Am 17- Februar 1954 reichte die jetzige Klägerin zu 1 bei dem Landgericht in Hagen eine Klage auf Scheidung der Ehe' ein, nachdem sie und der jetzige Beklagte unter Beteiligung der Elisabeth F^|am 16. (der Beklagte) verstirbt und die obigen Ansprüche (der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2) noch nicht erloschen sind, so übernehme ich die Verpflichtung zur Zahlung auch über den Tod (des Beklagten) hinaus als eigene Verpflichtung, so daß ich monatlich an ... Unterzeichnet ist die Erklärung von de© Beklagten, Elisabeth und der Klägerin zu 1.In dem Scheidungsprozeß erklärte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20, Mai 1954, auf Grund deren das Urteil erging (Bl 13 BÄ. Bie Kläger haben behauptet, bei dem Abschluß der Un-terhaltsvereinbarung seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß der Beklagte allein den Betrag von monatlich 350,- BM nicht habe aufbringen können, daß er aber Elisabeth FlB heiraten werde und beide aus ihren gemeinsamen Einkünften den Unterhalt für die Kläger aufbringen würden. Sie haben beantragts den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Klägerin zu 1 jeweils im voraus monatlich 350,- HU Unterhalt zu zahlen, und zwar Sittenwidrig sei es auch, daß in dem Vertrag eine Abänderung der Höhe des Unterhalts für die Zukunft ausgeschlossen sei. MDer Beklagte wird verurteilt, beginnend mit dem 1« September 1954- zu Händen der Klägerin zu 1 jeweils im voraus monatlich 350,- DM Unterhalt zu zahlen, und zwar Er beziehe nur noch eine monatliche Invalidenrente von 147,60 DM, in der je 20,- DM für den Kläger zu 2 und das Kind aus seiner zweiten Ehe enthalten seien» Auch das ererbte Vermögen seiner jetzigen Ehefrau, das mit Geschäftsund Steuerschulden belastet gewesen sei, sei nicht so groß, daß daraus neben der Unterhaltung seiner neuen Familie auch noch der Unterhalt für die Kläger bezahlt werden könne. Hach der Verkündung des feilurteils hat der Beklagte noch vorgebracht, seine jetzige Ehefrau habe der Klägerin x zu 1 bei ihrem im März 1954 erfolgten Auszug für die Übersiedlung in ihren neuen Wohnort ein Darlehen von 318,- DM gewährt, das nach der getroffenen Vereinbarung auf die laufenden Unterhaltszahlungen habe angerechnet werden sollen. Die Kosten des Hechtsstreits werden der Klägerin zu 1 zur Hälfte, dem Kläger zu 2 zu l/6 und dem Beklagten zu 1/3 auf erlegt. Sowohl das Teilurteil wie das Schlußurteil sind von den Klägern und dem Beklagten mit der Revision an-gefochten worden. Der Beklagte hat beantragt, die Urteile des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, halfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Februar 1954 sei nicht der eigene gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 nach Grund und Höhe festgelegt, sondern nur bestimmt worden, daß im Verhältnis seiner Eltern zueinander der Vater ihm gegenüber unterhaltspflichtig sein und zu diesem Eweck 100,- UM monatlich zahlen sollte. In ihr sei der Klägerin zu 1 auch das Personensoxgerecht für den Kläger zu 2 übertragen und ferner bestimmt worden, daß das Geld für ihn zu ihren Händen zu zahlen sei. Damit sei hinreichend erkennbar zu dem*Ausdruck gebracht, daß auch die Geltendmachung der nach § 328 BGB unmittelbar in der Person des Klägers zu 2 entstandenen Ansprüche der Klägerin zu 1 habe Vorbehalten sein sollen, Ein solcher Vorbehalt sei bei der gegebenen Sachund Rechtslage nicht nur sinnvoll, sondern auch zulässig gewesen, da er die Geltendmachung der gesetzlichen ünter-haltsansprüohe nicht beeinträchtigt habe. Mit solchen Erwägungen läßt sich die Vertretungsmacht der Klägerin zu 1 für den Kläger zu 2 in dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht begründen. Wenn auch nicht in erster Linie der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 in Frage steht, sondern zunächst ein solcher, der zwischen den Eltern vertraglich ausbedungen ist, so handelt es sich doch * insgesamt darum, daß das Kind den ihm zustehenden Un- terhalt von seinem Vater erhält, und aus diesem Grunde ist die Mutter als befugt anzusehen, ihn unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt im Namen des Kindes zu verlangen^ darauf, ob das Kind nach der getroffenen Vereinbarung etwa mehr als den von dem Vater gesetzlich geschuldeten Unterhalt zu beanspruchen hätte, kann es nicht ankommen. Die Klägerin zu 1 ist auch nicht gesetzlich verhindert, den Kläger zu 2 zu vertreten (§ 1630 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1795 Abs 1 Nr 15 3 BGB); denn ihre Ehe mit dem Beklagten ist aufgelöst und es besteht nicht ohne weiteres eine Interessenkollision zwischen dem Kind und der Mutter (Beschluß des Senats NJW 1955» 217)? eine solche ist auch bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich, Es ist nach alledem unbedenklich, daß die Klägerin zu 1 den Kläger zu 2 in dem Rechtsstreit vertritt. Mit der Revision der Kläger wird geltend gemacht, daß das Schlußurteil den Tatbestand nicht von den Entscheidungsgründen trenne, so daß nicht ersichtlich sei, was in diesem Urteil Feststellung des Sachverhalts und was "Urteil" sei. Auskünften des Arbeitsamts und der Ortskrankenkasse, sie stellen aber nicht die Wiedergabe einer Parteibehauptung, sondern vom Gericht getroffene Feststellungen dar, wie sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt. 1* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 16, Februar 1954 nicht gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nicht nach § 138 BGB, § 12 Satz 3 EheG nichtig sei* Bas trifft jedoch, wie der Revision des Beklagten zugegeben werden muß, nicht zu, wenn die gesamten Umstände in Rechnung gestellt werden und zusammenfassend berücksichtigt wird, welche Personen bei dem Vertragsabschluß beteiligt gewesen sind und aus welchen Gründen das Abkommen getroffen worden ist, sowie vor allem, welchen Inhalt es hat und welche Wirkungen es im Falle seiner Gültigkeit nach sich ziehen würde. a) Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß § 72 EheG nicht auf solche Unterhalts-Vereinbarungen entsprechend angewendet werden könne, die zwischen einem Ehegatten und einem Britten ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten zur Erleichterung oder Durchführung der Scheidung getroffen würden (LM BGB § 158 Cd Er 1). Fe-bruar 1954 insofern nicht zu beanstanden sein, denn die Klägerin zu 1 blieb nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen auch nach dem Vertragsabschluß bereit, sich mit dem Beklagten zu versöhnen, und sie führte den Scheidungsprozeß erst durch, als feststand, daß der Beklagte es ablehnte, zu ihr zurückzukehren. b) Es besteht jedoch zwischen den an dem Abkommen beteiligten Personen eine besondere Lage, weil gerade diejenige Frau, die die Bürgschaft für die der Klägerin zu 1 gemachten wirtschaftlichen 2usieherungen und darüber hinaus auch eigene Verpflichtungen übernommen hat, seinerzeit durch die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu dem