in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Baske, Wüstenberg, Maaß und Br«, Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgeriehis in Frankfurt am Main vom 16, April 1963 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung3 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«. Medizinischen Uni-versitatsklinik in Heidelberg eingeholt« Auf Grund dieser Gutachten hat das beklagte Land dem Kläger Heilfürsorge wogen einer einmaligen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung der Funktionsstörungen des Magen-Darmtraktos bewilligt 1o Bas angefochtene Urteil stützt sich auf die von den genannten Universitätskliniken der Entschädigungsbo-hbrdo erstatteten Gutachten, bei denen die Gutachter von den Angaben des Klägers zur Entstehungsgeschichte seiner Leiden ausgegangen sind* Die Einwände der Revision gegen diese Beurteilung der ürSachenfrage richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichterso Unbegründet ist zunächst der Einwand, den Ärzten der genannten Klinik habe es an der erforderlichen Sachkunde zur Beurteilung derartiger Hornhautentzündungen in Landern mit tropischem oder subtropischem Klima gefehlt« Die Auswahl geeigneter Sachverständiger ist Sache des fatrichters, der hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen hat»Mit der Revision kann die Auswahl der Sachverständigen auch in Entschädigungssachen grundsätzlich nicht angegriffen werden , wie der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum in dem RzW 196% 229 Hr« 26 abgedruckten Beschluß ausgesprochen hat* * Über die Behauptung des praktischen Arztes Br« Malbin in seiner Äußerung vom 12« Dezember 1962, daß derartige Infektionen des Auges durch Insektenstiche in Mitteleuropa nicht verkämenj konnte das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen der Universität saugenklinik ohne weiteres hinweggehen, zu demal sich Br« Malbin nur auf Schilderungen des Klägers berufen konnte« Die Ablichtungen und Übersetzungen aus dem Lehrbuch der Augenheilkunde “Ophtalmology in the Tropics", die der Kläger mit der Revision vorgelegt hat, können nach § 561 ZBO in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt worden« 2o Die Einwändo dor Revision sind jedoch begründet9 soweit das Berufungsgericht für die Funktionsstörungen ira Magen-Darmbereich eine verfolgungsbedingte abgrenzbaro Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 VoHo annimmto Das Berufungsgericht folgt auch in diesem Punkte dem ärztlichen Gutachten« Es übernimmt dessen Feststellungen«, daß sämtliche Untersuchungen keine Anhaltspunkte für Schäden auf Grund der vorangegangenen, aber ausgeheilten Amöbenruhr erbracht hätten und die beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen weitgehend die Folge einer vegetativen Unausgeglichenheit seien« Im Einklang mit dem ärztlichen Gutachten hält es das Berufungsgericht aber für möglich, daß diese Funktionsstörungen durch die Amöbiasis begünstigt worden seien• Diese Ausführungen in dem erwähnten Gutachten kann das Berufungsgericht nur so verstanden haben«, daß ein Zusammenhang zwischen den Magon-Darmstörungen und der Amöbiasis für wahrscheinlich gehalten wird (§ 28 Ab3o 1 BEG), Das angefochteno Urteil läßt nicht erkennen«, ob die Amöbiasis die Entstehung der Funktionsstörungen wesentlich mitvorursacht oder diese Störungen nur verschlimmert hat (§§ 3, 4 der 2, DV-BEG}* Die verfolgungsbedingte Amöbenruhr kann nur dann zu einer Verschlimmerung der Funktionsstörungen im Magen-Darmbereich geführt haben* wenn diese Störungen bei Ausbruch der Amöbiasis schon bestanden haben.
2538 033 IV ZR 294/63 Verkündet am 24» Juni 1964 Broesko? Justizangestollte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Walter - Prozeßbovollmächtigter: ij u^^straße q), Klägers und Revisionsklägora, Rechtsanwal t Wo tu als Abwickler der Kanzlei des früheren Hechtsanwalts Br« in gegen das Band Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbadens Luisenstraße - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Hcvisionsbeklagton 9 Rechtsanwalt Br«, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichtor Baske, Wüstenberg, Maaß und Br«, Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgeriehis in Frankfurt am