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BGH · IV ZR 223/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 223/64

Der Entschädigungszeitraum endet für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Brau auch dann, wenn der Teil des Einkommens ihres Ehemannes, der nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1965 - IV ZR 223/64 - auf sie entfällt, in Verbindung mit den Erträgnissen einer von ihr selbst ausgeübten Er-werbstatigkeit ihr nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten gibt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. ioewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Dezember i960 eine monatliche Rente von 2499- DM und für die Zeit vom 1. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und für die Bemessung der Kapitalentschädigung, auf Grund deren sich die Rente errechnet, einen Entschädigungszeitraum vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. In dem angefochtenen Urteil wird darauf abgestellt, daß die Klägerin als die Ehefrau eines Arbeiters in Israel nachhaltig die Möglichkeit zu einer eigenen Berufstätigkeit in der Art und dem Umfang gehabt habe, wie sie die einheimischen Ehefrauen in gleicher Lage üblicherweise ausübten? Sie habe aus ihren Tätigkeiten auch das übliche Einkommen gehabt; es könne nicht angenommen werden, daß damals in Israel andere Ehefrauen von Ar- se, in die eine verheiratete Frau durch die Ehe gelangt ist, den Entschädigungszeitraum wegen^des von ihr erlittenen Berufsschadens nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes nachhaltig eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die der eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Im allgemeinen muß also der Ehemann nachhaltig ein Einkommen erzielt haben, das so hoch ist, daß noch der davon auf die Ehefrau entfallende Teil die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Die von der Ehefrau selbst ausgeübte Erwerbstätigkeit beendet den Entschädigungszeitraum dann, wenn sie dadurch selbst nachhaltig ein den Tabellensätzen entsprechendes Einkommen erzielt hat. Möglich ist es auch, daß der Teil des Einkommens des Ehemannes, der nach den dargelegten Grundsätzen auf die Ehefrau entfällt, in Verbindung mit den Erträgnissen einer von ihr selbst ausgeübten Erwerbstätigkeit ihr nachhaltig die wirtschaftliche Stellung Es kommt damit vielmehr zu dem Ausdruck, daß die Tätigkeit der Hausfrau zwar nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ist, aber an Stelle einer Erwerbstätigkeit steht, und daß der der Ehefrau von ihrem Ehemann geleistete Unterhalt in gewisser ¥/oise das Entgelt für diese hausfrauliche Tätigkeit darstellt. Die Entschädigungsbehördo ist, wie der Bescheid ergibt, davon ausgegarigen, daß die Klägerin ihre Stellung als Modezeichnerin im Dezember 1935 verloren höbe und der Entschädigungszeitraum mit dem 1. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtozugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno

Zitierte Normen: § 75 BEG
EhefrauGrundEhemannnachhaltigEntschädigungszeitraumEinkommenKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 75, 82
Der Entschädigungszeitraum endet für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Brau auch dann, wenn der Teil des Einkommens ihres Ehemannes, der nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 13. Oktober 1965 - IV ZR 223/64 - auf sie entfällt, in Verbindung mit den Erträgnissen einer von ihr selbst ausgeübten Er-werbstatigkeit ihr nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten gibt.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1965 - IV ZR 293/64 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 293/64	URTEIL	Verkündet	am
17. Dezember 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Erau Chaja (Helene) L ''Israel,
 geh. C]
Klägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, H|0IBi, I^^allee^l
Beklagten und Revisionsbeklagten.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. ioewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	19o5	in	geborene	Klägerin
 ist Jüdin. Von 1928 bis 1935 war sie als Modezeichnerin bei der Firma S^flfl^^-AG. in Z^m^berufstätig. Anschließend ließ sie sich zur Vorbereitung der Auswanderung etwa 1 Jahr lang auf dem lehrgut Winkel umschulen. Im Mai 1937 wanderte sie nach Palästina aus.
 
Dort lebte sie zwei Jahre in einem Kibbuz und betätigte sich dann als Kindermädchen, landwirtschaftliche Tagelöhnerin und Arbeiterin. Im August 1946 schloß si,e die Ehe. Danach war sie bis 1948 als landwirtschaftliche Tagelöhnerin und im Haushalt, sodann etwa lo Monate als Arbeiterin in einem Krankenhaus und von 1949 bis 1951 als technische Arbeiterin in einem Kinderheim tätig. Später arbeitete sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch in beschränktem Umfang in Haushaltungen.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Dezember i960 eine monatliche Rente von 2499- DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Rente von 211,- DM zuerkannt. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und für die Bemessung der Kapitalentschädigung, auf Grund deren sich die Rente errechnet, einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. Dezember 1951 angenommen.
Die Klägerin beansprucht die gesetzliche Höchstrente und hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgevri.esen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/iesen.
 
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe s
In dem angefochtenen Urteil wird darauf abgestellt, daß die Klägerin als die Ehefrau eines Arbeiters in Israel nachhaltig die Möglichkeit zu einer eigenen Berufstätigkeit in der Art und dem Umfang gehabt habe, wie sie die einheimischen Ehefrauen in gleicher Lage üblicherweise ausübten? und daß die Klägerin diese Möglichkeit wahrgeiiommen habe. Sie habe aus ihren Tätigkeiten auch das übliche Einkommen gehabt; es könne nicht angenommen werden, daß damals in Israel andere Ehefrauen von Ar-
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beitern'.meh£ verdient hätten. Zusammen mit der Sicherung, die ihr *ihr Ehemann seit 1949 habe bieten können, habe die Klägerin daher von diesem Zeitpunkt an eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden. Damit sei der Entschädigungszeitraum beendet. Die Entschädigungsbehörde habe in ihrem Bescheid sogar einen längeren Entschä-digungszeiträum angenommen.
Auf Grund derartiger Feststellungen kann, seitdem die Vorschrift des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG teilv/6ise neu gefaßt worden ist, das Ende des Entschädigungszeitraums nicht mehr bestimmt werden. Die Vorschrift ist in ihrer neuen Fassung von dem Revisionsgericht anzuwenden. Danach beenden die Verhältnis-
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se, in die eine verheiratete Frau durch die Ehe gelangt ist, den Entschädigungszeitraum wegen^des von ihr erlittenen Berufsschadens nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes nachhaltig eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die der eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht. Im allgemeinen muß also der Ehemann nachhaltig ein Einkommen erzielt haben, das so hoch ist, daß noch der davon auf die Ehefrau entfallende Teil die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht. Die von der Ehefrau selbst ausgeübte Erwerbstätigkeit beendet den Entschädigungszeitraum dann, wenn sie dadurch selbst nachhaltig ein den Tabellensätzen entsprechendes Einkommen erzielt hat. Aber auch, wenn sie selbst erwerbstätig ist, ist es nic>*t ausgeschlossen, daß der Entochädigungszeitraum schon vorher endet, sofern sie nämlich schon auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes eine Stellung erlangt hat, die der eines ihr zu vergleichenden deutschen Bundesbeamten entspricht. Auf das RzW 1966, 135 Nr. 33 veröffentlichte Urteil des Senats vom 13. Oktober 1965 - IV 2R 223/64 das sich mit diesen Fragen befaßt, sowie auf das einen ähnlichen Sachverhalt behandelnde Urteil vom 19. November 1965 -IV ZR 238/64 - wird Bezug genommen.
Möglich ist es auch, daß der Teil des Einkommens des Ehemannes, der nach den dargelegten Grundsätzen auf die Ehefrau entfällt, in Verbindung mit den Erträgnissen einer von ihr selbst ausgeübten Erwerbstätigkeit ihr nachhaltig die wirtschaftliche Stellung
 
eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten gibt. Auch dann endet der EntschädigungsZeitraum. Eine einfache Zusammenrechnung der von beiden Eheleuten erzielten Einkünfte, die unzulässig wäre (Urteil des Senats RzW 1961, 121 Nr. 18), liegt darin nicht. Es kommt damit vielmehr zu dem Ausdruck, daß die Tätigkeit der Hausfrau zwar nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ist, aber an Stelle einer Erwerbstätigkeit steht, und daß der der Ehefrau von ihrem Ehemann geleistete Unterhalt in gewisser ¥/oise das Entgelt für diese hausfrauliche Tätigkeit darstellt. Es ist deshalb nicht unsachgemäß, wenn gegebenenfalls die eigenen Erwerbseinkünfte der Ehefrau und außerdem dasjenige, was von dem sonstigen von dem Ehemann beschafften Familienunterhalt auf sie entfällt, bei der Prüfung ihrer ausreichenden Lebensgrundlage Derücksichtigt werden.
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Di'e von;, dem Berufungsgericht getroffenen Peststollungen ergeben nicht ohne weiteres, daß die Klägerin füjc -.diV Zeit vom 1. Januar 1952 ab nachhaltig eine aus^ic^iende Lebensgrundlage gehabt habe. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach § 75 Abs. 3, § 92 Abs. 1 BEG in der Passung j BEG-Schlußgesetzes der Versorgungszuschlag dem Vergleichseinkommen meist hinzuzurechnon ist. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin oder ihr Ehemann Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslange Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn und Hinterbliebenenversorgung habe.
Damit die erforderlichen Prüfungen erfolgen können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und
 
der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bemerkt sei, daß die Entschädigungsbehörde die der Klägerin’ zustehende Rente unrichtig berechnet hat. Die Entschädigungsbehördo ist, wie der Bescheid ergibt, davon ausgegarigen, daß die Klägerin ihre Stellung als Modezeichnerin im Dezember 1935 verloren höbe und der Entschädigungszeitraum mit dem 1. Januar 1936 beginne. Bei der Berechnung der Kapitalentochädigung hat die Entschadigungsbehörde aber einen erst am 1. November 1936 beginnenden Entschädigungszeitraum zugrundegelegt.
 
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtozugs frei von gerichtlichen Gebühren
 und Auslageno	
Ascher	Bundesrichter Raske ist erkrankt und Bundesrichter Br. Loewenheim ist beurlaubt, sie sind deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Y/üstenbcrg	von	der	Mühlen