Wichtigkeit des Vertrages, sondern (mit dem Tode der Über-geberin) zu einem Portfall der Genehmigungsbedürftigkeit geführt, weil ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft nicht mehr bestanden habe« Wie in dem Übergabevertrag weiterhin zugunsten des Klägers vereinbarte Ausgleichungspflicht werde deshalb nicht dadurch berührt, daß die gleichzeitig vereinbarte Übergabe von Grundbesitz nicht auf Grund dieses Vertrages stattgefunden habe« Wie Ausgleichungspflicht sei als solche nicht genehmigungsbedürftig gewesen« Nicht genehmigungsbedürftig war dagegen die Vereinbarung über die den Übernehmern Karl und Maria WiOM auf erlegte Verpflichtung zugunsten des Klägers, die den Gegenstand dieses Hechtsstreits bildet. Bas Berufungsgericht hält diese letztere Voraussetzung, auch wenn es sie nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB geprüft hat, ersichtlich für gegeben. Es hat dazu ausgeführt* Selbst wenn die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers in einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Vollzüge gerade des Übergabevertrages gestanden hätte, wäre davon auszugehen, daß die ^ertragschliessenden sie auch dann eingegangen wären, wenn der Übergang der Rechte an dem Grundbesitz auf andere Weise, wie er hier geschehen sei, vor sich gehen würde. Dafür spreche die eigene Erklärung der Übernehmer, daß der Übergabe vertrag im Vorgriff auf den zu erwartenden Erbgang abgeschlossen worden sei, und auch eine Bemerkung im Schreiben der Beklagten vom 28. November 1947 (I, 31) habe die Beklagte die dem Kläger zugesagten, von ihr ihm noch zu liefernden 250-fm Holz erwähnt und am 28. November 1948 (I, 119) habe auch ihr Bruder Karl von der Holzmenge gesprochen, die dem Kläger noch zustehe. Das Berufungsgericht geht hiernach ersichtlich davon aus, daß die Erblasserin in jedem Palle entschlossen war, der Beklagten und ihrem Bruder Karl, sei es durch ^ertrag unter Lebenden, sei es durch Erbvertrag oder durch eine einseitige letztwillige Verfügung, eine Aus-, gleichungspflicht zugunsten des Klägers, wie sie in dem Übergabevertrag vereinbart ist, aufzuerlegen und daß der Beklagten und ihrem Bruder Karl diese Absicht der Erblasserin beim Abschluß des Obergabevertrages auch bekannt war. Danach ist aber der - offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogene - Schluß gerechtfertigt, daß die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers von den insoweit am Obergabevertrag Beteiligten auch ohne den genehmigungsbedürftigen und infolgedessen nichtigen Teil des Vertrages vereinbart worden wäre« Der Vorteil, den die Beklagte und ihr Bruder Karl gegenüber ihrer Einsetzung als Erben in dem Testament der Erblasserin erhalten sollten, bestand ja im wesentlichen nur darin, daß sie bereits zu Lebzeiten ihrer Mutter in den Genuß ihres Erbteils kamen. Die Beklagte vermag auch nicht darzutun, daß diese Vereinbarung nach dem Tode der Erblasserin durch Vertrag zwischen ihren Erben (als Hechtsnachfolgern der Übergeberin) einerseits und den Übernehmern andererseits wirksam aufgehoben sei. Aus dieser Erklärung würde allenfalls gefolgert werden können, daß die Beteiligten sich übe* die Nichtdurchführung der in dem übergabevertrag vorgesehenen Grundstücksveräußerung einig gewesen seien, nicht jedoch, daß nach ihrem Willen auch die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers entgegen dem eindeutigen Willen der Erblasserin nicht mehr habe gelten sollen. War die Erblasserin, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, in jedem Falle entschlossen, dem Kläger noch eine Zuwendung in Gestalt von 500 fm Holz oder eines dem Preise dieser Holzmenge entsprechenden Geldbetrages zukommen zu lassen, so folgt daraus, daß sie bei Kenntnis der Nichtigkeit des ÜbergabeVertrages die Geltung der Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers im Sinne eines Vermächtnisses. Da die Ausgleichungspflicht jedoch erst nach dem Tode der Erblasserin in Kraft trat und die beiden mit ihr belasteten Geschwister zu diesem Zeitpunkt wenn auch nicht die im Obergabevertrag ihnen zugedachten Grundstücke, so doch einen entsprechenden Anteil am Gesamtgrundbesitz der Erblasserin erhalten hatten, muß diese Bedingung nach Treu und Glauben als eingetreten angesehen werden. Für den Willen der Erblasserin wie auch für die beiden mit der Ausgleichungspflicht beschv/erten Geschwister des Klägers konnte es keinen ins Gewicht fallenden Unterschied machen, ob diese Bedingung in der einen oder in der anderen Gestalt eintrat. Bas Berufungsgericht hat die im § 2 Ab$ 2 des Übergabevertrages festgelegte Leistungspflicht der Beklagten und ihres Bruders Karl zugunsten des Klägers inhaltlich als ein Wahlschuldverhältnis mit Wahlrecht der Schuldner ausgelegt. Von der Annahme eines Wahlschuldverhältnisses in dem dargelegten Sinne ausgehend, hat das Berufungsgericht dann die Präge geprüft, ob, wie die Beklagte geltend gemacht hatte, das Schuldverhältnis sich, sei es infolge einer von Anfang an bestehenden oder später eingetretenen Unmöglichkeit der Holzlieferung - § 265 BGB -, sei es durch eine von den Schuldnern erklärte V.ahl - § 263 BGB - auf-die Verpflichtung zur Bezahlung eines Geldbetrages beschränkt worden sei. Hieraus ergebe sich, daß die Lieferung des zugesagten Holzes unter Berücksichtigung der damals bestehenden Bewirtschaftungsvorschriften nicht zulässig gewesen sei, sondern lediglich nach Maßgabe dieser Vorschriften habe ausgeführt werden müssen. Das aber sei für die Vertragschliessenden nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, jedenfalls nicht von einem so wesentlichen Einfluß, daß die vorübergehende Unmöglichkeit, die Lieferungsverpflichtung alsbald in vollem Umfang zu erfüllen, die Erfüllbarkeit der von der Beklagten und ihrem Bruder Karl übernommenen Ausgleichungspflicht überhaupt ausgeschlossen hätte. Zwar war danach im Hinblick auf die während des Krieges und der ersten Nachkriegsjahre geltenden HolzbewirtschaftungsbeStimmungen eine unmittelbare Belieferung des Klägers mit Holz nicht zulässig. Nach dem Inhalt des Vertrages, wie ihn das Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum feststellt, konnten aber die Beklagte und ihr Bruder Karl ihrer Holzlieferungs 15- Verpflichtung auch dadurch nachkomiaen, daß sie das dem Kläger geschuldete Holz für Rechnung des Klägers an einen Dritten, der bezugsberechtigt war, veräußerten und den Erlös an den Kläger abführten, Mne Verpflichtung dieses Inhalts verstieß nicht gegen die Bewirtschaftungsvorschriften. Zu der Frage, ob die Beklagte und ihr Bruder Karl durch Erklärung gegenüber dem Kläger Leistung von Geld statt Lieferung von Holz gewählt hätten, hat das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere des zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsels und der Zeugen-und Parteiaussagen abschließend festgestellt, daß die Beklagte einen Beweis für die Abgabe einer solchen 7/ahierklärung nicht zu führen vermocht habe. Das Berufungsgericht erblickt eine solche Erklärung auch nicht in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 2. Sie kann auch in der Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger liegen, daß er diesem nichts mehr schuldig sein wolle und sogar von ihm noch etwas zu fordern habe (HG 59 y 211), Eben das hat aber die Beklagte den Kläger gegenüber in dem vorerwähnten Schreiben erklärt. November 1942 gewesen sei und auf welchen Betrag sich andererseits die gesamte Darlehensforderung der Beklagten gegen den Kläger belief'. Eindeutig war jedenfalls der Wille der Beklagten zu dem Ausdruck gekommen, daß die Forderung des Klägers mindestens bis zu dem Betrage von 5000,— EM als infolge Gegenrechnung nicht mehr bestehend, angesehen (Tatsächlich hat auch die Beklagte in der Folgezeit vom Kläger eine Begleichung ihrer Barlehensforderung durch Zahlung von 9eiten des Klägers nie mehr verlangt. Bie Möglichkeit, daß die Forderung des Klägers höher sei als ihre Darlehensforderung, ist dabei von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 2. Hach dem Sinn und Zweck der Ausgleichungspflicht, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, war die Beklagte auch zu Teilleistungen berechtigt. Bei ihrer Aufrechnungserklärung ging aber die Beklagte - dem Kläger erkennbar - von der Vorstellung aus, daß die Forderung des Klägers als Geidforderung behandelt werden solle, weil sonst keine einseitige Aufrechnung, sondern nur ein gegenseitiger Sriaß der beiderseitigen Forderungen möglich gewesen wäre. Es spricht aber nichts dafür, daß die Beklagte dem Kläger in den Schreiben vom 2. Es wäre auch unnatürlich, die Aufrechnungserklärung der Beklagten als unter der Bedingung abgegeben anzuschen, daß sich die Forderung des Klägers demnächst durch Y/ahlerklärung der Beklagten auf eine Geidforderung beschränken würde, da für die Beklagte kein vernünftiger Grund vorhanden v/ar, die Wahlerklärung nicht schon Jetzt abzugeben, zu demal wenn 3ier wie sich aus ihrer Erklärung ergibt, Uber -zeugt war, daß ihre Geldforderung den Wert der mit ihrer Daß die Beklagte möglicherweise früher, insbesondere etwa in dem Schreiben des Rechtsanwalts Reinhold an den Kläger vom 25. auf das der Kläger in der RevisionsVerhandlung besonders hingewiesen hat, die Aufrechnung noch nicht nit aller Deutlichkeit einseitig erklärt hat, steht der Annahme, daß eine solche Erklärung in dem Schreiben vom 2. Die Möglichkeit, daß die Beklagte und ihr Bruder Karl sich auch in diesem Vorschlag bereits auf den Standpunkt gestellt haben, daß sie dem Kläger an sich nichts mehr schuldeten, jedoch gegebenenfalls zu einer freiv/illigen Mehrleistung bereit seien, bleibt offen. In jedem Falle geht aber auch.schon dieses Schreiben von der Vorstellung aus, daß die Forderung des Klägers als Geldforderung cu behandeln sei, denn es wird dem Kläger darin anheimgegeben, seine Forderung zu ,rbeciffcrnM, damit man sich darüber einigen könne, was an ihn "bezahlt" werden solle. ITovember 1947 wirksam aufgerechnet hat, bedurfte es keines Eingehens auf die von der Revision vertretene Auffassung, daß auch die Einlassung der Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit neben dem in erster Linie von ihr vertretenen Standpunkt, daß die V/ahl, Geld statt Holz zu schulden und die Aufrechnung gegen die damit entstandene Geldschuld bereits früher erklärt seien, hilfsweise dahin verstanden werden müsse, daß allenfalls Wahl- und Aufrechnungserklärung jetzt noch abgegeben würden.
