Diese Versöhnung war jedoch nur von kurzer Dauer» Bereits im April 1961 kam es zu neuen, diesesmal tätlichen Auseinandersetzungen der Parteien, nachdem die Klägerin entdeckt hatte, daß der Beklagte und Ursula sie weiter hintergangen hatten, und sie ihre Nebenbuhlerin deshalb gezüchtigt hatte» Das nahm der Beklagte zu dem Anlaß, sich von der Klägerin gänzlich zurückzuziehen, jegliche Begegnung mit ihr zu vermeiden und das eheliche Schlafzimmer zu verlassen» Die Klägerin ließ darauf dem Beklagten unter dem 5» Mai 1961 durch ihren Anwalt schreiben, einem solchen Leben, bei dem sie als nur geduldete Außenstehende behandelt werde, sei sie auf die Dauer nicht gewachsen, sie bitte den Beklagten recht herzlich, im persönlichen Interesse und im Interesse der Kinder die seelischen Beziehungen zu ihr wieder aufzunehmen und wieder eine vollgültige Ehe mit ihr zu führen; andernfalls sehe sie sich geswungen, auf gerichtliche Genehmigung des Getrenntlebens und auf Übertragung des elterlichen Sorgerechts über die Kinder auf sie anzutragen und sodann mit den Kindern in ihre Heimat surückzukebren. Trennung für den Pall einer Ablehnung ihrer Bitte um Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen könne nur dahin verstanden werden, daß sie nur solange getrennt leben möchte, bis sich der Beklagte eines Besseren besinne. Eine von dem Beklagten wenig später erhobene zweite Scheidungsklage (3 R 174/61) iat vom Landgericht am 3o Oktober 1961 abgewieeen worden« Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe zu demindest die Vorschrift des § 43 Satz 2 EheG zur Seite« Das Urteil ist rechtskräftig. Er hat seine Einwendungen wiederholt und noch vorgetragen, daß die Klägerin im Scheidungsterüiin ihrer Erklärung, sie wolle nunmehr die Ehe mit dem Beklagten fortsetzen, hinzugefügt habe, mit einem Verhältnis des Beklagten zu Ursula werde sie einverstanden sein* Daraus gehe hervor, daß sie eine ernsthafte Wiederherstellung der Ehe selber nicht beabsichtige* Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen• Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt, mit dem er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt« Die Grundsätze, auf denen diese Rechtsprechung sich aufbaut, sind vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch auf den hier zu entscheidenden Pall angewandt worden« Dieser Pall weist zwar, wie auch das Berufungsgericht näher erörtert hat, gegenüber den bisher vom BGH entschiedenen Fällen die Besonderheit auf, daß die Klägerin die Shewohnung mit ihrer Tochter bereits verlassen hatte, bevor der Beklagte seine Geliebte in die Ehewohnung aufgenommen hatte, daß also die Ehewohnung in dem Zeitpunkt, als die Geliebte in sie einzog, tatsächlich nicht mehr als Bereich für die Verwirklichung und Entfaltung des Ehe^ und Familienlebens diente« Das rechtfertigt jedoch unter den besonderen hier vorliegenden Umständen keine andere Beurteilung des von der Klägerin zur Abwehr der Ehestörung erhobenen Klagebegehrenc«, Der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Ehefrau ist, wie in der Entscheidung des IIo Zivilsenats (BGHZ 34? Es wäre freilich sinnlos, diesen Lebensraum im Interesse der Ehefrau auch dann noch einem besonderen ochutz zu unterstellen, wenn sie sich ena^ültig_ aus ihm zurückgezogen hat und keinerlei Aussicht besteht, daß in ihm ein Ehe- und Familienleben unter Beteiligung der Ehefrau je wieder zur Verwirklichung gelangen kann* So liegt es aber hjer nichto Als die Klägerin am 15* Juni 1961 mit ihrer Tochter aus der Ehewohnung auszog, war zwar Ursula K4HK noch nicht in die ,/ohnung auf genommen* Der Beklagte unterhielt aber mit ihr bereits seit etwa 2 Jahren ein ehewidriges Verhältnis und hatte auch