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BGH · IV ZR 293/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 293/62

Er behauptet, seit der Trennung von der Beklagten am 1« Mai 1957 habe er mit ihr keinen Kontakt mehr« Die Beklagte habe auch nicht das Geringste mehr zur Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgeneinschaft getan« Sie habe damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß es ihr an jeder ehelichen Gesinnung fehle und sie nur aus materiellen Gründen an der Ehe festhaltc* Dies zeige sich auch darin, daß sich die Beklagte sogar noch zwei Herzinfarkten, die er im Frühjahr 1961 erlitten habe, nicht um ihn gekümmert habe« Bezeichnend für ihre Haltung sei ferner ein.Schreiben, das sie unter dem Datum vom 18« Oktober 1961 mit folgendem Text an ihn gerichtet habe: In diesem Schreiben habe die Beklagte ^ wie in'früheren Schreiben auch - weder die übliche Anrede noch einen Gruß für ihn übrig gehabt* Anläßlich eines Zusammentreffens bei der Beerdigung seines Bruders Alfred in £xBBB am 7 5« August 1959 habe sie ihn keines Blickes gewürdigt* Im Oktober 1961 habe die Beklagte ihn auch gegenüber dem geschiedenen Ehemann seiner zweiten Frau, Paul SchB^K, schlecht gemacht; so habe sic Paul SchBi^P gegenüber sinngemäß geäußert, sie könne gar nicht verstehen, weshalb seine frühere Frau ihn, den Kläger, noch habe heiraten können, er bewohne jetzt nur ein kleines schmutziges Zimmer* Die Beklagte, so trägt der Klüger weiter vor, wohne mit den beiden Söhnen Helmut und Erhard zusammen, mit denen er auf das äußerste verfeindet sei* Sie denke nicht daran, sich von diesen Söhnen zu trennen« Nach seinen Herzinfarkten sei ihm schon aus gesundheitlichen Gründen ein Zusammenleben mit der Beklagten nicht möglich, da die damit verbundenen Aufregungen seien Tod bedeuten könnten« sich von ihren Kindern zu trennen« Darauf habe der Richter geäußert unter diesen Umständen sei es besser* wenn er* der Kläger* aussiehe«, damit die Mutter mit den Söhnen zusammen leben könne Diesen Rat habe er befolgt und sich deswegen in dem Vergleich zur Räumung der Wohnung verpflichtet« Sein Prozeßbevollmächtig ter habe darauf ein Schreiben des Frozeßbevollmäehtigton der Beklagten vom 5« April 1957 erhalten* in dem es heißt: Durch das im Jahre 1958 im Vorprozeß ergangene Urteil, dessen überzeugende Begründung sich auch das Berufungsgericht zu eigen mache, stehe rechtskräftig fest, daß der Beklagten jedenfalls bis zu dem Februar 1958 nur der Vorwurf gewisser Ungeschicklichkeiten und Fehler gemacht werden könne, die jedoch keine schworen Ehcverfchlungen darstelltcn« Andererseits sei aber auch den Ausführungen und Feststellungen in diesem Urteil klar zu entnehmen, daß es gerade der Kläger gewesen sei, der sich in mehrfacher Hinsicht erhebliche Fehler im ehelichen Zusammenleben der Parteien habe zuschulden kommen lassen« Er habe dadurch weitgehenden Anlaß zu dem von ihm beanstandeten Verhalten der Beklagten gegeben und schließlich das eheliche Zerwürfnis ohne rechtfertigenden Grund zu dem äußersten getrieben« Es könne ferner kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kläger in erheblichem Maße durch häufige Wirtchauobesucho und Angetrunkenheit Anlaß zu ehelichen Streitigkeiten gegeben habe« Obwohl er der Beklagten bei Eingehung der zweiten Ehe versprochen gehabt habe, nicht mehr zu trinken, habe er doch erheblich und regelmäßig dem Alkohol zugccprochen« März 1956 habe er zu dem Anlaß genommen, sich auch von der Beklagten, mit der er gerade 6 Monate harmonisch zusammen gelebt hatte, vollkommen zurückzuziohen und damit die eheliche Trennung durchzuführeno Die Beklagte habe ihm durch ihr rein passives Verhalten bei der Schlägerei zwischen ihm und dem Sohn keinen Anlaß zu dieser schwerwiegenden Maßnahme gegeben«, Untor diesen Umständen sei es Sache des Klägers gewesen, nachdem seine frühere Scheidungsklage rechtskräftig abgewiosen worden und er durch das Urteil nachdrücklichst auf die Unrichtigkeit seines Standpunktes hingewiesen worden war, die notwendigen Folgerungen zu ziehen und sein eheliches Verhältnis neu zu ordneno Wenn er sich eigensinnig dagegen verschlossen und noch heute jegliche V/iederherstellung der Ehegeraeinschaft trotz des mehrfach angekündigten weitgehenden Entgegenkommens der Beklagten ablehnc, so könne auch deshalb nicht zweifelhaft sein, daß ihn das erheblich überwiegende Verschulden an der etwaigen unheilbaren Zerrüttung der Ehe treffen würde« Der Klüger könne sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Haumungo-vergleich entschuldigen« Dieser beziehe sich ausdrücklich nur auf die Zeit bis zur rechtckräftigen Entscheidung dos früheren Scheidungsprozesses« Dem Verschulden des Klägers gegenüber könne auch dos gleichgültige Verhalten der Beklagten seit dem Abschluß des letzten Scheidungsprozesses, wie es sich anläßlich der Erkrankung des Klägers und in der Form ihrer kurzen schriftlichen Mitteilung an ihn gezeigt habe, nicht ins Gewicht fallen« Dieses Vorhalten sei die Folgo des eigenen völlig ablehnenden Verhaltens des Klägers« Das gleiche gelte für das Verhalten der Beklagten bei der Beerdigung des Bruders des Klägers« Dio persönliche Vernehmung <3er Beklagten habe auch ergehen, daß eo ihr nicht an einer echten Bindung an die Ehe fehle und daß sie wirklich bereit sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufcunohmen» Um dies zu ermöglichen* wolle sie sich sogar rjumlich von ihren beiden Söhnen trennen» Gegen eine 3indung an die She spreche nicht die Tatsache, daß sie während des früheren Scheidungsprozesses im Frühjahr 1957 vorübergehend selbst eine cinvcrständliche Scheidung erwogen und durch ihren erstinstanzlichen Anwalt darüber mit dem Anwalt des Klägers habe verhandeln lassen» Biese Verhandlungen seien sofort gescheitert, weil der Kläger sich nicht bereit gezeigt habe, ausreichend für den Unterhalt der Beklagten zu sorgen» Bao Berufungsgericht hat sonach im folgenden nur feststellcn können, daß die von ihm festcustcllende Zerrüttung, die möglicherweise noch keine unheilbare ist, ven den Kläger allein oder überwiegend verschuldet war, und daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, diese fortsusotzen» Eine solche Begründung des Urtoils ist zwar logisch möglich,, Es kann aber zweifelhaft sein, ob dieses Verfahren mit Rücksicht auf § 616 ZPO statthaft ist« Zwar ist der Xlägor dadurch,, daß das Berufungsgericht die Klage nicht deswegen abgewiesen hat* weil dio Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist* sondern weil jedenfalls die Ehe nicht gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann* nicht beschwort« Piece Art der Urteilsbegründung gereicht nur der Beklagten zu dem Nachteil« Bonn sie versagt ihr den SchutzP den sie sonst nach § 616 ZPO durch ein zu ihren Gunsten ergehendes Urteil erlangt« Der Kläger kann* nachdem diese Klage rechtskräftig abgewiesen ist, jederzeit mit der Behauptung«, daß die Ehe nunmehr unheilbar zerrüttet sei* neu auf Scheidung der Ehe klagen« In dem dann anhängig werdenden Verfahren würde das Gericht durch die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen nicht gebunden sein* Es müßte vielmehr unabhängig von den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen neu prüfen, ob eine dann vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist« Die Beklagte kann aber diese Nachteile, die sich für sie aus der Urteilsbegründung ergeben«, nicht mit einem Rechtsmittel geltend machen« Bonn sie ist« da die Ehescheidungsklage abgewiesen worden ist, durch das Urteil nicht beschwert« Aus diesem Grunde könnte es möglich sein«, daß das Urteil des Berufungsgerichts auf einem Ver-fahrenefehler beruht«, der vom Revisionsgericht auf ^rund der von Klüger eingelegten Revision von Amts wegen zu berücksichtigen ist« Cb dem so ist, braucht hier nicht entschieden zu worden, da das Urteil aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß« daß dio fcstgcotelltc Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist« Ihre Rüge* daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt habe* ist zwar unbegründet« Die Gründe des. Es ist möglich* daß ein nur fehlerhaftes, ungeschicktes Vei'haltcn eine solche Wirkung hat* daß nicht fcstgc-stellt werden kann, der andere i’eil habe durch seine Reaktion auf dieses Verhalten die Ehe ganz oder schuldhaft überwiegend zerrüttet« Ob das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkt gewürdigt hat, läßt das angefochtene Urteil nicht sicher erkennen« Bo nag dahingestellt bleiben« 3c Das