/ \ c IIM-Sasßi Verkündet am lo Februar 1956 Schorm, Justizangest als Urkundsbeamter der Grescho'ftsstelle 2474 052 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Regierungsbaumelster^Karl W K^B^-Allee ^|9 Beklagten und Berufungsklägers, 2. der Ehefrau Maria W geb. in R^|^BBpstr7^P>^ Beklagten und Re Visionsklägerin, 3. des Stadtbaudirektors Adolf W ebenda, Beklagten, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2s Rechtsanwalt in in P( gegen den Kaufmann Ernst W ^|0Pfc-Str» 0, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Siemer für Recht erkannt: Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts . in Karlsruhe vom 17. August 1955 wird aufgehoben. Ber P.echtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen .Tatbestands Der Kläger ist der Sohn der Eheleute Holzgroßhänd- ist am 12. August 1942 verstorben. Die Beklagten zu 1 und 2 sind die Geschwister des Klagers, der Beklagte zu 3 ist der Ehemann der Beklagten zu 2. Er war ussprünglich auf Duldung der Zwangsvollstreckung mitverklagt, gegen ihn ist jedoch der Hechtsstreit inzwischen in der Hauptsache erledigt. Pius hatte seine Frau durch ein Testament vom 12. Februar 1933 als Alleinerbin eingesetzt. Die Eheleute W^[|^ hatten vier Kinder, nämlich den Kläger, die Beklagten zu 1 und 2 und einen Sohn Alfred. Dieser ist inzwischen verstorben. Er hat zwei Söhne und eine Tochter hinterlassen. Am 15* März 1938 hatte die Witwe Anna ein öffentliches Testament errichtet, in welchem sie ihren Sohn Alfred ersatzweise dessen Sohn, ihre Tochter Maria geh. W^^^^(die Beklagte zu 2) und ihren Sohn Karl (den Beklagten zu 1) als ihre j^rben einsetzte. In § 1 Abs 4 des Testaments hatte sie hinsichtlich des Klägers bestimmt: "Mein Sohn Emst in und dessen Abkömmlinge sollen aus meinem SacnJLaü nichts mehr erhalten, da mein Sohn Ernst zu meinen Lebzeiten und denen meines Ehemannes schon mehr an Vor empfang erhalten hat, als sein Erb- und Pflichtteil betragen würde." In § 2 des Testaments war eine Anordnung für die Auseinandersetzung bezüglich der zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücke gegeben. Am 16. Oktober 1940 hatte die Witwe Anna mit ihren Kindern Karl W und Maria W (den ler Pius und Ann . Pius Beklagten zu 1 und 2) und mit ihren Enkeln Alfred und Helmut den Söhnen ihres verstorbenen Sohnes Al- fred, einen notariellen Übergabevertrag geschlossen, der die Veräußerung einer Anzahl von Grundstückaizu dem Gegenstand hatte, Dieser Vertrag enthält in § 2 Abs 2 zugunsten des Klägers folgende Bestimmung: 11 Hinsichtlich der Ausgleichung gilt folgendes: II. Die übergeberin hat noch einen Emst WJBfc^An ihn haben Mar: und KarlwBB| je zur Hälfte ! Festmeter Holz mittlerer Stärke ab Stock zu liefern, und zwar frühestens 3 Monate nach Ab leben der Hutter. Bie beiden Verpflichteten können ihm aber auch statt dessen nach ihrer »ahl den dann geltenden Freis für diese ihm insgesamt zustehenden 300 Festmeter zahlen.” weitem|^Sohn a 00 (fünfhundert) » Dieser übergabevertrag wurde behördlich nicht genehmigt, wie es zur hechtswirksamkeit der darin von der übergeberin übernommenen Verpflichtung zur Veräußerung 00|fc# von Grundstücken und deren Auflassung erforderlich gewesen wäre. Ein Genehmigungsantrag war zwar gestellt, begegnete aber Bedenken. Nach dem Tode der Übergeberin erklärten die Übernehmer noch bevor über den Genehmigungsantrag entschieden war, in einer an den Badischen Pinanz-und Viirtschaftsminister gerichteten Schrift vom 15. November 1942 (II, 121), daß die inzwischen verstorbene übergeberin die 7/aldgrundstücke als Vorgriff auf den Erbgang ihrer Rinder habe übergeben wollen. Sie habe aber auch das Testament vom 15. März 1938 hinterlassen, da® von den Erben vollzogen werde; sie, die Übernehmer, verzichteten nunmehr auf die Rechte aus dem übergabevertrag, dessen Genehmigung nicht mehr erforderlich und der durch das Testament überholt sei. * » Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber , daß der Kläger aus Darlehen den Beklagten zu 1) 5.250,— BM und der Beklagten zu 2) 5.458,— RH geschuldet hat. Die Beklagten wollen mit diesen Forderungen gegen die ihnen nach § 2 Abs 2 des tbergabevertrages gegenüber dem Kläger obliegenden Verpflichtung aufgerechnet haben. Der Klüger verlangt jedoch nach wie vor Erfüllung dieser Verpflichtung, indem er eine rechtswirlc-same Aufrechnung bestreitet. Er hat im ersten Rechtszuge beantragt, wie folgt zu entscheiden: I. Hauptantrag: 1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger je 250 fm Holz mittlerer Stärke ab Stock zu liefern, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von a) 525,— DM an den Beklagten zu 1, b) 545,80 DM an die beklagte zu 2. Im Unvermögensfalle hat der Beklagte zu 1 an den Kläger den Betrag von 18.690,— DM, die Beklagte zu 2 den Betrag von 18.669,20 DM nebst 4 cf<> Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. Fürsorglich: Im ilnvermögensfalle hat der Beklagte zu Y an den~Kläger den Betrag von 13.965,— DM, die Beklagte zu 2 den Betrag von 13.757,— DM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen. 2. ... 3. ... 4. ... II. Hilfsantrag: 1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen a) der Beklagte zu 1 den Betrag von 18.690,— DM, b) die Beklagte zu 2 den Betrag von 18.669,— DM, fürsorglich: a b ) der Beklagte zu 1 den Betrag von 13-965 ) die Beklagte zu 2 den Betrag von 13-757 2. 3. 4- Die Beklagten zu 1 und 2 haben Abweisung der Klage beantragt• Bas Bandgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, an den Kläger je 250 tm Holz mittlerer Stärke ab Stock zu liefern, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 525,— DM an den Beklagten zu 1 und von 545*80 DM an die Beklagte zu 2. Im übrigen hat es die Klage,-soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet, abgewiesen* Hinsichtlich des Beklagten zu 3 hat es die Hauptsache für erledigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1 hat jedoch seine •Berufung zurückgenommen. Auf Antrag des Klägers wurde er durch Beschluß des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und wurden ihm die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt'. Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten zu 2 mit dem Antrag angeschlossen, die Kostenentscheidung des Landgerichts im Verhältnis zwischen ihm und der Beklag-ten zu 2 zu seinen Gunsten abzuändern. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Kostenentscheidung des Landgerichts geändert. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 2, im folgenden Beklagte genannt, ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die ltevision zurückzuweisen. ffntscheidungsgründe: Der Kläger leitet seinen Klageanspruch aus dem übergabevertrag vom 16. Oktober 1940 her. Dieser Vertrag bedurfte, soweit er die Auflassung von Grundstük-ken und eine darauf gerichtete Verpflichtung der Über-geberin zu dem Gegenstand hatte, zu seiner Wirksamkeit nach § 2 der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1957 (HGB1 I, 35), später nach Art IV Abs 1 des am 24. April 1947 in Kraft getretenen Kontrollratsge-setzes Kr 45 der Genehmigung durch das Landratsamt in Säckingen (vgl II, 117). Die Genehmigung ist unstreitig nicht erteilt, vielmehr haben die Übernehmer, nachdem die Öbergeberin, bevor über den Genehmigungsantrag entschieden war, am 12. August 1942 verstorben war, durch Erklärung gegenüber dem Bad. Finanz- und wirtschaftsminister in Karlsruhe vom 15. Dezember 1942 auf ihre Hechte aus dem Vertrag mit der Begründung, daß dieser durch das nunmehr in Kraft getretene Testament der Erblasserin vom 15. März 1938 überholt sei, verzichtet und eine Genehmigung für nicht mehr erforderlich erklärt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Ansprüche der Übernehmer aus dem übergabevertrag mit dem Tode der Übergeberin erloschen seien, weil die diesen Ansprüchen entsprechenden Verpflichtungen der Überge-berin kraft Erbgangs auf die Übernehmer übergegangen seien. Auch sei der mit der Durchführung des Vertrages erstrebte Erfolg dadurch eingetreten, daß die Übernehmer das Eigentum an den übergebenen.. Grundstücken, noch bevor die Übergabe wirksam geworden sei, durch Erbgang erworben hätten. Unter diesen Umständen habe der Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit des ÜbergabeVertrages, wie er infolge der Genehmigungsbedürftigkeit bestanden habe, mit dem Verzicht auf die Erteilung der Genehmigung nicht zu einer Wichtigkeit des Vertrages, sondern (mit dem Tode der Über-geberin) zu einem Portfall der Genehmigungsbedürftigkeit geführt, weil ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft nicht mehr bestanden habe« Wie in dem Übergabevertrag weiterhin zugunsten des Klägers vereinbarte Ausgleichungspflicht werde deshalb nicht dadurch berührt, daß die gleichzeitig vereinbarte Übergabe von Grundbesitz nicht auf Grund dieses Vertrages stattgefunden habe« Wie Ausgleichungspflicht sei als solche nicht genehmigungsbedürftig gewesen« Gegen diese Auffassung bestehen, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, rechtliche Bedenken. Wer Personenkreis der Erben, der mit dem Erbfall in die Fechtstellung der Erblasserin - auch hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag - eingerückt ist, ±3t nicht identisch mit dem Personenkreis der Übernehmer aus dem Vertrag vom 16. Oktober 1940. Erben sind auf Grund des Testaments vom 15. März 1938 der 1924 geborene Alfred als E*satz- erbe für seinen vorverstorbenen Vater Alfred sowie die Beklagte und ihr Bruder Karl. 2u den Übernehmern aus dem Vertrag vom 16. Oktober 1940 gehört außer diesen Personen noch ein zweiter-Sohn des vor-verstorbänen Alfred nämlich der am 1929 geborene Helmut Was Eigentum an den Grundstücken, die» durch den übergabevertrag an die Übernehmer veräußert werden sollten, ist durch den Erbfall also nicht auf die Übernehmer, sondern auf eine andere Personengruppe übergegangen. Wer Übergang ist zu dem andern in der «Veise erfolgt, daß jeder ~ 8 - / (/ A Erbe nicht hinsichtlich der ihm im Übergabevertrag zugedachten Grundstücke Alleineigentümer, sondern hinsichtlich aller Grundstücke der Erblasserin zusammen mit den übrigen Erben Gesamthandseigentümer geworden ist. Es kann danach nicht davon gesprochen werden, daß der Übergabevertrag hinsichtlich der darin geplanten Grundstücksveräußerung durch den Erbfall gegenstandslos geworden sei, weil der mit der Grundstücksveräußerung erstrebte Erfolg genau so bereits mit dem Erbfall eingetreten sei. 33er Übergabevertrag ist hiernach, soweit er genehmigungspflichtig war, nicht wirksam geworden. Da eine künftige Genehmigung nicht mehr zu erwarten ist, muß er auch als endgültig unwirksam behandelt werden. Genehmigungsbedürftig war nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen die Auflassung der Grundstücke und das ihr zugrunde liegende Verpflichtungsge-scnäft. Nicht genehmigungsbedürftig war dagegen die Vereinbarung über die den Übernehmern Karl und Maria WiOM auf erlegte Verpflichtung zugunsten des Klägers, die den Gegenstand dieses Hechtsstreits bildet. Hach § 139 BGB würde auch diese Vereinbarung als Teil des übergäbeVertrages nichtig sein, wenn nicht anzunehmen ist, daß sie auch ohne den nichtigen Teil des Übergabevertrages vorgenommen sein würde. Bas Berufungsgericht hält diese letztere Voraussetzung, auch wenn es sie nicht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB geprüft hat, ersichtlich für gegeben. Es hat dazu ausgeführt* Selbst wenn die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers in einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Vollzüge gerade des Übergabevertrages gestanden hätte, wäre davon auszugehen, daß die ^ertragschliessenden sie auch dann eingegangen wären, wenn der Übergang der Rechte an dem Grundbesitz auf andere Weise, wie er hier geschehen sei, vor sich gehen würde. Dafür spreche die eigene Erklärung der Übernehmer, daß der Übergabe vertrag im Vorgriff auf den zu erwartenden Erbgang abgeschlossen worden sei, und auch eine Bemerkung im Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 1940 (Mappe Bl 23), wonach dem Kläger zukommen werde, was ihm zustehe und, was ihm zukommen zu lassen, sein vorverstorbener Vater vor seinem Ableben seiner Witwe, der Erblasserin, auf ge tragen habe. Anna (die Erblasserin) selbst habe dem Kläger auf wiederholte Vorstellungen am 26. August 1940 (Mappe Bl 29) geantwortet, er habe zwar schon viel imehr bekommen als seine Geschwister» um endlich Buhe zu haben, habe sie sich aber gedacht, dem Kläger nochmals 500 fm Holz auf dem Stock zukommen zu lassen. Auch am 2. Dezember 1942 hätten sich die Beklagte und ihr Bruder Karl zur Lieferung von Holz bereiterklärt (1,33) und am 25. Eebruar 1943 (Mappe Bl 47) hätten sie ihre Bereitwilligkeit, dem Wunsche der Erblasserin Rechnung zu tragen, bestätigt. Mit Schreiben vom 2. November 1947 (I, 31) habe die Beklagte die dem Kläger zugesagten, von ihr ihm noch zu liefernden 250-fm Holz erwähnt und am 28. November 1948 (I, 119) habe auch ihr Bruder Karl von der Holzmenge gesprochen, die dem Kläger noch zustehe. Er habe auch in diesem Rechtsstreit am 9. Juli 1952 (I, 113) ausgesagt, daß dem Kläger aus dem Übergabevertrag noch eine Forderung zustehe und zwar auf 250 fm Holz. Ähnlich habe sich auch der Ehemann der Beklagten am 9* Juli 1952 (I, 115) und am 24. Juni 1954 (II, 67 ff) geäussert. - .10 - Das Berufungsgericht geht hiernach ersichtlich davon aus, daß die Erblasserin in jedem Palle entschlossen war, der Beklagten und ihrem Bruder Karl, sei es durch ^ertrag unter Lebenden, sei es durch Erbvertrag oder durch eine einseitige letztwillige Verfügung, eine Aus-, gleichungspflicht zugunsten des Klägers, wie sie in dem Übergabevertrag vereinbart ist, aufzuerlegen und daß der Beklagten und ihrem Bruder Karl diese Absicht der Erblasserin beim Abschluß des Obergabevertrages auch bekannt war. Danach ist aber der - offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogene - Schluß gerechtfertigt, daß die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers von den insoweit am Obergabevertrag Beteiligten auch ohne den genehmigungsbedürftigen und infolgedessen nichtigen Teil des Vertrages vereinbart worden wäre« Der Vorteil, den die Beklagte und ihr Bruder Karl gegenüber ihrer Einsetzung als Erben in dem Testament der Erblasserin erhalten sollten, bestand ja im wesentlichen nur darin, daß sie bereits zu Lebzeiten ihrer Mutter in den Genuß ihres Erbteils kamen. Dieser Vorteil aber war angesichts des hohen Alters der Mutter und angesichts der Tatsache, daß mit einer nennenswerten Änderung des Erbteils ihrer beiden Kinder bis zu ihrem Tode nicht zu rechnen war, gering. Hiernach bestehen keine Bedenken, trotz der teilweisen Unwirksamkeit des Übergabevertrages die darin zugunsten des Klägers vorgesehene Ausgleichungspflicht als wirksam vereinbart anzusehen. Die Beklagte vermag auch nicht darzutun, daß diese Vereinbarung nach dem Tode der Erblasserin durch Vertrag zwischen ihren Erben (als Hechtsnachfolgern der Übergeberin) einerseits und den Übernehmern andererseits wirksam aufgehoben sei. Die Bevision meint, daß -11- ein solcher Aufhebtoigsvertrag der Erklärung der Übernehmer an den Badischen Finanz- und Wir.tschaftsminister vom 15« November 1942 zugrunde gelegen haben müsse. Dieser Schluß ist nicht gerechtfertigt. Aus dieser Erklärung würde allenfalls gefolgert werden können, daß die Beteiligten sich übe* die Nichtdurchführung der in dem übergabevertrag vorgesehenen Grundstücksveräußerung einig gewesen seien, nicht jedoch, daß nach ihrem Willen auch die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers entgegen dem eindeutigen Willen der Erblasserin nicht mehr habe gelten sollen. Außerdem hätte ein solcher Vertrag, durch den über den Anspruch des damals noch minderjährigen Helmut W^gj^ auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken verfügt worden wäre, gemäß § 1821 Abs 1 Nr 2 in Verbindung