gegenüber Vorstellungen der Klägerin deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er nicht gewillt sei, davon abzulassen * Von der Klägerin hatte er sich völlig zurückgezogen, indem er insbesondere auch das eheliche Schlafzimmer nicht mehr gemeinsam mit ihr benutzte» Wenn die Klägerin, die bereits Ehebrüche des Beklagten mit zwei anderen Frauen hingenommen hatte, in einer solchen Lage - zu demal, wenn die Eltern des Beklagten, wie sie behauptet, sich trotz des ehewidrigen Treibens ihres Sohnes auf dessen Seite gestellt hatten - ein weiteres Verbleiben in dieser Umgebung vorerst nicht mehr glaubte aushalten zu können und deshalb auszog, so kann ihr das in ihrer Rechtsstellung als Ehefrau nicht zu dem Nachteil gereichen* Den Willen Einen Antrag, ihr die elterliche Gewalt über die Kinder zu übertragen, hat sie noch nicht gestellt* Durch ihren Anwalt hat sie dem Beklagten ausdrücklich erklären lassen, sie sei unter keinen Umständen bereit, in eine Scheidung einzuwilligen, auch eine evtl* Trennung für den Ball einer Ablehnung ihrer Bitte um Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen könne nur dahin verstanden werden, daß sie nur solange getrennt leben möchte, bis sich der Beklagte eines Besseren besinne* Damit hat sich die Klägerin ihr Kocht auf eine Wiederherstellung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft, und zwar auf eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft innerhalb des ehelichen Bereichs, wie er bis dahin bestanden batte, ausdrücklich Vorbehalten* Sie hat dann bei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsprozeß am 3° Oktober 1961 in der Verhandlung, nach der das die Scheidungsklage des Beklagten abweisende Urteil des Landgerichts erging, erklärt, daß sie nunmehr - also knapp 4 Monate nach ihrem Auszug - in die eheliche Wohnung zurückkehren wolle* Offenbar hat auch der Beklagte diesen Entschluß ernst genommen, und um seine Ausführung zu verhindern, noch am gloichen Tage Ursula KflBl in die Ehewohnung aufgonommen bzw* aufnebmen lassen* Möglicherweise geschah dies auch in der Hoffnung, durch eine Aufrechterhaltung der Trennung die Voraussetzungen für eine spätere Scheidungsklage aus § 48 EheG schaffen zu können, nachdem gerade eben seine auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen worden war* Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Lage der Klägerin rechtlich anders zu beurteilen, als wenn sie von vornherein durch die Aufnahme der Geliebten des Beklagten in die Ehewohnung aus dieser verdrängt worden wäre. Solange die Trennung der Ehegatten keine dauernde ist - und auf diesem Standpunkt steht die Klägerin kann sie den Antrag, ihr gemäß §§ 1672, 1671 BGB die elterliche Gewalt über den Sohn zu übertragen, nicht mit Aussicht auf Erfolg stellen«, Bleibt aber der Sohn beim Vater, so hat sie ein dringendes Interesse daran, daß seine seelische und sittliche Entwicklung nicht noch länger dadurch aufs schwerste gefährdet wird, daß er ständig Zeuge eines unsittlichen, ärgerniserregenden Zustandes ist, der insbesondere darin besteht, daß vor seinen Augen der seiner Mutter gebührende Platz in der Familie einer fremden Frau eingeräumt wird. gegeben* Damit hat er es bewußt und in Widerspruch mit seinen ehelichen Pflichten seiner Bestimmung, als Teil der Ehewohnung zu dienen, entzogen, die ihm auf Grund dos Ehe*“ und Pamilienverhältnisses und einer mit Hücksicht darauf früher zwischen ihm und seinen Eltern getroffenen Vereinbarung zukam und die es auch nach dem vom Beklagten verschuldeten vorläufigen Auszug der Klägerin objektiv behalten hatte* Der Beklagte ist es deshalb, der in erster Linie verpflichtet ist, diesen Zustand zu beseitigen* Die mit seinem