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BGH · IV ZR 294/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 294/64

November 1957 beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangen ist, hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit angemeldet. Mit der Klage hat der Klager seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiterverfolgt und vorgetragen, seine verfolgungsbedingte Erv/erbs-minderung betrage, wie sich aus dem vertrauensärztlichen Gutachten ergebe, 42 Es sei deshalb gerechtfertigt, bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen einen Hundertsatz der Dienstbezüge von 35 i zugrunde zu legen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge-wieoen, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht rechtzeitig angemeldet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten. September I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Antrag des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei auch nicht wirksam nachgeschoben. Juli I960 wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 1, Januar 1943 bis zu dem 12. Über den Freiheits-schadensanspruch sei damit endgültig befunden gewesen, als der Kläger am 5* September I960 eine Entschädigung wegen Gesundheitosehadens begehrt habe. Hach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Br. 34 und 327 Hr. 42; 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fri3tversäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz des Klägers vom 1. Danach ist das Vorfahren, wenn die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden hat, noch nicht abgeschlossen, solange der Bescheid noch angefochten verden kann (RzW 1965, 277 Nr, 27), Der Freiheitsschadensboscheid vom 4. September I960 noch angefochten werden; denn die Klagofrist des § 210 BEG war noch nicht abgolaufen, und der Kläger war auch beschwert, da seinem auf 3*000,— DM gerichteten FreiheitsSchadensanspruch nur entsprochen worden war. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29* September 1965 - IV ZU 214/64 - RzW 1966, 35 Nr, 29 ausgesprochen hat, ist diese Rechtsprechung jedoch durch § 189 a Abs, 1 BEG, eingeführt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14* September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art, XII Nr, 6 aaO mit dessen Verkündung am 18, September 1965 in Kraft getreten, überholte Gemäß § 189 a Abs, 1 BEG konnten, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden war, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden woren, noch bis zu dem 51» Dezember 1965 angemeldet werden. November 1957 rechtzeitig gestellt, Sein Antrag vom 1, September I960 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muß noch über ihn entschieden werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils vom 29- September 1965 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Inhalt verwiesen. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung', auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, und zwar an das Landgericht, unter Änderung von dessen Urteil, zurückzuverweisen, da beide Vorinstanzen sich mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt waren, während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muß (Urteil des Senats vom 29.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheidSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 294/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. April 1*966 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Benzion
 rue des Grl
/Frankreich
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Istraßel
 Beklagten und Revisionsbeklagten - .
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden,
 Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7- Juli 1964 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1963 geändert.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht surückverwiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Antrag vom 28. Oktober 1957, der am 6. November 1957 beim Regierungspräsidenten in Köln eingegangen ist, hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit angemeldet. Die in dem Antragsformular gestellten Fragen nach der Anmeldung anderer Schadensarten sind von ihm sämtlich durch Streichung des 'Wortes “ja" und Stehenlassen des Wortes "nein11 verneint worden. In einer dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 28. Oktober 1957 (Blatt 11 der Entschädigungsakten) hat der Kläger
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veroichert, er habe aus Gründen drohender rassischer Verfolgung von Dezember 1942 bis Ende August 1944 in M( illegal gelebt, und gebeten, ihm für den erlittenen Schaden an Freiheit eine Kapitalentschädigung von 3.000?- DII zu gewähren.
Durch Bescheid vom 4. Juli I960, der dem Kläger alsbald zugestellt worden ist, hat der Regierungspräsident in Köln dem Kläger wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zu dem 12. August 1944 eine Entschädigung von 2.850,- DM zuerkannt.
Am 5. September I960 ist beim Regierungspräsidenten in Köln ein Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingegangen, das vom 1. September I960 datiert und in dem cs heißt, der Kläger mache Ansprüche wegen Schadens an der Gesundheit geltend.
Daraufhin hat der Regierungspräsident in Köln mit Schreiben vom 8. September I960 diesen Antrag und die Entschädigungsakten an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf weitergeleitet, die ihrerseits ein medizinisches Gutachten des Jr. Ladret in Lyon, das am 30. Mai 1961 erstattet wor-deii ist (Blatt 8-11 der Rentenakten), eingeholt hat.
Durch Bescheid vom 20. November 1962 hat die Landesrentenbehörde als Verfolgungsschaden, für den Anspruch auf Heilverfahren besteht, anerkannt:
"psychasthenisches Syndrom im Sinne der wesentlichen I.Iitverursachung.H
Sie hat dem Kläger unter Zugrundelegung einer hierdurch verursachten Erwerbsminderung von 25 einer Einstufung
 in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und eines Hundertsatzes der Dienstbezüge von 28 i eine Kapitalentschädigung von 6.609,68 DM, eine Rentennachzahlung von 15.564,- DM sowie ab 1. Februar 1963 eine monatliche Rente von 167,- DM zugebilligt.
Mit der Klage hat der Klager seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiterverfolgt und vorgetragen, seine verfolgungsbedingte Erv/erbs-minderung betrage, wie sich aus dem vertrauensärztlichen Gutachten ergebe, 42 Es sei deshalb gerechtfertigt, bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen einen Hundertsatz der Dienstbezüge von 35 i zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abge-wieoen, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht rechtzeitig angemeldet. Nach Ablauf der Antragsfrist könne ein Nachschieben weiterer, zunächst in der Anmeldung nicht genannter Entschädigungsansprüche nicht mehr erfolgen, wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen angemeldeten Anspruch bereits entschieden habe.
Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
iäitscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten.
Der am 5. September I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Antrag des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei auch nicht wirksam nachgeschoben. Denn der Regierungspräsident in Köln habe dem Kläger durch Bescheid vom 4. Juli I960 wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 1, Januar 1943 bis zu dem 12. August 1944 eine Entschädigung von 2.850,- DM zuerkannt. Über den Freiheits-schadensanspruch sei damit endgültig befunden gewesen, als der Kläger am 5* September I960 eine Entschädigung wegen Gesundheitosehadens begehrt habe. Der endgültige Abschluß des Verfahrens über den rechtzeitig angemeldeten Entschädigungsanspruch setze nicht voraus, daß der insov/eit ergangene Bescheid der Entschädigungsbehörde bereits als unanfechtbar anzusehen sei. Entscheidend sei vielmehr allein der Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung könne dem Kläger nicht gewährt werden.
II.
Die Bevision des Klägers ist begründet.
Hach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1964, 272 Br. 34 und 327 Hr. 42; 1965, 277 Nr. 27) konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche,
 ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fri3tversäumnis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz des Klägers vom 1. September I960 wäre sohon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht als verspätet anzusehen gewesen. Danach ist das Vorfahren, wenn die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden hat, noch nicht abgeschlossen, solange der Bescheid noch angefochten verden kann (RzW 1965, 277 Nr, 27), Der Freiheitsschadensboscheid vom 4. Juli I960 konnte am 5. September I960 noch angefochten werden; denn die Klagofrist des § 210 BEG war noch nicht abgolaufen, und der Kläger war auch beschwert, da seinem auf 3*000,— DM gerichteten
 FreiheitsSchadensanspruch nur entsprochen worden war.
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Wie der Senat in seinem Urteil vom 29* September 1965 - IV ZU 214/64 - RzW 1966, 35 Nr, 29 ausgesprochen hat, ist diese Rechtsprechung jedoch durch § 189 a Abs, 1 BEG, eingeführt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14* September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art, XII Nr, 6 aaO mit dessen Verkündung am 18, September 1965 in Kraft getreten, überholte Gemäß § 189 a Abs, 1 BEG konnten, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden war, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden woren, noch bis zu dem 51» Dezember 1965 angemeldet werden.
Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit am 6. November 1957 rechtzeitig gestellt, Sein Antrag vom 1, September I960 wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen; er ist noch anhängig, und es muß noch über ihn entschieden werden.
 
Wegen weiterer Einzelheiten des Urteils vom 29- September 1965 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Inhalt verwiesen.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung', auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, und zwar an das Landgericht, unter Änderung von dessen Urteil, zurückzuverweisen, da beide Vorinstanzen sich mit dem Entschädigungsanspruch selbst nicht befaßt, sondern den Anspruch deswegen verneint haben, weil allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt waren, während nach Ansicht des Revisionsgerichts über den Anspruch selbst entschieden werden muß (Urteil des Senats vom 29. September 1965 - IV ZR 315/64 - , nicht veröffentlicht, ferner BGH in RzW 1964, 239 Nr. 37).
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Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
wüstenberg
Y/ilden	Dr.	Loev/enhein
 Dr. Graf
v.d. Mühlen