Beklagten wesentlich zu der Zerrüttung von dessen Ehe beigetragen hatte und bei dem Abschluß der Vereinbarung , darauf ausging, den Beklagten zu heiraten. Ausnahmsweise besteht zwar auch für diejenige Person, die einen der Ehepartner nach der Scheidung zu heiraten beabsichtigt, eine sittliche Verpflichtung, den Unterhalt des anderen Ehegatten sicherzustellen, der durch die Scheidung seine wirtschaftliche Versorgung verliert» Das hat der erkennende Senat für einen Sachverhalt ausgesprochen, der sich wesentlich von dem hier vorliegenden unterscheidet (LM BGB § 138 Cd.Er 4). Dort handelte es sich um die Sicherstellung des Unterhalts einer geisteskranken Ehefrau durch eine andere Frau, die selbst nicht zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen hatte und die Aussicht hatte, durch ihre für die Zeit nach der Scheidung in Aussicht genommene Heirat mit dem Ehemann auf Kosten der kranken Frau wirtschaftlich gut versorgt zu v/erden und nach dem Tode des Mannes die V?itwenbezüge zu erhalten, die sonst der ersten Ehefrau zugestanden hätten» Auch im vorliegenden Fall sollte der Ehefrau ein Ausgleich für das geboten werden, was sie mit der Scheidung wirtschaftlich aufgab, doch-war sie nicht infolge einer schweren Erkrankung unfähig, ihr weiteres Beben selbst zu gestalten, und es war hier diejenige Frau, die zwischen sie und ihren Ehemann getreten war und die sie nunmehr durch wirtschaftliche Versprechungen dazu zu bewegen versuchte, den Ehemann freizugeben und die Legalisierung der bestehenden, mit der sittlichen Ordnung unvereinbaren Beziehungen zu ermöglichen« Eine derartige Absprache zwischen der Ehestörerin und der verletzten Ehefrau, mag diese auch weiterhin zur Fortsetzung der Ehe bei einer Hückkehr des Mannes zu ihr bereit geblieben sein, erscheint von vornherein nicht unbedenklich- Die in dem angefochtenen leilurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß der Beklagte, selbst wenn sich sein Einkommen, das er zur Zeit des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung hatte, später nicht verringert hätte, von Anfang an praktisch nicht* imstande gewesen wäre,die den Klägern zugesagten Kenten aus seinem eigenen Einkommen zu zahlen. Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, entsprach es dem Willen aller an der Vereinbarung Beteiligten, daß die künftige Ehefrau des Beklagten nicht nur den von dem Ehemann geschuldeten und seinen Verhältnissen entsprechenden Unterhalt sichern, sondern vielmehr aus ihren eigenen Mitteln ständig zur Unterhaltung von dessen erster Familie beitragen sollte, mindestens insofern, als der Ehemann nach Entrichtung der Kenten weitgehend darauf angewiesen war, sich von ihr unterhalten zu lassen. daß es nach der Ehescheidung auch wirklich zu einer Heirat zwischen dem Beklagten und der Ehestörerin kam, obwohl doch dafür keineswegs eine Gewähr vorhanden war und die Klägerin zu 1 nicht die Möglichkeit hatte, die Heirat ihrer Vertragspartner zu erreichen, falls sich der Beklagte oder Elisabeth etwa nach der Scheidung anders besonnen hätten« Biese Schwierigkeit ist nicht eingetreten, so daß daraus unmittelbar nichts herzuleiten ist« Bie Abmachung setzte aber ferner voraus? Bie beabsichtigte Wirkung der Unterhaltsvereinbarung war, daß die Klägerin zu 1 und auch der Kläger zu 2 kraft der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehestörerin und zweiten Ehefrau des Beklagten Renten erhalten sollten? Es ist dazu nicht nur auf die Höhe der übernommenen Rentenverpflichtungen hinzuweisen, sondern auch darauf, daß sich die Klägerin zu 1 kein eigenes Arbeitseinkommen anrechrien lassen sollte, daß dasselbe für den Kläger zu 2 gelten sollte, bis er seinen Lebensunterhalt allein aus seinem Arbeitsverdienst würde bestreiten können, und daß überhaupt der Einwand veränderter Verhältnisse ausgeschlossen sein sollte. Labei ist nicht entscheidend, daß, wie in dem angefochtenen Teilurteil ausgeführt wird, der von der Klägerin zu 1 geforderte monatliche Unterhaltsbetrag keine wesentliche Besserung ihres Lebenszuschnitts gegenüber ihren Verhältnissen bei bestehengebliebener Ehe zur Folge gehabt hätte und daß die Kläger nach der Scheidung, wenn sie nur ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche hatten, ihren bisherigen Lebenszuschnitt nicht aufrechterhalten konnten. dem Scheidungsverlangen des Beklagten und der Elisabeth Fflft bedrängte Klägerin zu 1 sich seinerzeit in einer schwierigen Lage befand und ihr Wunsch nach einer wirtschaftlichen Sicherung berechtigt war, so ging doch das, was sie als erforderlich ansah, um die gegen eine Scheidung bei ihr vorhandenen wirtschaftlichen Bedenken zu beseitigen, und was ihr deshalb von ihrem Ehemann und der Ehestörerin versprochen wurde, erheblich über das allenfalls vertretbare Maß hinaus. Lie Nichtigkeit entfällt nicht deshalb, weil sie sich gegen die Kläger auswirkt, obwohl vor allem der Beklagte und seine jetzige Ehefrau eine verwerfliche Gesinnung an den Tag legten, indem sie, um ihre Ziele zu erreichen, Zusagen machten, die sie von Anfang an nicht einhielten. Laraufr ob etwa die jugendliche Unerfahrenheit der späteren Ehefrau des Beklagten von der Klägerin zu 1 ausgenutzt wurde, was von dem Berufungsgericht verneint worden ist, und ob die Klägerin zu 1 sich selbst in der Ehe einwandfrei verhielt, kommt es nicht mehr an. Es können deshalb aus ihm keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten und dessen Ehefrau, mag sie als Bürgin oder unmittelbare Schuldnerin in Betracht kommen, hergeleitet werden, auch nicht derart, daß auf Grund der Vereinbarung nur die den Verhältnissen Die dem Kläger zu 2 gemäß § 328 Abs 1 BGB vertraglich zuerkannten Ansprüche, bei deren Bemessung von den Vertragschließenden ebenfalls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zweiten Ehefrau des Beklagten zugrunde gelegt ist, werden von den Nichtigkeitsgründen mit betroffen, und auch von dem Kläger zu 2 können weder der Beklagte noch dessen Ehefrau auf Grund dieser Vereinbarung in Anspruch genommen werden. a) Die Klägerin zu 1 hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterhalt, wie er ihr als einer geschiedenen Frau nach § 58 Abs 1 EheG gegen den für alleinschuldig erklärten Mann zusteht, wobei hier offen bleiben kann, ob diese Vorschrift durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gewisse Abänderungen erfahren hato Mit der Behauptung, daß die Klägerin zu 1 sich ehewidrig verhalten habe, vermag der Beklagte diesen Anspruch nicht zu Pall zu bringen, denn dafür, daß die Klägerin zu 1 das Seheidüngsurteil erschlichen habe, bestehen nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, Der Kläger zu 2 kann von dem Beklagten Unterhalt nach Maßgabe der §5 1601 ff BGB, wie diese Vorschriften unter« Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter anzuwenden sind, beanspruchen. Im ersten Keehtszug haben die Kläger in ihren Anträgen auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Monatsrenten