Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 17. Auf die Gegenvorstellungen des Klägers wird der Beschluß des Senats vom 2. In dem Verfahren, für dessen Durchführung der Kläger von der Beklagten als seinem Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Deckungsschutz begehrt, hat der 14. Der Senat behält sich vor, im schriftlichen Verfahren weitere Beweisanordnungen zu treffen, falls die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens keine genügende Urteilsgrundlage bilden sollten. Juni 1990 verkündeten Urteils hat er die im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet. September 1989, in dem Prozeß, für den der Kläger Rechtsschutz beansprucht, nicht nur vier, sondern sechs Anwaltsgebühren aus dem dortigen Streitwert von 342.815,-- DM angefallen, § 31 Abs. 1 BRAGebO.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 294/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Ernst M| ), Auf dem S^jjjjjB 4, E| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den G^HI Konzern, Recht sschutzver siche rungs -AG, vertreten durch den Vorstand, K^jf^^-W^jjlHHfc-Ring 7-9, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte TT. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, flUHH und 2 f Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 17. September 1990 beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen des Klägers wird der Beschluß des Senats vom 2. Mai 1990 abgeändert . Die Beschwer des Klägers übersteigt 40.000,-- DM. Gründe: In dem Verfahren, für dessen Durchführung der Kläger von der Beklagten als seinem Rechtsschutzversicherer die Gewährung von Deckungsschutz begehrt, hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1989 folgenden Beschluß verkündet: Im Einverständnis beider Parteien soll zunächst die in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht angeordnete Begutachtung abgewartet werden. Der Senat behält sich vor, im schriftlichen Verfahren weitere Beweisanordnungen zu treffen, falls die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens keine genügende Urteilsgrundlage bilden sollten. WIV 3 Ausweislich seines am 28. Juni 1990 verkündeten Urteils hat er die im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Demnach waren im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im anhängigen Verfahren, d.h. am 28. September 1989, in dem Prozeß, für den der Kläger Rechtsschutz beansprucht, nicht nur vier, sondern sechs Anwaltsgebühren aus dem dortigen Streitwert von 342.815,-- DM angefallen, § 31 Abs. 1 BRAGebO. Dieser neu vorgetragene Umstand ist zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 17 3/80 - NJW 1981 , 578 ) . Bundschuh Dr. Ritter