Vater über die Hergabe des Zimmers zu dem Zwecke der "Vermietung" an Ursula und damit über seine Abtrennung von der ehelichen Wohnung getroffene Vereinbarung wäre, wenn nicht als Scheinvertrag, dann jedenfalls als sittenwidriges Rechtsgeschäft gemäß § 138 BGB ebenso nichtig wie ein etwaiger zwischen seinem Vater und Ursula KflHRl geschlossener Mietvertrag, weil solche Vereinbarungen ersichtlich dem Zwecke dienten, Ursula KflBi praktisch die Stellung der Hausfrau zu verschaffen* Durch den Hinweis auf derartige formale Abmachungen kann die Aufrechterhaltung des unsittlichen Zustandes, der durch die Anwesenheit der Geliebten des Beklagten in der i-ihewohnung geschaffen ist, nicht gerechtfertigt werden« Der Beklagte kann deshalb jederzeit von Ursula Xfl verlangen, daß sie ihr Zimmer in der iähewohnung räumto Zur Räumung dieses Zimmers und zu dem Verlassen der Wohnung ist sie, von etwaigen anderen Rechtsgründen abgesehen, jedenfalls deshalb verpflichtet, weil ihr dortiger Aufenthalt ein rechtswidriges Eindringen in den geschützten ehelichen Bereich bedeutet« Als Ehemann ist der Beklagte seinerseits verpflichtet, diesen Anspruch, erforderlichenfalls auch auf gerichtlichem V/ege, durchzusetzeno Naturgemäß kann er Ursula nicht eigenmächtig von einem Tag zu dem andern den ihr eingeräumten Besitz an dem von ihr bewohnten Zimmer entzieheno I'ul^s- sie sich auf eine ernst gemeinte Aufforderung hin ernstlich weigern würde, das Zimmer zu räumen, müßte er gegen sie einen Räumungstitel er-wirken« Dazu ist er erforderlichenfalls gemäß '}S88- Abs« 1 ZPO durch Verurteilung zu einer Geld-ouer Haftstrafe anzuhalten« Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung des Beklagten ist in diesem Sinne auszulegen und so auch vollstreckbar« Sie ist nach allem zu Recht erfolgt, so daß die gegen ihre Bestätigung durch das Berufungsurteil eingelegte Revision keinen Erfolg haben kann«
IV ZH 294/62 mm mm mmmm* «»» M» m m mi —< Verkündet am 22, Mai 1963 Hoeppe, Justiaangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit des Motorenschlossers Albert August H * Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in gegen seine Jähefrau Katharina H geb. He0, Kr So Ka^H^etraße bei Schfll^, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aif die mündliche Verhandlung vom 1$. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Ascher und der Bundesrichter Itaske, Wüstenberg, Maaß und Br« Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 21« September 1962 wird zurückgewieaen« Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 8» Juni 1946 geheiratet* Die Klägerin ist am B» IHBP 1923? der Beklagte am •» WKtM 1922 geboren* Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Die am 9* SH19 1947 geborene Doris und der am fl|« SS 1948 geborene Klaus» Als Eheleute lebten die Parteien im Hause des Vaters des Beklagten» Dort hatten ihnen dessen Eltern einige Räume, teils zur alleinigen Benutzung, teils zur Mitbenutzung überlassen» Der Beklagte betreibt gemeinsam mit seinem Vater ein Wagen- und Karrosseriebaugeschäft* Der Beklagte hat zwei während der Ehe geborene uneheliche Kinder von zwei anderen Frauen» Der Klägerin wurde dies im Laufe der Ehe bekannt» Sie hat beide Ehebrüche verziehen» Im Jahre 1956 lernte der Beklagte die ledige Kontoristin Ursula KflBK kennen» In der Folgezeit trat er zu ihr in unerlaubte Beziehungen* Nachdem die Klägerin hiervon erfahren und es darüber Auseinandersetzungen gegeben hatte, erhob der Beklagte Scheidungsklage wegen grundloser Beschimpfung und angeblicher weiterer Verfehlungen der Klägerin* Diese im November I960 erhobene Klage wurde jedoch im August 1961 vom Beklagten zurückgenommen, nachdem es zu einer Aussöhnung der