mit § 1643 Abs 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft. ♦ Im übrigen ergibt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt* daß die Ausgieichungspflicht, v/enn nicht als vertragliche Abmachung, so jedenfalls im Wege der Umdeutung gemäß § 140 BGB als einseitige letztwillige Verfügung der Erblasserin in Geltung bleiben müßte. War die Erblasserin, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, in jedem Falle entschlossen, dem Kläger noch eine Zuwendung in Gestalt von 500 fm Holz oder eines dem Preise dieser Holzmenge entsprechenden Geldbetrages zukommen zu lassen, so folgt daraus, daß sie bei Kenntnis der Nichtigkeit des ÜbergabeVertrages die Geltung der Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers im Sinne eines Vermächtnisses. also auf Grund einer letztwilligen Verfügung gewollt haben würde. Bei einem solchen Willen der Erblasserin würde der Übergabevertrag insoweit beim Fehlen einer wirksamen vertraglichen Bindung gemäß § 140 BGB als Verfügung von Todes wegen gelten, deren Form- erfordernisse erfüllt sind (vgl RG JW 1910, 467; OLG Koblenz in HJW 1948, 384; BGB RGRK 10- Aufl § 140, 2 S 296). Die Ausgleichungspflicht zugunsten des Klägers stand zwar nach dem übergäbevertrag - im Sinne einer Bedingtheit, nicht im Sinne einer Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung - in engem Zusammenhang mit dem darin vorgesehenen Grundstückserwerb durch die beiden ausgleichungspflichtigen Geschwister des Klägers. Da die Ausgleichungspflicht jedoch erst nach dem Tode der Erblasserin in Kraft trat und die beiden mit ihr belasteten Geschwister zu diesem Zeitpunkt wenn auch nicht die im Obergabevertrag ihnen zugedachten Grundstücke, so doch einen entsprechenden Anteil am Gesamtgrundbesitz der Erblasserin erhalten hatten, muß diese Bedingung nach Treu und Glauben als eingetreten angesehen werden. Für den Willen der Erblasserin wie auch für die beiden mit der Ausgleichungspflicht beschv/erten Geschwister des Klägers konnte es keinen ins Gewicht fallenden Unterschied machen, ob diese Bedingung in der einen oder in der anderen Gestalt eintrat. Bas Berufungsgericht hat die im § 2 Ab$ 2 des Übergabevertrages festgelegte Leistungspflicht der Beklagten und ihres Bruders Karl zugunsten des Klägers inhaltlich als ein Wahlschuldverhältnis mit Wahlrecht der Schuldner ausgelegt. Danach schuldeten die Beklagte und ihr Bruder Karl entweder eine bestimmte Menge Holz oder einen Geldbetrag, der am Tage der Fälligkeit der HolzlieferungsVerpflichtung (3 Monate nach dem Tode der Mutter, also am 12. November 1942) dem Preise dieser Holzmenge entsprach. Der Wortlaut des Vertrages läßt in Verbindung mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt diese Auslegung, gegen die auch von seiten der Parteien keine Einwendungen erhoben sind, zu* Sie ist somit für das Revisionsgericht bindend. Von der Annahme eines Wahlschuldverhältnisses in dem dargelegten Sinne ausgehend, hat das Berufungsgericht dann die Präge geprüft, ob, wie die Beklagte geltend gemacht hatte, das Schuldverhältnis sich, sei es infolge einer von Anfang an bestehenden oder später eingetretenen Unmöglichkeit der Holzlieferung - § 265 BGB -, sei es durch eine von den Schuldnern erklärte V.ahl - § 263 BGB - auf-die Verpflichtung zur Bezahlung eines Geldbetrages beschränkt worden sei. Zur Präge der Unmöglichkeit einer Lieferung von Holz hat das Berufungsgericht ausgeführt: Hach der Auskunft des Porstamts in vom 1. Oktober 1932 (II, 55) sei allerdings die einmalige Erhebung von 250 fm Holz in einem Eingriff aus waldbaulichen Gründen nicht möglich gewesen; die Masse habe aber im Laufe eines Jahrzehntes mit zwei Hieben im Abstand von etwa 5 Jahren genutzt werden können. Bie Ausführung wäre im Hinblick auf die Knappheit an Arbeitskräften vielleicht erschwert, aber nicht unmöglich gewesen. Bie weitere Verwertung des Holzes habe allerdings nur durch ein Sägewerk geschehen können, weil der Kläger nach den bis 1948 bestehenden Zwangsbewirt-schaftungsvorschriften den erforderlichen Holzbezugsschein nach Lage der Sache nicht habe erhalten können. Hieraus ergebe sich, daß die Lieferung des zugesagten Holzes unter Berücksichtigung der damals bestehenden Bewirtschaftungsvorschriften nicht zulässig gewesen sei, sondern lediglich nach Maßgabe dieser Vorschriften habe ausgeführt werden müssen. Bas sei nicht unmöglich gewesen, habe allerdings zu einer Verteilung / der Einschläge auf eine längere Zeitdauer führen müssen. Das aber sei für die Vertragschliessenden nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, jedenfalls nicht von einem so wesentlichen Einfluß, daß die vorübergehende Unmöglichkeit, die Lieferungsverpflichtung alsbald in vollem Umfang zu erfüllen, die Erfüllbarkeit der von der Beklagten und ihrem Bruder Karl übernommenen Ausgleichungspflicht überhaupt ausgeschlossen hätte. Gegen eine solche Annahme spreche ausschlaggebend, daß es sich nicht um ein Warenlieferungsgeschäft gehandelt habe, an dem die Vertragschliessenden nur bei alsbaldiger oder in naher absehbarer Zeit geschehender Erfüllung ein Interesse gehabt haben könnten, sondern um eine Ausgleichung unter Geschwistern und gesetzlichen Miterben, die nach dem V/illen der Vertragschliessenden nicht an die Erfüllung innerhalb eines engeren Zeitraums geknüpft gewesen sei. Nach dem Willen der Vertragschliessenden habe deshalb keine dauernde Unmöglichkeit und auch keine endgültige Behinderung der Vertragserfüllung durch die Vorschriften der Zwangsbewirtschaftung Vorgelegen. Es könne deshalb nicht gesagt werden, daß das wahre Schuldverhältnis sich deshalb auf eine den vorgenannten Schwierigkeiten und Verzögerungen nicht unterworfene Geldschuld beschränkt habe. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Zwar war danach im Hinblick auf die während des Krieges und der ersten Nachkriegsjahre geltenden HolzbewirtschaftungsbeStimmungen eine unmittelbare Belieferung des Klägers mit Holz nicht zulässig. Nach dem Inhalt des Vertrages, wie ihn das Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum feststellt, konnten aber die Beklagte und ihr Bruder Karl ihrer Holzlieferungs 15- > Verpflichtung auch dadurch nachkomiaen, daß sie das dem Kläger geschuldete Holz für Rechnung des Klägers an einen Dritten, der bezugsberechtigt war, veräußerten und den Erlös an den Kläger abführten, Mne Verpflichtung dieses Inhalts verstieß nicht gegen die Bewirtschaftungsvorschriften. Ihre Vereinbarung war also nicht, wie die Revision meint, wegen Verstosses*gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig und ihre Erfüllung nicht unmöglich, mindestens nicht dauernd unmöglich. Das Berufungsgericht hat danach die Anwendbarkeit des § 263 Satz 1 BGB auf das von ihm angenommene Wahlschuldverhältnis ohne liechtBirrtum verneint. Zu der Frage, ob die Beklagte und ihr Bruder Karl durch Erklärung gegenüber dem Kläger Leistung von Geld statt Lieferung von Holz gewählt hätten, hat das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere des zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsels und der Zeugen-und Parteiaussagen abschließend festgestellt, daß die Beklagte einen Beweis für die Abgabe einer solchen 7/ahierklärung nicht zu führen vermocht habe. Das Berufungsgericht erblickt eine solche Erklärung auch nicht in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 2. November 1947 (I, 31), in welchem die Beklagte im einzelnen die Reichsmarkbeträge anführt, die der Kläger im Laufe der letzten 20 Jahre darlehensweise von ihr erhalten habe. Ihre Gesamtforderung gegen den Kläger berechnet sie in diesem Schreiben auf mindestens 5000,— RM zuzüglich 2100,— RM Zinsen. "Selbst wenn Du glaubst”, so heißt es dann in dem Schreiben, "keine Zinsen zahlen zu müssen ...... so schuldest Du mir immerhin heute noch .... 5000,— RM. Das ist aber mehr, als die . . . von mir Dir zu lie- femden 250 fm Holz heute wert sind. Ich hätte Dir also nichts mehr zu geben, bin aber bereit, Dir die jetzt angeblich benötigten 30 fm Holz noch zu geben, wenn dies möglich ist. Voraussetzung ist aber Deine schriftliche Anerkennung, daß Du von mir nichts mehr zu fordern hast, wie man Dir das schon lange abverlangte . . . Damit scheint mir unsere gegenseitige Lage wieder einmal klargestellt..........11. In Gegensatz zu dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß in dieser Erklärung der Beklagten eine eindeutige Aufrechnungserklärung enthalten ist und daß die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts auf einer Verkennung des Wesens der Aufrechnung und der Erfordernisse einer Aufrechnungserklärung, also auf einem Hechtsfehler, beruht. Eine solche Erklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden. Sie kann auch in der Erklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger liegen, daß er diesem nichts mehr schuldig sein wolle und sogar von ihm noch etwas zu fordern habe (HG 59 y 211), Eben das hat aber die Beklagte den Kläger gegenüber in dem vorerwähnten Schreiben erklärt. Zwar mochte bei der Abgabe dieser Erklärung zwischen den Parteien keine völlige Einigkeit darüber bestehen, wie hoch einerseits der Preis für 250 fm Holz am 12. November 1942 gewesen sei und auf welchen Betrag sich andererseits die gesamte Darlehensforderung der Beklagten gegen den Kläger belief'. Das war jedoch für die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung auch nicht erforderlich. Eindeutig war jedenfalls der Wille der Beklagten zu dem Ausdruck gekommen, daß die Forderung des Klägers mindestens bis zu dem Betrage von 5000,— EM als infolge Gegenrechnung nicht mehr bestehend, angesehen / werden solle. Unmißverständlich hat die Beklagte damit auch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie ihre For- dcrung gegen den Kläger mindestens in dieser Höhe eis "verbraucht" betrachte. Ihre Erklärung wird darüber hinaus sogar dahin verstanden werden müssen, daß sie überhaupt ihre gesamte Forderung gegen den Kläger als erledigt ansehe, denn andernfalls hätte es keinen Sinn gehabt, daß sie dem Kläger in dem Schreiben noch freiwillig, d.h. ohne eine Verpflichtung dazu anzuerkennen, 50 fm Holz unter der Bedingung anbot, daß er anerkenne, von ihr nichts mehr fordern zu können. Mit einer auf diese foeise vorgenommenen "Befriedigung" des Klägers sollten also alle Gegenforderungen der Beklagten gegen ihn erloschen sein. (Tatsächlich hat auch die Beklagte in der Folgezeit vom Kläger eine Begleichung ihrer Barlehensforderung durch Zahlung von 9eiten des Klägers nie mehr verlangt. Bie Möglichkeit, daß die Forderung des Klägers höher sei als ihre Darlehensforderung, ist dabei von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 2. lTovember 1947 nicht in Erwägung gezogen, das Angebot einer Lieferung von weiteren 30 fm liolz - über die Verrechnung der Barlehensforderungen hinaus - vielmehr eindeutig als freiwillige Mehrleistung gekennzeichnet. Selbst wenn aber die Beklagte mit dieser Möglichkeit gerechnet hätte, würde das ihrem Aufrechnungswillen nicht entgegenstehen. Hach dem Sinn und Zweck der Ausgleichungspflicht, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, war die Beklagte auch zu Teilleistungen berechtigt. Bie Aufrechnung mit einer geringeren Gegenforderung war also auch wirksam, selbst wenn man die Frage, ob die Aufrechnung mit einer Forderung des Schuldners, die die Forderung des Gläubigers, gegen die aufgerechnet wird, nur teilweise deckt, als eine Teilleistung anzusehen ist, entgegen der wohl herrschenden Meinung grundsätzlich verneinen wollte (vgl Palandt-Lauterbach 3GB ) § 266, 5a; 3GB RGRK 10. Aufl § 266, 2 S 512, Soergel 8. Aufl § 266 BGB Anm 1 8 738). Bei ihrer Aufrechnungserklärung ging aber die Beklagte - dem Kläger erkennbar - von der Vorstellung aus, daß die Forderung des Klägers als Geidforderung behandelt werden solle, weil sonst keine einseitige Aufrechnung, sondern nur ein gegenseitiger Sriaß der beiderseitigen Forderungen möglich gewesen wäre. Es spricht aber nichts dafür, daß die Beklagte dem Kläger in den Schreiben vom 2. November 1947 lediglich einen solchen gegenseitigen Erlaß habe anbieten wollen. Ihre Erklärung - abgesehen von dem bedingten Angebot einer freiwilligen Mehrleistung von 30 fm Kolz - nichts leisten zu wollen, ist eindeutig so abgegeben, daß ihre Y/irksamkeit nicht mehr von der Zustimmung des Klägers abhängen sollte. Es wäre auch unnatürlich, die Aufrechnungserklärung der Beklagten als unter der Bedingung abgegeben anzuschen, daß sich die Forderung des Klägers demnächst durch Y/ahlerklärung der Beklagten auf eine Geidforderung beschränken würde, da für die Beklagte kein vernünftiger Grund vorhanden v/ar, die Wahlerklärung nicht schon Jetzt abzugeben, zu demal wenn 3ier wie sich aus ihrer Erklärung ergibt, Uber -zeugt war, daß ihre Geldforderung den Wert der mit ihrer 9 r;ahlerklärung entstehenden Geldforderung des Klägers übersteigen werde. Die Beklagte hätte bei den im 3Jo-vember 1947 gegebenen Verhältnissen eindeutig gegen ihr Interesse gehandelt, wenn sie trotz ihrer Überzeugung, daß ihre Geldforderung gegen den Kläger höher sei als dessen alternative Geldforderung gegen sie,-nicht die Geldschuld gewählt und nicht die Aufrechnung erklärt hätte. Bas konnte auch der Kläger bei der Entgegennahme ihrer Erklärung nicht verkennen. Daß die Beklagte möglicherweise früher, insbesondere etwa in dem Schreiben des Rechtsanwalts Reinhold an den Kläger vom 25. Februar 1943, auf das der Kläger in der RevisionsVerhandlung besonders hingewiesen hat, die Aufrechnung noch nicht nit aller Deutlichkeit einseitig erklärt hat, steht der Annahme, daß eine solche Erklärung in dem Schreiben vom 2. November 1947 enthalten sei, nicht entgegen. Der nähere Inhalt des "Vorschlags", auf den in den Schreiben vom 25- Februar 1943 Bezug genommen ist, ist nicht bekannt. Die Möglichkeit, daß die Beklagte und ihr Bruder Karl sich auch in diesem Vorschlag bereits auf den Standpunkt gestellt haben, daß sie dem Kläger an sich nichts mehr schuldeten, jedoch gegebenenfalls zu einer freiv/illigen Mehrleistung bereit seien, bleibt offen. In jedem Falle geht aber auch.schon dieses Schreiben von der Vorstellung aus, daß die Forderung des Klägers als Geldforderung cu behandeln sei, denn es wird dem Kläger darin anheimgegeben, seine Forderung zu ,rbeciffcrnM, damit man sich darüber einigen könne, was an ihn "bezahlt" werden solle. Durch die in dem Schreiben der Beklagten vom 2. November 1947 erklärte Aufrechnung ist die Reichsmarkforderung des Klägers, die nach dem am 12. November 1942 geltenden Preis von 250 fm Holz mittlerer Stärke ab Stock zu berechnen ist, jedenfalls in Höhe der vom Kläger anerkannten Gegenforderung der Beklagten, also in Höhe von 5.458,— RM getilgt. Die Klage wäre hiernach ganz oder teilweise zur Abweisung reif, wenn dieser Preis feststünde. Die Beklagte und ihr Bruder Karl hatten dazu bestimmte Einzelangaben gemacht (I, 26 und 201, 203 f). Im Berufungsurteil sind jedoch hierüber keine Feststellungen getroffen, so daß -20- l //\ der Rechtsstreit an das Oherlandesgerieht zurückver-v/iesen werden muß. Da die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom 2. ITovember 1947 wirksam aufgerechnet hat, bedurfte es keines Eingehens auf die von der Revision vertretene Auffassung, daß auch die Einlassung der Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit neben dem in erster Linie von ihr vertretenen Standpunkt, daß die V/ahl, Geld statt Holz zu schulden und die Aufrechnung gegen die damit entstandene Geldschuld bereits früher erklärt seien, hilfsweise dahin verstanden werden müsse, daß allenfalls Wahl- und Aufrechnungserklärung jetzt noch abgegeben würden. Schmidt Raske Johannsen Bundesrichter Siemer Dr. Kregel ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist dadurch verhindert,das Urteil zu unterschreiben. Schmidt W