Main vom 16, April 1963 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung3 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«. Von Rechts wegen Tatbestands Der 1911 in fii^HHHP (OberSchlesien) geborene Klägerj der einer jüdischen Familie entstammt, wanderte 1936 nach Palästina aus» Seit April 1954 wohnt er wiedor in Deutschland * Er fordert Entschädigung für die Gesundheitsschädon, die er in Israel erlitten hat und die er mit den Klimaverhältnissen dieses Landes in Verbindung bringt0 Er hat dazu vorgetragens Infolge eines Insektenstiches im August 1944 sei os zu einer langwierigen Entzündung der Hornhaut dos rechton Auges gekommen, so daß die Sehkraft dieses Auges um 9/10 gemindert sei» Die Dauer und die Schwere dieser Erkrankung ist nach Ansicht des Klägers, für die er sich auf ein Zeugnis des Augenarztes Br» Ho^B^ in Hflp vom 20» November 1955 beruft, eine Folge der durch das Klima gesteigerten Virulenz der Erreger» Zur Bekämpfung dieses Augenleidens sei er* wie er weiter verträgt, mit Typhus-Vaccine-Injektionen behandelt worden« Auf Grund dieser Therapie, so meint er, habe sich eine linksseitige Innenohr-Schwerhörigkeit eingestellt» Er leide ferner unter Magen- und Darmstörungen (Wechsel zwischen Verstopfungen und Durchfällen)* die nach Ansicht des Klägers eine Folge dor Amöbenruhr sind, unter der er seit 1939/40 gelitten habe» Die Entschädigungsbehörde hat zur Frage der Ursache der genannten Leiden Gutachten der Universitäts-Augonklinik, der Hals-9 Nasen-Ohren-Klinik sowie der. Medizinischen Uni-versitatsklinik in Heidelberg eingeholt« Auf Grund dieser Gutachten hat das beklagte Land dem Kläger Heilfürsorge wogen einer einmaligen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung der Funktionsstörungen des Magen-Darmtraktos bewilligt •• -ä i-• • •: ■ - Bio weitergehendien Ansprüche des Klägers hat die Ent-schädigungsbohörde abgolehnt. Bas Landgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen« Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigte Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter«, Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweison„ Entscheidungsgründe 2 Bio Revision ist begründet <> 1o Bas angefochtene Urteil stützt sich auf die von den genannten Universitätskliniken der Entschädigungsbo-hbrdo erstatteten Gutachten, bei denen die Gutachter von den Angaben des Klägers zur Entstehungsgeschichte seiner Leiden ausgegangen sind* Bas Berufungsgericht hat deshalb angenommen, daß die Hornhautentzündung, eine Viruserkrankung, die ausgedehnte Hornhautnarben zurückgelassen hat, auf einem Insektenstich beruhto Ber Berufungsrichter hat weder dieses Lrauma, noch die weitere Entwicklung der Entzündung in eino adäquat-ursächliche Verbindung zu den besonderen Verhältnissen des Auswanderungslandes gebracht, weil beide Vorgänge nach dem Gutachten der Augenärzte der Universitätsklinik Heidelberg jedem Augenarzt bekannte und geläufige Erscheinungen seien, die überall Vorkommen könnten* «**• ij. ■«*» Die Einwände der Revision gegen diese Beurteilung der ürSachenfrage richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichterso Unbegründet ist zunächst der Einwand, den Ärzten der genannten Klinik habe es an der erforderlichen Sachkunde zur Beurteilung derartiger Hornhautentzündungen in Landern mit tropischem oder subtropischem Klima gefehlt« Die Auswahl geeigneter Sachverständiger ist Sache des fatrichters, der hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen hat»Mit der Revision kann die Auswahl der Sachverständigen auch in Entschädigungssachen grundsätzlich nicht angegriffen werden , wie der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum in dem RzW 196% 229 Hr« 26 abgedruckten Beschluß ausgesprochen hat* * Über die Behauptung des praktischen Arztes Br« Malbin in seiner Äußerung vom 12« Dezember 1962, daß derartige Infektionen des Auges durch Insektenstiche in Mitteleuropa nicht verkämenj konnte das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen der Universität saugenklinik ohne weiteres hinweggehen, zu demal sich Br« Malbin nur auf Schilderungen des Klägers berufen konnte« Die Ablichtungen und Übersetzungen aus dem Lehrbuch der Augenheilkunde “Ophtalmology in the Tropics", die der Kläger mit der Revision vorgelegt hat, können nach § 561 ZBO in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt worden« Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Beurteilung der Ursachenfrage hinsichtlich der Hornhautentzündung des rechten Auges richten, sind somit unbegründet« Da der Kläger seine linksseitige Schwerhörigkeit auf therapeutische Maßnahmen bei der Bekämpfung seines Augenleidens zurückführt, konnte der Berufungerichter ohne Rechtsfehler auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsschicksal und Schwerhörigkeit verneinen« — 5 — 2o Die Einwändo dor Revision sind jedoch begründet9 soweit das Berufungsgericht für die Funktionsstörungen ira Magen-Darmbereich eine verfolgungsbedingte abgrenzbaro Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 VoHo annimmto Das Berufungsgericht folgt auch in diesem Punkte dem ärztlichen Gutachten« Es übernimmt dessen Feststellungen«, daß sämtliche Untersuchungen keine Anhaltspunkte für Schäden auf Grund der vorangegangenen, aber ausgeheilten Amöbenruhr erbracht hätten und die beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen weitgehend die Folge einer vegetativen Unausgeglichenheit seien« Im Einklang mit dem ärztlichen Gutachten hält es das Berufungsgericht aber für möglich, daß diese Funktionsstörungen durch die Amöbiasis begünstigt worden seien• Diese Ausführungen in dem erwähnten Gutachten kann das Berufungsgericht nur so verstanden haben«, daß ein Zusammenhang zwischen den Magon-Darmstörungen und der Amöbiasis für wahrscheinlich gehalten wird (§ 28 Ab3o 1 BEG), Das angefochteno Urteil läßt nicht erkennen«, ob die Amöbiasis die Entstehung der Funktionsstörungen wesentlich mitvorursacht oder diese Störungen nur verschlimmert hat (§§ 3, 4 der 2, DV-BEG}* Die verfolgungsbedingte Amöbenruhr kann nur dann zu einer Verschlimmerung der Funktionsstörungen im Magen-Darmbereich geführt haben* wenn diese Störungen bei Ausbruch der Amöbiasis schon bestanden haben. Hat dagegen diese Krankheit während ihres Bestehens oder als Nachwirkung die genannten Störungen ausgelöst,, so muß bei Bestehen einer anlagebedingten vegetativen Labilität«, die die ärztlichen Gutachter festgestellt haben* geprüft werden* ob hier die Amöbiasis als wesentliche Mitursache für die Entstehung der genannten Funktionsstöruhgen anzusehen ist. Diese rechtlichen Gesichtspunkte für die Abgrenzung zwischen der verfolgungsbedingten Verschlimmerung früherer Beiden und der Mitverursachung anlagebedingter leiden im Sinne ihrer Entstehung (§§ 3? 4 der 2* DV-BBG) hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1963? 170 Nr* 15 abgedruckten Entscheidung dargelegt und in dem RzW 1964? 215 Nr* 14 abgodrucktcn Urteil weiter begründet* Auf die Begründungen dieser Entscheidungen kann verwiesen werden* Ob der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Verschlimmerung der genannten Funktionsstörungen zugrunde zu legen ist? kann also erst gesagt werden«, wenn foststeht? wann diese Störungen mit einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung des Befindens des Klägers aufgetreten sind* Traten diese Störungen erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Amöbiasis auf, so kommt es darauf an? ob die genannte Infektionskrankheit mit Wahrscheinlichkeit als wesentliche Mitursache für die Auslösung der Funktionsstörungen des Magen- und Darmtraktes anzusehen ist*Ist das zu bejahen? so sind diose Störungen bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigfceit in ihrem ganzen Umfang als verfolgungsbedingtes Beiden zu berücksichtigen * Welche rechtlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang anzustellen sind«, hat der Senat in der RzW 1962? 425 Nr* 30 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen* Aus dem besagten folgt? daß bei einer Anwendung dos § 4 der 2* DV-BBO das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erworbsfähigkeit höher ausfallen kann als bei der Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung* Es ist daher nicht auszuschließen? daß dem Kläger Ansprüche auf Kapitalent-Schädigung und Rente zustehen* Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiosen werden <, Ascher Raske Wüstenberg Maaß Br«, Graf