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BGH

Gericht: BGH

Die am® W 1907 geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft <, Sie wanderte im November 1938 von nach BflU aus« Mit Mantelantrag vom 5* März 1957 meldete sie bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit* an Vermögen und im beruflichen Fortkommen an» In der Rubrik "Schaden an Körper und Gesundheit" strich sie das vorgedruckte Wort "Ja" durch und ließ das vorgedruckte Wort "Nein" steheno Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen nahm sie durch Erklärung gegenüber der Ent Schädigungsbehörde vom 6o Mai 1958 zurück* Mit Bescheid vom 13» Juni 1958 sprach ihr die intSchädigungsbehörde eine Entschädigung für Schaden an Freiheit von 3»900 DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen von 9*217 DM zu» Diesen Bescheid focht sie mit der Klage an« Dieses Verfahren wurde durch den vor dem Oberlandes gericht am 23* März I960 geschlossenen Vergleich beendete Das beklagte Land verpflichtete sich* zur Abgeltung aller Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen an die Klägerin weitere 7*500 DM zu zahlen (2 U 112/59 =i: 8 0 434/58 LG Hildesheim)o Mit dem am Io November I960 bei der Entsehädigungsbo-hörde eingegangenen Schriftsatz vom 31» Oktober 1960 haben die Prozoßbevollmächtigten der Klägerin für diese Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit ange-meldet und dazu den von der Klägerin ausgefüllten Fragebogen B vom 10* August I960 und die Atteste der Ärzte Dr* und Dr * eingereicht * Die Entschädigungsbehörde hat diesen Entschädigungsansprüeh mit Bescheid vom 1„ März 1961 als unzulässig abgelehntdiesen Bescheid jedoch auf Gegenvorstellungen der Frozeibevollmächtigten der Klägerin hin Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter» Bas beklagte Band hat sich vor den Revisionsgericht nicht vertreten lassen» aber ein den Anspruch der Klägerin abweisender Verwaltungsakt ergangen sei* Abgesehen von einem Wiederein-setzungsantrag, fehle es auch an einem Wiedereinsetzungs-grundo Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amts wogen zu beachten, da der rechtzeitig gestellte Antrag nicht nur verfahrensrechtliche, sondern in erster Linie materiell-rechtliche Bedeutung habe« Abgesehen von diesen Ausführungen, sei aber für die nachträgliche Substantiierung eines Einzelanspruchs doch nur so lange Raum, als der Antrag, dem sie dienen solle, bei der Entschädigungsbehörde anhängig sei* Dem Versuch, auch später noch auf eine zwar vom Mantelantrag miterfaßte, aber weder gekennzeichnete noch substantiierte Schadensart zurückzugreifen, stehe dann der durch den gerichtlichen Vergleich modifizierte Bescheid vom 13* den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts für den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin nicht anzunehmen ist3 so kann während der Bauer dos Verfahrens bei der Entschädigungsbohörde die Anmeldung durch sog» nachgeschobeno Ansprüche ergänzt werden» Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs, 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13o November 1963 - IV ZR 100/63 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 1I» Dezember 1963 - IV ZR 120/63 nicht veröffentlicht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die FristVersäumnis vorliegen, nicht mehr angemcl-det werden» ergänzungsbedürftigen Form?angemoldeto Diese Anmeldung genügt, wenn sie bis zu dem Abschluß des Verfahrens in gehöriger Weise ergänzt bzw» konkretisiert wird» Mit dem Abschluß des Verfahrens entfällt jedoch diese Möglichkeit, weil nunmehr von einem noch wirksamen Efobpzogensein dieser Ansprüche in ein schwebendes Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann» Eine Wiedereröffnung des Verfahrens kann jetzt nur noch auf Grund eines neuen Antrags erfolgen» Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BEG zur Zeit der Neuanmeldung noch läuft oder daß die ; Voraussotzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind» Bas ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen. Bas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht, soweit Entschädigungsbehörde und Landgericht den Anspruch der Klägerin abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war, zu-nächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vor-instanz (Entschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war. Baß das von der Klägerin mit ihrem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihr erlittenen Schadens an Freihei Vermögen und im beruflichen Fortkommen eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als sie am 1o November I960 ihren Oe sundhe its schaden anmeldote, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt* Bas Berufungsgericht hat aber auch die Präge, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Entschädigungsverfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneinto Es kann zwar nicht zweifelhaft sein«» daß mit der Heuanmeldung des OesundheitsSchadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war«, Bie Klägerin hat aber, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar footstellt, keinen Orund angegeben, weshalb sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf ihren Oeoundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung der oben erwähnten Sehadensarten eingoleitoto Verfahren noch schwebteo Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs<> V ZPO < gebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BasAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinSchadenBescheid

Volltext der Entscheidung

V
ö
ILSL223/62
Vorkündet
 am 40o Juni 1964
Broesko, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2538 045
Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Brau Gertrud rue Gl

Klägerin und Revi sion sklägerin ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen,.
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagton,
 hat der IV* 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 3* Juni 1964.unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johann sen, Maaß, Br0 Loowenhoitn und Br® Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2o Berienzivilsenats des Oberlandeagerichts Celle vom 9« August 1963 wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die am® W 1907 geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft <, Sie wanderte im November 1938 von nach BflU aus« Mit Mantelantrag vom 5* März 1957 meldete sie bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit* an Vermögen und im beruflichen Fortkommen an» In der Rubrik "Schaden an Körper und Gesundheit" strich sie das vorgedruckte Wort "Ja" durch und ließ das vorgedruckte Wort "Nein" steheno Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen nahm sie durch Erklärung gegenüber der Ent Schädigungsbehörde vom 6o Mai 1958 zurück* Mit Bescheid vom 13» Juni 1958 sprach ihr die intSchädigungsbehörde eine Entschädigung für Schaden an Freiheit von 3»900 DM und für Schaden im beruflichen Fortkommen von 9*217 DM zu» Diesen Bescheid focht sie mit der Klage an« Dieses Verfahren wurde durch den vor dem Oberlandes gericht am 23* März I960 geschlossenen Vergleich beendete Das beklagte Land verpflichtete sich* zur Abgeltung aller Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen an die Klägerin weitere 7*500 DM zu zahlen (2 U 112/59 =i:
 8 0 434/58 LG Hildesheim)o
Mit dem am Io November I960 bei der Entsehädigungsbo-hörde eingegangenen Schriftsatz vom 31» Oktober 1960 haben die Prozoßbevollmächtigten der Klägerin für diese Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit ange-meldet und dazu den von der Klägerin ausgefüllten Fragebogen B vom 10* August I960 und die Atteste der Ärzte Dr* und Dr *	eingereicht *	Die Entschädigungsbehörde	hat
 diesen Entschädigungsansprüeh mit Bescheid vom 1„ März 1961 als unzulässig abgelehntdiesen Bescheid jedoch auf Gegenvorstellungen der Frozeibevollmächtigten der Klägerin hin
 
durch Bescheid vom 19* Juli 1961 aufgehobene Mit Bescheid vom 22o Mai 1962 hat die Entschädigungsbehörde sodann den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesund-heit abgelehnt,
 Biesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochten, die erfolglos geblieben ist»
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt
 Sie hat beantragt,
 das beklagte Band zu verurteilen,
. an sie wegen ihres Schadens an Körper und Gesundheit zu zahlen:
a ) Kapi talent Schädigung für die Seit vom
 Io Januar 1944 bis 31o Oktober 1953 DM 10875
b) Rentennachzahlung ab Io November
1953 bis 31 o Oktober 1962	DM	H.991
e) eine monatlich im voraus fällige Bebensrento ab 1, November 1962 in Höhe von	BM	133
unter Vorbehalt einer weiteren zukünftigen gesetzlichen Rentenerhöhung*
Bas beklagte Band hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen*
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewioDon'
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter» Bas beklagte Band hat sich vor den Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
-• 4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
I»
Das Berufungsgericht hat die Versäumung der Antrogsfrist (§ 189 Abs» 1 BBG) durch die Klägerin nicht dadurch als beseitigt angesehen? daß sie den Mantelantrag vom 5»
März 1957 rechtzeitig eingereicht habe» In diesem Fragebogen habe sie nämlich unter Ziffer IV die Frage nach Entschädigungsansprüchen für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Streichen des Wortes ,fJaH und Stehenlassen des Wortes "Nein” ausdrücklich verneint und damit unmißverständlich zu erkennen gegeben? daß sie insoweit keine Entschädigung begehre» Bei Abgabe dieser Erklärung seien ihr die nachträglich angemeldeten Gesundheitsschäden längst bekannt gewesen» Es liege also koine Unvollständigkeit der Angaben? sondern eine bewußte Beschränkung der Ansprüche vor»
Einen Wiedereinsetzungsantrag (§189 Abs» 3 BIG) habe die Klägerin nicht gestellt» Die Entschädigungsbehörde habe nicht die Wiedereinsetzung gewährt? sondern den Antrag vom 31» Oktober/1»November I960 als rechtzeitig gestellt angesehen? weil in der Verwaltungsvereinbarung der Bänder vom 23» Juni 1959 (Ziffer III 10) beschlossen worden sei? die Hachschiebung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs für zulässig zu erklären» Daran seien aber die Entschädiguhgsgerichte nicht gebunden»
Die Zulassung des nachgeschobenen Antrages durch die Entschädigungsbehörde stelle auch keinen die Entschädigungs-gerichte bindenden begünstigenden Verwaltungsakt dar? zu demal hier nur über eine Vorfrage entschieden? in der Sache selbst
 
aber ein den Anspruch der Klägerin abweisender Verwaltungsakt ergangen sei* Abgesehen von einem Wiederein-setzungsantrag, fehle es auch an einem Wiedereinsetzungs-grundo Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amts wogen zu beachten, da der rechtzeitig gestellte Antrag nicht nur verfahrensrechtliche, sondern in erster Linie materiell-rechtliche Bedeutung habe«
Abgesehen von diesen Ausführungen, sei aber für die nachträgliche Substantiierung eines Einzelanspruchs doch nur so lange Raum, als der Antrag, dem sie dienen solle, bei der Entschädigungsbehörde anhängig sei* Dem Versuch, auch später noch auf eine zwar vom Mantelantrag miterfaßte, aber weder gekennzeichnete noch substantiierte Schadensart zurückzugreifen, stehe dann der durch den gerichtlichen Vergleich modifizierte Bescheid vom 13*
Juni 1958 entgegen« Dieser habe stillschweigend über den gesamten Antrag vom 5« März 1957 befundene Das gelte auch für den jetzt neu geltend gemachten Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit* Mit dem Bescheid vom 1-3 • Juni 1958 sei auch über diesen Anspruch, und zwar stillschweigend negativ, rechtskräftig entschieden worden« Einer sachlichen Entscheidung über den neuen Antrag stehe dieser frühere Bescheid entgegen*
■' II. .
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«
Hach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Orteil vom 28. Februar 1964 - IV ZR 182/63	1964r’-''
Nr. 34) j- ist das EntechSdigungsverfahren ein einheitliches Seine Grundlage bildet die Anmeldung* Wenn der Verfolgte nicht auf bestimmte Anspruchsart on verzichtet hat« was nac.
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den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts für den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin nicht anzunehmen ist3 so kann während der Bauer dos Verfahrens bei der Entschädigungsbohörde die Anmeldung durch sog» nachgeschobeno Ansprüche ergänzt werden»
Ist jedoch das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs, 1 BEG abgelaufen, so können nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 13o November 1963 - IV ZR 100/63 zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 1I» Dezember 1963 - IV ZR 120/63 nicht veröffentlicht) weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die FristVersäumnis vorliegen, nicht mehr angemcl-det werden»
Diese Betrachtungsweise geht davon aus, daß das durch einen allgemein gehaltenen oder auf eine bestimmte Schadensart beschränkten Antrag eingeleitete Entschädigung sver fahren alle dem Antragsteller zustehenden Entschädigungsansprüche , auch sofern sie in seinem Antrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, umfaßt» Auch die in dem Antrag nicht ausdrücklich bezeichnten Ansprüche sind danach, wenn auch in einer unvollständigen? ergänzungsbedürftigen Form?angemoldeto Diese Anmeldung genügt, wenn sie bis zu dem Abschluß des Verfahrens in gehöriger Weise ergänzt bzw» konkretisiert wird» Mit dem Abschluß des Verfahrens entfällt jedoch diese Möglichkeit, weil nunmehr von einem noch wirksamen Efobpzogensein dieser Ansprüche in ein schwebendes Verfahren nicht mehr gesprochen werden kann» Eine Wiedereröffnung des Verfahrens kann jetzt nur noch auf Grund eines neuen Antrags erfolgen» Voraussetzung dafür ist, daß entweder die Antragsfrist des § 189 BEG zur Zeit der Neuanmeldung noch läuft oder daß die ;
 
Voraussotzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist für einen solchen Antrag gegeben sind» Bas ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, seinen Antrag bereits vor dem Abschluß des wegen eines bestimmten Schadenstatbestandes anhängigen Verfahrens zu ergänzen. Dieser Fall wird insbesondere dann gegeben sein* wenn dem Antragsteller das Bestehen einer bestimmten Schädigungs-folgo - etwa bei Spätfolgen einer Gesundheitsschädigung -ohne sein Verschulden erst nach Abschluß des Verfahrens begannt geworden ist»
Ob die Voraussetzlingen für die Wiedereröffnung des Verfahrens in diesem Sinne gegeben sind, ist, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13. Hoverober 1963 näher dargelegt hat, von den Gerichten, soweit sie noch über den neu angemeldeten Anspruch zu entscheiden haben, selbständig zu prüfen.
Bas bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Berufungsgericht, soweit Entschädigungsbehörde und Landgericht den Anspruch der Klägerin abgelehnt hatten, dieser also Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war, zu-nächst die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu prüfen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit in der Vor-instanz (Entschädigungsbehörde, Landgericht) bejaht war.
Bas Berufungsgericht hat diese Frage ohne Bechtsirrtum im verneinenden Sinne entschieden»
Baß das von der Klägerin mit ihrem Antrag auf Entschädigung wegen des von ihr erlittenen Schadens an Freihei Vermögen und im beruflichen Fortkommen eingeleitete Entschädigungsverfahren bereits abgeschlossen war, als sie
 am 1o November I960 ihren Oe sundhe its schaden anmeldote, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt*
Bas Berufungsgericht hat aber auch die Präge, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Entschädigungsverfahrens gegeben waren, ohne Rechtsirrtum verneinto Es kann zwar nicht zweifelhaft sein«» daß mit der Heuanmeldung des OesundheitsSchadens eine solche Wiedereröffnung beantragt war«, Bie Klägerin hat aber, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar footstellt, keinen Orund angegeben, weshalb sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, auf ihren Oeoundheitsschaden bereits hinzuweisen, während das durch die Anmeldung der oben erwähnten Sehadensarten eingoleitoto Verfahren noch schwebteo
 Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs<> V ZPO < gebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Raske	Johannsen	Maaß
 Br., Loewenheim
 Pr* Graf