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BGH · IV ZR 293/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 293/65

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Für den Schaden im boruflichen Fortkommen hat sie der Klägerin eine Ka-pitalentSchädigung von 1.259 DM gewährt. Diese Leistung beruht auf der Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes, bei ihrer Berechnung ist die Entschädigungsbehörde ferner von einem Entschädigungszeitraum vom 1. April 1935 bis zu dem 31« Oktober 1937 ausgegangen« In diesem Bescheid hat die Entschädigungsbehörde ferner ausgesprochen, daß der Klägerin das Hecht, nach §§ 93, 94 BEG die Bente zu wählen, nicht zustehe• Im laufe dos Rechtsstreits hat die Entsehädi-gungsbehürde die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und ihr für den Schaden im beruflichen Portkommen eine weitere Kapitalentschädigung von 329 DM zuerkannt. Janaar 1938 aus Verfolgungsgründen vorübergehend, und zwar mit einer Beeinträchtigung der Erwerbs- « fähigkeit von 30 verschlimmert worden ist, es hat ferner angenommen, daß die in der Zeit vom 1. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 3/4 und dem beklagten Land 1/4 auferlegt. Wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen hat sie an Stelle einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt o der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit eine weitere Kapitalentschädigung von 320 DM zu zahlen, im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die außergeriehtliehen Kosten des Rechtsmittels dor Klägerin auferlegt. Soweit das Berufungsgericht über den Schaden im beruflichen Fortkommen entschieden hat, hat die Klägerin die Nichtzulassung der Revision mit der sofortigen Beschwerde angefochten. der BerufSchadenrente, sondern auch gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Uber den Gosundheits-schaden« Das beklagte Land hat erklärt, daß es sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen werde. Die Klägerin konnte daher ihr Ziel, mit der sofortigen Beschwerde '§ 220 Abs. 1 BEG) die Zulassung der Revision zu erreichen, auf die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Berufschaden beschränken {BGH RzW I960, 525 Hz** 38). Soweit sich die Revision der Klägerin jetzt gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Ansprüche zu dem Ausgleich der Gesundheitsschäden wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig. 2. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin nach ihrer Verheiratung zu dem Zeitpunkt, in dem ihr Ehemann seine Schuhmacherwerkstatt er-öffnete, in Verhältnisse gelangte, in denen sie, auch im Hinblick auf das im März 1936 geborene Kind, eine Erwerbstütigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Mit dieser Begründung, wie sie der Rechtslage ^r der Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes entsprach, hat das Berufungsgericht das Ende des EntschädigungsZeitraums beim Schaden im beruflichen Portkommen auf den 31• Oktober 1937 bostimmt. Es hat hierzu hervorgohoben, daß es dabei nicht darauf ankomrae, ob die Klägerin mit den Einkünften aus don Nebentätigkeiten und der Mitarbeit im Handwerk des Ehemanns die Sätze der Anlage 1 der 3. Auf ihn kommt es allein an, wenn die Ehefrau im Geschäft oder Handwerksbetrieb ihres Ehemannes mithrift, aber dafür keinen besonderen Lohn erhält, sondern ein Entgelt für diese Tätigkeit darin findet, daß sie aus den Erträgnissen des vom Ehemann geführten Betriebes mitunterhalten wird. In der RzW 1966, 155 Nr. 33 abgedruckten Entscheidung des Senats ist die Frage, um welchen Betrag das Einkommen des Mannes über den für die Frau maßgebenden Täbellensätzen liegen muß, damit ihre wirtschaftliche Stellung derjenigen des vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht, nicht entschieden worden. Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung be-stimmten Urteil vom 5* Oktober 1966 - IV ZR 110/65 -Richtlinien zur Bestimmung des Anteils am Einkommen des Ehemannes aufgestellt, die sicherstellen sollen, daß mit diesem Anteil die Verfolgte wirtschaftlich einem ihr vergleichbaren Bundesbeamten gleichstoht. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit der Antrag der Klägerin, ihr eine höhere Berufs-schadenrente zuzuerkennen, abgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zugos einschließlich derjenigen, die durch die besonders erfolgte Verwerfung derMRevision als unzulässig entstanden sind, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 220 BEG
EhefrauEhemannBerufungsgerichtBEGEinkommenKapitalentschädigungKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 293/65
URTEIL
Verkündet am
13» Januar 196?
Juetisangestellte ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntscMdigungsreehteetreit
 der Frau Cäcilie
 geb.