angefochtene Urteil mußte jedenfalls aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht entweder den in § 48 Abs« 2 EheG enthaltenen Begriff einer Bindung an die Ehe rechtlich nicht richtig verstanden hat oder weil es bei der Entscheidung der Präge, ob die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, wesentliche von der Revision angeführten Tatsachen nicht berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen hat« Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung davon, daß die Beklagte 3ich noch an die £ho gebunden fühle und bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzuoetzen, allein darauf gegründet, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß sie jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufsunehmen und daß sie zu diesem Zwecke auch bereit sei, sich räumlich von ihren Kindern zu trennen« Bei der Feststellung, ob der beklagte Ehegatte sieh nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, können die Erklärungen, die er hierzu abgibt, nur im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber seinem Ehepartner gewürdigt werden« Dieses Verhalten kann ergeben, daß in Wahrheit keine Bindung an die Ehe mehr besteht und daß die vor dem Gericht abgegebene Erklärung nicht der wirklichen inneren Einstellung dos beklagten Ehegatten entspricht« Daß die Beklagte keine Hand zur Versöhnung gereicht und sich so vollständig von ihm zurückgehalten hat, steht in einen schwer zu erklärenden Widerspruch su ihrer Behauptung, daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, eine wirkliche und echte eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunohmon^ Weil das Berufungsgericht diese Umstände bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht gewürdigt hot, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden«, Dos Berufungsgericht wird auf Grund der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht das Verhalten der Beklagten so sehr dafür spricht, daß sie jedes Gefühl für den Kläger verloren hat, daß hierdurch eine tatsächliche Vermutung dafür begründet wird, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, so daß es nunmehr ihre Aufgabe ist, diese Vermutung zu entkräften, indem sie andere Umstände für ihr auffälliges Verhalten gegenüber dem Kläger darlogt, die eine andere Beurteilung ihres Verhaltens möglich erscheinen lassen«

Zitierte Normen: § 43 EheG
ehelichenBerufungsgerichtVerhaltenParteiEheSohnKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 293/62
Verkündet ein 26o Juni 1965
Hoopoe, Justizang03tellte als Ürkundsbcamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Justizinspektors Herbert K Xo^^gassc 0, bei AflHB?
Klägers und Revisionsklägers9 - Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* SBI in
 gegen
die Ehefrau Hedwig K BdflB-MMIB-Straßc {
gebe
 Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br®0^|p in
 hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 19* Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundoorichter Jchannsen? Y/üstenberg? Maaß? Wilden und Br® Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15» Oktober 1962 wird aufgehoben®
Bor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über dio Kosten der Revision;, an das Berufungsgericht zurüclcverwiosen®
Von Rechts wegen
 
Jetbestand:
Der 1906 geborene Kläger und die 1907 geborene Beklagte haben zu dem ersten Mal 1931 geheiratet«, Aus dieser Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen, die alle volljährig sind«. Diese ihre erste Ehe wurde im Jahre 1947 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Der Kläger heiratete ein zweites Mal,
 Aus dieser Ehe entstammen 3 Kinder, Seine zweite Ehe wurde im Jahre 1952 aus dem Alloinvcrschulden der Ehefrau geschieden,
 Gut einen Monat nach der Scheidung dieser Ehe hat er die Beklagte wieder geheiratet. Sie war auf seine Veranlassung mit den Kindern aus der sowjetischen Becatsungssono zu ihm in die Bundesrepublik gekommen,	\
Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat Ende Eebruar 1956 otattgefunden. Am Morgen des 11. März 1956 kam es zu einer schweren handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Zweitältesten Sohn, der damals i 18 Jahre alt war. Seitdem leben die Parteien in der Wohnung getrennt.
Zwei Monate später erhob der Kläger eine auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage. Er warf der Beklagten im wesentlichen vor, schlecht gewirtschaftct, stets zugunsten der Söhne gegen ihn Partei genommen, insbesondere auch die Mißhandlung des Klägers durch den Sohn am 11. März 1956 geduldet zu haben, ferner ihn beleidigt, Geld aus seiner Börse entwendet und ihn schließlich nicht mehr versorgt zu haben. Durch Urteil des Landgerichts Aachen von 6. Mai 1957 ist'diese Klage abgewiosen und die Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des 6c Zivilsenats des Cbcrlandecgerichta Köln vom 7« März 1958 zurückgcwicsen worden»
 
Während der damalige Scheidungsstreit noch lief,, hatte der Kläger vor dem Amtsgericht in Eochweiler Räumungsklage gegen seinen Sohn Helmut erhoben mit der Begründung, dieser habe ihn mit Schlägen bedroht« In diesem Verfahren war es am 6« April 1957> unter Einbeziehung der Beklagten, zu einem Vergleich gekommen, in dem 66 q, a« heißt:
"Der Kläger verpflichtet sich weiterhin, ab 1 a Mai 1937 aus seiner bisherigen Wohnung SflBiB, Edfl^fl-MflMP-Straße fl, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Scheidungsprozesses aussuziehen« *®
Demgemäß hat der Kläger am 1« Mai 1957 die eheliche Wohnung verlassen« Er wohnt seitdem allein«
Der Kläger hat im Oktober 1961 erneut Scheidungsklage erhoben, die er ausschließlich auf § 48 EheG gestützt hat«
Er behauptet, seit der Trennung von der Beklagten am 1« Mai 1957 habe er mit ihr keinen Kontakt mehr« Die Beklagte habe auch nicht das Geringste mehr zur Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgeneinschaft getan« Sie habe damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß es ihr an jeder ehelichen Gesinnung fehle und sie nur aus materiellen Gründen an der Ehe festhaltc* Dies zeige sich auch darin, daß sich die Beklagte sogar noch zwei Herzinfarkten, die er im Frühjahr 1961 erlitten habe, nicht um ihn gekümmert habe« Bezeichnend für ihre Haltung sei ferner ein.Schreiben, das sie unter dem Datum vom 18« Oktober 1961 mit folgendem Text an ihn gerichtet habe:
"Bitte mir das Geld durch Hedwig«u
die Post zu übersenden
 
In diesem Schreiben habe die Beklagte ^ wie in'früheren Schreiben auch - weder die übliche Anrede noch einen Gruß für ihn übrig gehabt* Anläßlich eines Zusammentreffens bei der Beerdigung seines Bruders Alfred in £xBBB am 7 5« August 1959 habe sie ihn keines Blickes gewürdigt* Im Oktober 1961 habe die Beklagte ihn auch gegenüber dem geschiedenen Ehemann seiner zweiten Frau, Paul SchB^K, schlecht gemacht; so habe sic Paul SchBi^P gegenüber sinngemäß geäußert, sie könne gar nicht verstehen, weshalb seine frühere Frau ihn, den Kläger, noch habe heiraten können, er bewohne jetzt nur ein kleines schmutziges Zimmer* Die Beklagte, so trägt der Klüger weiter vor, wohne mit den beiden Söhnen Helmut und Erhard zusammen, mit denen er auf das äußerste verfeindet sei* Sie denke nicht daran, sich von diesen Söhnen zu trennen« Nach seinen Herzinfarkten sei ihm schon aus gesundheitlichen Gründen ein Zusammenleben mit der Beklagten nicht möglich, da die damit verbundenen Aufregungen seien Tod bedeuten könnten«
Der Kläger hat beantragt,
 die Ehe der Parteien zu scheiden«.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
 für den Fall der Scheidung den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären«
Die Beklagte behauptet, zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei es nur deswegen nicht gekommen, weil der Kläger dies hartnäckig abgelehnt habe« Br habe sich, seitdem er die eheliche Wohnung verlassen habe, um sie in
 
keiner weise mehr gekümmert« Die einzige Vei-bindung zwischen ihnen habe darin bestanden* daß ihr Sohn Erhard lange Zeit hindurch am Monatsende den Kläger aufgesucht und das Unter-haltcgeld für 3ie und die Kinder bei ihm abgeholt habe,,
Bei dieser Gelegenheit habe der Sohn wohl auch einmal von einer Krankheit des Klägers berichtet« Der Kläger habe ihr aber weder einen Gruß überbringen lassen* noch um ihre Hilfe und Pflege gebeten« Sio halte aus ideellen Gründen an der Ehe fest« Sic habe dem Kläger 5 Kinder geboren* sei jetzt alt* leber- und gallonkrank* sic habe eine Magenoperation durchgemacht* wiege nur noch 94 Pfund und sei zu einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage«
Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegen-getroten und behauptet, sie selbst habe auf dem endgültigen Getrenntlcben bestanden« In der Verhandlung* in der der Räumungsvorgleich geschlossen worden sei* habe ihr Anwalt erklärt, er könne ihn* dom Kläger* mitteilen* daß die Beklagte sich jetzt scheiden lassen wolle« Sie sei nicht bereit., sich von ihren Kindern zu trennen« Darauf habe der Richter geäußert unter diesen Umständen sei es besser* wenn er* der Kläger* aussiehe«, damit die Mutter mit den Söhnen zusammen leben könne Diesen Rat habe er befolgt und sich deswegen in dem Vergleich zur Räumung der Wohnung verpflichtet« Sein Prozeßbevollmächtig ter habe darauf ein Schreiben des Frozeßbevollmäehtigton der Beklagten vom 5« April 1957 erhalten* in dem es heißt:
"In der Ehesache Kleist war die Ehefrau bei mir* Sie ist* da sie an die Wiederherstellung einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft zweifelt* unter Umständen bereit* einer Scheidung susustimmen« Voraussetzung ist allerdings daß der Ehemann die alleinige Schuld übernimmt und ein
 Unterhaltovergleich zustande kommt,.
Bei Durchführung der Scheidung soll davon abgesehen werden, Gründe vorzutragen, die Ihren Mandanten disziplinarisch belasten können«
Ich bitte um Stellungnahme,”
Ferner verweist der Kläger auf ein Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 6« Juni 1958, in dem dieser ihm unter Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluß des Vorprozesses folgendes mitgetcilt hat;
"Es bedarf nunmehr einer Klärung der Unterhaltsfrage, nachdem die Parteien inzwischen sich auch für'die Zukunft für Getrenntleben geeinigt haben und unsere Mandantin die frühere eheliche Wohnung allein bewohnt,”
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Das Oberlandes-goricht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« Der Kläger, hat die allein nach § 547 Abs, 1 ZPO zulässige Revision eingelegt, Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurück-zuwciccn.
Entscheidungsgründe:
I, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es möge dahinstchen, ob die Ehe der Parteien wirklich ganz hoffnungslos zerrüttet sei. Die Parteien könnten durchaus die alte eheliche Gemeinschaft herstollen« Dem stehe praktisch nur der V/ille des Klägers entgegen, der noch auf den Erfolg seiner Scheidungsklage hoffe.
Aber selbst wenn diese ablehnende Haltung des Klägers die Zerrüttung der She alo endgültig erscheinen lassen müßte, würde eine Scheidung aus § 48 EheG wegen des Widerspruchs der Beklagten nicht möglich sein« Der Kläger habe die Zerrüttung der She zu demindest überwiegend verschuldet und es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft fehle, die She auch wirklich f ortzusotzen«
Durch das im Jahre 1958 im Vorprozeß ergangene Urteil, dessen überzeugende Begründung sich auch das Berufungsgericht zu eigen mache, stehe rechtskräftig fest, daß der Beklagten jedenfalls bis zu dem Februar 1958 nur der Vorwurf gewisser Ungeschicklichkeiten und Fehler gemacht werden könne, die jedoch keine schworen Ehcverfchlungen darstelltcn« Andererseits sei aber auch den Ausführungen und Feststellungen in diesem Urteil klar zu entnehmen, daß es gerade der Kläger gewesen sei, der sich in mehrfacher Hinsicht erhebliche Fehler im ehelichen Zusammenleben der Parteien habe zuschulden kommen lassen« Er habe dadurch weitgehenden Anlaß zu dem von ihm beanstandeten Verhalten der Beklagten gegeben und schließlich das eheliche Zerwürfnis ohne rechtfertigenden Grund zu dem äußersten getrieben« Es könne ferner kein Zweifel darüber bestehen, daß der Kläger in erheblichem Maße durch häufige Wirtchauobesucho und Angetrunkenheit Anlaß zu ehelichen Streitigkeiten gegeben habe« Obwohl er der Beklagten bei Eingehung der zweiten Ehe versprochen gehabt habe, nicht mehr zu trinken, habe er doch erheblich und regelmäßig dem Alkohol zugccprochen«
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Die schwere Auseinandersetzung mit dem Sohn am 11. März 1956 habe er zu dem Anlaß genommen, sich auch von der Beklagten, mit der er gerade 6 Monate harmonisch zusammen gelebt hatte, vollkommen zurückzuziohen und damit die eheliche Trennung durchzuführeno Die Beklagte habe ihm durch ihr rein passives Verhalten bei der Schlägerei zwischen ihm und dem Sohn keinen Anlaß zu dieser schwerwiegenden Maßnahme gegeben«, Untor diesen Umständen sei es Sache des Klägers gewesen, nachdem seine frühere Scheidungsklage rechtskräftig abgewiosen worden und er durch das Urteil nachdrücklichst auf die Unrichtigkeit seines Standpunktes hingewiesen worden war, die notwendigen Folgerungen zu ziehen und sein eheliches Verhältnis neu zu ordneno Wenn er sich eigensinnig dagegen verschlossen und noch heute jegliche V/iederherstellung der Ehegeraeinschaft trotz des mehrfach angekündigten weitgehenden Entgegenkommens der Beklagten ablehnc, so könne auch deshalb nicht zweifelhaft sein, daß ihn das erheblich überwiegende Verschulden an der etwaigen unheilbaren Zerrüttung der Ehe treffen würde« Der Klüger könne sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Haumungo-vergleich entschuldigen« Dieser beziehe sich ausdrücklich nur auf die Zeit bis zur rechtckräftigen Entscheidung dos früheren Scheidungsprozesses« Dem Verschulden des Klägers gegenüber könne auch dos gleichgültige Verhalten der Beklagten seit dem Abschluß des letzten Scheidungsprozesses, wie es sich anläßlich der Erkrankung des Klägers und in der Form ihrer kurzen schriftlichen Mitteilung an ihn gezeigt habe, nicht ins Gewicht fallen« Dieses Vorhalten sei die Folgo des eigenen völlig ablehnenden Verhaltens des Klägers« Das gleiche gelte für das Verhalten der Beklagten bei der Beerdigung des Bruders des Klägers«
 
Dio persönliche Vernehmung <3er Beklagten habe auch ergehen, daß eo ihr nicht an einer echten Bindung an die Ehe fehle und daß sie wirklich bereit sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufcunohmen» Um dies zu ermöglichen* wolle sie sich sogar rjumlich von ihren beiden Söhnen trennen» Gegen eine 3indung an die She spreche nicht die Tatsache, daß sie während des früheren Scheidungsprozesses im Frühjahr 1957 vorübergehend selbst eine cinvcrständliche Scheidung erwogen und durch ihren erstinstanzlichen Anwalt darüber mit dem Anwalt des Klägers habe verhandeln lassen» Biese Verhandlungen seien sofort gescheitert, weil der Kläger sich nicht bereit gezeigt habe, ausreichend für den Unterhalt der Beklagten zu sorgen»
II.
Die von der Revision gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe sind begründet»
1, Bas Berufungsgericht hat den von der Beklagten gegen die Scheidung erhobenen 7/iderspruch durchgreifen lassen, obwohl es nicht festgestellt hat, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist» Bio Frage, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, hat es ausdrücklich dahingestellt sein lassen und zun Ausdruck gebracht, daß es selbst in dieser Richtung Zweifel’nabe'1'. Bao Berufungsgericht hat sonach im folgenden nur feststellcn können, daß die von ihm festcustcllende Zerrüttung, die möglicherweise noch keine unheilbare ist, ven den Kläger allein oder überwiegend verschuldet war, und daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, diese fortsusotzen» Eine solche Begründung des
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Urtoils ist zwar logisch möglich,, Es kann aber zweifelhaft sein, ob dieses Verfahren mit Rücksicht auf § 616 ZPO statthaft ist« Zwar ist der Xlägor dadurch,, daß das Berufungsgericht die Klage nicht deswegen abgewiesen hat* weil dio Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist* sondern weil jedenfalls die Ehe nicht gegen den Widerspruch der Beklagten geschieden werden kann* nicht beschwort« Piece Art der Urteilsbegründung gereicht nur der Beklagten zu dem Nachteil« Bonn sie versagt ihr den SchutzP den sie sonst nach § 616 ZPO durch ein zu ihren Gunsten ergehendes Urteil erlangt« Der Kläger kann* nachdem diese Klage rechtskräftig abgewiesen ist, jederzeit mit der Behauptung«, daß die Ehe nunmehr unheilbar zerrüttet sei* neu auf Scheidung der Ehe klagen« In dem dann anhängig werdenden Verfahren würde das Gericht durch die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen nicht gebunden sein*
Es müßte vielmehr unabhängig von den in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen neu prüfen, ob eine dann vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist« Die Beklagte kann aber diese Nachteile, die sich für sie aus der Urteilsbegründung ergeben«, nicht mit einem Rechtsmittel geltend machen« Bonn sie ist« da die Ehescheidungsklage abgewiesen worden ist, durch das Urteil nicht beschwert« Aus diesem Grunde könnte es möglich sein«, daß das Urteil des Berufungsgerichts auf einem Ver-fahrenefehler beruht«, der vom Revisionsgericht auf ^rund der von Klüger eingelegten Revision von Amts wegen zu berücksichtigen ist« Cb dem so ist, braucht hier nicht entschieden zu worden, da das Urteil aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß«
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2« Die Revision wendet sich gegen die Feststellung? daß dio fcstgcotelltc Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder
 überwiegend verschuldet ist« Ihre Rüge* daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt habe* ist zwar unbegründet« Die Gründe des. angefochtenen Urteils ergeben* daß das Berufungsgericht insoweit den ganzen Prozeßstoff gewürdigt hat* insbesondere auch alle Behauptungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten bis zu dem 5?ago der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß, dem 21«, Februar 1958«, Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten der Beklagten selbständig geprüft und gewürdigt und sich dabei der Würdigung angeschlossen, die das Gericht in dem vorangegangenen Verfahren getroffen hatte«
Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht nicht alle einzelnen Umstände selbst nochmals zu erörtern,.
3s kann aber bedenklich sein* wenn das Berufungsgericht sich schlechthin der Würdigung des Vorprozesses anschließt«,
Im Vorprozeß handelte es sich um eine Klage auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG*. Ra kam allein darauf an festsustellon* ob dio She dor Parteien durch schwere* von der Beklagten begangenen Ehcvcrfehlungen zerrüttet war« In dem jetzt anhängigen Verfahren handelt cs sich darum* aus welchem Grunde dio Ehe der Parteien nunmehr zerrüttet ist«. Dabei ist zu beachten«, daß auch ein fehlerhaftes und ungeschicktes Verhalten, wie es der Beklagten für die Seit vor dem 21, Februar 1958 zur La3t gelegt wird* ein schuldhaftes sein kann* und daß auch ein solches Vorhalten eine unheilbare Zerrüttung der Ehe zur Folge haben kann,. Ob das der Fall ist* wird davon abhängen* wie dieses Verhalten auf den anderen Ehegatten nach seiner natürlichen Veranlagung* insbesondere seiner Empfindlichkeit gewirkt hat. Es ist möglich* daß ein nur fehlerhaftes, ungeschicktes Vei'haltcn eine solche Wirkung hat* daß nicht fcstgc-stellt werden kann, der andere i’eil habe durch seine Reaktion
 auf dieses Verhalten die Ehe ganz oder schuldhaft überwiegend zerrüttet« Ob das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkt gewürdigt hat, läßt das angefochtene Urteil nicht sicher erkennen« Bo nag dahingestellt bleiben«
3c Das angefochtene Urteil mußte jedenfalls aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht entweder den in § 48 Abs« 2 EheG enthaltenen Begriff einer Bindung an die Ehe rechtlich nicht richtig verstanden hat oder weil es bei der Entscheidung der Präge, ob die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle, wesentliche von der Revision angeführten Tatsachen nicht berücksichtigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen hat«
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung davon, daß die Beklagte 3ich noch an die £ho gebunden fühle und bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzuoetzen, allein darauf gegründet, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärt hatte, daß sie jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufsunehmen und daß sie zu diesem Zwecke auch bereit sei, sich räumlich von ihren Kindern zu trennen« Bei der Feststellung, ob der beklagte Ehegatte sieh nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, können die Erklärungen, die er hierzu abgibt, nur im Zusammenhang mit seinem Verhalten gegenüber seinem Ehepartner gewürdigt werden« Dieses Verhalten kann ergeben, daß in Wahrheit keine Bindung an die Ehe mehr besteht und daß die vor dem Gericht abgegebene Erklärung nicht der wirklichen inneren Einstellung dos beklagten Ehegatten entspricht«
Das Berufungsgericht hätte daher das Verhalten der Beklagten, das sie gegenüber dem Kläger gezeigt hat, prüfen müssen,, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich dem Kläger gegenüber sehr kühl und zurückhaltend gezeigt. Sie hat, nachdem die Scheidungsklage de3 Klägers abgewicsen war, von sich aus nichts unternommen, um die eheliche Gemeinschaft mit dom Kläger wieder aufsu-nehmen, Sie hat sich widerspruchslos dem Wunsche des Klägers, weiter von ihr getrennt zu leben, gefügt, Es ist su beachten, daß die erste Scheidungsklage des Klägers durch das fehlerhafte und ungeschickte Verhalten der Beklagten in ihrer Ehe veranlaßt war* Wenn cs auch, nachdem der Kläger durch das in dem ersten Verfahren ergangene Urteil belehrt worden war, in erster Linie seine Sache gewesen sein mag, die Verbindung mit der Beklagten wieder zu suchen, so kann doch die Zurückhaltung, die die Beklagte hier gezeigt hat, der Ausdruck dafür sein, daß auch sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt<, Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, eigentlich kein Grund dafür bestanden hat, daß die Parteien nicht wieder zusammen-fanden* Das Berufungsgericht hätte ferner berücksichtigen müssen, daß die Beklagte sich um den Kläger nicht gekümmert hat, als er schwor erkrankt war, obwohl sie von seiner Erkrankung wußte, und schließlich, daß sie selbst bei dem Zusammentreffen mit dem Kläger anläßlich der Beerdigung seines Bruders diese Gelegenheit nicht benutzte, um ein Wort an den Kläger zu richten, sondern daß sie ihn, wie es der Kläger behauptet, möglicherweise nicht einmal eines Blickes gewürdigt hat. Daß die Beklagte keine Hand zur Versöhnung gereicht und sich so vollständig von ihm zurückgehalten hat, steht in einen schwer zu erklärenden Widerspruch su ihrer Behauptung, daß sie sich noch an die Ehe gebunden fühle und bereit sei, eine wirkliche und echte eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunohmon^
 
Weil das Berufungsgericht diese Umstände bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht gewürdigt hot, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden«, Dos Berufungsgericht wird auf Grund der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht das Verhalten der Beklagten so sehr dafür spricht, daß sie jedes Gefühl für den Kläger verloren hat, daß hierdurch eine tatsächliche Vermutung dafür begründet wird, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, so daß es nunmehr ihre Aufgabe ist, diese Vermutung zu entkräften, indem sie andere Umstände für ihr auffälliges Verhalten gegenüber dem Kläger darlogt, die eine andere Beurteilung ihres Verhaltens möglich erscheinen lassen«
Johannsen Bundesrichter	Msaß	Wilden	Br«	Loev/enhoim
 Wüstenberg ist ortaabwesend und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen