* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IY-ZR-293/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY-ZR-293/56

Entschädigung kann nur für solche Schäden gewährt werden, die verfolgungsbedingt sind deho der Verfolgung eigentümlich und dem Yer-folger oder einem optimalen Beobachter erkennbar waren» Währungsschäden gehören hierzu grundsätzlich nicht? - Prozeßbevollmächtigter hat der IVn Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Pr, v.Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Pas Urteil des 17« Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 6, August 1956 wird aufgehoben, Pie Sache wird: zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Pie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei„ Die Verpfändung erstreckte sich nicht auf die Nutzungen der Wertpapiere, Zur Beschaffung eines Teils dieser Reichssehatzanweisungen im Nennbeträge von 60.000,— RAI hat die Frau des Klägers Ende April 1938 ihr von diesen kurz vorher geschenkte Aktien im Nennbeträge von 46,000,— RM zu den damaligen Börsenkursen durch die Dresdner Bank veräußert. Reichsschatzanweisungen heute einen erheblich geringeren Wert- haben als die Aktien, die sie ohne die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht verkauft haben würde ,.Während, die Entschädigungsbehörde und das Landgericht eine Entschädigung abgelehnt haben, hat das Kammergericht den geforderten Betrag dem Kläger zugesprochen, Es hat die Revision zugelassen. Zwar hatte auch ein vom Nationalsozialismus nicht verfolgter Auswanderer eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten und das Finanzamt konnte auch von einem Nichtverfolgten die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn dieser beabsichtigte, aus Deutschland auszuwandern o Das Verlangen des Finanzamts wurde aber dadurch zu einer Verfolgungsmaßnahme, daß der Nationalsozialismus mit seinen Gewaltmaßnahmen die jüdische Bevölkerung zwang, auszuwandern oder zu demindest eine Auswanderung zu betreiben und dadurch eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Reichsfluchtsteuer auszulösen (vgl auch Rz¥ 55, 55^ sowie § 59 BEG, mit dem die Reichsfluchtsteuer als Sonderabgabe nunmehr ausdrücklich anerkannt ist)o Richtig ist auch die Annahme des Kammergerichts daß die nationalsozialistische Gewaltraaßnahme sich gleichzeitig gegen die Ehefrau des Klägers gerichtet habe, obwohl diese nicht jüdischer Abstammung war., II, Ebenso ist die Feststellung des Kammergerichts bedenkenfrei, daß der Verkauf der Aktien und der Erwerb der Reichsschatzanweisungen aus derem Erlös durch die vom Finanzamt geforderte Sicherheitsleistung bedingt waren und ohne die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht erfolgt wären. IVo Dem Kammergericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es für diesen Schaden eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des BEG zubilligen will. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BzW 56, 36025 = IM (Kr 2) BEG 1956 § 1 und die dort aufgeführten Entscheidungen), gewährt aber das BEG eine Entschädigung nur für Schäden, die verfolgungsbedingt sind, d,ho die der Verfolgung eigentümlich sind und deren Eintritt dem Verfolger oder einem' optimalen Beobachter im Sinne der Entscheidung BGHZ 3? von ihm getroffene Regelung führen dazu9 grundsätzlich eine Entschädigung nur für solche Vermögensschäden zu gewähren, die einer Verfolgung der in Drage stehenden Art eigentümlich sind, nicht dagegen für Schäden, die auf einem außerhalb der eigentlichen Verfolgung liegenden Geschehen beruhen. Zu diesen letzteren Schäden wird man aber grundsätzlich solche rechnen müssen, die lediglich infolge des Kriegsausganges und der Entwertung der deutschen■Reichsmarkwährung eingetreten sind (vgl auch die o0a0 Entscheidung RzW 56, 560^} o Hierfür spricht vor allem die bereits erwähnte Regelung des § 11 BEGc Wie der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen vom 12 o Januar 1955 RzW 55, 118^ und vom 5o Februar 1955 - IV ZR 239/54 zu der inhaltlich gleichen Bestimmung des § 6 BErgG ausgesprochen hat, würde die Bestimmung einer Berechnung in Reichsmark überflüssig sein und'jeden Sinnes entbehren, wenn sie sich nur auf eigentliche Reichsmarkansprüche bezöge* Vor allem aber spricht für die Nichtberücksichtigung von Y<ährungsschäden, daß das BEG in einer Reihe von Fällen ausdrücklich eine Anordnung trifft, wenn von der im § 11 BEG vorgesehenen Berechnung abgewichen werden soll (so im § 52 Abs 2 und § 54 für zerstörte, verunstaltete, der Plünderung preisgegebene oder im Stich gelassene Sachen oder im § 57 Abs 2 für Aufwendungen in fremder Wahrung bei der Ausoder Rückwanderung)o Diese Bestimmungen hätten sich erübrigt, wenn Währungsschäden schon allgemein zu berücksichtigen wären (vgl auch Blessin-Wilden in Anm 36 zu Eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des BEG kann daher dem Kläger für diesen Schaden nicht gewährt werden ganz abgesehen davon? daß auch bei einem völligen Verlust der Aktien entsprechend dem § 11 BEG die Entschädigung sich auf 20 vJi* des damaligen Reichsmarkwerts der Aktien beschränken würde o: In diesem Rahmen könnten daher dem Kläger Entschädigungsansprüche zustehen, Vo Bas beklagte Land meint allerdings auch ein solch begrenzter Entschädigungsanspruch sei zu verneinen und die Klage sei ohne weiteres abzuweisen, weil die streitigen Ansprüche ihrer Natur nach Rückerstattungsansprüche hinsichtlich feststellbarer Gegenstände seien, Bieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die in Frage stehenden Aktien sind nach den auf Grund der Bankmitteilungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege des üblichen Geschäftsverkehrs zu allgemein gültigen Börsenkursen veräußert worden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Borufungs gericht zurückzuverweisen, damit dieses entsprechend den Ausführungen zu IV den Umfang des der Ehefrau des Klagers entstandenen Schaden feststellt und, falls dieser einen Betrag von 500,— HM übersteigt, eine entsprechende Entschädigung zubilligt.

Zitierte Normen: § 59 BEG § 139 ZPO
WertAktieEntschädigungBEGReichsschatzanweisungenFinanzamtKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
0
Gesetz
BEG §§ 1, 11 und 56
Rechtssatzs Eine. Entschädigung kann nur für solche Schäden gewährt werden, die verfolgungsbedingt sind
 deho der Verfolgung eigentümlich und dem Yer-folger oder einem optimalen Beobachter erkennbar waren» Währungsschäden gehören hierzu grundsätzlich nicht? ebenso auch nicht Kriegsfolgeschäden«
Gesetz s BEG § 5
Rechtssatz: Ansprüche aus Aktien, die durch eine Bank im
 Wege des üblichen Börsenverkehrs verkauft worden sind, sind ihrer Natur nach grundsätzlich keine Rückerstattungsansprüche hinsichtlich feststellbarer Gegenstände»
fluchtsteuer kann, wenn die Sicherheit später wieder zurückgegeben wurde, nicht der Entrichtung der Reichsfluchtsteuer gleichgesetzt werden»
Sie unterliegt daher nicht den §§ 59 ff BEG»
Gesetz:	BIG § 59
Rechtssatz: Sicherheitsleistung für eine etwaige Reichs
 Aktenzeichen:	IY	ZR	293/56
Urteil des BGH vom 27» Februar 1957
KG Berlin
IT ZE 293/56
‘t*
Verkündet am 27- Februar 1957 UPI Justizangestellter "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entsehädigungsreehtsstreit
 des Landes Berlin, -vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
den Kaufmann Max
M
L
Straße
'er und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 hat der IVn Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Februar 1957 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Pr, v.Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts
 Pas Urteil des 17« Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 6, August 1956 wird aufgehoben, Pie Sache wird: zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Pie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei„
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand?
Der im Jahre 1882 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, war mit einer nichtjüdischen Frau verheiratet o Diese ist im Mai 1955 verstorben und von ihm als befreiten Vorerben beerbt worden» Wegen der Judenverfolgungen durch den Nationalsozialismus versuchte der Kläger nach Nordamerika auszuwandern. Darauf erhielten er und seine Frau im März 1938 vom Finanzamt einen Sicherheitsbescheid, demzufolge eine Sicherheit in Höhe von 124°700,— EM zu leisten war. Dem Verlangen des Finanzamts entsprechend wurde diese Sicherheit im Mai 1938 durch Verpfändung von Reichsschatzanweisungen gestellt. Die Verpfändung erstreckte sich nicht auf die Nutzungen der Wertpapiere, Zur Beschaffung eines Teils dieser Reichssehatzanweisungen im Nennbeträge von 60.000,— RAI hat die Frau des Klägers Ende April 1938 ihr von diesen kurz vorher geschenkte Aktien im Nennbeträge von 46,000,— RM zu den damaligen Börsenkursen durch die Dresdner Bank veräußert. Die verpfändeten Reichsschatzanweisungen sind vom Finanzamt im August 1945 wieder freigegeben worden.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung in Höhe von 75*000,— DM für den Wertverlust, der ihm dadurch entstanden sei, daß die von seiner Frau erworbenen 60,000,•— RA! Reichsschatzanweisungen heute einen erheblich geringeren Wert- haben als die Aktien, die sie ohne die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht verkauft haben würde ,.
Während, die Entschädigungsbehörde und das Landgericht eine Entschädigung abgelehnt haben, hat das Kammergericht den geforderten Betrag dem Kläger zugesprochen, Es hat die Revision zugelassen.
~ 3 -
Mit dieser erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen,
 Sntscheidungsgründe:
Io Das'Kammergericht Ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Sicherheitsbescheid des Finanzamts um eine national sozialistische Gewaltmaßnahme gehandelt habe. Dies ist rechtlich bedenkenfrei. Zwar hatte auch ein vom Nationalsozialismus nicht verfolgter Auswanderer eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten und das Finanzamt konnte auch von einem Nichtverfolgten die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn dieser beabsichtigte, aus Deutschland auszuwandern o Das Verlangen des Finanzamts wurde aber dadurch zu einer Verfolgungsmaßnahme, daß der Nationalsozialismus mit seinen Gewaltmaßnahmen die jüdische Bevölkerung zwang, auszuwandern oder zu demindest eine Auswanderung zu betreiben und dadurch eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Reichsfluchtsteuer auszulösen (vgl auch Rz¥ 55, 55^ sowie § 59 BEG, mit dem die Reichsfluchtsteuer als Sonderabgabe nunmehr ausdrücklich anerkannt ist)o Richtig ist auch die Annahme des Kammergerichts daß die nationalsozialistische Gewaltraaßnahme sich gleichzeitig gegen die Ehefrau des Klägers gerichtet habe, obwohl diese nicht jüdischer Abstammung war.,
II, Ebenso ist die Feststellung des Kammergerichts bedenkenfrei, daß der Verkauf der Aktien und der Erwerb der Reichsschatzanweisungen aus derem Erlös durch die vom Finanzamt geforderte Sicherheitsleistung bedingt waren und ohne die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen nicht erfolgt wären.
Illo Schließlich ist auch die Peststellung des Kammer-gerichts nicht zu beanstanden, daß ohne den Verkauf der Aktien die Ehefrau bezw. der Kläger heute ein größeres Vermögen besitzen würde insofern* als Aktien von der Art, wie sie der Ehefrau des Klägers gehörten» heute einen Wert von über 80 <,000,— DM haben, die Reichsschatzanweisungen dagegen nur einen solchen von etwa 3°600,— DM,
IVo Dem Kammergericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es für diesen Schaden eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des BEG zubilligen will. Zwar sieht der für einen solchen Schaden in Betracht kommende § 56 BEG vor, daß der Verfolgte Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn er an seinem Vermögen geschädigt worden ist, und es ist grundsätzlich auch richtig, für die Feststellung eines solchen Schadens einen Vergleich zwischen der Vermögenslage zu ziehen, wie sie ohne die Verfolgung bestehen würde und wie sie tatsächlich infolge der Verfolgung ist. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BzW 56, 36025 = IM (Kr 2) BEG 1956 § 1 und die dort aufgeführten Entscheidungen), gewährt aber das BEG eine Entschädigung nur für Schäden, die verfolgungsbedingt sind, d,ho die der Verfolgung eigentümlich sind und deren Eintritt dem Verfolger oder einem' optimalen Beobachter im Sinne der Entscheidung BGHZ 3?
261 ff erkennbar waren. Das Kammergericht will den entstandenen Schaden hierzu rechnen. Es meint, daß Kursschwankungen stets im Rahmen eines solchen adäquaten Geschehensablaufs lägen. Der Wert von Staatsanleihen sei eng mit der Politik des betreffenden Staates verknüpft, während der Yvert privater Aktien von der allgemeinen Staatspolitik weit weniger abhängig zu sein pflege, Reichs schatzanweisungen hätten wegen der von den hationalsoziali
 betriebenen Katastrophenpolitik auf längere Zeit kaum eine Gewähr für Wertbeständigkeit geboten. In wesentlich stärkerem Maße sei dagegen auch unter Berücksichtigung der Böigen eines Kriegsverlustes damit zu rechnen gewesen., daß die privaten deutschen Aktien Wert behielten oder in einigen Jahren wieder gewonnen hätten, zu demal da die Erfahrungen aus der Zeit nach dem ersten Weltkrieg dafür sprächen»
Es mag dahinstehen, ob diese Auffassung für Fälle zutrifft, in denen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften Schadensersatz zu leisten ist oder ob im April 1958 die Kursentwicklung von Wertpapieren so wie sie sich bis heute gestaltet hat, nicht völlig unübersehbar1 war, zu demal da ja auch ein Teil der damals gehandelten Aktien heute keinen oder nur einen geringen Wert besitzt, wie dies z.Bo bei Unternehmungen der Fall ist, die ihren Sitz in dem sowjetisch besetzten Teil von Deutschland haben, und ob der freie Börsenkurs nicht bereits das zu dem Ausdruck bringt, was für einen optimalen Beobachter erkennbar ist» Denn der Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG ist kein bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch» Er ist vielmehr ein im öffentlichen Recht wurzelnder beschränkter Ausgleich für das Unrecht, das der Nationalsozialismus mit seinen rechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen angerichtet hat» Abgesehen davon, daß dieses Unrecht in vielen Fällen überhaupt nicht wieder gutgemacht werden kann, ist auch bei reinen vermögensrechtlichen Schäden eine volle Ersatzleistung nicht durchführbar, weil eine solche die finanzielle Leistungsfähigkeit- der Bundesrepublik bei weitem übersteigen würde» Das BEG hat deshalb bewußt nicht den Ausdruck Wiedergutmachung, sondern nur Entschädigung gewählt, und Umfang und Höhe der zu leistenden Entschädigung sehr erheblich begrenzt» Das zeigt vor allem der § 11 BEG, der den im Umstellungrecht
t
- 6
entwickelten Unterschied zwischen Geldsummen und Geldwertansprüchen nicht kennt, sondern bei Geldansprüchen für die Zeit vor der Währungsumstellung eine Berechnung in Reichsmark und eine Umstellung in Deutsche Mark im Verhältnis 10 ; 2 vorschreibt»
Dieser Zweck des BEG und die. von ihm getroffene Regelung führen dazu9 grundsätzlich eine Entschädigung nur für solche Vermögensschäden zu gewähren, die einer Verfolgung der in Drage stehenden Art eigentümlich sind, nicht dagegen für Schäden, die auf einem außerhalb der eigentlichen Verfolgung liegenden Geschehen beruhen. Zu diesen letzteren Schäden wird man aber grundsätzlich solche rechnen müssen, die lediglich infolge des Kriegsausganges und der Entwertung der deutschen■Reichsmarkwährung eingetreten sind (vgl auch die o0a0 Entscheidung RzW 56, 560^} o Hierfür spricht vor allem die bereits erwähnte Regelung des § 11 BEGc Wie der erkennende Senat schon in seinen Entscheidungen vom 12 o Januar 1955 RzW 55, 118^ und vom 5o Februar 1955 - IV ZR 239/54 zu der inhaltlich gleichen Bestimmung des § 6 BErgG ausgesprochen hat, würde die Bestimmung einer Berechnung in Reichsmark überflüssig sein und'jeden Sinnes entbehren, wenn sie sich nur auf eigentliche Reichsmarkansprüche bezöge* Vor allem aber spricht für die Nichtberücksichtigung von Y<ährungsschäden, daß das BEG in einer Reihe von Fällen ausdrücklich eine Anordnung trifft, wenn von der im § 11 BEG vorgesehenen Berechnung abgewichen werden soll (so im § 52 Abs 2 und § 54 für zerstörte, verunstaltete, der Plünderung preisgegebene oder im Stich gelassene Sachen oder im § 57 Abs 2 für Aufwendungen in fremder Wahrung bei der Ausoder Rückwanderung)o Diese Bestimmungen hätten sich erübrigt, wenn Währungsschäden schon allgemein zu berücksichtigen wären (vgl auch Blessin-Wilden in Anm 36 zu
 
§ 56 BEG S 427? wonach alle Vermögensschäden außer den obenerwähnten Ausnahmen dem Ümrechnungsverhältnis des § 11 BEG unterworfen werden)«• ■
Wenn die Reichsschatzanweisungen, mit deren Einlösung durch die Deutsche Bundesrepublik zu rechnen ist, heute nur einen Wert von etwa 6 vlh ihres Nennbetrages in D-Mark haben? so beruht dies in erster Linie auf der durch den Währungsverfall notwendig gewordenen Umstellung der alten Reichsmarkforderungen und dem zu erwartenden Umstellungsverhältnis von 10 : 1 für verbriefte Reichsmarkschulden des Deutschen Reichs„ Ein solcher Schaden ist daher ein Währungsschaden? der für Jeden Besitzer, von Reichsmarkschuldverschreibungen des Deutschen Reichs eingetreten und daher den Verfolgungsmaßnahmen des Nationalsozialismus nicht eigentümlich ist. Eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des BEG kann daher dem Kläger für diesen Schaden nicht gewährt werden ganz abgesehen davon? daß auch bei einem völligen Verlust der Aktien entsprechend dem § 11 BEG die Entschädigung sich auf 20 vJi* des damaligen Reichsmarkwerts der Aktien beschränken würde o:
Allerdings besteht die entstandene Vermögensminderung nicht nur in der Kursdifferenz zwischen dem heutigen Wert der'.SoZt» verkauften Aktien und dem der noch vorhandenen Reichsschatzanweisungen - übrigens einschließlich einer etwaigen AltSparerentschädigung	Das Vermögen der Eheleute	wurde auch dadurch vermindert ? daß durch den
 Verkauf der Aktien und den Erwerb der Reichsschatzanweisungen Spesen der Bank und Börsenumsatzstenern entstanden sind? mit denen die Eheleute	belastet	wurden. Hinzu
 kommt? daß möglicherweise der Zinsertrag der Reichsschatzanweisungen geringer gewesen ist als die Dividende? die die Eheleute aus ihren Aktien bezogen haben würden«. Ein
 solcher Schaden wäre verfolgungsbedingt (vgl insbesondere § 56 Abs 1 Satz 2 BEG)» Ferner hat der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, daß das Berliner Entschädigungsgesetz seiner Auffassung nach weitergehende Entschädigungsansprüche gewähre. In diesem Rahmen könnten daher dem Kläger Entschädigungsansprüche zustehen,
 Vo Bas beklagte Land meint allerdings auch ein solch begrenzter Entschädigungsanspruch sei zu verneinen und die Klage sei ohne weiteres abzuweisen, weil die streitigen Ansprüche ihrer Natur nach Rückerstattungsansprüche hinsichtlich feststellbarer Gegenstände seien, Bieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die in Frage stehenden Aktien sind nach den auf Grund der Bankmitteilungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege des üblichen Geschäftsverkehrs zu allgemein gültigen Börsenkursen veräußert worden. Sie unterliegen daher demäß Art 18 REAO nicht einer Rückerstattung,
 Ebenso ist auch die Rüge der Revision, daß die §§ 139 ZPO, 176.BEG verletzt seien, unbegründet» Bie Anmeldung eines Anspruchs im Rückerstattungsverfahren machte diesen noch nicht zu einem Rückerstattungsanspruch und ein Anlaß für Ermittlungen darüber, wer die Aktien der Ehefrau erworben hat und ob dem Erwerber ein Entziehungstatbestand bekannt war, hat nicht bestanden, ganz abgesehen davon, daß Behauptungen in.dieser Hinsicht von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt worden sind. Auf die Frage, ob das Berliner Entschädigungsgesetz eine Entschädigung trotz Vorhandenseins eines Rückerstattungsanspruchs zuläßt, kommt es daher nicht an.
Unzutreffend ist schließlich auch die Meinung der Revision über die Anwendbarkeit der §§ 59 ff BEG, da diese nur für den Fall gelten, daß eine der dort aufgeführten Sonderabgaben entrichtet worden ist.
 
VI. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Borufungs gericht zurückzuverweisen, damit dieses entsprechend den Ausführungen zu IV den Umfang des der Ehefrau des Klagers entstandenen Schaden feststellt und, falls dieser einen Betrag von 500,— HM übersteigt, eine entsprechende Entschädigung zubilligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BECK
Schmidt	Johannsen	v.. Werner
 Wüstenberg	Wilden