von insgesamt 350,- DM den freiwillig gezahlten Unterhalt von monatlich 215,- UM abgesetzt Daraus kann man schließen, daß sie bis dahin nur den sich gegenüber dem gesetzlichen Unterhalt ergebenden Mehrbetrag verlangten, auf den sie nach der Unterhalts Vereinbarung glaubten Anspruch zu haben- Im zweiten Keehtszug haben sie geltend gemacht, daß der Bekla, te seit dem Januar 1956 überhaupt keinen Unterhalt mehr 2ahle und daß ihr Antrag auch den notwendigen Unterhalt einschließe. Zuletzt haben sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung der vollen Renten abzüglich des bisher insgesamt gezahlten Betrages Von 2.883,- DM zu verurteileno Daraus läßt sich entnehmen, daß die Klage nunmehr auch unmittelbar auf die von Anfang an vorgetragenen tatsächlichen Grundlagen für die gesetzlichen Unterkaltsansjrücke gestützt worden ist und auch diese Ansprüche hilfsweise geltend gemacht worden sind; denn ersichtlich waren die Kläger bestrebt, seitdem der Beklagte nach ihrem Vortrag seinen Unterhaltsverpflich-tungen gar nicht mehr nachlcam, auf jeder möglichen gesetzlichen Grundlage einen vollstreckbaren und rechtskräftigen Titel über seine IJnterhaltsverpflichtungen zu erlangen, Ihre schriftsätzlichen Ausführungen in Verbindung mit dem Antrag, den sie vor dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Erlaß des Teilurteils gestellt haben, lassen sich als Einlegung der Anschlußberufung auffassen» Für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche wäre zwar an sich im ersten Hechtszug das Amtsgericht zuständig (§ 23 Kr 2 e GVG). Der Beklagte hat jedoch weiterhin in vollem Umfang zur Hauptsache verhandelt, ohne insoweit die Unzuständigkeit des Gerichts und eine Klageänderung zu rügen, und er kann deshalb der Geltendmachung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entgegentreten (§§ 38, 39, 264, 269, 523 ZPO). Es war jedoch nicht notig, das in dem entscheidenden Teil des Erkenntnisses zu dem Ausdruck zu bringen, da im Hinblick auf die erfolgreiche Revision des Beklagten über den Rechtsstreit in vollem Umfang neu verhandelt und entschieden werden muß. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Klägerin zu 1 einem Erwerb nachgeht und welches Einkommen sie daraus zieht, oder ob ihr die Aufnahme einer Arbeit zuzu demuten ist, und auch das Einkommen des Klägers zu 2 ist zu berücksichtigen. Es darf aber ferner nicht unberücksichtigt bleiben, ob nicht von der Ehefrau des Beklagten die Ausübung einer Arwerbstätigkeit erwartet werden muß, und inwieweit sie sich und ihr Kind aus den Einkünften ihrer Arbeit und ihres Vermögens zu unterhalten vermag. Es könnte den Umständen nach angemessen sein, daß die eigenen Mittel des Beklagten mehr zur Bestreitung des Unterhalts der Kläger als für den Unteihalt seiner neuen Familie herangezogen werden (vgl § 850 d Abs 2 a ZPO). Schließlich werden genaue Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten selbst nicht entbehrt werden können, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Beklagte von vornherein den Eindruck mangelnder Zahlungswilligkeit hervorgerufen hat.
Nicht für die Amtliche Sammlung ! Seaetgg BGB § 138 (Cd); EheG § 72 RechtasatZs Ist eine Ehe durch ehewidrige Beziehungen des Ehemannes zu einer anderen Frau zerrüttet worden, so der Ehefrau und einem ehelichen Kind für den Fall, daß die Ehe aus dem Verschulden des Mannes geschieden wird, von dem Ehemann unter Verbürgung der anderen Frau Unterhaltsrenten versprochen werden, die von Anfang an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes übersteigen und von vornherein nur unter ständiger Inanspruchnahme der der Bürgin zur Verfügung stehenden Mittel gezahlt werden können« verstößt eine vor der Scheidung geschlossene Unterhaltsvereinbarung gegen die guten Sitten, in der Aktehzeichens 17 2H 294/299/56 Urteil des BGH - vom 15. Mai 1937 .GM «»»» s - ; "IV ZR 294/299/56 Verkündet It.Protokoll am ; 15o Mai 1957 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit 1. der Frau Grete W Schflfe HIWstr. geb. M( in 2. des minder jährigen Klaus W (HHHHHHHP ’ geb. am 0J0L1942, vertreten durch die Klägerin zu 1 als sorge-berechtigte Mutter, ebenda, Kläger, Revisionskläger und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, in gegen den Dreher Alfred Vfl^Pstr. m, Beklagten, in D * Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. April 1956 und das Schlußurteil des 18- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7- Mai 1956 werden aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgeri cht zurückverwiesen - Von Rechts wegen jjMir ri Tatbestand? «niimmmpmh Die Klägerin zu 1 und der Beklagte waren seit dem 19- April 1941 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist der am ■* 1942 geborene Kläger zu 2 hervor gegangen. Im Jahre 1947 gelangte die am#. 1933 ge- borene unverheiratete Elisabeth Ff^aus der Sowjetzone in den Wohnort der Parteien. Sie wurde dort von der unverheirateten Ella KflHHHB, <*ie in demselben Hause, in dem die Parteien wohnten, ein Textileinzelhandelsgeschäft betrieb, auf genommen. Ton dieser wurde sie wie eine Tochter gehalten und als Alleinerbin eingesetzt, so daß ihr nach dem im Jahre 1952 erfolgten Tode ihrer Pflegemutter mehrere Hausgrundstücke und das Geschäft zufielen. Am 17- Februar 1954 reichte die jetzige Klägerin zu 1 bei dem Landgericht in Hagen eine Klage auf Scheidung der Ehe' ein, nachdem sie und der jetzige Beklagte unter Beteiligung der Elisabeth F^|am 16. Februar 1954 eine privatschriftliche UnterhaltsVereinbarung getroffen hatten, in der es heißt? 11 I. ... II. Vom Tage der Hechtskraft der Scheidung meiner Ehe ab zahle ich a) an meine Ehefrau ... einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 250,- DM, b) an unser gemeinschaftliches Kind ... zu Händen seiner Kutter einen monatlichen Betrag von 100,- DM. Beide Unterhaltsrenten sind monatlich im voraus zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bezüglich meiner Ehefrau ... erlischt mit deren Ableben oder mit ihrer Wiederheirat und ist zu zahlen ohne BUcksicht darauf, ob meine Ehefrau ... sonstwie durch eigene Arbeit Einkommen hat. Sollte späterhin vielleicht meine Ehefrau aus eigener Arbeit Bezüge haben, so sind diese Bezüge also auf den Unterhalt nicht anzurechnen. Die Unterhaitsverpflichtung gegenüber meinem Sohn oo« geht his zu dem Zeitpunkt, daß er sich ein solches Einkommen verdient, daß er hiervon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Falle, daß der Unterhalt gegenüber meiner Ehefrau durch Tod oder Wiederheirat wegfällt, erhöht sich der Unterhalt meines Sohnes -... um 50,- DM auf 150,- DM monatlich. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, daß ich gegenüber diesen meinen übernommenen Unterhaltsverpflichtungen keinerlei Einwendungen wegen veränderter Verhältnisse erheben werde, während andererseits auch meine Ehefrau durch ihre Unterschrift darauf verzichtet, höheren Unterhalt zu verlangen (§ 323 ZPO)! III.Meiner Ehefrau überlasse ich den sämtlichen Hausrat, der sich in unserer gemeinsamen ehelichen Wohnung ... befindet, so daß ich selbst nur meine persönlichen Sachen wie Kleidung pp. habe. IV. Meine* Ehefrau wird unsere eheliche Wohnung verlassen, weil sie nicht mehr im Hause ... wohnen kann. Sie wird nach SchflU verziehen. Ich verpflichte mich, die Umzugskosten ... zu erstatten. V. Ich gebe meine Zustimmung dahin, daß das Personensorgerecht bezüglich des gemeinschaftlichen Kindes ... durch das Vormundschaftsgericht auf meine Ehefrau ... übertragen wird. ... VI. ... VII. Ich, die Unterzeichnete Elisabeth Ffl) ..., übernehme bezüglich der obigen Verpflichtungen ... die selbstschuldnerische Bürgschaft, wobei ich darüber Kenntnis habe, daß ich aus den obigen Verpflichtungen ..> unmittelbar und persönlich in Anspruch genommen werden kann. Für den Fall, daß ... (der Beklagte) verstirbt und die obigen Ansprüche (der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2) noch nicht erloschen sind, so übernehme ich die Verpflichtung zur Zahlung auch über den Tod (des Beklagten) hinaus als eigene Verpflichtung, so daß ich monatlich an ... (die Klägerin zu 1) 250,- DM und an ... (den Kläger zu 2) 100,- DM bezw. 150,- DM aus eigener Schuldverpflichtung zu zahlen habe." Unterzeichnet ist die Erklärung von de© Beklagten, Elisabeth und der Klägerin zu 1. In dem Scheidungsprozeß erklärte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20, Mai 1954, auf Grund deren das Urteil erging (Bl 13 BÄ. 5R 80/54 LG Hagen)« "loh stehe auch heute zu der privatschriftlichen Verpflichtung, die ich Herrn Rechtsanwalt ... (dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der jetzigen Klägerin zu 1) gegenüber am 16.2.1954 abgegeben.und unterschrieben habe, d.h., ich verzichte für den Pall der Scheidung aus meinem alleinigen Verschulden auf mein Recht aus § 323 ZPO.” Burch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Ifai 1954 wurde die Ehe der Klägerin zu 1 mit dem Beklagten aus dessen Alleinverschulden geschieden, weil er zugestanden hatte, mit Elisabeth ehewidrige Beziehungen unterhalten zu haben. Bas Urteil wurde am 5. Juli 1954 rechtskräftig. Am 12c Februar 1955 heiratete der Beklagte Elisabeth FflB* Am #• 1955 wurde ihnen eine Tochter geboren. Hach der Rechtskraft des Scheidungsurteils zahlte der Beklagte an die beiden Kläger zusammen nur 50,- BM wöchentlich an Unterhalt. Später ermäßigte er die Beträge noch weiter. Seit dem Januar 1956 zahlte er nichts mehr. Bie Kläger haben behauptet, bei dem Abschluß der Un-terhaltsvereinbarung seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß der Beklagte allein den Betrag von monatlich 350,- BM nicht habe aufbringen können, daß er aber Elisabeth FlB heiraten werde und beide aus ihren gemeinsamen Einkünften den Unterhalt für die Kläger aufbringen würden. Sie haben beantragts den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Klägerin zu 1 jeweils im voraus monatlich 350,- HU Unterhalt zu zahlen, und zwar a) für die Klägerin zu 1 250,- DM, b) für den Kläger zu 2 100,- DM, abzüglich der bisher freiwillig gezahlten Unterhaltsbeträge von 215»- DM monatlich, beginnend mit dem L September 1954. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Unterhaitsvereinbarung enthalte ein grobes Mißverhältnis zwischen seiner Leistungsfähigkeit und der Höhe der von ihm übernommenen Unterhai tsverpflichtung. Er habe zwar, als er die Vereinbarung abgeschlossen habe, monatlich 450,- DM netto verdient. Es sei jedoch allen Beteiligten klar gewesen, daß er, da er nur zu 60 arbeitsfähig gewesen sei, auf die Dauer diesen Betrag nicht habe verdienen können. Schon kurz darauf sei sein Nettoverdienst auf 280,- bis 290,- DM monatlich zurückgegangen Außerdem habe die Klägerin bei dem Abschluß der Vereinbarung die jugendliche Unerfahrenheit der Eli-sabeth die damals gerade erst volljährig geworden sei, ausgenutzt. Aus diesen Umständen sowie aus der Tatsache, daß gerade diejenige Frau dem Unterhaltsabkommen beigetreten sei, die die Zerrüttung der Ehe der Klägerin zu 1 mit dem Beklagten verschuldet habe, ergebe sich, daß die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstoße und nichtig sei. Sittenwidrig sei es auch, daß in dem Vertrag eine Abänderung der Höhe des Unterhalts für die Zukunft ausgeschlossen sei. Das Landgericht1 hat wie folgt erkannt: MDer Beklagte wird verurteilt, beginnend mit dem 1« September 1954- zu Händen der Klägerin zu 1 jeweils im voraus monatlich 350,- DM Unterhalt zu zahlen, und zwar a) für die Klägerin zu 1 250,- DM, b) für den Kläger zu 2 100,- DM, abzüglich des bisher freiwillig gezahlten Unterhalts in Höhe von 215,- DM. Die Kosten des Eechtsstreits trägt der Beklagte. « a o Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuwei’sen. Die Kläger haben beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die bisherigen Zahlungen mit insgesamt 2.883,- DM abzuziehen seien. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe sich mehrere Ehebrüche zuschulden kommen lassen, wie er erst neuerdings erfahren habe. Da sie diese Verfehlungen bei dem Abschluß der Unterhaltsvereinbarung verschwiegen habe, fechte er sie wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an. Unter diesen Umständen verstoße die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Unterhaltsvergleich auch gegen die guten Sitten. Er, der Beklagte, sei, nachdem er zwischenzeitlich schon einmal krank gewesen sei, im Sommer 1955 lebensgefährlich erkrankt und dann invalidisiert worden. Er beziehe nur noch eine monatliche Invalidenrente von 147,60 DM, in der je 20,- DM für den Kläger zu 2 und das Kind aus seiner zweiten Ehe enthalten seien» Auch das ererbte Vermögen seiner jetzigen Ehefrau, das mit Geschäftsund Steuerschulden belastet gewesen sei, sei nicht so groß, daß daraus neben der Unterhaltung seiner neuen Familie auch noch der Unterhalt für die Kläger bezahlt werden könne. Die Kläger haben bestritten, daß die Klägerin zu 1 Ehebruch begangen habe. Auch die Angaben des Beklagten über die Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau seien unrichtig. Das Oberlandesgericht hat zunächst das folgende Teil-urteil erlassen? MAuf die Berufung des Beklagten wird das ... Urteil ... des Landgerichts ... abgeändert? 1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Klä-gerin zu 1 zu zahlen a) für die Zeit vom 1. September 1954 ab bis zu dem 30 c Juni 1955 einen Ünterhaltsbetrag von insgesamt 3-500,- DU abzüglich gezahlter 2.883,- DM, und zwar für die Klägerin zu 1 2.$00,- DM abzüglich gezahlter 2.059,28 DM, für den Kläger zu 2 1.000,- TM abzüglich gezahlter 823*72 DM, b) vom 1. Mai 1956 ab monatlich im voraus jeweils einen Unterhaltsbetrag von 127,60 DM, und zwar für die Klägerin zu 1 91*15 DM für den Kläger zu 2 36,45 DM einschließlich dds im Rentenbescheid des Beklagten für ihn festgesetzten Kindergeldes . Soweit die Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1956 - ab höhere Unterhaltabeträge fordern, wird die Klage abgewiesen, insoweit wird auch ihre Berufung zurückgewiesen. 