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BGH

Gericht: BGH

2») Ein minderjähriges eheliches Kind wird in der Zeit, die zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter widersprechenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes liegt, von beiden Eltern gemeinsam vertreten« Ist ein Elterntcil an der Vertretung verhindert, so vertritt der andere das Kind allein, soweit nicht auch er an der Vertretung verhindert ist. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten wurde sodann durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Juni 1956 durch das Rreisgoricht in Osterburg eine von ihm persönlich unterschriebene Klageschrift aufnehmen, mit der er die Feststellung begehrte, daß er nicht der Vater des Beklagten sei Als beklagte Partei ist in dieser Schrift der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, "gesetzlich vertreten durch seine Kutter .... Bas Kreisgericht übersandte die Klage zustündigkeitshdber an .das Landgericht in Hamburg, und dieses teilte der Kutter des Beklagten eine Abschrift zur Äußerung mit. Als Prozeßbevollmächtigt'er des Beklagten ist in der Klageschrift Rechtsanwalt Br* B^HHPgenannt* Die Klage wurde diesem am 31» August 1956 zugestellt4 nachdem dem Kläger anstelle des Rechtsanwalts Gründen, die in dessen Person lagen, Rechtsanwalt Kjf^pim Armenrecht bel-geordnet war, fand am 2* November 1956 eine mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer des Landgerichts statt, in der für den Kläger Rechtsanwalt Jäf/KDf für den Beklagten Rechtsanwalt Br« B^HB^ erschienen, Sachanträge stellten und zur Sache verhandelten, ln der folgenden mündlichen Verhandlung, die am 14. In dieser hat Rechtsanwalt j^H^für den Kläger beantragt, festzustellen, daß der Beklagte kein eheliches Kind des Klägers sei. Duroh TJrteil vom 22, lebruar 1957 hat das Landgericht naoh dem Klagantrag erkannt mit der Begründung, die Frist des § 1594 BGB sei eingehalten, und es sei offenbar unmöglich, daß der Beklagte von dem Kläger ab stamme. Mt der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des 3ek7.agton gegen das TJrteil des Landgerichts zurüpkgewiesen wird. I* Die Revision erhebt zwar nicht die Rüge, das Landgericht Hamburg sei für die von dem Kläger erhobene Klage örtlich nicht zuständig gewesen, sie führt jedoch aus, es habe an sich die Zuständigkeit des Hreisgcricbbs in Osterburg bestanden, das Landgericht in Hamburg sei aber durch die dorthin erfolgte Abgabe, in der eine Verweisung im Sinne des § 276 ZPO liege, zuständig geworden. Diese Prüfung ergibt, daß im ersten Rechtszug das Landgericht in Hamburg und damit im zweiten Rechtszug auch das_ Oberlandesgericht in Hamburg für die Anfechtungsklage des Klägers zuständig sind« Pas Landgericht in Hamburg ist jedoch aus anderen Gründen zuständig* Nach § 642 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei einer Klage der hier vorliegenden Art nach dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Parbei, also gemäß § i3 ZPO nach deren Wohnsitz. Dieser richtet sich für den Beklagten, ein als ehelich geltendes minderjähriges Kind, zunächst nach dem Wohnsitz des Vaters (§ H Abs. 1 BGB), und zwar auch für die von diesem erhobene Anfechtungsklage (BGZ 96, 70, 72). Da also Hamburg der Wohnsitz des beklagten Kindes geblieben ist, ist das dortige Landgericht für äie Anfechtungsklage zuständig« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Lauf der Jahresfrist des $ 1394 BGB bereits mit der Geburt des Beklagten begonnen habe und mit dem Ablauf des 30 November 1936 beendet gewesen sei, denn die Umstände, die für die Unehelichkeit des Beklagten sprächen, seien dem Kläger schon vor der Gehurt des Beklagten bekannt