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BGH · IV ZR 292/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 292/65

ÄndVO in eine höhere vergleichbare Beamtengruppt eingestuft werden kann, wenn der Bescheid der Entschädigung sbehör de über die Höhe des Vorverfolgungseinkommens des Verfolgten keine genauen Feststellungen getroffen hat. Der Kläger hat weiter eine Auskunft des Frankfurter Finanzamts vom 29. Im Jahre 1961 hat sich herausgestellt , daß diese Auskunft nicht den Kläger, sondern dessen Vater betraf.Die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden hat dem Kläger durch Bescheide vom 4. Dezember 1957 eine unter Einstufung in den mittleren Dienst berechnete vorläufige KapitalentSchädigung von 3.600,- DM und vom 8. ÄndVO und um Zuerkennung der Rente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes gebeten, da er - der Kläger - vor der Verfolgung jährlich mindestens 8.000,~ HM verdient habe und da die frühere Einstufung auf die ihn nicht betreffende Auskunft des Finanzamts gegründet worden sei. Mai 1963 den Antrag abgelehnt und ausgeführt, sie sei in den früheren Entscheidungen von einem 4.800,- RM betragenden Vorverfolgungseinkommen des Klägers ausgegangen, das die Einstufung in den gehobenen Dienst auch nach der 2. Er müsse ein Einkommen von 5*400,- RM erzielt haben, um in die vergleichbare Gfuppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingereiht werden zu können. Mit der Klage ist der Kläger dieser Auffassung entgegengetreten und hat vorgetragen, in den früheren Bescheiden seien seine Vorverfolgungseinkünfte nicht festgestellt worden; die Prüfung nach der 2. Sachverhalt schon nach der früheren Rechtslage die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst gerechtfertigt haben würde; selbst wenn man diese Verordnung aber anwenden könnte, käme eine bessere Einstufung nicht in Betracht, weil kein zuverlässiger Anhaltspunkt für ein dem Gehalt im gehobenen Dienst entsprechendes Vorverfolgungseinkommen des Klägers bestehe. Die früheren Bescheide habe er nicht an-gefochten, weil er geglaubt habe, er werde ein für den gehobenen Dienst ausreichendes Einkommen nicht nachwei-sen können; dies umso weniger, als damals die Unrichtigkeit der Finanzamtsauskunft noch nicht zu Tage getreten gewesen sei. Februar 1965 - IV ZB 7/65 -, nicht veröffentlicht) hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, der Berechtigte könne nur dann erhöhte Ansprüche auf Entschädigung geltend machen, wenn die Rechtslage im konkreten Fall durch die Zweite Änderungsverordnung verbessert worden sei. Der Kläger könne also nur dann die Zweite Änderungsverordnung für sich in Anspruch nehmen, wenn erst sie die begehrte Einstufung in den gehobenen Dienst ermöglicht hätte. sei das für die Einstufung in eine Beamtengruppe nötige Vorverfolgungseinkommen an Hand der in der Tabelle 2 zur 3. Danach habe man für die Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst ein Mindesteinkommen von 7.200,- RM vorausgesetzt. Da es auf den Grund der Unterlassung nicht ankomme, sei eine andere Beurteilung auch dann nicht möglich, wenn der Kläger, wie er vortrage, die früheren Bescheide nur deshalb nicht angefochten habe, weil er geglaubt habe, ein für die Einstufung in den gehobenen Dienst nötiges Vorverfolgungseinkommen nicht Dezember 1957 (Grundbescheid) ist keine Feststellung über ein bestimmtes Vorverfolgungseinkommen des Klägers getroffen worden« Der Bescheid ergibt jedoch, daß die Entschädigungsbehörde ein Einkommen zugrunde gelegt hat, welches damals eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes rechtfertigte. Das war auf Grund der damaligen Rechtslage ein Vorverfolgungseinkommen des Klägers zwischen 4,000,- und Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde bis zur Einfügung der Tabelle 5 in die 3» DV-BEG durch die 2. ÄndVO das für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nötige Vorverfolgungseinkommen an Hand der in der Tabelle 2 zur 5. DV-BEG war bei einer Lebensaltersstufe über 35 bis 45 Jahre für die Einstufung in den mittleren Der Grundbescheid hat auch keine Feststellung über den Beginn der Verfolgung des Klägers getroffen, sondern nur den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. ÄndVO erlassenen Bescheid der Entschädigungsbehörde keine besonderen Feststellungen über das Vorverfolgungseinkommen des Verfolgten getroffen worden, umfaßt aber der diesem Bescheid zugrunde gelegte Einkommensrahmen noch Einkommens Ziffern, die nach der Anlage 3 zur 2. ÄndVO die Einstufung des Verfolgten in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe zulassen, so kann auf Grund der 2. Es ist dann zu prüfen, welches Vorverfolgungseinkommen innerhalb des von der Entschädigungsbehörde festgestellten Einkommensrahmens der Verfolgte erzielt hat und ob er bei diesem Einkommen in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe einzustufen ist. ÄndVO sind an Vorverfolgungseinkommen des Verfolgten für die lebensaltersstufe über 35 Jahre bis zu dem vollendeten 40. Januar 1933 der Kläger nicht 40, sondern nur 39 Jahre alt gewesen wäre, zu seiner Einstufung in den gehobenen Dienst also bereits ein Einkommen über 4.800,'- EM ausgereicht hätte, während sonst ein solches über 5*400,- Eft erforderlich gewesen wäre» ÄndVO scheitert nicht daran, daß der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17» Dezember 1956 ein durchschnittliches Gesamteinkommen von jährlich etwa 11.000,- EM angegeben hatte, was schon damals seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gerechtfertigt hätte. ÄndVO weitergehende Ansprüche zustehen, als sie ihm früher zugebilligt worden sind, nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hgt, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung über die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens auszugehen.

Zitierte Normen: § 176 BEG
FeststellungEinstufungGrundEinkommenfrühKlägerÄndVODienstBescheid

Volltext der Entscheidung

vUchschlagewerk: j a 5>HZ:	nein
2i.V0 zur Änderung der l.v 2. und 3. HV-BEG v. 25. Februar I960 XtBI I 130, Art. IV Abe. 1.
2ur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verfolgte auf Grund der 2. ÄndVO in eine höhere vergleichbare Beamtengruppt eingestuft werden kann, wenn der Bescheid der Entschädigung sbehör de über die Höhe des Vorverfolgungseinkommens des Verfolgten keine genauen Feststellungen getroffen hat.
Ürt.v. 25. Januar 1967 - IV ZR 292/65 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 292/65	URTEIL
jk-
Verkündet am
25. Januar 1967
Justizangestellte
 ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entechädigungerechtsstreit
 des Kaufmanns Sol <Sally) Avenue,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Max 1.
gegen
 das Land H| vertreten durch den in
 Minister des Innern
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden, Br. Loewenheim und von der MUhlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23.
März 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges' ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
7t Ber am 28. Bezember 1893 geborene Kläger war, nachdem er eine kaufmännische Ausbildung erhalten und danach verschiedene unselbständige Tätigkeiten ausgeübt hatte, seit 1926 selbständiger Baumwollwaren-Großhänd-ler und Vertreter in Frankfurt/Main. Im Jahre 1933 gab er wegen seiner jüdischen Abstammung den Großhandel auf, behielt aber die Vertretungen bei, bis er im Jahre 1938
 
nach Nordamerika auswanderte, wo er einen Hausierhandel, mit Haarnetzen betreibt.
Er hat unter anderem Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlangt und dazu in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1956 vorgetragen, er habe aus dem Großhandel ein jährliches Nettoeinkommen von etwa 8.000,- bis 10.000,- BK erzielt; dazu seien von 1930 bis 1934 rund 2.000,- HM im Jahr an Einkünften aus den Vertretungen gekommen. Der Kläger hat weiter eine Auskunft des Frankfurter Finanzamts vom 29. Februar 1956 vorgelegt, die für die Jahre 1935 bis 1938 ein zwischen rund 1.600,- und rund 3.000,- HM schwankendes Einkommen ausweist. Im Jahre 1961 hat sich herausgestellt , daß diese Auskunft nicht den Kläger, sondern dessen Vater betraf.
Die Entschädigungsbehörde in Wiesbaden hat dem Kläger durch Bescheide vom 4. Dezember 1957 eine unter Einstufung in den mittleren Dienst berechnete vorläufige KapitalentSchädigung von 3.600,- DM und vom 8. April 1959 an deren Stelle die Berufeschadensrente zugesprochen. Die Einstufung in den mittleren Dienst ist ohne Feststellung eines bestimmten Einkommens vorgenommen worden. Als Schadenszeitraum ist die Zeit vom 1. September 1938 bis zu dem 31. August 1943 angenommen worden. Feststellungen über den Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen sind nicht getroffen worden. Beide Bescheide hat der Kläger nicht angefochten.
 
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1963 hat der Kläger um Überprüfung der Einstufung gemäß der 2. ÄndVO und um Zuerkennung der Rente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes gebeten, da er - der Kläger - vor der Verfolgung jährlich mindestens 8.000,~ HM verdient habe und da die frühere Einstufung auf die ihn nicht betreffende Auskunft des Finanzamts gegründet worden sei.
Die Entsohädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 30. Mai 1963 den Antrag abgelehnt und ausgeführt, sie sei in den früheren Entscheidungen von einem 4.800,- RM betragenden Vorverfolgungseinkommen des Klägers ausgegangen, das die Einstufung in den gehobenen Dienst auch nach der 2. ÄndVO nicht zulasse. Der Antragsteller sei bei Beginn der Verfolgung 44 Jahre alt gewesen. Er müsse ein Einkommen von 5*400,- RM erzielt haben, um in die vergleichbare Gfuppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingereiht werden zu können. Ein solches Einkommen sei nicht festgestellt worden. Im übrigen stehe die Rechtswirksamkeit der früheren Bescheide, die der Kläger nicht angefechten habe, einer Überprüfung nach der 2. ÄndVO im Wege.
Mit der Klage ist der Kläger dieser Auffassung entgegengetreten und hat vorgetragen, in den früheren Bescheiden seien seine Vorverfolgungseinkünfte nicht festgestellt worden; die Prüfung nach der 2. ÄndVO sei daher zulässig und geboten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die 2. ÄndVO für nicht anwendbar, weil der vorgetragene
 
Sachverhalt schon nach der früheren Rechtslage die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst gerechtfertigt haben würde; selbst wenn man diese Verordnung aber anwenden könnte, käme eine bessere Einstufung nicht in Betracht, weil kein zuverlässiger Anhaltspunkt für ein dem Gehalt im gehobenen Dienst entsprechendes Vorverfolgungseinkommen des Klägers bestehe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, für die Frage nach der Anwendbarkeit der 2. ÄndVO komme es nicht auf das früher angegebene, sondern auf das von der Entschädigungsbehörde festgestellte Einkommen an. Feststellungen in dieser Richtung seien aber nicht getroffen worden. Allenfalls könne die Entschädigungsbehörde von einem zwischen 4.800,- und 7.100,- RM liegenden Jahreseinkommen ausgegangen «ein, weil Einkünfte von 7*200,- RU schon zur Einreihung in den gehobenen Di «ist geführt haben würden. Die früheren Bescheide habe er nicht an-gefochten, weil er geglaubt habe, er werde ein für den gehobenen Dienst ausreichendes Einkommen nicht nachwei-sen können; dies umso weniger, als damals die Unrichtigkeit der Finanzamtsauskunft noch nicht zu Tage getreten gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüokge-wiesen.
Hit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Das beklagte Band bittet, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
I.
Gemäß Art. IV Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 25. Februar I960 (BGBl I, 130) steht die Unanfechtbarkeit einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1963»
 130 Nr. 31, 474 Nr. 38, 477 Nr. 40; 1964, 412 Nr. 66; Senatsbeschluß vom 26. Februar 1965 - IV ZB 7/65 -, nicht veröffentlicht) hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, der Berechtigte könne nur dann erhöhte Ansprüche auf Entschädigung geltend machen, wenn die Rechtslage im konkreten Fall durch die Zweite Änderungsverordnung verbessert worden sei. Er könne jedoch keinen neuen Antrag auf weitergehende Entschädigung stellen, wenn ihm schon zu der Zeit, als über seinen Antrag erst-^ mals entschieden worden sei, auf Grund der damaligen Sachund Rechtslage dieselben Ansprüche zugestanden hätten, die ihm heute nach der Zweiten Änderungsverordnung zustünden.
Der Kläger könne also nur dann die Zweite Änderungsverordnung für sich in Anspruch nehmen, wenn erst sie die begehrte Einstufung in den gehobenen Dienst ermöglicht hätte. Das sei aber nicht der Fall. Bis zur Einfügung der Tabelle 3 in die 3. DV-BEG durch die 2. ÄndVO
 
sei das für die Einstufung in eine Beamtengruppe nötige Vorverfolgungseinkommen an Hand der in der Tabelle 2 zur 3. DV-BEG genannten Vergleichsgehälter ermittelt worden, bei früher selbständig Tätigen unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 20 $>. Danach habe man für die Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst ein Mindesteinkommen von 7.200,- RM vorausgesetzt. Der Kläger habe aber schon in der eidestattlichen Versicherung vom 17. Dezember 1956 (Bl. 7 EA; wesentlich höhere Einkünfte angegeben, nämlich ein durchschnittliches Besamteinkommen von jährlich ca.
11.000,- RM. Damit habe er die Einstufung in den gehobenen Dienst erreichen können. Er hätte daher den Kapitalentschädigungsbescheid von 1957» spätestens aber den Rentenbescheid van 1959 anfechten müssen.
Wenn er es damals unterlassen habe, seine Ansprüche mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen durchzusetzen, so. könne er diese Säumnis nioht dadurch nachholen, daß er jetzt weitergehende Ansprüche auf Grund der 2. ÄndVO geltend mache. Denn Artikel IV dieser Verordnung habe nicht den Zweck, dem Verfolgten zu ermöglichen, etwas nachzuholen, was er, gleich aus welchem Grunde, bisher unterlassen habe.
Da es auf den Grund der Unterlassung nicht ankomme, sei eine andere Beurteilung auch dann nicht möglich, wenn der Kläger, wie er vortrage, die früheren Bescheide nur deshalb nicht angefochten habe, weil er geglaubt habe, ein für die Einstufung in den gehobenen Dienst nötiges Vorverfolgungseinkommen nicht
 
nachweisen zu können. Solche Bedenken hätten ihn aber auch von de# Rechtsverfolgung nicht abhalten dürfen*
Da er durch die erzwungene Auswanderung in Beweisschwierigkeiten geraten sei, habe ihm die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG zur Seite gestanden.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
In dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 4. Dezember 1957 (Grundbescheid) ist keine Feststellung über ein bestimmtes Vorverfolgungseinkommen des Klägers getroffen worden« Der Bescheid ergibt jedoch, daß die Entschädigungsbehörde ein Einkommen zugrunde gelegt hat, welches damals eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes rechtfertigte. Das war auf Grund der damaligen Rechtslage ein Vorverfolgungseinkommen des Klägers zwischen 4,000,- und
6.000,- HM. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde bis zur Einfügung der Tabelle 5 in die 3» DV-BEG durch die 2. ÄndVO das für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nötige Vorverfolgungseinkommen an Hand der in der Tabelle 2 zur 5. DV-BEG genannten Vergleichsgehälter ermittelt, bei früher selbständig Tätigen unter Hinzurechnung von 20 Hach der# Tabelle 2 zur 3. DV-BEG war bei einer Lebensaltersstufe über 35 bis 45 Jahre für die Einstufung in den mittleren
 
Dienst ein Vorverfolgungseinkomaen über 4.000,- BM, für den gehobenen Dienst ein solches über 6.000,- BM erforderlich.
Der Grundbescheid hat auch keine Feststellung über den Beginn der Verfolgung des Klägers getroffen, sondern nur den Schadenszeitraum auf die Zeit vom 1. September 1938 bis zu dem 31. August 1943 festgesetzt. Der Beginn der Verfolgung des Klägers konnte früher liegen. Auf seine genaue Feststellung kam es bei Erlaß des Grundbescheides jedoch nicht an, weil der Kläger am 30. Januar 1933 39, am 1. September 1938	44	Jahre alt war, der Einkom-
mensrahmen für den mittleren Dienst von 4.000,- bis
6.000,- BM nach der Tabelle 2 zur 3. DV-BEG aber die lebensaltersstufe über 35 bis 45 Jahre umfaßte.
Sind in dem vor Ergehen der 2. ÄndVO erlassenen Bescheid der Entschädigungsbehörde keine besonderen Feststellungen über das Vorverfolgungseinkommen des Verfolgten getroffen worden, umfaßt aber der diesem Bescheid zugrunde gelegte Einkommensrahmen noch Einkommens Ziffern, die nach der Anlage 3 zur 2. ÄndVO die Einstufung des Verfolgten in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe zulassen, so kann auf Grund der 2. ÄndVO eine Änderung des Bescheides der Entschädigungsbehörde gerechtfertigt sein. Es ist dann zu prüfen, welches Vorverfolgungseinkommen innerhalb des von der Entschädigungsbehörde festgestellten Einkommensrahmens der Verfolgte erzielt hat und ob er bei diesem Einkommen in eine höhere vergleichbare Beamtengruppe einzustufen ist.
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Dabei muß» wenn das in dem Bescheid der Entschädigungs-behörde noch nicht geschehen ist, auch der Zeitpunkt des Beginnes der Verfolgung festgestellt werden. Das ist im vorliegenden Falle erheblich. Hach der Anlage 3 zur 2.
ÄndVO sind an Vorverfolgungseinkommen des Verfolgten für die lebensaltersstufe über 35 Jahre bis zu dem vollendeten 40. Lebensjahr zur Einstufung in den mittleren Dienst über 3.400,- HM, in den gehobenen Dienst über 4.800,- EM erforderlich. Für die lebensaltersstufe ab vollendetem 40. Lebensjahr bedarf es für den mittleren Dienst eines Vorverfolgungseinkommens über 3.700,- EM, für den gehobenen Dienst eines solchen über 3*400,- EM. Der Beginn der Verfolgung deB Klägers mu6 noch festgestellt werden, weil im Falle eines Beginnens der Verfolgung etwa am 30. Januar 1933 der Kläger nicht 40, sondern nur 39 Jahre alt gewesen wäre, zu seiner Einstufung in den gehobenen Dienst also bereits ein Einkommen über 4.800,'- EM ausgereicht hätte, während sonst ein solches über 5*400,- Eft erforderlich gewesen wäre»
Der Antrag des Klägers auf Grund der 2. ÄndVO scheitert nicht daran, daß der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17» Dezember 1956 ein durchschnittliches Gesamteinkommen von jährlich etwa 11.000,- EM angegeben hatte, was schon damals seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes gerechtfertigt hätte. Wie der Senat, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (IM Nr. 6 zu Art. IV 2. ÄndVO
 1.,	2., 3. DV-BEG 1956- RzW 1963, 474 Nr.38) ausgesprochen hat (RzW 1966, 44 Nr. 45), kommt es bei der Ent-
 
Scheidung der Frage, oh einem Verfolgten auf Grund der 2. ÄndVO weitergehende Ansprüche zustehen, als sie ihm früher zugebilligt worden sind, nicht darauf an, welche Behauptungen der Verfolgte in dem früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hgt, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung über die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens auszugehen.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Easke	Johannsen	Vilden
 Dr. Doewenheim von der Mühlen