Wegen ihrer Eifersucht habe die Beklagte im Jahre 1944 im Zusammenwirken mit dem inzwischen verstorbenen Architekten eine Anzeige gegen ihn, den Kläger, bei der Geheimen Staatspolizei wegen staatsfeindlichen Verhaltens erstattet. Sie hat der Scheidung widersprochen, die ihr vorgeworfenen Verfehlungen bestritten und behauptet, der Kläger habe seit dem Beginn der Ehe die eheliche Treue nicht gewahrt, so daß sie mit Hecht eifersüchtig gewesen sei« Als er im Jahre 1943 aus der Wehrmacht entlassen worden sei, habe er aus Brüssel die damals 20 Jahre alte Belgierin Eliane mitgebracht und mit ihr zusammengelebt und ehebrecherische Beziehungen zu ihr unterhalten. Im Berufungsrechts-zug hat er ergänzend vorgetragen: Nach der Eheschliessung habe .die Beklagte zu seiner Kutter wahrheitswidrig geäussert, daß er an einer Geschlechtskrankheit leide, sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben, sie hasse ihn wie die Pest und wolle von ihm nicht angesteckt werden. Oktober 1954 das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden und festgestellt, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts erreichen. a) Sie beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht schuldig befunden habe, den Kläger im Jahre 1944 denunziert zu haben. als keine schwere, das Scheidungsbegehren rechtfertigende Verfehlung angesehen, weil der Kläger der Beklagten berechtigten Grund zur Eifersucht gegeben habe; das Berufungsgericht sieht, wie die Passung der Gründe des angefochtenen Urteils erkennen läßt, ehewidrige Beziehungen zwischen Eliane Ad- Baß es dabei erhebliche Tatumstände übersehen hat, ist nicht ersichtlich,, Angesichts der Ehewidrigkeiten des Klägers konnte das Berufungsgericht sowohl annehmen, daß die Verfehlung der Beklagten nicht mehr als eine schwere anzusehen sei, wie auch, daß nach der Art der Verfehlungen des Klägers sein auf dieses Verhalten der Beklagten gestütztes Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei. Im übrigen ist darauf hinzuweiaen, daß die Beklagte selbst angegeben hatte, sie habe die erneute Einziehung des Klägers zur Wehrmacht erreichen wollen, um zu verhindern, daß er auf Grund der von gegen ihn erstatteten Anzeige von der Geheimen Staatspolizei abgeholt werde (Bl 65 R GA). in dem gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren nicht noch um eine Vernehmung der Beklagten ersucht worden wäre, und weil die Beklagte in diesem Ersuchen nicht als Anzeigeerstatterin genannt sei, so konnte es diese Überzeugung im Kähmen seiner Beweiswürdigung insbesondere auf den letztgenannten Umstand gründen» Verfehlt ist auch die Ansicht der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe sich in seinen Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Hans in Widersprüche verwickelt» Das Berufungsgericht hat zv/ar die Möglichkeit offen gelassen, daß der Zeuge in seiner Aussage richtig wiedergegeben haben könne, was ihm seinerzeit über die Beteiligung der Beklagten an der Anzeige erklärt habe, daß dieser ihm aber vielleicht die Unwahrheit gesagt habe; es hat dies jedoch keineswegs festgestellt» Die eingehenden Ausführungen über die Persönlichkeit des die sich im Berufungsurteil im Zusammenhang mit dessen Bekundungen über das angebliche ehewidrige Benehmen der Beklagten gegenüber finden, zeigen, daß das Be- Der Kläger hatte behauptet, er sei in den Jahren 1944 und 1945 zweimal von dem Sohn der Parteien unter Mitwirkung der Beklagten derart mißhandelt worden, daß er die Besinnung verloren habe. Die Beklagte hatte damals angegeben, es sei nur einmal zu einer solchen Auseinandersetzung gekommene Biese sei von dem Kläger ausgegangen; sie, die Beklagte, habe ihn dabei am Kopf festgehalten,damit ihm nichts geschehe (Bl 65 GA)o Der Kläger, ist jedoch unter Benennung des Sohnes als Zeugen im Berufungsrechtszug bei seiner Parteibehauptung geblieben, die Beklagte habe sich an den beiden Misshandlungen beteiligt; im einzelnen hat er jetzt vorgetragen, bei dem zweiten Vorfall habe sie ihn mit den Armen umfasst, damit er sich nicht habe wehren können, und der Sohn habe ihm mit einem Eichenstock solange über den Kopf geschlagen, bis er bewusstlos zusammengebrochen sei (Bl 10Q, 100 R, 116 R, 117 GA)• Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte die Misshandlungen veranlasst habe, auch wenn sie bei ihnen anwesend gewesen sei. Die Rüge greift durch» Dagegen, daß die Beklagte sich in der vom Kläger behaupteten »«eise schwer gegen ihre ehelichen Pflichten verfehlt hatte, mag von vornherein sprechen, daß er die in Rede stehenden-Vorfälle, obwohl ihnen nach der von ihm gegebenen Darstellung erhebliches Gewicht beizunessen wäre, in seiner Klagschrift noch unerwähnt ließ und erst im Verlaufe des Rechtsstreits zur Sprache brachte. Es ist auch richtig, daß der Sohn vielleicht von seinem Z eugnisverv/e i ge rungs-recht Gebrauch gemacht hätte oder daß, wenn er ausgesagt hätte, gegen seine Angaben im Hinblick auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Parteien und seine eigene Beteiligung an den Vorfällen erhebliche