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 Str»®,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächt igter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 das Land Niedersaehsen,
 vertreten durch den Niedersäehsisehen Minister des Innern,
 HnHBi» I^^alleeÄ
Beklagten und Revisionsbeklagten»
 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 11. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenborg, Maaß, Wilden, Dr. Loewenhoim und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 1964 aufgehoben, soweit es über den Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens sowie über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang, ferner zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der He- . vision, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitex-gehende Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1915 geborene Klägerin erhielt bei der Damenhutfabrik	Stflfe	OHG in D^H) eine
 kaufmännische Lehre. Nach dem Ende ihrer Lehrzeit - 1933 -war sie bei dieser Birma noch als kaufmännische Angestellte tätig. Anfang April 1935 mußte sie wegen ihrer jüdischen
 
Abstammung ihre Tätigkeit aufgeben. Um nach Palästina auswandern zu können, ließ sie sich in der Folgezeit auf einem Bauernhof in Dänemark in der Landwirtschaft unterweisen. Hit ihrem Ehemann, den sie im September 1935 geheiratet hatte, wanderte sie im Januar 1936 nach Palästina aus. Dort wurden im März 1936 und im April 1947 ihre beiden Kinder geboren. Im Oktober 1937 er-öffnete ihr Ehemann eine Schuhmacherwerkstatt. Die Klägerin half mit, den Lebensunterhalt für die Familie zu verdienen: Zeitweise war sie in fremden Haushaltungen, eine zeitlang auch in einer GastwirtSchaft tätig. Später arbeitete sie in dem Handwerksbetrieb ihres Ehemannes mit.
Die Klägerin fordert Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, vor allem wegen ihres Wirbelsäulen-und Schilddrüsenleidons, deren Ursache sie in ihrem Verfolgungsschicksal sioht. Daneben begehrt sie Entschädigungsleistungen zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat eine Entschädigung wegen der Gesundheitsschäden abgelehnt. Für den Schaden im boruflichen Fortkommen hat sie der Klägerin eine Ka-pitalentSchädigung von 1.259 DM gewährt. Diese Leistung beruht auf der Einstufung der Klägerin in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes, bei ihrer Berechnung ist die Entschädigungsbehörde ferner von einem Entschädigungszeitraum vom 1. April 1935 bis zu dem 31« Oktober 1937 ausgegangen« In diesem Bescheid hat die Entschädigungsbehörde ferner ausgesprochen, daß der Klägerin das Hecht, nach §§ 93, 94 BEG die Bente zu wählen, nicht zustehe•
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten. Sie will damit erreichen, daß ihr wegen ihrer gesundheitlichen Schäden Kapitalentschädigung und Rente und wegen des Berufsschadens eine Rente zuge-sprochen wird, für deren Berechnung sie einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt sein will*
Im laufe dos Rechtsstreits hat die Entsehädi-gungsbehürde die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und ihr für den Schaden im beruflichen Portkommen eine weitere Kapitalentschädigung von 329 DM zuerkannt.
Das Landgericht hat der Klägerin an Stelle der Kapitalentschädigung vom 1. Januar 1959 ab die Mindestrente bewilligt, weil von diesem Zeitpunkt ab die Klä-gorin infolge einer nochmaligen, nicht verfolgungsbeding-ton Sohilddrüsenerkrankung in ihrem Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war.
Im Gegensatz zu der Entscheidung der Entschädigungsbehörde hat das Landgericht der Klägerin Entschädi-gungsleistungen zu dem Ausgleich der gesundheitlichen Schü-den zugesprochen. Es hat angenommen, daß das Wirbel-säulenleiden der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1935 bis zu dem 31. Janaar 1938 aus Verfolgungsgründen vorübergehend, und zwar mit einer Beeinträchtigung der Erwerbs- « fähigkeit von 30 verschlimmert worden ist, es hat ferner angenommen, daß die in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis 5. August 1953 bei der Klägerin hervorgetretene Hyperthyreose durch die Verfolgung verursacht worden ist. Abgesehen von einem Anspruch auf Heilverfahren hat das Landgericht der Klägerin zu dem Ausgleich dieser verfolgungs-
 
bedingten Gesundheitsschäden eine Kapitalentschädigung von 8.800 DM zuerkannt.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 3/4 und dem beklagten Land 1/4 auferlegt.
Dieses Urteil hat die Klägerin mit der Berufung angefochten. Sie hat eine höhere Kapitalentschädigung und Rente zur Entschädigung der fortbestehenden und verfolgungsbedingten Gesundhoitsschäden gefordert.
Wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen hat sie an Stelle einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1953 ab eine Rente von monatlich 344 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 ab eine Rente von 382 DM begehrt.
Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt o der Klägerin für Schaden an Körper oder Gesundheit eine weitere Kapitalentschädigung von 320 DM zu zahlen, im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die außergeriehtliehen Kosten des Rechtsmittels dor Klägerin auferlegt. Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Soweit das Berufungsgericht über den Schaden im beruflichen Fortkommen entschieden hat, hat die Klägerin die Nichtzulassung der Revision mit der sofortigen Beschwerde angefochten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin nicht nur gegen die Höhe
 
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der BerufSchadenrente, sondern auch gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Uber den Gosundheits-schaden« Das beklagte Land hat erklärt, daß es sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen werde.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin mehrere Ansprüche auf Entschädigung erhoben. Einmal fordert sic Kapitalentschädigung und Rente zu dem Ausgleich verfolgungsbedingter Gesundheitssohäden \§ 28 ff BEG), daneben begehrt sie an Stelle einer Kapitalentschädi-gung Rente wegen des Berufsschadens, den sie aus der verfolgungsbedingten Aufgabe ihrer Stellung bei der Firma	Stfl»	OHG herleitet '§§ 87 ff, 92-94 BEG).
Diese Ansprüche sind dem Gegenstand und der Grundlage nach selbständig und unabhängig voneinander. Die Klägerin konnte daher ihr Ziel, mit der sofortigen Beschwerde '§ 220 Abs. 1 BEG) die Zulassung der Revision zu erreichen, auf die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Berufschaden beschränken {BGH RzW I960, 525 Hz** 38). Das hat sie im Schriftsatz vom 9* Juni 1965 getan. Demgemäß hat der Senat die Revision nur zur Nachprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Berufschadenanspruch zugolassen, wie sich aus der Begründung des Beschlusses über die Zulassung vom 22. Oktober 1965 eindeutig orgibt. Soweit sich die Revision der Klägerin jetzt gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Ansprüche zu dem Ausgleich der Gesundheitsschäden wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig.
 
2. Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin nach ihrer Verheiratung zu dem Zeitpunkt, in dem ihr Ehemann seine Schuhmacherwerkstatt er-öffnete, in Verhältnisse gelangte, in denen sie, auch im Hinblick auf das im März 1936 geborene Kind, eine Erwerbstütigkeit nicht mehr ausgeübt hätte. Nach ihren häuslichen Verhältnissen seien ihre Arbeitsmöglichkeiten auf Nobentätigkeiten beschränkt gewesen, entsprechende Gelegenheiten habe 3ie wahrgenommen. In späteren Jahren habe sie dem Ehemann in seiner Werkstatt geholfen. Mit dieser Begründung, wie sie der Rechtslage ^r der Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 des BEG-Schlußgesetzes entsprach, hat das Berufungsgericht das Ende des EntschädigungsZeitraums beim Schaden im beruflichen Portkommen auf den 31• Oktober 1937 bostimmt. Es hat hierzu hervorgohoben, daß es dabei nicht darauf ankomrae, ob die Klägerin mit den Einkünften aus don Nebentätigkeiten und der Mitarbeit im Handwerk des Ehemanns die Sätze der Anlage 1 der 3.
BV-BEG erreicht habe.
Nach der Änderung des § 75 BEG, die das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat und die nach Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an gilt, kann das Ende des Entschädigungszeitraums mit dieser Begründung nicht mehr rechtlich einwandfrei bostimmt werden. Bie Bebensverhältnisse, in die eine Ehefrau durch ihre Heirat gelangt, beenden jetzt den Entschüdigungszeitraura wegen des erlittenen Berufsschadens nur, wenn die Ehefr&u durch die Ehe nachhaltig eine wirtschaftliche Stellung erlangt, die der eines vergleichbaren Bundesbeaaten entspricht. Wenn die Ehefrau nicht selbst erwerbstätig ist, muß das Einkommen
 
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des Ehemannes nach* Abzug solcher Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig gewesen sind und mit denen das Einkommen eines Beamten normalerweise nicht belastot ist (RzW 1962, 459 Nr* 23)9 regelmäßig die Möglichkeit begründen, daß der auf die Ehefrau entfallende Einkommensteil ihr eine wirtschaftliche Stellung verschafft, die dem entspricht, die ein erwerbstätiger Verfolgter bei Anwendung der Tabellensätzo erreichen kann. Geht sie selbst auch einer Erwerbstätigkeit nach, so muß ihr Erwerbseinkommen zusammen mit dem auf sie entfallenden Einkommen des Mannes ihr diese w&rtschaftliche Stellung gewähren. Entscheidend ist daher, welcher Teil der Einkünfte des Ehemannes im Rahmen eines Vergleichs nach §75 Abs. 2 BEG der Ehefrau zuzureehnen ist. Auf ihn kommt es allein an, wenn die Ehefrau im Geschäft oder Handwerksbetrieb ihres Ehemannes mithrift, aber dafür keinen besonderen Lohn erhält, sondern ein Entgelt für diese Tätigkeit darin findet, daß sie aus den Erträgnissen des vom Ehemann geführten Betriebes mitunterhalten wird. Ist sie dagegen, auch im Rahmen von Nebentätigkeiten, selbst erwerbstätig, so ist im Rahmen des Vergleichs ihr Erwerbseinkommen mit dem noch zu erörternden Teil des Manneseinkommens zusam-menzurochnen.
In der RzW 1966, 155 Nr. 33 abgedruckten Entscheidung des Senats ist die Frage, um welchen Betrag das Einkommen des Mannes über den für die Frau maßgebenden Täbellensätzen liegen muß, damit ihre wirtschaftliche Stellung derjenigen des vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht, nicht entschieden worden. Es heißt dazu in der zitierten Entscheidung,
 
allgemein verbindliche Richtlinien zur Bestimmung dieses Einkommenanteils ließen sich nicht aufstellen, zu demal besondere wirtschaftliche Belastungen der Familie nicht völlig außer Betracht bleiben dürften. •
Die weitere im BEG-Schlußgesetz vorgenommene Schematisierung der Berufsschadensentschädigung läßt jedoch die Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht zu, es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Verfolgte als Ehefrau eines ihr den Lebensunterhalt gewährenden Hannes diese Belastungen ebenso mitträgt wie der erwerbstätige Ehemann.
Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung be-stimmten Urteil vom 5* Oktober 1966 - IV ZR 110/65 -Richtlinien zur Bestimmung des Anteils am Einkommen des Ehemannes aufgestellt, die sicherstellen sollen, daß mit diesem Anteil die Verfolgte wirtschaftlich einem ihr vergleichbaren Bundesbeamten gleichstoht. Diese Grundsätze hat der Senat an Hand des Besoldungs-und Versorgungsrechts des Bundesbeamten entwickelt.
Im einzelnen kann auf die Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils verwiesen werden.
Danach endet der Entschädigungszeitraum für eine Ehefrau, sobald das Einkommen des Mannes oder das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerbseinkommen der Verfolgten 150 # des (gegebenenfalls nach § 75 Abs. 3 BEG erhöhten) Tabellonsatzes der Ehefrau übersteigt.
3* Unter diesen Gesichtspunkten ist der Sachverhalt bisher nicht geprüft worden. Die vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes bestehende Rechtslage nötigte den Berufungsrichter nicht, das Einkommen des
 
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Ehemannes der Klägerin und ihre Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit festzustellen. Um das Ende dos Entschädigungszeitraums und damit die Höhe der Kapitalentschädigung bestimmen zu können, wird das Berufungsgericht jetzt entsprechende Feststellungen treffen müssen.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Klägerin eine höhere Kapitalentschädigung für den Berufsschäden zusteht, es ist ferner möglich, daß die nach § 33 der 3* BV-BEG zu errechnende Rente die der Klägerin bewilligte Mindestrente übersteigt.
4. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil, soweit der Antrag der Klägerin, ihr eine höhere Berufs-schadenrente zuzuerkennen, abgewiesen und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden
e
ist, aufgehoben und der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts-zugos einschließlich derjenigen, die durch die besonders erfolgte Verwerfung derMRevision als unzulässig entstanden sind, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Wüstonberg	Maaß	Die Bundesrichter Wil-
den, Br. Loewenhoim und Br. Graf sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg