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BGH · IV ZR 294/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 294/6

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außerge richtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwieseno Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von ge richtlichen Gebühren und Auslagen Von Rechts wegen Sie besuchte bis zu dem Jahre 1923 das Philanthropin in Frankfurt/Main und unterzog sich dann einer Ausbildung als Laborantin Im Jahre Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 9.287 DM zuerkannt Sie hat die Klage in die vergleichbare Beamtengruppe des tleren Dienstes eingereiht und einen EntschädigungsZeitraum vom 1. Die Klägerin beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Die Klägerin hat Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei nicht vor dem 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, soweit ihjh nicht stattgegeben worden ist, weiter. in dem Tatbestand des Berufungsurteils enthaltenen Angabe, die Klägerin habe ihren Beruf aus Verfolgungsgründen bereits Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß ihre damaligen beruflichen Entwicklungsmöglich- 92 Abs« 2 BEG vorgesehene Zuschlag zu, ist ebenfalls unangreifbar Die Klägerin beansprucht eine KapitalentSchädigung die sich auf dieser Grundlage ohne den Abzug anderweitig erzielten Arbeitseinkommens ergibt, wenn der Entschädigungszeitraum vom 1. DV-BEG vorge sehene Aufrundung unterblieben ist Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, daß der Entschädigungszeitraum schon mit dem 31p März 195o ende. läge, weil die seit diesem Zeitpunkt von ihr und ihrem Ehemann aus ihrer Berufstätigkeit erzielten, nach der Kaufkraft in die deutsche Währung umgerechneten Einkünfte zusammen das in der Anlage 1 zur 3» DV-BEG angegebene Einkommen eines mit der rin vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes überschritten hätten. bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Eheleute sei für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage eines von ihnen diesem das Erwerbseihkommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Da das Erwerbseinkommen de Kläge alle für den hier in Betracht kommenden Zeitraum offenbar das maßgebende Vergleichseinkommen auch bei einer Umrechnung nach den vom Berufungsgericht verwen deten Kaufkraftwerten nicht erreicht hat, hängt die Entschei dung davon ab, ob die Klägerin vor dem 1, April 1955 durch ihre zweite; Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen Ez'werbstätigkeit in dem Umfang gehabt hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht, Die erste Eheschließung der Klägerin kann bei dieser Prüfung außer Betracht bleiben, da sie es der Klägerin auch nach ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit die: der Klägerin als Hausfrau und Mutter obliegenden Pflichten, die nicht zu gering bewertet werden dürfen, eine von ihr daneben ausgeübte volle Erwerbstätigkeit zulassen würden. die die Klägerin nach 1941 ausgeübt hat, und der daraus erzielte Verdienst etwa dem entspricht, was bei einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau üblich ist. der Entschädigungszeitraum nicht beendet sein, wenn in den Verhältnissen der Klägerin für eine Ehefrau eine weitergehende und einen höheren Verdienst erbringende Tätigkeit üblich sein und die Klägerin nicht durch ihre freiwillige Entscheidung, sondern durch äußere Umstände daran gehindert gewesen sein sollte, einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit nachzugehen* Damit die erforderlichen Prüfungen lorgenommen werden können, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abge wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen ist Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben.

mBerufungsgerichtEheVerhältnisKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

IV ZR 294/6o Verkündet am
7. Juni 1961
Justizangestellter
 rkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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Namen
 des
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Lieselotte
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Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Otto
 an
gegen
 das Land
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vertreten durch den
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Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 31» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsi
 denten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
*
Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main
■
vom 3. Mai i960 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen
 und die Berufung der Kläge
 ckgewi
st und so
 weit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist«,
In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außerge richtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von ge richtlichen Gebühren und Auslagen
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 9- Mai *1906 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte bis zu dem Jahre 1923 das Philanthropin in Frankfurt/Main
 und unterzog sich dann einer Ausbildung als Laborantin
 Im
Jahre
93
legte sie die staatliche Prüfung als
 dizinisch
technische Assistentin ab. Auf diesem Gebiet arbeitete sie in verschiedenen Stellungen, bis sie ihren Beruf am 6. April 1933 wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialisti
 sehen Gewaltmaßnahmen aufgeben mußte. Sie bezog zunächst Arbe
 losenunterstützung und bereitete sich später als Volontärin
 in der jüdischen Gemeindegärtnerei in Frankfurt/Main auf die
 Auswanderung
Anfang 1935 schloß sie die Ehe
 Am 9
Juli
1935 wanderte sie nach Palästina aus. Dort war die Klägerin
■
*
*
kurze Zeit Hilfsschwester, dann war sie als Haushaltshilfe
 und zwischendurch mehrfach aushilfsweise als Laborantin be
 schäftigt. Im Frühjahr 1939 wurde ihre Ehe geschieden
 Im
November 1939 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann, der Ange stellter ist. Zwei Kinder wurden 194o und 1943 geboren. Seit 1941 ist die Klägerin täglich zwei Stunden als Sprechstunden
 hilfe bei einem Arzt.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr
 eine Kapitalentschädigung von 9.287 DM zuerkannt
 Sie hat
 die Klage
 in die vergleichbare Beamtengruppe des
 tleren
Dienstes eingereiht und einen EntschädigungsZeitraum vom 1. Februar 1934 bis zu dem 31» März 1949 zugrunde gelegt.
Die Klägerin beansprucht eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat die
 Klage abgewiesen
 Die Klägerin hat Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei nicht vor dem 1. April 1955 in Verhältnisse gelangt,
3
in denen eine Ehefrau keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Eine Alteraversorgung aus der deutschen Sozialversicherung stehe ihr nicht zu.
Pie Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt, das
 beklagte Land zu verurteilen, an sie
• •
zu zahlen.
itere 2o.3o6.6oPM
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Pas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts
* • • *
* *
teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die
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Klägerin über den ihr bereits zuerkannten Betrag hinaus
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4.947 PM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
*
• *
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Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, soweit ihjh nicht stattgegeben
 worden ist, weiter.

Pas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus rassischen Gründen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Pas ist rechtlich nicht zu beanstanden.
* *
■ ■
Pas Berufungsgericht hat sich auch die Annahme der
*
■
Entschädigungsbehörde zu eigen gemacht, daß der Entsehädi-
■ *
• .
gungszeitraum am 1. Februar 1934 beginne. Pas ist mit der
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in dem Tatbestand des Berufungsurteils enthaltenen Angabe,
 die Klägerin habe ihren Beruf aus Verfolgungsgründen bereits
•.
■ 1.
*
am 60 April 1933 aufgeben müssen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren, auch wenn die Klägerin später vorübergehend noch
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*
4
aushilfswei
 in einem Laboratorium gearbeitet haben sollte
 Die Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamten
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gruppe des mittleren Dienstes begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn ihr Vorbringen zugrunde gelegt wird, sie habe vor der Verfolgung 15o bis 25o RM monatlich, also 108oo bis 3«ooo RM Jährlich, verdient. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß ihre damaligen beruflichen Entwicklungsmöglich-
keiten eine höhere Einstufung gerechtfertigt hätten
76
Abs. 1 Satz 5 BEG
14 Abs
4
3o Abs
1
3
DV-BEG)
■ .
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe
 der in
92 Abs« 2 BEG vorgesehene Zuschlag zu, ist ebenfalls
 unangreifbar
Die Klägerin beansprucht eine KapitalentSchädigung
 die
sich auf dieser Grundlage ohne den Abzug anderweitig erzielten Arbeitseinkommens ergibt, wenn der Entschädigungszeitraum
 vom 1. Februar 1934 bis zu dem 31» März 1955 dauert, abgesehen
 davon, daß in dem Klagantrag die in
41
3
DV-BEG vorge
 sehene Aufrundung unterblieben ist
 Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, daß der Entschädigungszeitraum schon mit dem 31p März 195o ende.
h
Die Klägerin habe, so wird in dem angefochtenen Urteil dar-
■
gelegt, seit dem 1. April 195o eine ausreichende Lebensgrund-
%
läge, weil die seit diesem Zeitpunkt von ihr und ihrem Ehemann aus ihrer Berufstätigkeit erzielten, nach der Kaufkraft in die deutsche Währung umgerechneten Einkünfte zusammen das in der Anlage 1 zur 3» DV-BEG angegebene Einkommen eines
 mit der
 rin vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes
 überschritten hätten. Als Kaufkraftrichtzahlen hat das Berufungsgericht die von dem Statistischen Bundesamt veröf fentlichten Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem
 israelischen Wägungsschema verwendet
5
In dem Urteil des erkennenden Senats vom 28, Oktober
■
i960 IV ZR 75/6o, das RzW 1961, 121 Nr, 18 veröffentlicht
* *
ist, hat der Senat jedoch dargelegt, daß die Auffassung
0
bei beiderseitiger beruflicher Tätigkeit der Eheleute sei für die Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage eines von ihnen diesem das Erwerbseihkommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechterhalten werden kann. Da das Erwerbseinkommen
 de
Kläge
 alle
für den hier in Betracht kommenden
 Zeitraum offenbar das maßgebende Vergleichseinkommen auch bei einer Umrechnung nach den vom Berufungsgericht verwen
 deten Kaufkraftwerten nicht erreicht hat, hängt die Entschei
 dung davon ab, ob die Klägerin vor dem 1, April 1955 durch ihre
 zweite; Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen
■
*
■
eine Ehefrau in dem örtlichen Lebensbereich der Klägerin
* * •
keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben pflegt, oder ob sie vor diesem Zeitpunkt nachhaltig die Möglichkeit zu einer
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Ez'werbstätigkeit in dem Umfang gehabt hat, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht,
 Die erste Eheschließung der Klägerin kann bei dieser Prüfung
 außer Betracht bleiben, da sie es der Klägerin auch nach

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1 p -1	*	1
Einwanderung in Palästina, solange die Ehe bestand, ersiciriuicn nicht erlaubte, von Bemühungen um eine eigene Berufstätigkeit abzuseheno
 Es kommt also darauf an, wie sich die Verhältnisse für die Klägerin in ihrer jetzigen Ehe gestaltet haben. Die gesamten Lebensbedingungen, unter denen ihre Familie in dem Aufnahmeland lebt, müssen gewürdigt werden. Die Bedürfnisse der Familie unter Berücksichtigung der Bildungsschicht,
 zu
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 sie gehört, die Zahl und das Alter der Kinder und die
 Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes sind ebenso von Bedeu
 tung wie die Höhe des Einkommens, das der Ehemann erzielt;
ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit die: der Klägerin als Hausfrau und Mutter obliegenden Pflichten, die nicht zu gering bewertet werden dürfen, eine von ihr daneben ausgeübte volle Erwerbstätigkeit zulassen würden.
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Sollte die Klägerin tatsächlich die Möglichkeit zu einer in ihren Verhältnissen üblichen Erwerbstätigkeit gehabt, sie
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jedoch auf Grund einer von ihr freiwillig getroffenen
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Scheidung nicht oder nicht in vollem Umfang wahrgenommen haben, so würde der EntschädigungsZeitraum enden. Das gleiche wäre
 der Fall, wenn die Nebentätigkeit als Sprechstundenhilfe
9
die
 die Klägerin nach 1941 ausgeübt hat, und der daraus erzielte Verdienst etwa dem entspricht, was bei einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau üblich ist. Dagegen würde
■
der Entschädigungszeitraum nicht beendet sein, wenn in den Verhältnissen der Klägerin für eine Ehefrau eine weitergehende und einen höheren Verdienst erbringende Tätigkeit üblich sein und die Klägerin nicht durch ihre freiwillige Entscheidung, sondern durch äußere Umstände daran gehindert gewesen sein sollte, einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit nachzugehen*
Im einzelnen ist auf die Ausführungen, die in dem ange
 führten Urteil vom 28„ Oktober i960 sowie in einem weiteren
 Urteil vom 23» November i960 IV ZR 14l/6o enthalten sind
,
zu verweisen
 Bemerkt sei, daß die erforderlichen Feststellungen in
 Anwendung de
287 ZPO in Verbindung mit
2o9 Abs* 1 BEG
zu treffen sind, und daß eine Beendigung des Entschädigungs
*
Zeitraums auf Grund der in der Ehe eingetretenen Verhältnisse nur angenommen werden kann, wenn sich der Sachverhalt in dieser Richtung hinreichend aufklären läßt*
Damit die erforderlichen Prüfungen lorgenommen werden können, muß das angefochtene Urteil, soweit die Klage abge
 wiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen ist
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*
aufgehoben und der Rechtsstreit in die

Umfang an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen werden
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Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits kann nicht bestehen bleiben. Ras Berufungsgericht wird erneut auch Uber diese Kosten einschließlich der außergerichtlichen
 Kosten der Revision befinden müssen,
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Ascher Johannsen	Wüstenberg	Wilden	Dr,	Graf
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