Bedenken bestanden hätten. Es war nicht völlig auszu-schliessen, daß sich auf Grund der Vernehmung des Zeugen in Verbindung mit den Angaben der Parteien selbst eine Beteiligung der Beklagten an den Vorfällen ergab, die als ehewidrig anzusehen war. Auch dann blieb es freilich möglich, daß diese Ehewidrigkeiten unter den ganzen Umständen, unter denen es zu ihnen gekommen war, 'und mit Rücksicht auf das eigene Verhalten des Klägers keine schwere Eheverfehlung darstellten, oder daß der Kläger sein Scheidungsbegehren darauf nach § 43 Satz 2 Dieses wird den Sohn der Parteien dann auch zu den Behauptungen des Klägers hören müssen, die Beklagte habe im Zusammenwirken mit dem Zeugen widerrechtlich einen wesentlichen Teil des Holzlagers des Klägers abfahren und durch ihn unbefugt Forderungen des Klägers einziehen lassen (Bl 100, 103 R GA). Festzuhalten ist jedenfalls, daß der Kläger bei der schweren Schuld, die er selbst gegenüber der Beklagten durch die Verletzung der ehelichen Treuepflicht auf sich geladen hat, nur bei wirklich schwerwiegenden, trotz seiner eigenen Verfehlungen nicht mehr entschuldbaren Verstößen seiner Ehefrau gegen die ehelichen Pflichten die Scheidung aus deren Verschulden verlangen könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. b) Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger mindestens die überwiegende Schuld an der Zerrüttung beizu demessen ist, weil er Eliane V|0fc aus Belgien mitbrachte, in sein Geschäft einstellte und mit ihr zusamuenwolinte und dann ehewidrige • Beziehungen zu Barbara unterhielt, sind unter Zugrundelegung des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts rechtliche Bedenken nicht zu erheben. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführtt Für die Aufrechterhaltung der Ehe spreche, daß sie seit 28 Jahren bestehe und zwischen den Parteien 18 Jahrelang eine Gemeinsamkeit im geschlechtlichen Bereich sowie in der materiellen Einige Zeit später sei die Beklagte aus Eifersucht mit einem Messer gegen ihn losgegangen, wobei sie nach ihren Angaben allerdings nicht die Absicht einer ernstlichen Verletzung gehabt habe. Es sei zu befürchten, daß dieser im Falle einer Wieder-verheiratung, die wegen seines Verhältnisses zu Barbara haußner leicht möglich sei, einen wirklichen oder vermeintlichen Geschäftsrückgang zu dem Anlaß nehmen werde, die Unterhaltsleistung an die Beklagte einzustellen- Es seien jedoch in der Ehe nur begrenzte Werte verwirklicht worden, und diese habe nach allgemeiner sittlicher Auffassung dem Wesen einer richtigen Ehe bei weitem nicht entsprochen- Bei Abwägung aller Gesichtspunkte könne die Ehe mit sittlicher Berechtigung nicht aufrechterhalten werden. Sie meint, das Berufungsgericht stelle zu hohe Anforderungen an die geistige Gemeinschaft der Eheleute« Es verlange zu Unrecht, daß zwischen' den Eheleuten von Anfang an eine völlige geistige Gemeinschaft bestanden habe-Auch der Bildungsunterschied zwischen ihnen dürfe hier keine Rolle spielen. Wenn das Berufungsgericht aus der Eifersucht der Beklagten, die nach seinen Feststellungen begründet gewesen sei, folgere, daß die Ehe von Anfang an nicht auf Vertrauen gegründet gewesen sei, so stelle es auch hier hinsichtlich des inneren Gehalts der Ehe überspannte Forderungen auf.Gerade die Eifersucht der Beklagten zeige ihre innere Zuneigung zu dem Kläger, während die eheliche Gemeinschaft wesentliche Mängel aufgewiesen haben würde, wenn sie das ehewidrige Verhalten ohne weiteres hin-genommen hätte. Jedenfalls müßten alle diese Erwägungen völlig zurücktreten gegenüber der Tatsache, daß die Ehe 28 Jahre bestanden habe und die Parteien 18 Jahre lang in Gesohlechtsgemeinschaft gelebt und zwei Kinder großgezogen hätten, sowie gegenüber dem Umstand, daß die Beklagte durch eine Scheidung dem Elend preisgegeben würde, nur damit der Kläger sein Verhältnis zu Barbara eheliches ver- Dem Berufungsurteil ist aber auch zu entnehmen, daß vor allem der Kläger es von Anfang an an der rechten ehelichen Gesinnung fehlen ließ, da er mindestens den Anschein erweckte, ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten, und jedenfalls in der späteren Zeit auch wirklich in solchen Beziehungen stand, wenn er der Beklagten Anlaß zur Eifersucht gab und das wiederum zu Auseinandersetzungen unter den Ehegatten führte, so war in erster Linie er dafür verantwortlich, daß es zu keiner rechten Gemeinschaft unter den Ehegatten kam«, Der erkennende Senat hat es in ständiger Rechtsprechung nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten, wenn der klagende Ehegatte selbst es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hatte, daß sich eine echte Verbundenheit zwischen ihm und dem anderen Partner entwickeln konnte (BGiIZ 2, 68 BGH FamRZ 1954, 243 . zulänglichkeiten, unter denen die Ehe der Parteien litt, und trotz der Ilissgriffe, die die Beklagte selbst sich in ihrem Verhalten dem Kläger gegenüber zuschulden kommen ließ - vorausgesetzt, daß ihr nicht wesentlich schwerere Verfehlungen, als sie bisher festgestellt sind, zur Last zu legen sind -, würde es bei der Dauer der Verbindung der Streitteile, aus der zwei Kinder hervor ge gangen .sind, nicht zu rechtfertigen sein, den Kläger aus seiner Bindung an die Beklagte zu entlassen. Kind geboren wurde, selbst wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, sich in den ersten Jahren nach der Heirat anderen Personen gegenüber sehr kränkend über ihren Ehemann ausgesprochen haben sollte (Bl 97 R, 98 GA)o Besonders^ist zu berücksichtigen, daß die schwere Schuld des Klägers ihm eine besondere Verantwortung gegen die Beklagte gibt, und daß vor allem auch die wirtschaftliche Notlage, die diese im Palle der Scheidung zu erwarten hat, es gebietet, ihn an der Ehe festzuhalten. Anders könnte die Präge, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, zu beurteilen sein, wenn die Beklagte selbst sich nachweislich in einem Maße gegen die durch die Ehe gebotenen Pflichten verfehlt haben sollte, daß ihr Verhalten auch unter Berücksichtigung der schweren Schuld des Klägers und der ihr zugefügten Unbill als schlechter-. Beweisanträge stellen; hier weiter darauf einzugehen, ist nicht erforderliche Rechtlich wäre es nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, daß zwar das Verlangen des Klägers, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, trotz von ihr begangener schwerer Ehewidrigkeiten nach § 43 Satz 2 EheG nicht als sittlich gerechtfertigt anerkannt werden kann, daß aber der auf § 48 EheG gestützten Klage stattzugeben ist, weil der gegen die Heimtrennungsklage erhobene zulässige Widerspruch nach sittlichen Grundsätzen unbeachtlich ist (BGH IM § 48 Abs 2 EheG Hr 15); von dieser rechtlichen Möglichkeit ist ersichtlich auch das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen.
IV Z* 295/54 Verkündet am 21o April 1955 Schorm, Justizangestf als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle '5.5 071 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Karoline geb. Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Sägewerksbesitzer Markus b Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« April 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13o Oktober 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die im Revieionsrechtszuge entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 f ') Tatbestand: Die Parteien haben am 50. Januar 1926 in München die Ehe geschlossen. Aus dieser sind ein am BHHH 1926 geborener Sohn und eine am 1951 ge- borene Tochter hervorgegangen. Die Parteien haben im Jahre 1945 letztmals miteinander geschlechtlich verkehrt. Seit dem Jahre 1944 leben sie getrennt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag* die Ehe aus Verschulden der Beklagten nach § 45 EheG, hilfsweise ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG, zu scheiden. ü»r hat behauptet, die Beklagte habe ihn seit Jahren mit unbegründeter Eifersucht gequält. Durch fortwährende Gehässigkeiten habe sie ihm das Leben so unerträglich gemacht, daß er etwa im Jahre 1955 einen Selbstmordversuch unternommen habe. Wegen ihrer Eifersucht habe die Beklagte im Jahre 1944 im Zusammenwirken mit dem inzwischen verstorbenen Architekten eine Anzeige gegen ihn, den Kläger, bei der Geheimen Staatspolizei wegen staatsfeindlichen Verhaltens erstattet. Sie habe auch die Kinder gegen ihn aufgehetzt. So habe sie zu ihnen gesagt: "Schaut eur.en Vater an, diesen Verbrecher, spuckt ihm ins Gesicht, mehr ist er nicht wert"; beide Kinder hätten ihn daraufhin auch angespien. In den Jahren 1944 und 1945 habe der Sohn der Parteien ihn unter Mitwirkung der Beklagten zweimal niedergeschlagen, so daß er besinnungslos geworden sei. Um dieselbe Zeit habe die Beklagte seine Bäume erbrochen und aus dem Kassenschrank Geld sowie seine sämtlichen Wertsachen entwendet. Im Jahre 1949 habe sie zusammen mit dem Sohn sein Bretterlager im Ausmaß mehrerer .iagenladungen vom Lagerplatz gestohlen und ihn dadurch fast zu dem geschäftlichen Ruin gebracht. Mehrfach habe sie unbefugt durch ihren Sohn Forderungen eingezogen, die ihm, dem Kläger, zugestanden hätten« Anderen Leuten gegenüber habe sie sich Uber ihn in abträglicher Weise geäussert. Lurch ihr Verhalten habe sie die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet; diese biete ihr nur noch Anlaß, rigorose Unterhaltsforderungen gegen ihn geltend zu machen« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat der Scheidung widersprochen, die ihr vorgeworfenen Verfehlungen bestritten und behauptet, der Kläger habe seit dem Beginn der Ehe die eheliche Treue nicht gewahrt, so daß sie mit Hecht eifersüchtig gewesen sei« Als er im Jahre 1943 aus der Wehrmacht entlassen worden sei, habe er aus Brüssel die damals 20 Jahre alte Belgierin Eliane mitgebracht und mit ihr zusammengelebt und ehebrecherische Beziehungen zu ihr unterhalten. / Dieses Anstoß erregende Verhältnis und die gegen den Kläger von KflBü erstattete Anzeige, an der sie, die Beklagte, nicht beteiligt gewesen sei, habe zur Folge gehabt, daß politische Ermittlungen gegen den Kläger durchgeführt worden seien, und daraufhin habe sie, die Beklagte, um zu verhüten, daß gegen ihn schlimmere Maßnahmen ergriffen würden, bei der Kreisleitung erklärt, man möge ihn doch wieder zur Wehrmacht bringen. Nach dem Zusammenbruch von 1945 habe der Kläger vergeblich versucht, die Besatzungs-behörde zu dem Einschreiten gegen sie, die Beklagte, zu veranlassen. Nachdem die Belgierin in ihre Heimat zurückgekehrt sei, sei er in ehebrecherische Beziehungen zu der unverheirateten Barbara in Regensburg, die 30 Jahre jünger als er sei, getreten. Er habe dieser ein Haus errichtet und beabsichtige, sie zu heiraten. Für sie, die .beklagte, habe er nicht gesorgt, so daß sie ihn auf Unterhalt habe verklagen müssen. Der Kläger hat bestritten, zu Eliane VflHm und Barbara ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben. Er hat aber bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 11. November 1952 erklärt (Bl 63 d.A.), er wolle auf die Präge, ob er ein ehebrecherisches Verhältnis mit Barbara H*® unterhalte, .und über alle anderen Fragen, die mit anderen Frauen im Zusammenhang stünden, keine Aussage machen.. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Juni 1953 abgewiesen. per Kläger hat Berufung eingelegt, um seine Klaganträge weiter zu verfolgen. Im Berufungsrechts-zug hat er ergänzend vorgetragen: Nach der Eheschliessung habe .die Beklagte zu seiner Kutter wahrheitswidrig geäussert, daß er an einer Geschlechtskrankheit leide, sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben, sie hasse ihn wie die Pest und wolle von ihm nicht angesteckt werden. Zwischen der Zeugin die den elterlichen Haushalt der Beklagten geführt habe, der Beklagten und ihrem Bruder sei einmal darr über verhandelt worden, wie er, der Kläger, zu beseitigen sei. Als er, der Klager, im Jahre 1929 einen Herzkrampf erlitten habe, habe die Beklagte erklärt: "Endlich verreckst du, du Hund, endlich habe ich dich los!" Die Beklagte sei einmal mit einem Messer auf ihn losgegangen und habe es ihm gegen die Brust gestoßen. Sie habe ferner das Ansinnen eines Ehepaares 3 ! 1 i i -•5 - A sie möge sich von dem Ehemann KflR ein Kind zeugen lassen, weil Frau Kj^ keine Kinder bekommen könne, nicht als anstößig zurückgewiesen. Als er, der Kläger, bei Kriegsbeginn zu dem Wehrdienst einberufen worden sei, habe sie kein Abschiedswort für ihn gehabt. Wiederholt habe sie ihn als einen "Bauernlackel" und einen "gemeinen Hund" bezeichnet. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, im Falle der Scheidung nach § 43 EheG den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären, im Falle der Scheidung nach § 48 EheG die Alleinschuld des Klägers festzustellen. Sie hat auch die weiteren ihr vorgeworfenen Verfehlungen bestritten. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 13. Oktober 1954 das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Ehe der Parteien aus § 48 EheG geschieden und festgestellt, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts erreichen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat außerdem Anschlussrevision eingelegt, mit der er begehrt, der Klage aus § 43 EheG, stattzugeben und die Beklagte für schuldig zu erklären. Die Beklagte beantragt ferner, die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. -7 C* / Kntscheidungsgründe: I„ Die Revision und die Anschlussrevision sind zulässig, und zwar die Anschlussrevision als unselbständige, da sie innerhalb der auf den Antrag der Revisionsklägerin verlängerten Frist zur Begründung der Revision eingelegt und begründet worden ist (§ 556 ZPO). Dem Antrag der Beklagten, die Anschlussrevision als unzulässig zu verwerfen, kann deshalb nicht stattgegeben werden» II. 1) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die auf § 43 EheG gestützte Klage unbegründet sei. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt: Die Parteien hätten durch den ehelichen Verkehr, der nach ihrem übereinstimmenden Vortrag letztmals im Jahre 1943 stattgefunden habe, alle vorhergegangenen Verfehlungen verziehen. Schuldhafte schwere Verfehlungen der Beklagten vermöchten daher die Scheidung aus § 43 EheG nur zu begründen, wenn sie nach dem Jahre 1943 begangen worden seien; Verfehlungen aus früherer Zeit könnten nur unterstützend geltend gemacht werden. Erhebliche unverziehene Verfehlungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Dessen Anschlussrevision richtet sich gegen diesen Teil des Berufungsurteils. a) Sie beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht schuldig befunden habe, den Kläger im Jahre 1944 denunziert zu haben. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß die Beklagte seinerzeit bei einer Parteidienststelle die Anregung gab, zu veranlassen, daß der im Jahre 1943 aus dem Wehrdienst entlassene Kläger wieder zur Wehrmacht eingezogen werde, damit er von Eliane £e~ trennt werde. Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten als keine schwere, das Scheidungsbegehren rechtfertigende Verfehlung angesehen, weil der Kläger der Beklagten berechtigten Grund zur Eifersucht gegeben habe; das Berufungsgericht sieht, wie die Passung der Gründe des angefochtenen Urteils erkennen läßt, ehewidrige Beziehungen zwischen Eliane Ad- dern Kläger für die in Hede stehende Zeit als erwiesen an» In diesem Zusammenhang hat es auch auf § 43 Satz 2 EheG hingewiesen. Die Wertung, die es dem Verhalten der Beklagten gegenüber der Parteidienststelle hat zuteil werden lassen, und die im wesentlichen auf tat-richterlichem Gebiet liegt (BGHZ 4> 186 /18Ö7), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Baß es dabei erhebliche Tatumstände übersehen hat, ist nicht ersichtlich,, Angesichts der Ehewidrigkeiten des Klägers konnte das Berufungsgericht sowohl annehmen, daß die Verfehlung der Beklagten nicht mehr als eine schwere anzusehen sei, wie auch, daß nach der Art der Verfehlungen des Klägers sein auf dieses Verhalten der Beklagten gestütztes Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sei. Im übrigen ist darauf hinzuweiaen, daß die Beklagte selbst angegeben hatte, sie habe die erneute Einziehung des Klägers zur Wehrmacht erreichen wollen, um zu verhindern, daß er auf Grund der von gegen ihn erstatteten Anzeige von der Geheimen Staatspolizei abgeholt werde (Bl 65 R GA). Baß die Beklagte bei der Erstattung dieser Anzeige mitgewirkt habe, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, obwohl der Zeuge Hans unter Eid bekundet hatte, RfHA habe ihm gesagt, daß die Beklagte bei der Anzeige mitgeholfen und diese mitunterschrieben habe. Wenn das Berufungsgericht es als unrichtig bezeichnet, daß die Anzeige von der Beklagten unterschrieben worden sei, weil andernfalls in dem gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren nicht noch um eine Vernehmung der Beklagten ersucht worden wäre, und weil die Beklagte in diesem Ersuchen nicht als Anzeigeerstatterin genannt sei, so konnte es diese Überzeugung im Kähmen seiner Beweiswürdigung insbesondere auf den letztgenannten Umstand gründen» Verfehlt ist auch die Ansicht der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe sich in seinen Ausführungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen Hans in Widersprüche verwickelt» Das Berufungsgericht hat zv/ar die Möglichkeit offen gelassen, daß der Zeuge in seiner Aussage richtig wiedergegeben haben könne, was ihm seinerzeit über die Beteiligung der Beklagten an der Anzeige erklärt habe, daß dieser ihm aber vielleicht die Unwahrheit gesagt habe; es hat dies jedoch keineswegs festgestellt» Die eingehenden Ausführungen über die Persönlichkeit des die sich im Berufungsurteil im Zusammenhang mit dessen Bekundungen über das angebliche ehewidrige Benehmen der Beklagten gegenüber finden, zeigen, daß das Be- rufungsgericht wegen des Charakters des Zeugen überhaupt Bedenken getragen hat, seinen Aussagen zu folgen» üs ist danach rechtlich unangreifbar, daß es weder die Beteiligung der Beklagten an der Anzeige noch das ehewidrige Verhalten gegenüber auf Grund der Aussage des Zeugen für erwiesen gehalten hat» b) Dagegen muß eine von der Anschlussrevision erhobene verfahrensrechtliche Hüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen» Der Kläger hatte behauptet, er sei in den Jahren 1944 und 1945 zweimal von dem Sohn der Parteien unter Mitwirkung der Beklagten derart mißhandelt worden, daß er die Besinnung verloren habe. Bei seiner persönli-ttelt vor dem Landgericht hatte, er angegeben. er wisse nicht, ob die Beklagte bei dem ersten Vorfall, der in ihrer Gegenwart vor sich gegangen sei, beteiligt gewesen sei, weil er nicht bei Bewußtsein gewesen sei; auch bei dem zweiten Vorfall sei sie zugegen gewesen (Bl 64 GA). Die Beklagte hatte damals angegeben, es sei nur einmal zu einer solchen Auseinandersetzung gekommene Biese sei von dem Kläger ausgegangen; sie, die Beklagte, habe ihn dabei am Kopf festgehalten,damit ihm nichts geschehe (Bl 65 GA)o Der Kläger, ist jedoch unter Benennung des Sohnes als Zeugen im Berufungsrechtszug bei seiner Parteibehauptung geblieben, die Beklagte habe sich an den beiden Misshandlungen beteiligt; im einzelnen hat er jetzt vorgetragen, bei dem zweiten Vorfall habe sie ihn mit den Armen umfasst, damit er sich nicht habe wehren können, und der Sohn habe ihm mit einem Eichenstock solange über den Kopf geschlagen, bis er bewusstlos zusammengebrochen sei (Bl 10Q, 100 R, 116 R, 117 GA)• Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte die Misshandlungen veranlasst habe, auch wenn sie bei ihnen anwesend gewesen sei. Bie Behauptung des Klägers, daß sie sich an ihnen beteiligt habe, hat es ebenfalls nicht als erwiesen angesehen, ohne ausdrücklich zu ihr Stellung zu nehmen. Es heisst in dem Berufungsurteil, der Sohn sei damals 18 Jahre alt und kriegsverwundet gewesen und könne von sich aus über die Beziehungen seines Vaters zu einer Ausländerin in Wut geraten und tätlich geworden sein. Eine Vernehmung des Sohnes über die nun schon 10 Jahre zurückliegenden üblen Zwischenfälle mit seinem Vater sehe das Berufungsgericht als untauglich zur Wahrheitserforschung an. Gegen die Verwertbarkeit einer solchen Aussage - wenn sie überhaupt erfolgen würde - beständen zu viele Bedenken, 10 - was das Gericht in diesem Palle vorweg festzustellen wage« Eine schwere Eheverfehlung lasse sich der Beklagten also in diesem Punkte nicht hinreichend nach-weisen., Die Anschlussrevision beanstandet, daß der Sohn nicht vernommen wurde; sie sieht darin die unzulässige Vorwegnahme einer Beweisaufnahme» Die Rüge greift durch» Dagegen, daß die Beklagte sich in der vom Kläger behaupteten »«eise schwer gegen ihre ehelichen Pflichten verfehlt hatte, mag von vornherein sprechen, daß er die in Rede stehenden-Vorfälle, obwohl ihnen nach der von ihm gegebenen Darstellung erhebliches Gewicht beizunessen wäre, in seiner Klagschrift noch unerwähnt ließ und erst im Verlaufe des Rechtsstreits zur Sprache brachte. Es ist auch richtig, daß der Sohn vielleicht von seinem Z eugnisverv/e i ge rungs-recht Gebrauch gemacht hätte oder daß, wenn er ausgesagt hätte, gegen seine Angaben im Hinblick auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Parteien und seine eigene Beteiligung an den Vorfällen erhebliche Bedenken bestanden hätten. Aber ohne weiteres war in dieser Hinsicht kein abschliessendes Urteil zu gewannen, und die Anordnung der Vernehmung des Sohnes durfte deshalb nicht unterbleiben. Es war nicht völlig auszu-schliessen, daß sich auf Grund der Vernehmung des Zeugen in Verbindung mit den Angaben der Parteien selbst eine Beteiligung der Beklagten an den Vorfällen ergab, die als ehewidrig anzusehen war. Auch dann blieb es freilich möglich, daß diese Ehewidrigkeiten unter den ganzen Umständen, unter denen es zu ihnen gekommen war, 'und mit Rücksicht auf das eigene Verhalten des Klägers keine schwere Eheverfehlung darstellten, oder daß der Kläger sein Scheidungsbegehren darauf nach § 43 Satz 2 - 11 EheG nicht stützen konnte« Aber das konnte erst nach Durchführung der Beweisaufnahme entschieden werden. Der aufgezeigte Verfahrensraangel gestattet es nicht, das angefochtene Urteil aufrechtzuerhalten; vielmehr muß die Sache deswegen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird den Sohn der Parteien dann auch zu den Behauptungen des Klägers hören müssen, die Beklagte habe im Zusammenwirken mit dem Zeugen widerrechtlich einen wesentlichen Teil des Holzlagers des Klägers abfahren und durch ihn unbefugt Forderungen des Klägers einziehen lassen (Bl 100, 103 R GA). Selbst wenn sich diese Behauptungen als richtig erweisen würden, könnten damit fest-gestellte Verfehlungen der Beklagten freilich milde zu beurteilen sein, sofern sie durch unzureichende Fürsorge des Klägers für seine Angehörigen veranlasst worden waren. Festzuhalten ist jedenfalls, daß der Kläger bei der schweren Schuld, die er selbst gegenüber der Beklagten durch die Verletzung der ehelichen Treuepflicht auf sich geladen hat, nur bei wirklich schwerwiegenden, trotz seiner eigenen Verfehlungen nicht mehr entschuldbaren Verstößen seiner Ehefrau gegen die ehelichen Pflichten die Scheidung aus deren Verschulden verlangen könnte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. c) Auf die weiteren von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. Es steht dem Kläger frei, in der neuen Verhandlung die von ihm für erforderlich gehaltenen Beweisanträge zu stellen. Hingewiesen sei nur darauf, daß das Berufungsgei'icht gegebenenfalls nach § 356 ZPO zu verfahren haben wird, wenn der 12 - * * Kläger auf der Vernehmung des von ihm benannten Zeugen Cpt. DfHfc (Bl 118 K GA) besteht, dessen Anschrift er bisher nicht angegeben hat,. 2. her auf § 48 Ehe** gegründeten Klage hat das Berufungsgericht stattgegeben., a) Die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht länger als 3 Jahre aufgehoben und ihre Bhe war in diesem Zeitpunkt unheilbar zerrüttet, wie in dem angefochtenen Urteil unangreifbar festgestellt ist, b) Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger mindestens die überwiegende Schuld an der Zerrüttung beizu demessen ist, weil er Eliane V|0fc aus Belgien mitbrachte, in sein Geschäft einstellte und mit ihr zusamuenwolinte und dann ehewidrige • Beziehungen zu Barbara unterhielt, sind unter Zugrundelegung des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Selbst wenn die von dem Kläger behaupteten Verfehlungen der geklagten erwiesen wären, hinsichtlich deren noch eine weitere Aufklärung erforderlich ist, würde wohl die überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung anzunehmen sein» c) Bas Berufungsgericht hält den danach zulässigen widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nicht für beachtlich, weil die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführtt Für die Aufrechterhaltung der Ehe spreche, daß sie seit 28 Jahren bestehe und zwischen den Parteien 18 Jahrelang eine Gemeinsamkeit im geschlechtlichen Bereich sowie in der materiellen Sorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe lange Zeit gut für seine Familie gesorgt. Die ^he sei jedoch r:icht eine wahre Lebensgemeinschaft gewesen, in der Vertrauen zwischen den Ehegatten geherrscht habe. Die Beklagte habe schon seit Beginn der Ehe Zweifel an der Treue des Klägers gehabt. Immer wieder habe diese Eifersucht, zu der der Kläger in früherer Zeit mindestens durch den Anschein ehewidriger Beziehungen, später durch die Tatsache solcher Beziehungen Anlaß gegeben habe, Zerwürfnisse und Zwischenfälle zur Folge gehabt. So habe die Beklagte sich etwa zwei Jahre nach der Heirat der Mutter des Klägers gegenüber über dessen ausserehelichen Verkehr beklagt und dabei von der Gefahr einer geschlechtlichen Ansteckung gesprochen; der Kläger habe daraufhin die Beklagte geschlagen. Einige Zeit später sei die Beklagte aus Eifersucht mit einem Messer gegen ihn losgegangen, wobei sie nach ihren Angaben allerdings nicht die Absicht einer ernstlichen Verletzung gehabt habe. Die bei solchen Zusammenstößen eintretenden Herz- oder Nervenanfälle des Klägers zeugten von zermürbender Unverträglichkeit, mochte die Beklagte sie mit Recht oder Unrecht als simuliert angesehen haben. Das Familienleben habe jahrelang unter der berufsbedingten Abwesenheit des Klägers und unter dem Bildungsunterschied der Parteien gelitten. Auch der Zwischenfall mit dem Ehepaar K^^habe die Parteien Außenstehenden gegenüber in Uneinigkeit gezeigt. Das an die Kreisleitung gestellte Ersuchen der Beklagten, den Kläger zwecks Trennung von der Belgierin wieder zur Wehrmacht zu bringen, und die gewaltsame V/egnahme von Lebensmitteln aus seinem Büro lasse erkennen, wie wenig gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme es zwischen den Ehegatten gegeben habe* Auch sei das Gefühl elterlicher Solidarität gegenüber der Unbotmaßig-keit der Kinder nicht mehr vorhanden gewesen, wie daraus hervorgehe, daß die Beklagte dem Sohn bei den Misshandlungen des Klägers jedenfalls keine energischen und entschiedenen Vorhaltungen gemacht habe- Seelisch seien die Kinder durch die offen vor ihnen ausgetragenen Zwistigkeiten der Eltern schwer geschädigt worden- Allerdings habe die Beklagte ihre beste Lebenszeit der Ehe geopfert, und sie habe keine Aussicht auf eine ihren Unterhalt sichernde Berufstätigkeit, sondern sei zu ihrer Versorgung auf den Unterhalt durch den Kläger angewiesen., Es sei zu befürchten, daß dieser im Falle einer Wieder-verheiratung, die wegen seines Verhältnisses zu Barbara haußner leicht möglich sei, einen wirklichen oder vermeintlichen Geschäftsrückgang zu dem Anlaß nehmen werde, die Unterhaltsleistung an die Beklagte einzustellen- Es seien jedoch in der Ehe nur begrenzte Werte verwirklicht worden, und diese habe nach allgemeiner sittlicher Auffassung dem Wesen einer richtigen Ehe bei weitem nicht entsprochen- Bei Abwägung aller Gesichtspunkte könne die Ehe mit sittlicher Berechtigung nicht aufrechterhalten werden. Uie Revision der Beklagten bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs. Sie meint, das Berufungsgericht stelle zu hohe Anforderungen an die geistige Gemeinschaft der Eheleute« Es verlange zu Unrecht, daß zwischen' den Eheleuten von Anfang an eine völlige geistige Gemeinschaft bestanden habe-Auch der Bildungsunterschied zwischen ihnen dürfe hier keine Rolle spielen. Ein so gewaltiger Milieuunterschied, wie er erforderlich wäre, tun die Ehe von vornherein als Fehlehe zu bezeichnen, habe nicht Vorgelegen. Wenn das Berufungsgericht aus der Eifersucht der Beklagten, die nach seinen Feststellungen begründet gewesen sei, folgere, daß die Ehe von Anfang an nicht auf Vertrauen gegründet gewesen sei, so stelle es auch hier hinsichtlich des inneren Gehalts der Ehe überspannte Forderungen auf. Gerade die Eifersucht der Beklagten zeige ihre innere Zuneigung zu dem Kläger, während die eheliche Gemeinschaft wesentliche Mängel aufgewiesen haben würde, wenn sie das ehewidrige Verhalten ohne weiteres hin-genommen hätte. Es sei auch nicht von Anfang an eine so starke Disharmonie zwischen den Parteien vorhanden gewesen, wie das Berufungsgericht annehme. Daß es die zwischen ihnen bestehenden Differenzen überbewerte, ergebe der Hinweis auf den Zwischenfall mit dem Ehepaar Koch, denn es sei für die Beurteilung desinneren Gehalts der Ehe unerheblich, ob die Eheleute sich Außenstehenden gegenüber in Uneinigkeit gezeigt hätten. Jedenfalls müßten alle diese Erwägungen völlig zurücktreten gegenüber der Tatsache, daß die Ehe 28 Jahre bestanden habe und die Parteien 18 Jahre lang in Gesohlechtsgemeinschaft gelebt und zwei Kinder großgezogen hätten, sowie gegenüber dem Umstand, daß die Beklagte durch eine Scheidung dem Elend preisgegeben würde, nur damit der Kläger sein Verhältnis zu Barbara eheliches ver- wandeln könne, um sich dann endgültig der Unterhaltspflicht zu entziehen, der er schon seit Jahren nur mit Hilfe des Gerichtsvollziehers schleppend nach-komne. Die Angriffe der Revision sind begründet. Es ist richtig, daß es nach den vom Berufungsgericht • getroffenen Feststellungen in der Ehe der Parteien nur in geringem llaße zur Verwirklichung derjenigen »verte gekommen ist, auf die hin die Ehe ihrem Wesen nach angelegt ist. Dem Berufungsurteil ist aber auch zu entnehmen, daß vor allem der Kläger es von Anfang an an der rechten ehelichen Gesinnung fehlen ließ, da er mindestens den Anschein erweckte, ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten, und jedenfalls in der späteren Zeit auch wirklich in solchen Beziehungen stand, wenn er der Beklagten Anlaß zur Eifersucht gab und das wiederum zu Auseinandersetzungen unter den Ehegatten führte, so war in erster Linie er dafür verantwortlich, daß es zu keiner rechten Gemeinschaft unter den Ehegatten kam«, Der erkennende Senat hat es in ständiger Rechtsprechung nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten, wenn der klagende Ehegatte selbst es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hatte, daß sich eine echte Verbundenheit zwischen ihm und dem anderen Partner entwickeln konnte (BGiIZ 2, 68 BGH FamRZ 1954, 243 . Trotz aller Un- zulänglichkeiten, unter denen die Ehe der Parteien litt, und trotz der Ilissgriffe, die die Beklagte selbst sich in ihrem Verhalten dem Kläger gegenüber zuschulden kommen ließ - vorausgesetzt, daß ihr nicht wesentlich schwerere Verfehlungen, als sie bisher festgestellt sind, zur Last zu legen sind -, würde es bei der Dauer der Verbindung der Streitteile, aus der zwei Kinder hervor ge gangen .sind, nicht zu rechtfertigen sein, den Kläger aus seiner Bindung an die Beklagte zu entlassen. Von einer j-’ehlehe kann hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil den Parteien noch im Jahre 1931 ein Kind geboren wurde, selbst wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, sich in den ersten Jahren nach der Heirat anderen Personen gegenüber sehr kränkend über ihren Ehemann ausgesprochen haben sollte (Bl 97 R, 98 GA)o Besonders^ist zu berücksichtigen, daß die schwere Schuld des Klägers ihm eine besondere Verantwortung gegen die Beklagte gibt, und daß vor allem auch die wirtschaftliche Notlage, die diese im Palle der Scheidung zu erwarten hat, es gebietet, ihn an der Ehe festzuhalten. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß dem Bildungsunterschied der Parteien hier nach Lage der Umstände des Palles keine Bedeutung beizu demessen ist. Anders könnte die Präge, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, zu beurteilen sein, wenn die Beklagte selbst sich nachweislich in einem Maße gegen die durch die Ehe gebotenen Pflichten verfehlt haben sollte, daß ihr Verhalten auch unter Berücksichtigung der schweren Schuld des Klägers und der ihr zugefügten Unbill als schlechter-. dings unvereinbar mit rechter ehelicher Gesinnung erachtet werden, müßte. Auch in diesem Zusammenhang bedarf es einer eingehenderen Aufklärung des Sachverhalts und einer Vernehmung des Sohnes der Parteien, insbesondere darüber, ob die Beklagte sich an schweren Misshandlungen des Klägers beteiligte, und in welcher Y/eise das geschah. Sollten sich die dahingehenden Behauptungen des Klägers als zutreffend erweisen, so würde freilich die nach § 48 EheG hilfsweise erhobene Klage nicht mehr zu dem Zuge kommen, falls ■ der auf § 43 EheG gestützten Klage stattzugeben wäre. Im übrigen kann der Kläger in der neuen Verhandlung auch zu seinem auf § 48 EheG gegründeten Scheidungsbegehren seinen Sachvortrag wiederholen und ergänzen 18 - und. Beweisanträge stellen; hier weiter darauf einzugehen, ist nicht erforderliche Rechtlich wäre es nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, daß zwar das Verlangen des Klägers, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, trotz von ihr begangener schwerer Ehewidrigkeiten nach § 43 Satz 2 EheG nicht als sittlich gerechtfertigt anerkannt werden kann, daß aber der auf § 48 EheG gestützten Klage stattzugeben ist, weil der gegen die Heimtrennungsklage erhobene zulässige Widerspruch nach sittlichen Grundsätzen unbeachtlich ist (BGH IM § 48 Abs 2 EheG Hr 15); von dieser rechtlichen Möglichkeit ist ersichtlich auch das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen. Doch wird eine gerechte Würdigung der gesamten Handlungsweise der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 48 EheG ebenfalls nur möglich sein, wenn beachtet wird, daß der Kläger seine Ehefrau auf das Schwerste enttäuschte und verletzte, so daß vieles von dem, was.sie tat, die verständliche, die Grundeinstellung zu ihrer Ehe nicht berührende und die Auflösung der ^he auch nicht nach § 48 EheG rechtfertigende Reaktion auf das Verhalten ihres Mannes gewesen sein kann. Darauf hinzuweisen ist ferner, daß bei der Entscheidung über die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs Verfeh-, lungen der Beklagten zu ihren Ungunsten nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie bewiesen sind (vgl BGH Ul § 48 Abs 2 EheG Hr 22). Nach all dem war es geboten, die Sache auch auf die Revision der Beklagten zur näheren tatsächlichen Erörterung über die Voraussetzungen des § 48 EheG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, nachdem es die erforderliche -Aufklärung vorge- ~ 19 - nommen hat9 gegebenenfalls den gesamten Verlauf der Ehe der Parteien unter Beachtung der hier entwickelten Grundsätze nochmals•prüfen müssen, Schmidt kaske Johannsen Scheffler Wüstenberg