2. Der Unterhaitsansprueh der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1955 ab:bis zu dem 30. April 1956 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, 3 ® • • •» 4. 5. Die fievision wird zugelassen.w Hach der Verkündung des feilurteils hat der Beklagte noch vorgebracht, seine jetzige Ehefrau habe der Klägerin x zu 1 bei ihrem im März 1954 erfolgten Auszug für die Übersiedlung in ihren neuen Wohnort ein Darlehen von 318,- DM gewährt, das nach der getroffenen Vereinbarung auf die laufenden Unterhaltszahlungen habe angerechnet werden sollen. Hachdem die Parteien beantragt hatten, entsprechend ihren früheren Anträgen, jedoch unter Berücksichtigung des feilurteils, zu erkennen, ist das folgende Schlußurteil des Oberlandesgerichts ergangen« "Auf die Berufung des Beklagten wird das ... Urteil des Landgerichts ... weiter abgeändert: Außer den den Klägern durch das ... feilurteil zuerkannten Beträgen hat der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis 30. April 1956 zu Händen der Klägerin einen weiteren Unterhaltsbetrag von 1.400,- DM zu zahlen, und zwar 1.000,- DM für die Klägerin zu 1 und 400,- DM für den Kläger zu 2. - y - Mit der weiteren Unterhaltsforderung für die angegebene Zeit werden die Kläger abgewiesen» Soweit den Klägern durch dieses Urteil und das Teilurteil ... Unterhaltsbeträge zuerkannt sind, wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Hechtsstreits werden der Klägerin zu 1 zur Hälfte, dem Kläger zu 2 zu l/6 und dem Beklagten zu 1/3 auf erlegt. 9 9 Die Revision wird zugelassen." Sowohl das Teilurteil wie das Schlußurteil sind von den Klägern und dem Beklagten mit der Revision an-gefochten worden. Die Kläger haben beantragt, die Urteile des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach ihren im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Urteile sowie das ihnen zugrunde liegende Verfahren fiufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Urteile des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, halfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger haben ferner beantragt, die Revision des Beklagten zurttckzuweisen, und der Beklagte hat beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen. - 10- t'f ^tscfaei gtm^s^rtüide ? I. Hach den Angaben, die im Kopf der beiden angefochtenen Urteile enthalten sind, wird der minderjährige Kläger zu 2 durch die Klägerin zu 1 "als sorgeberechtigte Mutt er” vertreten» In den Gründen des Teilurteils wird dargelegt, die Klägerin zu 1 sei nicht die gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2. Sie sei aber befugt, ihn in diesem Rechtsstreit zu vertreten. In der Unterhalts Vereinbarung vom 16. Februar 1954 sei nicht der eigene gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 nach Grund und Höhe festgelegt, sondern nur bestimmt worden, daß im Verhältnis seiner Eltern zueinander der Vater ihm gegenüber unterhaltspflichtig sein und zu diesem Eweck 100,- UM monatlich zahlen sollte. Uie Vereinbarung sei, soweit sie den Kleger zu 2 betreffe, als Vertrag zugunsten eines Britten gefaßt worden. In ihr sei der Klägerin zu 1 auch das Personensoxgerecht für den Kläger zu 2 übertragen und ferner bestimmt worden, daß das Geld für ihn zu ihren Händen zu zahlen sei. Damit sei hinreichend erkennbar zu dem*Ausdruck gebracht, daß auch die Geltendmachung der nach § 328 BGB unmittelbar in der Person des Klägers zu 2 entstandenen Ansprüche der Klägerin zu 1 habe Vorbehalten sein sollen, Ein solcher Vorbehalt sei bei der gegebenen Sachund Rechtslage nicht nur sinnvoll, sondern auch zulässig gewesen, da er die Geltendmachung der gesetzlichen ünter-haltsansprüohe nicht beeinträchtigt habe. Uie Klägerin zu 1 sei deshalb berechtigt, den minderjährigen Kläger zu 2 in diesem Prozeß zu vertreten. Mit solchen Erwägungen läßt sich die Vertretungsmacht der Klägerin zu 1 für den Kläger zu 2 in dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht begründen. Durch einen Vertrag zugunsten eines Dritten, der diesem gemäß § 328 Abs 1 BGB ein selbständiges Forderungsrecht gibt, kann ohne Mitwirkung des Britten nicht bestimmt werden, daß er durch eine andere Person in dem über sein Recht geführten Prozeß vertreten werden solle. Benn die Prozeßführung hat auch Verpflichtungen im Gefolge, vor allem die Pflicht zur Zahlung der Gebühren und im Falle des Unterliegens die Pflicht zur Tragung der Kosten- Berar-tigen Belastungen kann der Britte durch eine Vereinbarung, an der er selbst nicht beteiligt ist, nicht ausgesetzt werden. Ber Klägerin zu 1 ist aber die Sorge für die Person des Klägers zu 2 übertragen worden, wie die Kläger unbestritten und ersichtlich auch zutreffend vorgetragen haben (Bl 69 R GA). Es braucht in diesem Zusammenhang nicht zu der Auffassung Stellung genommen zu werden, ob bereits seit dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts bei Kindern aus geschiedenen Ehen grundsätzlich die gesagte elterliche Gewalt, nicht nur die Personensorge, einem Ehegatten zu übertragen ist (vgl § 1671 des Entwurfs eines Gleichberechtigungsgesetzes des Bundestagsausschusses für Rechts-v.esen und Verfassungsrecht, Bundestagsdrucksache 1953 Kr 3409) und eine solche einheitliche Übertragung der Sorge in den persönlichen und in den Vermögensangelegen-heiten auch hier hätte erfolgen müssen. Jedenfalls hat die Mutter des Klägers zu 2 damit, daß sie die Personensorge für ihn erhalten hat, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Recht, die Unterhaltsansprüehe des Kindes gegen dessen Vater geltend zu machen (LII § 74 EheG Nr 7). Wenn auch nicht in erster Linie der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 in Frage steht, sondern zunächst ein solcher, der zwischen den Eltern vertraglich ausbedungen ist, so handelt es sich doch * insgesamt darum, daß das Kind den ihm zustehenden Un- i ♦ 9 I i t 9 -12- 1 / terhalt von seinem Vater erhält, und aus diesem Grunde ist die Mutter als befugt anzusehen, ihn unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt im Namen des Kindes zu verlangen^ darauf, ob das Kind nach der getroffenen Vereinbarung etwa mehr als den von dem Vater gesetzlich geschuldeten Unterhalt zu beanspruchen hätte, kann es nicht ankommen. Die Klägerin zu 1 ist auch nicht gesetzlich verhindert, den Kläger zu 2 zu vertreten (§ 1630 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1795 Abs 1 Nr 15 3 BGB); denn ihre Ehe mit dem Beklagten ist aufgelöst und es besteht nicht ohne weiteres eine Interessenkollision zwischen dem Kind und der Mutter (Beschluß des Senats NJW 1955» 217)? eine solche ist auch bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich, Es ist nach alledem unbedenklich, daß die Klägerin zu 1 den Kläger zu 2 in dem Rechtsstreit vertritt. II o Mit der Revision der Kläger wird geltend gemacht, daß das Schlußurteil den Tatbestand nicht von den Entscheidungsgründen trenne, so daß nicht ersichtlich sei, was in diesem Urteil Feststellung des Sachverhalts und was "Urteil" sei. § 313 Abs 1 Nr 3 und 4 ZPO sei verletzte Die Rüge ist unbegründet. Der Aufbau des Schlußurteils läßt deutlich erkennen, daß es sich bei den beiden ersten Absätzen um die Darstellung des Tatbestandes und im folgenden um die Entscheidungsgründe handelt. In zulässiger Weise ist in erheblichem Umfang auf das vorhergehende Teilurteil Bezug genommen worden. Die Angaben über die Einnahmen des Beklagten in der Zeit vom 1. -Juli 1955 bis zu dem 30. April 1956 stützen sich zwar auf dessen eigene Erklärungen in Verbindung mit L. . -m* Auskünften des Arbeitsamts und der Ortskrankenkasse, sie stellen aber nicht die Wiedergabe einer Parteibehauptung, sondern vom Gericht getroffene Feststellungen dar, wie sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt. III, 1* Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 16, Februar 1954 nicht gegen die guten Sitten verstoße und deshalb nicht nach § 138 BGB, § 12 Satz 3 EheG nichtig sei* Bas trifft jedoch, wie der Revision des Beklagten zugegeben werden muß, nicht zu, wenn die gesamten Umstände in Rechnung gestellt werden und zusammenfassend berücksichtigt wird, welche Personen bei dem Vertragsabschluß beteiligt gewesen sind und aus welchen Gründen das Abkommen getroffen worden ist, sowie vor allem, welchen Inhalt es hat und welche Wirkungen es im Falle seiner Gültigkeit nach sich ziehen würde. a) Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß § 72 EheG nicht auf solche Unterhalts-Vereinbarungen entsprechend angewendet werden könne, die zwischen einem Ehegatten und einem Britten ohne oder gegen den Willen des anderen Ehegatten zur Erleichterung oder Durchführung der Scheidung getroffen würden (LM BGB § 158 Cd Er 1). Unerläßliche Voraussetzung-^ einer derartigen zwischen einem Ehegatten und dem Britten geschlossenen Vereinbarung ist, daß der Ehegatte nicht erst durch die ihm gegebene Zusicherung dazu bestimmt worden ist, von einem ihm sustehenden Scheidungsrecht Gebrauch zu machen? durch die Zusage dürfen nur äußere wirtschaftliche Hemmnisse zur Verwirklichung des von dem Ehegatten gefaßten Entschlusses zur Scheidung ausgeräumt worden sein. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn die Verein- barung mit dem Dritten, wie es hier geschehen ist, unter Beteiligung beider Ehegatten getroffen worden ist. Wollte man das bejahen, so würde die Vereinbarung vom 16. Fe-bruar 1954 insofern nicht zu beanstanden sein, denn die Klägerin zu 1 blieb nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen auch nach dem Vertragsabschluß bereit, sich mit dem Beklagten zu versöhnen, und sie führte den Scheidungsprozeß erst durch, als feststand, daß der Beklagte es ablehnte, zu ihr zurückzukehren. Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß die Klägerin zu 1 sich durch das Unterhaltsabkommen in ihrer eigentlichen Entscheidungsfreiheit nicht hatte beeinflussen lassen, daß dadurch vielmehr nur die äußeren einer Scheidung entgegenstehenden Schwierigkeiten beseitigt worden waren. Nichts anderes sollte mit den in dem angefochtenen feilurteil enthaltenen Wendungen gesagt werden, die die Bevision des Beklagten als in sich widerspruchsvoll bezeichnet. b) Es besteht jedoch zwischen den an dem Abkommen beteiligten Personen eine besondere Lage, weil gerade diejenige Frau, die die Bürgschaft für die der Klägerin zu 1 gemachten wirtschaftlichen 2usieherungen und darüber hinaus auch eigene Verpflichtungen übernommen hat, seinerzeit durch die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu dem Beklagten wesentlich zu der Zerrüttung von dessen Ehe beigetragen hatte und bei dem Abschluß der Vereinbarung , darauf ausging, den Beklagten zu heiraten. Da dieses auf der Seite der Versprechenden liegende Motiv der Klägerin zu 1, die die Vergünstigungen annahm, erkennbar war, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob damit nicht in sittlich zu beanstandender Weise deren Einverständnis mit der Auflösung der Ehe von der Erfüllung gewisser materieller Bedingungen seitens der Ehestörerin abhän-. gig gemacht worden ist, was unter derartigen Umständen auch dann der Fall gewesen sein kann, wenn sich der Ehegatte seine letzte Entscheidungsfreiheit nicht hat nehmen lassen.- Ausnahmsweise besteht zwar auch für diejenige Person, die einen der Ehepartner nach der Scheidung zu heiraten beabsichtigt, eine sittliche Verpflichtung, den Unterhalt des anderen Ehegatten sicherzustellen, der durch die Scheidung seine wirtschaftliche Versorgung verliert» Das hat der erkennende Senat für einen Sachverhalt ausgesprochen, der sich wesentlich von dem hier vorliegenden unterscheidet (LM BGB § 138 Cd.Er 4). Dort handelte es sich um die Sicherstellung des Unterhalts einer geisteskranken Ehefrau durch eine andere Frau, die selbst nicht zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen hatte und die Aussicht hatte, durch ihre für die Zeit nach der Scheidung in Aussicht genommene Heirat mit dem Ehemann auf Kosten der kranken Frau wirtschaftlich gut versorgt zu v/erden und nach dem Tode des Mannes die V?itwenbezüge zu erhalten, die sonst der ersten Ehefrau zugestanden hätten» Auch im vorliegenden Fall sollte der Ehefrau ein Ausgleich für das geboten werden, was sie mit der Scheidung wirtschaftlich aufgab, doch-war sie nicht infolge einer schweren Erkrankung unfähig, ihr weiteres Beben selbst zu gestalten, und es war hier diejenige Frau, die zwischen sie und ihren Ehemann getreten war und die sie nunmehr durch wirtschaftliche Versprechungen dazu zu bewegen versuchte, den Ehemann freizugeben und die Legalisierung der bestehenden, mit der sittlichen Ordnung unvereinbaren Beziehungen zu ermöglichen« Eine derartige Absprache zwischen der Ehestörerin und der verletzten Ehefrau, mag diese auch weiterhin zur Fortsetzung der Ehe bei einer Hückkehr des Mannes zu ihr bereit geblieben sein, erscheint von vornherein nicht unbedenklich- -16- r \ i t » * c) Ob das allein die Unterhaltsvereinbarung nichtig machen würde, kann auf sich beruhen. Es kommt hinzu, daß die Unterhaltsleistungen, die den Klägern in der Vereinbarung vom 16- Februar 1954 zugesagt wurden, erheblich über dasjenige hinausgingen, was der Beklagte aus seinen eigenen Mitteln für sie aufzubringen in der Lage war. Die in dem angefochtenen leilurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß der Beklagte, selbst wenn sich sein Einkommen, das er zur Zeit des Abschlusses der Unterhaltsvereinbarung hatte, später nicht verringert hätte, von Anfang an praktisch nicht* imstande gewesen wäre,die den Klägern zugesagten Kenten aus seinem eigenen Einkommen zu zahlen. Bei seinen damaligen Einkünften hätten ihm nach Abzug der Renten nicht mehr als etwa 100,- DM monatlich zur Verfügung gestanden. Bereits zu der Zeit, als die Unterhaltsvereinbarung in Kraft treten sollte, hatten sich diese Bezüge schon so sehr verringert, daß sie die Höhe der Kenten nicht mehr überstiegen. Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, entsprach es dem Willen aller an der Vereinbarung Beteiligten, daß die künftige Ehefrau des Beklagten nicht nur den von dem Ehemann geschuldeten und seinen Verhältnissen entsprechenden Unterhalt sichern, sondern vielmehr aus ihren eigenen Mitteln ständig zur Unterhaltung von dessen erster Familie beitragen sollte, mindestens insofern, als der Ehemann nach Entrichtung der Kenten weitgehend darauf angewiesen war, sich von ihr unterhalten zu lassen. aine auf dieser Grundlage geschlossene Vereinbarung zwischen denjenigen Personen, die durch ihre shewidrigen Beziehungen die erste Ehe des Beklagten untergraben hatten, und der verletzten Ehefrau mußte alle Beteiligten in untragbare Abhängigkeiten voneinander bringen und nahezu zwangsläufig zu schweren Unzuträglichkeiten führen. - ±Y - Sie setzte voraus? daß es nach der Ehescheidung auch wirklich zu einer Heirat zwischen dem Beklagten und der Ehestörerin kam, obwohl doch dafür keineswegs eine Gewähr vorhanden war und die Klägerin zu 1 nicht die Möglichkeit hatte, die Heirat ihrer Vertragspartner zu erreichen, falls sich der Beklagte oder Elisabeth etwa nach der Scheidung anders besonnen hätten« Biese Schwierigkeit ist nicht eingetreten, so daß daraus unmittelbar nichts herzuleiten ist« Bie Abmachung setzte aber ferner voraus? daß die von dem Beklagten geschlossene neue Ehe inneren Bestand hatte. Gerade die gegenüber seiner ersten Familie übernommenen Verpflichtungen führten aber dazu, daß er in weitgehende wirtschaftliche Abhängigkeit von seiner zweiten Ehefrau geriet, und das mußte die neue Ehe, die an sich schon auf der Zerstörung der ersten Ehe. und damit auf einer sittlich nicht einwandfreien Grundlage beruhte, von vornherein erheblich belasten. Bie beabsichtigte Wirkung der Unterhaltsvereinbarung war, daß die Klägerin zu 1 und auch der Kläger zu 2 kraft der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehestörerin und zweiten Ehefrau des Beklagten Renten erhalten sollten? die über die nach der Scheidung bestehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche nicht unerheblich hinausgingen. Burch eine solche Vereinbarung wurde zwar dem Beklagten die Eingehung einer neuen Ehe ermöglicht; gleichzeitig wurden aber für die Entwicklung dieser Ehe schwere Hemianisse geschaffen. Bie getroffene Regelung führte außerdem eine unnatürliche Verbindung zwischen der früheren und der jetzigen Ehefrau des Beklagten herbei und ließ erwarten, daß es zwischen der Klägerin zu 1 einerseits und dem Beklagten und seiner zweiten Ehefrau andererseits zu ständigen Streitigkeiten kommen würde. Besonders belastend mußte die Unterhaltsvereinbarung sich für die Beteiligten auswirken? weil die in ihr von dem Beklagten und seiner Ehefrau Übernommenen Verpflichtungen sogar dann außerordentlich weit gingen, wenn dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jetzigen Ehefrau hatte berücksichtigt werden dürfen. Es ist dazu nicht nur auf die Höhe der übernommenen Rentenverpflichtungen hinzuweisen, sondern auch darauf, daß sich die Klägerin zu 1 kein eigenes Arbeitseinkommen anrechrien lassen sollte, daß dasselbe für den Kläger zu 2 gelten sollte, bis er seinen Lebensunterhalt allein aus seinem Arbeitsverdienst würde bestreiten können, und daß überhaupt der Einwand veränderter Verhältnisse ausgeschlossen sein sollte. Von besonderer Bedeutung ist schließlich, daß die zweite Ehefrau des Beklagten sogar nach dessen Tod die höheren Renten an die Kläger weiter zahlen sollte. Labei ist nicht entscheidend, daß, wie in dem angefochtenen Teilurteil ausgeführt wird, der von der Klägerin zu 1 geforderte monatliche Unterhaltsbetrag keine wesentliche Besserung ihres Lebenszuschnitts gegenüber ihren Verhältnissen bei bestehengebliebener Ehe zur Folge gehabt hätte und daß die Kläger nach der Scheidung, wenn sie nur ihre gesetzlichen Unterhaltsansprüche hatten, ihren bisherigen Lebenszuschnitt nicht aufrechterhalten konnten. Venn auch nicht verkannt wer-den darf, daß die von. dem Scheidungsverlangen des Beklagten und der Elisabeth Fflft bedrängte Klägerin zu 1 sich seinerzeit in einer schwierigen Lage befand und ihr Wunsch nach einer wirtschaftlichen Sicherung berechtigt war, so ging doch das, was sie als erforderlich ansah, um die gegen eine Scheidung bei ihr vorhandenen wirtschaftlichen Bedenken zu beseitigen, und was ihr deshalb von ihrem Ehemann und der Ehestörerin versprochen wurde, erheblich über das allenfalls vertretbare Maß hinaus. Es war mit der sittlichen Ordnung unvereinbar, daß für die Zeit nach der Scheidung das Leben der Kläger seine -L? - wirtschaftliche Grundlage in der Vereinbarung vom 16. iebruar 1954 und damit in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit derjenigen Person, die den Klägern den Mann und Vater genommen hatte, finden sollte. Las Abkommen ist deshalb nach § 138 Abs 1 BGB und, soweit es zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten abgeschlossen ist, auch nach § 72 Satz 3 EheG nichtig. Lie Nichtigkeit entfällt nicht deshalb, weil sie sich gegen die Kläger auswirkt, obwohl vor allem der Beklagte und seine jetzige Ehefrau eine verwerfliche Gesinnung an den Tag legten, indem sie, um ihre Ziele zu erreichen, Zusagen machten, die sie von Anfang an nicht einhielten. Aus einer Vereinbarung wie der hier geschlossenen kann niemand Rechte herleiten, und wer sich von einer solchen materiellen Basis aus zur Scheidung entschlossen hat, muß das hinnehmen. Laraufr ob etwa die jugendliche Unerfahrenheit der späteren Ehefrau des Beklagten von der Klägerin zu 1 ausgenutzt wurde, was von dem Berufungsgericht verneint worden ist, und ob die Klägerin zu 1 sich selbst in der Ehe einwandfrei verhielt, kommt es nicht mehr an. d) Von der Dichtigkeit werden alle schuldrechtlichen Bestimmungen des Vertrages vom 16. Februar 1954 ergriffen. Len Vertrag teilweise aufrechtzuerhalten, ist nicht angängig, abgesehen etwa von den in ihm enthaltenen sachenrechtlichen und fainilienrechtliehen Vereinbarungen, die für sich betrachtet werden können. Im übrigen beziehen sich die Gründe, aus denen sich der bei dem Abschluß der Vereinbarung erfolgte Sittenverstoß ergibt, auf das * gesamte Vertragsv/erk. Es können deshalb aus ihm keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten und dessen Ehefrau, mag sie als Bürgin oder unmittelbare Schuldnerin in Betracht kommen, hergeleitet werden, auch nicht derart, daß auf Grund der Vereinbarung nur die den Verhältnissen i f . des Beklagten angemessenen Renten geschuldet würden und in diesem Umfang die Bürgschaft seiner Ehefrau gleichfalls Bestand hätte. Entgegen der Auffassung der Revision der Kläger erstreckt sich die Nichtigkeit auf die in dem Vertrag für den Kläger zu 2 auebedungenen Ansprüche. Dessen gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den beklagten war nicht Gegenstand des Vertrages und wurde durch diesen nicht berührt. Die dem Kläger zu 2 gemäß § 328 Abs 1 BGB vertraglich zuerkannten Ansprüche, bei deren Bemessung von den Vertragschließenden ebenfalls die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zweiten Ehefrau des Beklagten zugrunde gelegt ist, werden von den Nichtigkeitsgründen mit betroffen, und auch von dem Kläger zu 2 können weder der Beklagte noch dessen Ehefrau auf Grund dieser Vereinbarung in Anspruch genommen werden. Damit ist nicht gesagt, daß der Beklagte und seine Frau, soweit der Vertrag bisher als gültig behandelt worden ist und daraufhin von ihnen Leistungen bewirkt worden sind, Ruckforderungsrechte gegen die Kläger geltend machen könnten. Wie sich die ganzen Verhältnisse entwickelt haben, würden derartige Ansprüche unter Umständen schon an dem uinwand der unzulässigen Rechtsausübung scheitern. e) Auf die Revision des Beklagten mußten deshalb, ohne daß auf die weiteren von ihr erhobenen Rügen eingegangen zu werden brauchte, die beiden angefochtenen Urteile in vollem Umfang aufgehoben werden. 2, Eine Abweisung der Klage kam jedoch nicht in Betracht, da noch über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Klager gegen den Beklagten befunden werden muß. a) Die Klägerin zu 1 hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterhalt, wie er ihr als einer geschiedenen Frau nach § 58 Abs 1 EheG gegen den für alleinschuldig erklärten Mann zusteht, wobei hier offen bleiben kann, ob diese Vorschrift durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gewisse Abänderungen erfahren hato Mit der Behauptung, daß die Klägerin zu 1 sich ehewidrig verhalten habe, vermag der Beklagte diesen Anspruch nicht zu Pall zu bringen, denn dafür, daß die Klägerin zu 1 das Seheidüngsurteil erschlichen habe, bestehen nach dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, Der Kläger zu 2 kann von dem Beklagten Unterhalt nach Maßgabe der §5 1601 ff BGB, wie diese Vorschriften unter« Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter anzuwenden sind, beanspruchen. b) über diese Ansprüche ist in dem vorliegenden Hechtsstreit zu entscheiden. Im ersten Keehtszug haben die Kläger in ihren Anträgen auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Monatsrenten von insgesamt 350,- DM den freiwillig gezahlten Unterhalt von monatlich 215,- UM abgesetzt Daraus kann man schließen, daß sie bis dahin nur den sich gegenüber dem gesetzlichen Unterhalt ergebenden Mehrbetrag verlangten, auf den sie nach der Unterhalts Vereinbarung glaubten Anspruch zu haben- Im zweiten Keehtszug haben sie geltend gemacht, daß der Bekla, te seit dem Januar 1956 überhaupt keinen Unterhalt mehr 2ahle und daß ihr Antrag auch den notwendigen Unterhalt einschließe. Zuletzt haben sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung der vollen Renten abzüglich des bisher insgesamt gezahlten Betrages Von 2.883,- DM zu verurteileno Daraus läßt sich entnehmen, daß die Klage nunmehr auch unmittelbar auf die von Anfang an vorgetragenen tatsächlichen Grundlagen für die gesetzlichen Unterkaltsansjrücke gestützt worden ist und auch diese Ansprüche hilfsweise geltend gemacht worden sind; denn ersichtlich waren die Kläger bestrebt, seitdem der Beklagte nach ihrem Vortrag seinen Unterhaltsverpflich-tungen gar nicht mehr nachlcam, auf jeder möglichen gesetzlichen Grundlage einen vollstreckbaren und rechtskräftigen Titel über seine IJnterhaltsverpflichtungen zu erlangen, Ihre schriftsätzlichen Ausführungen in Verbindung mit dem Antrag, den sie vor dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Erlaß des Teilurteils gestellt haben, lassen sich als Einlegung der Anschlußberufung auffassen» Für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche wäre zwar an sich im ersten Hechtszug das Amtsgericht zuständig (§ 23 Kr 2 e GVG). Der Beklagte hat jedoch weiterhin in vollem Umfang zur Hauptsache verhandelt, ohne insoweit die Unzuständigkeit des Gerichts und eine Klageänderung zu rügen, und er kann deshalb der Geltendmachung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entgegentreten (§§ 38, 39, 264, 269, 523 ZPO). Darauf, ob er sich dieser Wirkungen seines Verhandelns bewußt gewesen ist, kommt es nicht an. c) Auch auf die Revision der Kläger, deren Einwendungen gegen die angefochtenen Urteile zu dem großen Teil wegen der Nichtigkeit der UnterhaltsVereinbarung gegenstandslos sind, waren deshalb die beiden angefochtenen Urteile in dem Umfang aufzuheben, in dem die Kläger beschwert sind, damit nunmehr die Prüfung ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche nachgeholt werden kann. Auf Grund ihres Rechtsmittels kam eine Aufhebung des Teilurteils nicht in Betracht, soweit ihren Anträgen für die Zeit vom 1. September 1954 bis zu dem 30. Juni 1955 in vollem Umfang stattgegeben und der Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis zu dem 30. April 1956 dem Grunde-nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Es war jedoch nicht notig, das in dem entscheidenden Teil des Erkenntnisses zu dem Ausdruck zu bringen, da im Hinblick auf die erfolgreiche Revision des Beklagten über den Rechtsstreit in vollem Umfang neu verhandelt und entschieden werden muß. Dazu, auch das bisherige Verfahren aufzuheben, wie mit der kevision der Kläger beantragt worden ist, bestand keine Veranlassung. d) In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kläger gegen den Beklagten eingehend ermitteln müssen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Klägerin zu 1 einem Erwerb nachgeht und welches Einkommen sie daraus zieht, oder ob ihr die Aufnahme einer Arbeit zuzu demuten ist, und auch das Einkommen des Klägers zu 2 ist zu berücksichtigen. Es darf aber ferner nicht unberücksichtigt bleiben, ob nicht von der Ehefrau des Beklagten die Ausübung einer Arwerbstätigkeit erwartet werden muß, und inwieweit sie sich und ihr Kind aus den Einkünften ihrer Arbeit und ihres Vermögens zu unterhalten vermag. Insofern kann es auch von Bedeutung sein, wo die von ihr ererbten Vermögenswerte geblieben sind. Es könnte den Umständen nach angemessen sein, daß die eigenen Mittel des Beklagten mehr zur Bestreitung des Unterhalts der Kläger als für den Unteihalt seiner neuen Familie herangezogen werden (vgl § 850 d Abs 2 a ZPO). Schließlich werden genaue Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten selbst nicht entbehrt werden können, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Beklagte von vornherein den Eindruck mangelnder Zahlungswilligkeit hervorgerufen hat. e) Gegenüber den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Kläger, und zwar auch, soweit Rückstände verlangt werden, kon'int eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten nicht in Betracht (§ 394 Satz 1 BGB, § 850 b Abs 1 Nr 2 ZPO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18, Aufl § 850 b Anm II 2, IV). Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden