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BGH · IV ZR 293/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 293/59

Für einen Anspruch nach § 119 BEG genügt es, daß die Eltern oder die Binder die Voraussetzungen des £ 4 BEG erfüllen, und daß die Verfolgung die Eltern nicht in ihrem Beruflichen Fortkommen, sondern in anderer Weiee geschädigt hat* Pie Eltern müssen jedoch von der Verfolgung im Altreichsgebiet oder als Vertriebene im Vertreibungsgebiet erfaßt worden sein« derjährig war, damals den Wohnsitz ihres Vaters in Hannover geteilt hat» Denn jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß ein Anspruch nach § 119 BEG, wie er hier geltend gemacht wird, bestehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG in der Person des Elternteils erfüllt sind, der infolge der von ihm erlittenen Verfolgung dem Kind die Ausbildung nicht mehr ermöglichen kann* Der Anspruch hat seine Grundlage in dessen Verfolgung, so daß an sich die allgemeinen Voraussetzungen und damit auch diejenigen des § 4 BSG in der Person des Verfolgten vorliegen müssen,. Der Vater der Klägerin, der seit 1945 in Hannover wohnt, erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Ur» 1a BEG, ihre Mutter, die vor ihrer Auswanderung nach Prag zuletzt in Hannover wohnte, diejenigen des § 4 Abs* 1 Nr* i c BEG« Soweit eo für den Anspruch nach § 119 BEG entscheidend ist, daß bei den Eltern die Voraussetzungen des § 4 BEG gegeben sind, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit entsprechend * Für diese kommen hier unter allen Gesichtspunkten nach § 185 Abs« 2 Nr« 1, 3a BEG nur die Entschädigungsbehörden des Landes NiederSachsen in Betracht« wenn das Kind im Altreichsgebiet oder im Vertreibungsgebiet von den Polgen der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgung betroffen worden sei, wenn es also dort an der erstrebten Ausbildung gehindert worden sei» Da der Klägerin, die zur Zeit ihrer Ausv/an-derung nach England noch nicht schulpflichtig gewesen sei, ein Ausbildungsschaden erst dort entstanden sei, stehe ihr kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den bei der Nach-iiolung der Ausbildung erwachsenden notwendigen Aufwendungen zu« Dem kann jedoch nicht beigetreten werden« Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der Anspruch auf die Beihilfe nach § 119 BEG nicht davon abhängig, daß die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeiten auf Grund der Verfolgung der Eltern noch innerhalb des räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereichs der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingetreten ist« Das anspruchsberechtigte Kind braucht von den Auswirkungen der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgung nicht bereits im Altreichs-gebiet oder im Vertreibungsgebiet erfaßt worden zu sein (LE BEG 1956 § 119 Nr« 1, RzW 196o, 75)» 3* Als Verfolgung der Eltern, die der Klägerin die Ausbildung unmöglich gemacht hat, kommen diejenigen Maßnahmen, denen die Eltern vor ihrer Auswanderung nach Prag ausgesetzt waren, nicht in Betracht, da die Klägerin damals noch nicht geboren war« An der in der Entscheidung IM BEG 1956 § 119 Nr« 1 vertretenen Auffassung, daß nur Kinder, die vor dem Abschluß der ihre Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgung der Eltern lebten, eine Beihilfe nach § 119 BEG zu beanspruchen haben, ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten* Es kann also erheblich sein, daß der Vater der Klägerin am 4<> April 1939, und zwar offenbar aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, festgenommen und danach in Haft gehalten wurde, und es kann ferner darauf ankommen, ob auch die Mutter der Klägerin in frag nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war» Feststellungen darüber sind entgegen der Auffassung der Revision nach § 176 Abs* 1 BEG von Amts wegen zu treffen; die Vorschriften der §§ 288 bis 29o und des § 532 ZPO über das gerichtliche Geständnis sind im Entschädigungsverfahren nicht anwendbar» Ao ISit Recht wird im Schrifttum angenommen, daß die Verfolgung den Eltern nicht notwendig einen Schaden im beruflichen Fortkommen gebracht haben muß, sondern daß es ausreicht, wenn sie einen anderen Schaden erlitten haben^ durch den dem Kind die Ausbildung unmöglich gemacht worden ist (Blessin/V/ilden § 119 Anm» 4, van Dam/Loos § 119 Anm» 13, Zorn RzW 1959, loo, lol)» Bas ändert jedoch nichts daran, daß auch in den Fällen des § 119 BEG das in § 64 Abs» 1 BEG zu dem Ausdruck kommende Derritorialitätsprinzip, das bei allen Entschädigungsansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gilt, anwendbar ist, und zwar ist dabei auf die verfolgten Eltern abzustellen» Diese müssen von der Verfolgung, durch die ihr Kind in der Ausbildung geschädigt worden ist, im Altreichsgebiet oder als Vertriebene im Vertreibungsgebiet erfaßt worden sein, wenn dem Kind ein Anspruch nach § 119 BEG zustehen soll» Der Anspruch eines nicht selbst verfolgten Kindes wegen Ausbildungsschadens kann in dieser Hinsicht nicht von geringeren Wo das Kind von den Auswirkungen der Verfolgung betroffen worden ist, ist nach dem sinn der Vorschrift und den mit ihr verfolgten Zwecken gleichgültig; bei den Eltern, deren Verfolgung den Grund für die dem Kind zugefügte Schädigung im beruflichen Fortkommen bildet, müssen dagegen die nach § 64 Abs. 1 BEG maßgebenden territorialen Erfordernisse Vorgelegen haben, nur daß sich die Verfolgung in diesem Fall ausnahmsweise nicht notwendig im Altreichsgebiet oder Vertreibungsgebiet auf das berufliche Fortkommen der Eltern ausgewirkt zu haben braucht, sondern sie dort in anderer Weise geschädigt haben kann. Es kann also darauf ankommen, ob die Eltern der Klägerin, die von den in Betracht kommenden Maßnahmen in der TschechoSlowakei, einem Vertreibungsgebiet, erfaßt worden sind, Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind-, Für den Vater, der durch die Verbringung in Konzentrationslager seinen Wohnsitz in Irag nicht verlor, kann das nach § 1 Abs* 1 BVFG zutreffen, und die Mutter der Klägerin könnte unter Umständen Vertriebene nach § 1 Abso 2 Nr., 1 BVFG sein,

Zitierte Normen: § 119 BEG § 1 BVFG
VaterKindElternVerfolgungAusbildungVoraussetzungBEGPragKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2519 072
BEG §§ 64, 119
Für einen Anspruch nach § 119 BEG genügt es, daß die Eltern oder die Binder die Voraussetzungen des £ 4 BEG erfüllen, und daß die Verfolgung die Eltern nicht in ihrem Beruflichen Fortkommen, sondern in anderer Weiee geschädigt hat* Pie Eltern müssen jedoch von der Verfolgung im Altreichsgebiet oder als Vertriebene im Vertreibungsgebiet erfaßt worden sein«
BGH, t/rto v* 23o März l96o - IV ZR 293/59 - OLG Celle
LG Hannover
IV ZR 293/59
Verkündet
 am 23o ilärz i960
Hoffmeister, Justizangesiellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem SntSchädigungsrechtsstreit
 der Studentin Elke Hanna B i
9 9, €9 West Hi A Hoad,
 genannt Ho<
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dro	in
 gegen
das Land Hi ed ersachsen ,
vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover9
Beklagten und Revisionsbeklagten?
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 März i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johann sen, Bro v, ferner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 29 * April 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
i
\
Die Eltern der Klägerin halben am 27* Brz 1929 in H#-die She geschlossen* Ihr Vater gehörte seit 1922 der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und seit 1931 der Sozialistischen Arbeiterpartei an* Seit 1029 betätigte er sich im Sozialistischen Studentenbund und seit 1931 im Sozialistischen Studentenverband * Seit dem Mai 1929 arbeitete er in	als Rotationshilfsarbeiter in der
 Bruekerei, während er gleichseitig als Werkstudent die V/irtschaftsschule der Hochschule für Politik in BftftBft be-
suchte, deren Abschlußprüfung er am 18* April 1931 bestand* Im August 1932 gab er seine Stallung bei der "VflftHIM"-Druckerei auf* Kr war dann als Provisionsvertreter für sozialistische Buchverlage tätig* Nachdem er erstmals am 4*. März 1933 für einige Stunden durch die SA festgenommen war, verzog er mit seiner Familie nach HftftHP* Dort sollte er am 16* Dezember 1933 erneut verhaftet werden, doch flüchtete er nach Prag* Deine Rhefrau folgte ihm mit dem am A* flBBBP 193o in	geborenen	Bruder	der	Klä-
gerin am 3o * Juni 1934 nach Prag nach* Dort wurde die Klägerin am ft* ftftMP 1938 geboren*
Am 3o * April 1938 wurde die She der Rltern der Klägerin in Prag geschieden* Das Sorgerecht für die Klägerin und ihren Bruder wurde der Butter zugesprochen. Am 18* Februar 1939 heiratete die lütter in Prag den Beamten Dr* Heinz SflMBl, der jüdischer Abstammung war, noch 1939 festgenommen wurde und später in einem Konzentrationslager das Leben verlor* Die Klägerin und ihr Bruder wurden am 14* März 1939 nach Rngland verschickt* Auch die Mutter kam kurze Zeit später in Rngland an* Der Vater der Klägerin wurde am
 
4» ^pril 1939 in Prag verhaftet und his zu dem 11«, April 1945 in Konzentrationslagern festgehalten* Seitdem wohnt er in
 Am 24* Dezember 1945 heiratete die Mutter der Klägerin den jetzigen britischen Staatsangehörigen Ernst HoflHP» Sie erwarb am 5« Juli 1949 die britische Staatsangehörigkeit*
Die Klägerin besuchte in England Schulen, die den deutschen Grund- und höheren Schulen entsprechen, und legte im Jahre 1956 die zu dem Universitätsstudium berechtigenden Prüfungen ab. Seither studiert sie an der Universität in Cambridge*
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung» Die SntSchädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt»
Pie Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, die von ihr begonnene Berufsausbildung entspreche dem auch früher schon vorhanden gewesenen Willen ihrer Eltern, die wegen der von ihnen erlittenen Verfolgung die Ausbildungskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könnten, während sie die Klägerin ohne die Verfolgung hätten studieren lassen können»
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu ver~ urteilen, an sie eine Beihilfe zu den notwendigen bei der Hachholung der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen zu zahle r»r und zwar bis zur Höhe von 5*000 DM»
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und behauptet, der Vater der Klägerin habe sich seit der
 
Scheidung der Khe ihrer Eltern nicht um sie gekümmert.
Die Verfolgung der Eltern sei nicht ursächlich dafür, daß diese nicht die .Kosten der Ausbildung der Klägerin trügeno
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-gev/iesen«.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag
 weiter«.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründe;
Io
 In der mündlichen Verhandlung vor dem Revlsionagericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 2o9 Abs« 3 BSG eintretenden Böigen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen» Hach dieser Vorschrift ist deshalb auf die einseitige Verhandlung der Klägerin entschieden worden.
II,
1, 2s kann dahinstehen, ob die Klägerin, die am 31« Dezember 1952 nach deutschem und britischem Recht noch min-
 
derjährig war, damals den Wohnsitz ihres Vaters in Hannover geteilt hat» Denn jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß ein Anspruch nach § 119 BEG, wie er hier geltend gemacht wird, bestehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG in der Person des Elternteils erfüllt sind, der infolge der von ihm erlittenen Verfolgung dem Kind die Ausbildung nicht mehr ermöglichen kann* Der Anspruch hat seine Grundlage in dessen Verfolgung, so daß an sich die allgemeinen Voraussetzungen und damit auch diejenigen des § 4 BSG in der Person des Verfolgten vorliegen müssen,. Durch die Vorschrift des § 119 Abs* 2 Hatz 1 BEG wird demgegenüber ebenso wie durch diejenigen des § 1o4 Abs» 2 Satz 1,
§ 127 Abs* 2 Satz 2, § 134 Abs. 2 Satz 2 BEG zugunsten des mittelbar Geschädigten bestimmt, daß es ausreicht, wenn dieser die Voraussetzungen des § 4 BSG erfüllt« Erforderlich ist also nur, daß die Voraussetzungen des § 4 BEG entweder in der Person des Verfolgten oder in derjenigen des mittelbar Geschädigten vorliegen»
Der Vater der Klägerin, der seit 1945 in Hannover wohnt, erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs* 1 Ur» 1a BEG, ihre Mutter, die vor ihrer Auswanderung nach Prag zuletzt in Hannover wohnte, diejenigen des § 4 Abs* 1 Nr* i c BEG« Soweit eo für den Anspruch nach § 119 BEG entscheidend ist, daß bei den Eltern die Voraussetzungen des § 4 BEG gegeben sind, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit entsprechend * Für diese kommen hier unter allen Gesichtspunkten nach § 185 Abs« 2 Nr« 1, 3a BEG nur die Entschädigungsbehörden des Landes NiederSachsen in Betracht«
 
2o has Berufungsgericht ist 3er Auffassung, die Vorschrift des § 119 BEG sei nur anwendbar. wenn das Kind im Altreichsgebiet oder im Vertreibungsgebiet von den Polgen der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgung betroffen worden sei, wenn es also dort an der erstrebten Ausbildung gehindert worden sei» Da der Klägerin, die zur Zeit ihrer Ausv/an-derung nach England noch nicht schulpflichtig gewesen sei, ein Ausbildungsschaden erst dort entstanden sei, stehe ihr kein Anspruch auf eine Beihilfe zu den bei der Nach-iiolung der Ausbildung erwachsenden notwendigen Aufwendungen zu«
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden« Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist der Anspruch auf die Beihilfe nach § 119 BEG nicht davon abhängig, daß die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeiten auf Grund der Verfolgung der Eltern noch innerhalb des räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereichs der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingetreten ist« Das anspruchsberechtigte Kind braucht von den Auswirkungen der gegen seine Eltern gerichteten Verfolgung nicht bereits im Altreichs-gebiet oder im Vertreibungsgebiet erfaßt worden zu sein (LE BEG 1956 § 119 Nr« 1, RzW 196o, 75)»
3* Als Verfolgung der Eltern, die der Klägerin die Ausbildung unmöglich gemacht hat, kommen diejenigen Maßnahmen, denen die Eltern vor ihrer Auswanderung nach Prag ausgesetzt waren, nicht in Betracht, da die Klägerin damals noch nicht geboren war« An der in der Entscheidung IM BEG 1956 § 119 Nr« 1 vertretenen Auffassung, daß nur Kinder, die vor dem Abschluß der ihre Ausbildung beeinträchtigenden Verfolgung der Eltern lebten, eine Beihilfe nach § 119 BEG
 
zu beanspruchen haben, ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten* Es kann also erheblich sein, daß der Vater der Klägerin am 4<> April 1939, und zwar offenbar aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, festgenommen und danach in Haft gehalten wurde, und es kann ferner darauf ankommen, ob auch die Mutter der Klägerin in frag nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war» Feststellungen darüber sind entgegen der Auffassung der Revision nach § 176 Abs* 1 BEG von Amts wegen zu treffen; die Vorschriften der §§ 288 bis 29o und des § 532 ZPO über das gerichtliche Geständnis sind im Entschädigungsverfahren nicht anwendbar»
Ao ISit Recht wird im Schrifttum angenommen, daß die Verfolgung den Eltern nicht notwendig einen Schaden im beruflichen Fortkommen gebracht haben muß, sondern daß es ausreicht, wenn sie einen anderen Schaden erlitten haben^ durch den dem Kind die Ausbildung unmöglich gemacht worden ist (Blessin/V/ilden § 119 Anm» 4, van Dam/Loos § 119 Anm» 13, Zorn RzW 1959, loo, lol)» Bas ändert jedoch nichts daran, daß auch in den Fällen des § 119 BEG das in § 64 Abs» 1 BEG zu dem Ausdruck kommende Derritorialitätsprinzip, das bei allen Entschädigungsansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gilt, anwendbar ist, und zwar ist dabei auf die verfolgten Eltern abzustellen» Diese müssen von der Verfolgung, durch die ihr Kind in der Ausbildung geschädigt worden ist, im Altreichsgebiet oder als Vertriebene im Vertreibungsgebiet erfaßt worden sein, wenn dem Kind ein Anspruch nach § 119 BEG zustehen soll» Der Anspruch eines nicht selbst verfolgten Kindes wegen Ausbildungsschadens kann in dieser Hinsicht nicht von geringeren
 
Voraussetzungen abhängig sein, als es sonst Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und insbesondere wegen Ausbildungsschadens sind. Wo das Kind von den Auswirkungen der Verfolgung betroffen worden ist, ist nach dem sinn der Vorschrift und den mit ihr verfolgten Zwecken gleichgültig; bei den Eltern, deren Verfolgung den Grund für die dem Kind zugefügte Schädigung im beruflichen Fortkommen bildet, müssen dagegen die nach § 64 Abs. 1 BEG maßgebenden territorialen Erfordernisse Vorgelegen haben, nur daß sich die Verfolgung in diesem Fall ausnahmsweise nicht notwendig im Altreichsgebiet oder Vertreibungsgebiet auf das berufliche Fortkommen der Eltern ausgewirkt zu haben braucht, sondern sie dort in anderer Weise geschädigt haben kann.
Es kann also darauf ankommen, ob die Eltern der Klägerin, die von den in Betracht kommenden Maßnahmen in der TschechoSlowakei, einem Vertreibungsgebiet, erfaßt worden sind, Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind-, Für den Vater, der durch die Verbringung in Konzentrationslager seinen Wohnsitz in Irag nicht verlor, kann das nach § 1 Abs* 1 BVFG zutreffen, und die Mutter der Klägerin könnte unter Umständen Vertriebene nach § 1 Abso 2 Nr., 1 BVFG sein,
5o Im übrigen kommt ein Anspruch nach § 119 BBG für die Klägerin nur in Betracht, wenn weiterhin nachgewiesen wird, daß es die in der Tschechoslowakei erlittenen Verfolgungen ihres Vaters oder ihrer Mutter, also nicht deren vorherige Verdrängung aus Deutschland oder die Entwicklung ihrer Familienverhältnisse oder andere Umstände?sind, die die Klägerin hindern, eine erstrebte Ausbildung aufzunehmen
 
oder zu beenden, oder die sie nötigen, die für die Ausbildung aufgewendeten Mittel an den Geldgeber zurückzuzahlen (Urteil des Senats R2W i960, 75)<> Der Vortrag der Klägerin, ihre Sltern hätten vor ihrer Auswanderung aus Deutschland in die Tschechoslowakei in Verhältnissen gelebt, die es ihnen ermöglicht hätten, sie, die Klägerin-, studieren zu lassen, reicht Mithin nicht aus» Abschließende Feststellungen darüber sind dem Reviaionsgericht nicht möglich* Der Sachverhalt muß noch weiter aufgeklärt werden»
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin statt ihres bisherigen Antrages einen Feststellungsantrag stellt, da eine Verurteilung in der bisher begehrten Form nicht vollstreckbar ist und ein entsprechendes Leistungsurteil daher nicht ergehen könnte»
Aoeher	Raske Johannsen BR Dr» v» Werner WUstenberg
 ist beurlaubt und verhindert zu un-terochreiben
 Ascher