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BGH · IV ZR 294/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 294/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Ritter und Römer am 2. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch der Prozeß, für den der Kläger von dem Beklagten als seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschütz begehrt, nach dem Vorbringen des Klägers (Bl. 192f.mit Bl. 196ff. Diesen Verfahrensstand hatte im anhängigen Verfahren das Berufungsgericht zu berücksichtigen, als es die Beschwer für die Feststellungsklage festsetzte, nicht dagegen, ob ein - in dem anderen Verfahren erst zu erlassendes - Berufungs-urteil mit der Revision angreifbar sein wird und ob die Interessenwahrnehmung in einem Revisionsverfahren seitens des Klägers notwendig sein, d.h. ausreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen wird, S 1 Abs. 1 der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Bei Erlaß des Berufungsurteils, das der Kläger nunmehr angreifen will, war die Gewährung von Rechtsschutz für eine etwaige Revision im "Vorprozeß” noch nicht Streitgegenstand, da sich auch dieses Verfahren noch in der zweiten Instanz befand.

ZeitpunktInstanzARBRechtsschutzversichererKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IV ZR 294/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Ernst
 Auf dem
4,
r
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den	Konzern,	Rechtsschutzversicherungs-AG, vertreten
 durch den Vorstand, M|||^4tfH^Ring 7-9, lMfc,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Da Partner,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Ritter und Römer
 am 2. Mai 1990
beschlossen:
Die von dem Kläger beantragte Festsetzung seiner Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag wird abgelehnt.
Gründe:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer gemäß S 546 Abs. 2 ZPO ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755).
Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch der Prozeß, für den der Kläger von dem Beklagten als seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschütz begehrt, nach dem Vorbringen des Klägers (Bl. 192f. mit Bl. 196ff. GA) noch in der Berufungsinstanz.
Diesen Verfahrensstand hatte im anhängigen Verfahren das Berufungsgericht zu berücksichtigen, als es die Beschwer für die Feststellungsklage festsetzte, nicht dagegen, ob ein - in dem anderen Verfahren erst zu erlassendes - Berufungs-urteil mit der Revision angreifbar sein wird und ob die Interessenwahrnehmung in einem Revisionsverfahren seitens des
WIV
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Klägers notwendig sein, d.h. ausreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen wird, S 1 Abs. 1 der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die ARB sehen jeweils vor Klageerhebung, Berufungsund Revisionseinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussicht der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsschutzversicherer vor, sowie die daran anknüpfende Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung für die mit Klage, Berufung oder Revision zu eröffnende Instanz (was gerade S 15 ARB verdeutlicht); nicht vorgesehen ist dagegen eine RechtsschutzgewährungsZusage, die von vorneherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfaßt.
Bei Erlaß des Berufungsurteils, das der Kläger nunmehr angreifen will, war die Gewährung von Rechtsschutz für eine etwaige Revision im "Vorprozeß” noch nicht Streitgegenstand, da sich auch dieses Verfahren noch in der zweiten Instanz befand.
Dr. Ritter
 Römer
Bundschuh
 Rottmüller
Dehner