gewesen, und von der Gehurt seihst habe er bereits an dem Tage, an dem sie erfolgt sei, erfahren* £s kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen für die Annahme, die Frist sei bereits am Tage äe3“ Geburt des Beklagten in Lauf gesetzt worden, ausreichen-Auch wenn man von diesem frühestmöglichen Fristbeginn ausgeht, kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei verspätet erhoben worden, nicht beigetreten werden. Kläger und seine Ehefrau gemeinsam die gesetzlichen Vertreter des Beklagten gewesen* Bas entspricht einer vielfach geäußerten Bechtsmeinung über die Vertretung des ehelichen Kindes auf Grund der Rechtslage, die nach dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter « Der Kläger war für die von ihm gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage zwar von Anfang an an der Vertretung verhindert; nicht jedoch bestand eine solche Vei'hinderung kraft Gesetzes auch für die geschiedene Ehefrau, da nach § 1630 Abs. 2, §§ 1686, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 3 BG3 bei einem Rechtsstreit des Kindes mit dem Ehegatten des Vertreters die Vertretungsmacht nicht auch noch nach der Auflösung der Ehe ausgeschlossen ist (Planck BGB 3. Im Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind besteht Gesamt Vertretung nicht um des Kindes willen, sondern weil der Gleichberechtigungsgrundsatz, solange nicht eine bestimmte andere mit ihm zu vereinbarende gesetzliche Regelung getroffen ist, die Annahme der Gesamtvertretung verlangt. Die bei dem Kreisgericht in Osterburg aufgenommene Klageschrift wurde der Mutter des Beklagten formlos zur Äußerung mitgeteilt» Entgegen der Auffassung der Revision kann damit die Zustellung nicht gemäß § 187 ZPO als bewirkt angesehen werden, da das Gericht ersichtlich noch keine Zustellung der Klage, die auch nicht von einem Rechtsanwalt verfaßt und untei'scbrieben war., vornehmen wollte (BGHZ 7, 263„ 270). Beklagte werde durch das BezirksJugendamt Hamburg-Bergcdorf als Statuspflcger vertreten; das ändert jedoch nichts daran, daß die Klage dem Anwalt zugestellt worden ist. Darauf, oh gemäß § 1594 Ahs. 2, § 203 Ahs. 2 BGB eine Hemmung der Anfechtungsfrist eingetreten ist mit der Folge, daß der Kläger das Anfechtungsrecht auch gegenüber dem für den Beklagten bestellten Pfleger noch rechtzeitig äusgeüht hat, kommt es nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 1594 BGB § 276 ZPO
RechtsanwaltKindVertretungBGBRechtLandgerichtHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Rache ob lagewerk!
2463 008
Hiebt für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* 1.) Z3n $ 55I Kr. 4, § 554 Abs, 3 Kr, 2, §§ 606 640
2.) BGB §§ 1596, 1628 a.F., 1630 a.F., 1686 a.F 1795 Abs. 1 Hr. 1,3J GrundG Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1
0 9
Recht-se at 2;
lo) In Ehe- und KindschaftsSachen hat das Revisionsgericht die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, die in den Vorinstanzen entschieden haben, ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen«
2») Ein minderjähriges eheliches Kind wird in der Zeit, die zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter widersprechenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes liegt, von beiden Eltern gemeinsam vertreten« Ist ein Elterntcil an der Vertretung verhindert, so vertritt der andere das Kind allein, soweit nicht auch er an der Vertretung verhindert ist. Im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß vertritt deshalb die Kutter nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Anfechtungs- . kläger das Kind, bis das Vormundschaftsgericht eine andere Regelung getroffen hat oder dem Kind für den Anfechtungsprozeß ein Pfleger bestellt ist.
Aktenzeichen? IV ZR 293/57
Urteil des BGH vom 5. Februar "958 GIG Hamburg
,y «
IV^ZR__ 293/57 Verkündet
 am 5„ Februar '958
______>, Justisangestellter
 ais Urkund sheamter der Geschäftsstelle
 Xe Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Siegfried W (^HHP-Straße b„ A. S|
Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
 gegen
den minderjährigen TJwe Heinrich-St^^^-Weg vertreten durch Rechtsanwalt Dr.^H^als Statuspfleger,
 Beklagten und Kevisionsbeklagten,
- Froaeßbevollmächtigters Rechtsanwaltfaw,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom*29. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. v. V/erner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des c, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts su Hamburg vom 25. Juli 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht auröckverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Beklagte ist am 30. November 1955 in Hamburg-Bergedorf geboren. Der Kläger war zu dieser Seit mit der Mutter des Beklagten verheiratet. Die eheliche Wohnung befand sich in Hamburg-Neuengamme, Seit dem März 1955 war jedoch bereits ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten wurde sodann durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. März '.’956 geschieden*. Bas Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger, der im Bezember 1955 seinen Wohnsitz von Hamburg-Bergedorf nach Schliecksdorf, Kreis Osterburg in der sowjetischen Zone verlegt hatte, ließ am 2. Juni 1956 durch das Rreisgoricht in Osterburg eine von ihm persönlich unterschriebene Klageschrift aufnehmen, mit der er die Feststellung begehrte, daß er nicht der Vater des Beklagten sei Als beklagte Partei ist in dieser Schrift der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, "gesetzlich vertreten durch seine Kutter .... in Hamburg-Heucngammo" aufgeführt. Bas Kreisgericht übersandte die Klage zustündigkeitshdber an .das Landgericht in Hamburg, und dieses teilte der Kutter des Beklagten eine Abschrift zur Äußerung mit. Kunmohr meldeten sich bei dem Landgericht in Hamburg am 18. Juni 1956 die Rechtsanwälte Br. H^B^und Dr#	unter
 Überreichung einer von der Kutter des Beklagten ausgestellten Vollmacht. Sie nahmen sachlich sum Klegcvorbringen Stellung und beantragten, dem Beklagten fUr den ersten Rechtszug das Armenrecht au bewilligen. Bor Klüger suchte ebenfalls um Bewilligung des Armenrechts nach, Burch Beschluß des Landgerichts vom 22, Juni 1956 wurde beiden Parteien des Arxuenreoht bewilligt. Gleichseitig wurde dem
3 -
Kläger Rechtsanwalt LflHHfe dem Beklagten Rechtsanwalt Dr., B^mihdigeordnet e Außerdem wurde dem beige ordne ten Vertreter des Klägers auf Anordnung des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts mitgeteilt, r,daß in der Klage das Passivrubrum rieh feiggestellt werden muß (Jugendbehörde als Statuspfleger)".
Daraufhin reichte Rechtsanwalt Leitsmann am 22- August 1956 bei dem Landgericht eine Klage ein, in deren Kopf angegeben ist, der Beklagte sei "vertraten durch das Bezirks- ,
jugendamt Hainburg-Bergedorf.......,. als Statuspfleger".
Als Prozeßbevollmächtigt'er des Beklagten ist in der Klageschrift Rechtsanwalt Br* B^HHPgenannt* Die Klage wurde diesem am 31» August 1956 zugestellt4 nachdem dem Kläger anstelle des Rechtsanwalts	Gründen, die in
 dessen Person lagen, Rechtsanwalt Kjf^pim Armenrecht bel-geordnet war, fand am 2* November 1956 eine mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer des Landgerichts statt, in der für den Kläger Rechtsanwalt Jäf/KDf für den Beklagten Rechtsanwalt Br« B^HB^ erschienen, Sachanträge stellten und zur Sache verhandelten, ln der folgenden mündlichen Verhandlung, die am 14. Bezember 1956 vor dem jSinzel-richter der Zivilkammer stattfand, erschien für den Kläger * Rechtsanwalt BflHBund für den Beklagten .Rechtsanwalt Br« J^BL'Bieser trug vor, das Jugendamt sei bisher noch nicht zu dem Statuspfleger bestellt worden« Mit einem Schriftsatz, der am 27. Bezember 1956 bei dem Landgericht einging, teilte Rechtsanwalt Br» N^HP^ann mit, er sei unter dem 20« Bezember 1956 vom Amtsgericht Kambtrug-Bergedorf zu dem Statuspfleger für den Beklagten bestellt worden. Unter diesen Umständen sei er dem Beklagten gegenüber verpflichtet/ darauf hinzuweisen, daß die Prist des § 1594 BGB nicht eingehalten worden sei. Die Klag« sei bishor nicht ordnungsmäßig erhoben.

Demgegenüber vertrat äer Vertreter des Klägers in einem am 2, Januar 1957 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Hechtsansicht, die erwähnte Frist sei noch nicht abgelaufen; evtl« bitte er, die Klage dem Pfleger erneut cuzustellen. Das geschah nicht»
Die letzte mündliche Verhandlung des ersten Hechtszuges fand am 8, Februar 1957 vor der vollbesetzten Zivilkammer des Landgerichts statt. In dieser hat Rechtsanwalt j^H^für den Kläger beantragt, festzustellen, daß der Beklagte kein eheliches Kind des Klägers sei. Rechtsanwalt Dr.	bat für den Beklagten beantragt, die Klage ab-
zuweisen. Beide haben zur Begründung ihrer Anträge entsprechende Behauptungen in der Sache selbst aufgestellt.
Duroh TJrteil vom 22, lebruar 1957 hat das Landgericht naoh dem Klagantrag erkannt mit der Begründung, die Frist des § 1594 BGB sei eingehalten, und es sei offenbar unmöglich, daß der Beklagte von dem Kläger ab stamme.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt.
Der Kläger hat erklärt, er habe von der Geburt des Beklagten am 50. November 1955 Kenntnis erhalten. Ferner hat er vorsorglich nochmals beantragt, die Klage dem Pfleger des Beklagten zuzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts durch TJrteil vom 25. Juli 1957 geändert- und die Klage abg ©wiesen.
Mt der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger erreichen, daß die Berufung des 3ek7.agton gegen das TJrteil des Landgerichts zurüpkgewiesen wird.
D*r Beklagtes ■beantragt > die Revision zurückzuweieen.,
Entsoh aid u ngsgründe^
I* Die Revision erhebt zwar nicht die Rüge, das Landgericht Hamburg sei für die von dem Kläger erhobene Klage örtlich nicht zuständig gewesen, sie führt jedoch aus, es habe an sich die Zuständigkeit des Hreisgcricbbs in Osterburg bestanden, das Landgericht in Hamburg sei aber durch die dorthin erfolgte Abgabe, in der eine Verweisung im Sinne des § 276 ZPO liege, zuständig geworden.
Las Revisionsgericht hat in einem Ehe- oder Kindschaftsprozeß die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, die in den Vorinstansen entschieden haben, ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen (EG- BRR 1932 Hr* 795; BöyOblGZ 1951, 12, 13; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 559 Anm, IV 2 a; Wiecsorek ZPO § 642 Anm. A I; vgl. auch RGZ 130,
53, 54).. Diese Prüfung ergibt, daß im ersten Rechtszug das Landgericht in Hamburg und damit im zweiten Rechtszug auch das_ Oberlandesgericht in Hamburg für die Anfechtungsklage des Klägers zuständig sind«
Diese Zuständigkeit kann freilich nicht, wie die Revision meint, daraus hergeleitct werden, daß das Kreisgericht in Osterburg die bei ihm aufgenomrasne Klage an das Landgericht in Hamburg übersandte. Einen Verweisungo-bsschluß im Sinne des § 276 Abs. 1 ZI0 sollte die Abgabe-Verfügung' ersichtlich nicht darstellen, zu demal da sie von einem Sekretär unterzeichnet ist. Ihr Rommen schon deshalb nicht die bindenden Wirkungon des § 276 Abs, 2 Satz 2 ZPO * zu.
 
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Pas Landgericht in Hamburg ist jedoch aus anderen Gründen zuständig* Nach § 642 ZPO bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei einer Klage der hier vorliegenden Art nach dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Parbei, also gemäß § i3 ZPO nach deren Wohnsitz. Dieser richtet sich für den Beklagten, ein als ehelich geltendes minderjähriges Kind, zunächst nach dem Wohnsitz des Vaters (§ H Abs. 1 BGB), und zwar auch für die von diesem erhobene Anfechtungsklage (BGZ 96, 70, 72). Wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, hat sich daran, daß das eheliche Kind den Wohnsitz des Vaters teilt, nichts geändert, seitdem das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstchen-de Recht außer Kraft getreten ist (BGHZ 20, 313, 318),
Der Kläger und seine Ehefrau kannten während des Bestehens der Ehe nur im beiderseitigen Einverständnis den Wohnsitz des Kindes abweichend von diesem gesetzlichen Wohnsitz bestimmen» Sie brauchten aber einen dahingehenden Willen nicht ausdrücklich zu erklären (BGKZ 7, 104, 109, HO).
Die gesamten Umstände lassen erkennen, daß sowohl der Kläger wie die Hutter des Beklagten den Wohnsitz des Kindes in Hamburg aufrechterhalten wollten, als der Kläger im Dezember 1955, nachdem er bereits von der Geburt des Beklagten erfahren hatte, aus Hamburg fortzog, ohne sich um den Beklagten zu kümmern.
Da also Hamburg der Wohnsitz des beklagten Kindes geblieben ist, ist das dortige Landgericht für äie Anfechtungsklage zuständig«
II. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Lauf der Jahresfrist des $ 1394 BGB bereits mit der Geburt des Beklagten begonnen habe und mit dem Ablauf des 30 November 1936 beendet gewesen sei, denn die Umstände, die für die Unehelichkeit des Beklagten sprächen, seien
 dem Kläger schon vor der Gehurt des Beklagten bekannt gewesen, und von der Gehurt seihst habe er bereits an dem Tage, an dem sie erfolgt sei, erfahren*
£s kann dahinstehen, ob die getroffenen Feststellungen für die Annahme, die Frist sei bereits am Tage äe3“ Geburt des Beklagten in Lauf gesetzt worden, ausreichen-Auch wenn man von diesem frühestmöglichen Fristbeginn ausgeht, kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei verspätet erhoben worden, nicht beigetreten werden.
Bas Berufungsgericht meint, zunächst seien der. Kläger und seine Ehefrau gemeinsam die gesetzlichen Vertreter des Beklagten gewesen* Bas entspricht einer vielfach geäußerten Bechtsmeinung über die Vertretung des ehelichen Kindes auf Grund der Rechtslage, die nach dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter «
entgegenstehenden Rechts gilt (BayObLGZ 1953, 372, 373;
 OLG Stuttgart NJTV 1955, 1721 ; OLG Karlsruhe 1TJ17 1956, 672), Für das jetzt geltende Recht, in dem der Gleichbcrechtigungs gründeatz ohne ausdrückliche Binzeiregelungen, wie sic der Gesetzgebung in einem gewissen Rahmen Vorbehalten sind, verwirklicht werden muß, ist der Ansicht, daß grundsätzlich Gesamtvertretung durch beide Eltern bestehe, beizutreten. Bann ist aber auch anzunehmen, daß diese Gesamtvertretung über den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe hinaus fortdauert, bis das Vormundschaftsgericht darüber anderweitig entschieden hat (OIG Hamm HJ\7 1953, 1354). Hier ist davon auszugehen, daß eine derartige Entscheidung nach der Scheidung jedenfalls nicht ergangen ist, bevor im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits dem Beklagten ein Statuspfleger bestellt war, so caß also auch nach der Ehescheidung der
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Kläger und seine frühere Ehefrau gesamtvertretungsberechtigt für den Beklagten waren. Der Kläger war für die von ihm gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage zwar von Anfang an an der Vertretung verhindert; nicht jedoch bestand eine solche Vei'hinderung kraft Gesetzes auch für die geschiedene Ehefrau, da nach § 1630 Abs. 2, §§ 1686,
1795 Abs. 1 Nr. 1, 3 BG3 bei einem Rechtsstreit des Kindes mit dem Ehegatten des Vertreters die Vertretungsmacht nicht auch noch nach der Auflösung der Ehe ausgeschlossen ist (Planck BGB 3. Aufl. § 1795 Anm. 1 a). Nur bei bestehender Ehe würden die genannten Vorschriften die Vertretung des Kindes durch die Mutter im Anfechtungsrechtsstreit verbieten.
Die Verhinderung des Klägers an der Vertretung des Beklagten hat dazu geführt, daß die Mutter des Beklagten in diesem Einfang ohne weiteres alleinvertretungsberechtigt war (BayObIG NJW 1956, 1608). Die Bedenken, die Schwoerer (Fan&Z 1956, 21, 1956, 152, 153) gegen die Auffassung hat, auoh im Falle rechtlicher Verhinderung eines Elternteils an der Vertretung erstarke die Vertretungsbefugnis des anderen Teils zur Alleinvertretungsmacht, greifen nicht durch. Die Grundsätze, die für Gesamtgeschäftsführer einer jux’istischen Person des Handelsrechts gelten (ILGZ 103, 417), sind hier unanwendbar. Im Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind besteht Gesamt Vertretung nicht um des Kindes willen, sondern weil der Gleichberechtigungsgrundsatz, solange nicht eine bestimmte andere mit ihm zu vereinbarende gesetzliche Regelung getroffen ist, die Annahme der Gesamtvertretung verlangt. Es entspricht einer natürlichen Betrachtungsweise, daß es genügt, wenn ein nicht geschäftsfähiges Kind durch einen Elterntcil vertreten wird ode,r nur einen gesetzlichen Vertreter hat, und es liegen deshalb
 keine Gründe dafür v *r, daß das nicht au geKen hat., wenn der andere 331ternteil an der Vertretung verhindert ist und deshalb eine Gesamtvertretuig beider Eltern, die lediglich aus Gründen der Gleichberechtigung besieht, nicht in Betracht kommt*
Pie Mutter des Beklagten war also seine alleinige gesetzliche Vertreterin für den Anfechtungsprozeß. Erst mit der Bestellung eines Pflegers für den Beklagten endete ihre Vertratungsbefugnis für diesen Rechtsstreit (§§ !628, 1686 BGB)* Während der Bauer ihrer Vertretungsbefugnis war die Anfechtungsklage ihr oder ihrem Vertreter, dem sie für den Anfechtungsrechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hatte, zuzustellen.
Die bei dem Kreisgericht in Osterburg aufgenommene Klageschrift wurde der Mutter des Beklagten formlos zur Äußerung mitgeteilt» Entgegen der Auffassung der Revision kann damit die Zustellung nicht gemäß § 187 ZPO als bewirkt angesehen werden, da das Gericht ersichtlich noch keine Zustellung der Klage, die auch nicht von einem Rechtsanwalt verfaßt und untei'scbrieben war., vornehmen wollte (BGHZ 7, 263„ 270). Bern von der Mutter des Beklagten bevollmächtig ten Rechtsanwalt wurde erst am 31 * August 1956, also noch innerhalb der Anfechtungsfrist, äie Klage zugcstellt, die v n dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt unterzeichnet war» Biese Klage weist zwar die Unstimmigkeit auf, daß sie im Rubrum die unzutreffende Angabe enthält, der
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Beklagte werde durch das BezirksJugendamt Hamburg-Bergcdorf als Statuspflcger vertreten; das ändert jedoch nichts daran, daß die Klage dem Anwalt zugestellt worden ist.
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der r/on - .der gesetzlichen Vertreterin des Beklagten für den gegen diesen durchzuführenden Anfechtungsprozeß Vollmacht erhalten hatte und zur Empfangnahme einer solchen Klage für den gesetzlichen Vertreter und den Beklagten seihst legitimiert war. Unerheblich ist es, oh dieser Anwalt die Klage für den richtigen gesetzlichen Vertreter des heklogten Kindes in Empfang nehmen wollte, oder oh er eine andere Person oder Dienststelle für den gesetzlichen Vertreter hielt. Die Anfechtungsfrist ist mithin durch diese Zustellung gewahrt.
Darauf, oh gemäß § 1594 Ahs. 2, § 203 Ahs. 2 BGB eine Hemmung der Anfechtungsfrist eingetreten ist mit der Folge, daß der Kläger das Anfechtungsrecht auch gegenüber dem für den Beklagten bestellten Pfleger noch rechtzeitig äusgeüht hat, kommt es nicht mehr an.
Der Kläger hat mithin sein etwa bestehendes Anfechtungsrecht nicht durch Zeitablauf verloren. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
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geprüft wird, ob die weiteren Voraussetzung an für Anfechtungsrecht gegeben sind.
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