Parteien gekommen war» Diese Versöhnung war jedoch nur von kurzer Dauer» Bereits im April 1961 kam es zu neuen, diesesmal tätlichen Auseinandersetzungen der Parteien, nachdem die Klägerin entdeckt hatte, daß der Beklagte und Ursula sie weiter hintergangen hatten, und sie ihre Nebenbuhlerin deshalb gezüchtigt hatte» Das nahm der Beklagte zu dem Anlaß, sich von der Klägerin gänzlich zurückzuziehen, jegliche Begegnung mit ihr zu vermeiden und das eheliche Schlafzimmer zu verlassen» Die Klägerin ließ darauf dem Beklagten unter dem 5» Mai 1961 durch ihren Anwalt schreiben, einem solchen Leben, bei dem sie als nur geduldete Außenstehende behandelt werde, sei sie auf die Dauer nicht gewachsen, sie bitte den Beklagten recht herzlich, im persönlichen Interesse und im Interesse der Kinder die seelischen Beziehungen zu ihr wieder aufzunehmen und wieder eine vollgültige Ehe mit ihr zu führen; andernfalls sehe sie sich geswungen, auf gerichtliche Genehmigung des Getrenntlebens und auf Übertragung des elterlichen Sorgerechts über die Kinder auf sie anzutragen und sodann mit den Kindern in ihre Heimat surückzukebren. Der Beklagte ließ am 10. Mai 1961 antworten» eine V/ieder auf nähme der ehelichen Lebensgemeinschaft lehne er ab, die Klägerin möge auf Scheidung klagen; sollte sie Herstellungsklage erheben, werde er mit einer Scheidungswiderklage antworten. Die Klägerin ließ erwidern, sie sei unter keinen Umständen bereit, in eine Scheidung einzuwilligen, auch eine evtl. Trennung für den Pall einer Ablehnung ihrer Bitte um Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen könne nur dahin verstanden werden, daß sie nur solange getrennt leben möchte, bis sich der Beklagte eines Besseren besinne. Da der Beklagte erwidern ließ, eine weitere Korrespondenz in der Präge sei zwecklos, verließ die Klägerin den Beklagten und siedelte zu ihrer Schwester über. Dabei nahm sie außer ihren persönlichen Sachen ei nen Teil des Hausrats mit. PUr einzelne im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien und der Eltern des Beklagten stehende Einrichtungsgegenstände sowie einige in ihrem alleinigen Eigentum stehende Einrichtungsgegenstände, die sie aurüekließ (Waschmaschine, Elektroherd, Kohleherd, Kühlschrank), ließ sie sich eine Abfindung zahlen* Von den Kindern folgte ihr die Tochter, während der Sohn beim Vater blieb« Eine von dem Beklagten wenig später erhobene zweite Scheidungsklage (3 R 174/61) iat vom Landgericht am 3o Oktober 1961 abgewieeen worden« Das Landgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe zu demindest die Vorschrift des § 43 Satz 2 EheG zur Seite« Das Urteil ist rechtskräftig. In der mündlichen Verhandlung am Vormittag des 3» Oktober 1961 waren beide Parteien vernommen worden« Dabei hatte die Klägerin erklärt, daß sie in die eheliche Wohnung zurückkehren wolle. Noch am Abend desselben Tages zog statt ihrer Ursula in das Haus ein« Sie erhielt dort das Zimmer, das die Tochter der Parteien innegehabt hatte. Nachdem der Klägerin dies zu Ohren gekommen war, ließ sie an den Beklagten unter dem 12. Oktober 1961 schreiben, wie sie zu ihrem Erstaunen und Befremden gehört habe, habe dieser Ursula mit der er zugegebenermaßen einTferhältnis unterhalte, zu sich in die eheliche Wohnung genommen. Dieses Verhalten verstoße eindeutig gegen die ehelichen Pflichten und berechtige sie, gegen den Kläger auf Beseitigung und Unterlassung zu klagen. Falls Ursula nicht bis zu dem 16. Oktober 1961 wieder ausgezogen sei, werde sie sowohl gegen den Beklagten als auch gegen Ursula KflHP Klage erheben. Der Beklagte ließ am 17* Oktober 1961 antworten, das Haus gehöre seinem Vater, dieser habe Ursula in seiner Firma angestellt und ihr ein Zimmer in seinem Haus zu dem Bewohnen angewiesen. Außerdem könnten selbst die jetzt von ihm und dem Jungen bewohnten Räume gar nicht mehr als Ehewohnung gelten, da die Klägerin unter Mitnahme ihres sämtlichen Eigentums aus dem Haus au3gezogen sei» Hinzu komme* daß er nicht bereit sei, die Klägerin wieder aufzunehmen• Er wie Ursula seien für die beabsichtigte Klage nicht passiv legitimiert* Die Klägerin hat die beabsichtigte Klage erhoben - allerdings nur gegen den Beklagten - und hat beantragt, ihn unter Androhung von Strafe für den Zuwiderhandlungs-fall zu verurteilen: 1c die Störung der Ehe zu beseitigen, die der Beklagte dadurch verursacht habe, daß er Ursula Kremer in der ehelichen Wohnung wohnen lasse; 2* es zu unterlassen, Ursula weiterhin in seiner Wohnung wohnen zu lassen, sie dort zu empfangen oder dort ihren Aufenthalt zu dulden* Zur Begründung ihres Antrages hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, daß der Auszug ihr seinerzeit abgenötigt worden sei und daß sie die Wohnung damit keineswegs endgültig aufgegeben habe* Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Er hat seine Einwendungen wiederholt und noch vorgetragen, daß die Klägerin im Scheidungsterüiin ihrer Erklärung, sie wolle nunmehr die Ehe mit dem Beklagten fortsetzen, hinzugefügt habe, mit einem Verhältnis des Beklagten zu Ursula werde sie einverstanden sein* Daraus gehe hervor, daß sie eine ernsthafte Wiederherstellung der Ehe selber nicht beabsichtige* Das Landgericht bat den Beklagten verurteilt, Ursula K^l^^aus seiner Wohnung zu entfernen und es künftig zu unterlassen, ihr den Zutritt zu der Y/obnung zu gewähren* 6 - Der Beklagte bat Berufung eingelegt und seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt* Das Berufungsgericht hat beide Parteien persönlich angehört * Dabei hat sich ergeben* daß den Parteien von den Eltern des Beklagten folgende Räume des zv/eigeschossigen Hauses zur Verfügung gestellt worden waren: 3 Zimmer im ersten Stock zur.alleinigen Benutzung durch die Parteien* 1 Zimmer im Erdgeschoß mit der Maßgabe* daß es zugleich als Büro au dienen habe, und zur schlichten Mitbenutzung die - ebenfalls im Erdgeschoß gelegene - Küche sowie das - im ersten Stock gelegene - Bad* Von den drei Zimmern im ersten Stock hatte das eine den Parteien als Schlafzimmer gedient* während in dem kleineren der beiden anderen die Tochter untergebracht war, in dem größeren der Sohn* Das Zimmer im Erdgeschoß diente, soweit es nicht BUrozwecken gewidmet war, den Parteien als Wohnzimmer und war dementsprechend ausgestattet (mit einem Wohnzimmerschrank, einem Teppich und 2 Sesseln auf der einen Seite* einem Aktenschrank sov/ie einem Schreibtisch auf der anderen Seite)* Die Haupteinrichtungsgegenstände der Küche hatten der Klägerin gehört, nicht den Eltern des Beklagten, so insbesondere sowohl der Kohlen-wie der Elektroherd und der Küchenschrank- Ebenso hatte es mit den Haupteinrichtungsgegenständen des Badezimmers gestanden* Von der Ausstattung des Schlafzimmers der Parteien ließ die Klägerin u* a* beide Bettstellen zurück, nur das Bettzeug von ihrem Bett nahm sie mit* Von der Einrichtung des Tochterzimmers nahm sie nur das Bett und den Nachttisch mit, während sie den Kleiderschrank, Kommode und ein kleines Tischchen zurückließ* Darüber, wie die Verhältnisse sich nach dem Auszug der Klägerin weiter entwickelt hätten, hat der Beklagte auf Befragen folgendes angegeben: Das frühere Wohn-zimmer im Erdgeschoß sei jetzt ausschließlich Büro» Dafür diene seinem Sohn und ihm das einstige Sohneszimmer als Wohnzimmer, während der Junge nun bei ihm im einstigen ehelichen Schlafzimmer schlafe« Das Tochter-zimmer habe er ausgeräumt, und als Leerzimmer habe es dann Ursula KBBP bekommen« Sein Vater habe gesagt, wenn das Zimmer frei sei, dann könnten sie ja jemand hineinnehmen, und so habe es denn Ursula KBIB bekommen, ohne daß es zwischenzeitlich erst noch Geschäftszwecken gedient habe« Bräulein KB^P im Betrieb (als Bürokraft'' einzustellen, sei notwendig gewesen« Der Steuerberater habe schon lange darauf gedrungen, daß sie jemand nähmen« Ursula KB^ versehe darüber hinaus ihm auch den Haushalt wasche die Wäsche und betreue den Jungen« Seine hochbetagte Mutter könne das nicht mehr« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen• Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt, mit dem er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Entsc h e id u ngsgr ündej^ Die Revision ist auf Grund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft, sachlich jedoch nicht begründet« Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine Ehefrau sich grundsätzlich gegen das — 8 — Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des Ehemannes in den äußeren Bereich der Ehe, insbesondere, in die Ehe-und Familienwohnung, durch eine gegen den Ehemann oder die Ehebrecherin gerichtete Klage auf Beseitigung der dadurch bewirkten Störung und bei Wiederbolungsgefahr auf Unterlassung künftiger Störungen zur Wehr sezten« Durch eine solche, vor allem aus Art«. 6 Abs« 1 GG herzuleitende Klagebefugnis soll die Ehefrau davor geschützt werden, daß es ihr durch ein sittenwidriges, sie in ihrer Ehre kränkendes Verhalten ihres Ehemannes und seiner Geliebten dauernd unmöglich gemacht wird, sich in ihrem äußeren ehelichen Lebensbereich ent-* sprechend ihrer Stellung als Ehefrau, Hausfrau und Mutter der Familie so zu bewegen und zu betätigen, daß ihre Prauenwürde,* ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Gesundheit unangetastet bleiben (BGHZ 6, 560; 366; 54, 80, 87; 55, 502 ff; LH Nr« 1 b, Nr« 2 zu BGB § 825 (Af); Nr« 3 zu Art« 6 Abs« 1 GG). Die Grundsätze, auf denen diese Rechtsprechung sich aufbaut, sind vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch auf den hier zu entscheidenden Pall angewandt worden« Dieser Pall weist zwar, wie auch das Berufungsgericht näher erörtert hat, gegenüber den bisher vom BGH entschiedenen Fällen die Besonderheit auf, daß die Klägerin die Shewohnung mit ihrer Tochter bereits verlassen hatte, bevor der Beklagte seine Geliebte in die Ehewohnung aufgenommen hatte, daß also die Ehewohnung in dem Zeitpunkt, als die Geliebte in sie einzog, tatsächlich nicht mehr als Bereich für die Verwirklichung und Entfaltung des Ehe^ und Familienlebens diente« Das rechtfertigt jedoch unter den besonderen hier vorliegenden Umständen keine andere Beurteilung des von der Klägerin zur Abwehr der Ehestörung erhobenen Klagebegehrenc«, Der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Ehefrau ist, wie in der Entscheidung des IIo Zivilsenats (BGHZ 34? 87) ausgeführt ist, durch die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Verhältnisse bestimmt und richtet sich danach, wie die Eheleute ihr gemeinsames Leben eingerichtet haben, solange ihre Ehe noch gesund und harmonisch war. Es wäre freilich sinnlos, diesen Lebensraum im Interesse der Ehefrau auch dann noch einem besonderen ochutz zu unterstellen, wenn sie sich ena^ültig_ aus ihm zurückgezogen hat und keinerlei Aussicht besteht, daß in ihm ein Ehe- und Familienleben unter Beteiligung der Ehefrau je wieder zur Verwirklichung gelangen kann* So liegt es aber hjer nichto Als die Klägerin am 15* Juni 1961 mit ihrer Tochter aus der Ehewohnung auszog, war zwar Ursula K4HK noch nicht in die ,/ohnung auf genommen* Der Beklagte unterhielt aber mit ihr bereits seit etwa 2 Jahren ein ehewidriges Verhältnis und hatte auch gegenüber Vorstellungen der Klägerin deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er nicht gewillt sei, davon abzulassen * Von der Klägerin hatte er sich völlig zurückgezogen, indem er insbesondere auch das eheliche Schlafzimmer nicht mehr gemeinsam mit ihr benutzte» Wenn die Klägerin, die bereits Ehebrüche des Beklagten mit zwei anderen Frauen hingenommen hatte, in einer solchen Lage - zu demal, wenn die Eltern des Beklagten, wie sie behauptet, sich trotz des ehewidrigen Treibens ihres Sohnes auf dessen Seite gestellt hatten - ein weiteres Verbleiben in dieser Umgebung vorerst nicht mehr glaubte aushalten zu können und deshalb auszog, so kann ihr das in ihrer Rechtsstellung als Ehefrau nicht zu dem Nachteil gereichen* Den Willen 10 zu einer endgültigen Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft mit dem Beklagten hat sie damit, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar feststellt, nicht bekundet* Einen Antrag, ihr die elterliche Gewalt über die Kinder zu übertragen, hat sie noch nicht gestellt* Durch ihren Anwalt hat sie dem Beklagten ausdrücklich erklären lassen, sie sei unter keinen Umständen bereit, in eine Scheidung einzuwilligen, auch eine evtl* Trennung für den Ball einer Ablehnung ihrer Bitte um Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen könne nur dahin verstanden werden, daß sie nur solange getrennt leben möchte, bis sich der Beklagte eines Besseren besinne* Damit hat sich die Klägerin ihr Kocht auf eine Wiederherstellung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft, und zwar auf eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft innerhalb des ehelichen Bereichs, wie er bis dahin bestanden batte, ausdrücklich Vorbehalten* Sie hat dann bei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsprozeß am 3° Oktober 1961 in der Verhandlung, nach der das die Scheidungsklage des Beklagten abweisende Urteil des Landgerichts erging, erklärt, daß sie nunmehr - also knapp 4 Monate nach ihrem Auszug - in die eheliche Wohnung zurückkehren wolle* Offenbar hat auch der Beklagte diesen Entschluß ernst genommen, und um seine Ausführung zu verhindern, noch am gloichen Tage Ursula KflBl in die Ehewohnung aufgonommen bzw* aufnebmen lassen* Möglicherweise geschah dies auch in der Hoffnung, durch eine Aufrechterhaltung der Trennung die Voraussetzungen für eine spätere Scheidungsklage aus § 48 EheG schaffen zu können, nachdem gerade eben seine auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen worden war* 11 Es muß hiernach davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich alsbald nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage des Beklagten bemüht hätte, wieder in die Ehewohnung zurückzukebren, wenn die Geliebte des Beklagten nicht zuvor dort Aufnahme gefunden hätte. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Lage der Klägerin rechtlich anders zu beurteilen, als wenn sie von vornherein durch die Aufnahme der Geliebten des Beklagten in die Ehewohnung aus dieser verdrängt worden wäre. Der Anspruch der Klägerin auf Freihaltung der Ehewohnung von der Anwesenheit der Geliebten ihres Mannes ist, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, trotz ihres Auszugs auch deshalb bestehen geblieben, weil der jetzt H-jährige Sohn der Parteien in der Ehewohnung verblieben ist. Solange die Trennung der Ehegatten keine dauernde ist - und auf diesem Standpunkt steht die Klägerin kann sie den Antrag, ihr gemäß §§ 1672, 1671 BGB die elterliche Gewalt über den Sohn zu übertragen, nicht mit Aussicht auf Erfolg stellen«, Bleibt aber der Sohn beim Vater, so hat sie ein dringendes Interesse daran, daß seine seelische und sittliche Entwicklung nicht noch länger dadurch aufs schwerste gefährdet wird, daß er ständig Zeuge eines unsittlichen, ärgerniserregenden Zustandes ist, der insbesondere darin besteht, daß vor seinen Augen der seiner Mutter gebührende Platz in der Familie einer fremden Frau eingeräumt wird. Es kann auch nicht ausbleiben, daß er dadurch zu dem Schaden für seine innere Entwicklung seiner Mutter wie auch seiner Schwester mehr und mehr entfremdet wird«, Daß die Klägerin dieser Gefahr möglicherweise, auch durch Beantragung einer Maßnahme des Vormundschaftsgerichtes auf Grund des 12 - § 1666 BGB begegnen könnte, schließt ihren Anspruch auf Reinerbaltung des häuslichen Bereichs gegen den Störer nicht aus* Der Beklagte ist fUr die erhobene Klage auch passiv legitimiert* Me Verantwortung für die Herbe Ir führung und Aufrechterhaltung des vorbeschriebenen unsittlichen und ärgerniserregenden Zustandes trifft in erster Linie ihn* Denn er bat? wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei feststellt, ohne dazu seinem Vater gegenüber verpflichtet zu sein, das Tochterzimmer zur Vermietung an Ursula her- gegeben* Damit hat er es bewußt und in Widerspruch mit seinen ehelichen Pflichten seiner Bestimmung, als Teil der Ehewohnung zu dienen, entzogen, die ihm auf Grund dos Ehe*“ und Pamilienverhältnisses und einer mit Hücksicht darauf früher zwischen ihm und seinen Eltern getroffenen Vereinbarung zukam und die es auch nach dem vom Beklagten verschuldeten vorläufigen Auszug der Klägerin objektiv behalten hatte* Der Beklagte ist es deshalb, der in erster Linie verpflichtet ist, diesen Zustand zu beseitigen* Die mit seinem Vater über die Hergabe des Zimmers zu dem Zwecke der "Vermietung" an Ursula und damit über seine Abtrennung von der ehelichen Wohnung getroffene Vereinbarung wäre, wenn nicht als Scheinvertrag, dann jedenfalls als sittenwidriges Rechtsgeschäft gemäß § 138 BGB ebenso nichtig wie ein etwaiger zwischen seinem Vater und Ursula KflHRl geschlossener Mietvertrag, weil solche Vereinbarungen ersichtlich dem Zwecke dienten, Ursula KflBi praktisch die Stellung der Hausfrau zu verschaffen* Durch den Hinweis auf derartige formale Abmachungen kann die Aufrechterhaltung des unsittlichen Zustandes, der 13 - durch die Anwesenheit der Geliebten des Beklagten in der i-ihewohnung geschaffen ist, nicht gerechtfertigt werden« Der Beklagte kann deshalb jederzeit von Ursula Xfl verlangen, daß sie ihr Zimmer in der iähewohnung räumto Zur Räumung dieses Zimmers und zu dem Verlassen der Wohnung ist sie, von etwaigen anderen Rechtsgründen abgesehen, jedenfalls deshalb verpflichtet, weil ihr dortiger Aufenthalt ein rechtswidriges Eindringen in den geschützten ehelichen Bereich bedeutet« Als Ehemann ist der Beklagte seinerseits verpflichtet, diesen Anspruch, erforderlichenfalls auch auf gerichtlichem V/ege, durchzusetzeno Naturgemäß kann er Ursula nicht eigenmächtig von einem Tag zu dem andern den ihr eingeräumten Besitz an dem von ihr bewohnten Zimmer entzieheno I'ul^s- sie sich auf eine ernst gemeinte Aufforderung hin ernstlich weigern würde, das Zimmer zu räumen, müßte er gegen sie einen Räumungstitel er-wirken« Dazu ist er erforderlichenfalls gemäß '}S88- Abs« 1 ZPO durch Verurteilung zu einer Geld-ouer Haftstrafe anzuhalten« Die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung des Beklagten ist in diesem Sinne auszulegen und so auch vollstreckbar« Sie ist nach allem zu Recht erfolgt, so daß die gegen ihre Bestätigung durch das Berufungsurteil eingelegte Revision keinen Erfolg haben kann« 14 - Die Kostenentseheidung folgt «us § 97 Abs» Senatepräsident Ascher Baske WUstenberg und Bundesrichter Dr«.Graf sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske 1 ZPOo Maaß