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BGH · IV ZR 292/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 292/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/ieeen. Bas beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin vom 1. Juli 1958 eine Y/itwenrente zugebilligt und dabei ihren verstorbenen Ehemann in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestufto Die ihr danach zustehende Rente hat das Berufungsgericht um einen Betrag von monatlich 5o DM gekürzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung den §13 Abs. 5 der 1. DV-BEG vorliegen, die Rente nach Satz 2 ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Einkünfte um höchstens 5o DM monatlich gekürzt werden dürfe. Die Revision erstrebt, daß die Rente der Klägerin um einen höheren Betrag als monatlich 5o DM gekürzt wird. Hach §18 Abs. 2 BEG ist die Rente in einem Hundertsatz von weniger als loo v. Abo. 5 dieser Vorschrift besagt, erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von 15o DM monatlich übersteigen. Danach kann die Rente um 5o DM für jede 5o DM, die die erzielten Einkünfte den Betrag von 1$o DM monatlich übersteigen, gekürzt werden. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht würde auch zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen und mit dom Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 BEG nicht zu vereinbaren sein. DV-BEG enthält keine starre Regelung, die verschreibt, daß in jedem Fall, in dem der Hinterbliebene Einkünfte im monatlichen Betrag von über 15o DM bezieht, die Rente um Io # für je 5o DM Eine Herabsetzung in diesem Umfang ist nur zulässig, wenn es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen rechtfertigt (BGH LM BEG 1956 § 18 Nr. 5)* Ob das zutrifft, wird das Berufungsgericht festzustellen haben.

Zitierte Normen: § 5 BEG
monatlichEinkunftBerufungsgerichtBEGRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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0^
IV ZR 292/63
Verkündet am 14. Oktober 1964
Broeeke,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister, des Innern,
t/BM» Lmnptraße 9,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Lr.l^HHiin
 gegen
Frau Susi 0
geb.
, USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Richard
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 8. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13. November 1962 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/ieeen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
In dem Hechtsstreit handelt es sich» sov/eit er jetzt noch anhängig ist, um den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach §5 41, 17 BEG. Bas Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Witwenrente ab 1. Juli 1958 in monatlicher Höhe von 553 Bll, ab 10 Juni i960 in monatlicher Höhe von 568 Bll, ab 1.Januar 1961 in monatlicher Höhe von 611 BM zu zahlen.
Bie Revision ist vom erkennenden Senat zugelassen worden. Bas beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Klägerin vom 1. Juli 1958 - 31. Bezember 1958 monatlich mehr als	443	BM,
vom 1. Januar 1959 - 31. Bezember 1959 monatlich mehr	als	283	BM,
vom 1. Januar i960 - 31. Mai i960 monatlich mehr	als	233	BM,
vom 1. Juni i960 - 31. Bezember i960 monatlich mehr	als	268	BM
und ab 1. Januar 1961 monatlich mehr als	311	BM
zugesprochen worden sind.
Bie Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungggründe?
Das Berufungsgericht hat der Klägerin ab 1. Juli 1958 eine Y/itwenrente zugebilligt und dabei ihren verstorbenen Ehemann in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes eingestufto Die ihr danach zustehende Rente hat das Berufungsgericht um einen Betrag von monatlich 5o DM gekürzt.
Die Klägerin hatte angegeben, sie habe aus Kapitalvermögen Einkünfte, die sich für die Jahre 1958 bis 1961 auf folgende Beträge belaufen hätten?
1.956,82 $
2.3oo,13 $
2.929,84 $
2.993,9o $
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung den §13 Abs. 5 der 1. DV-BBG dahin ausgelegt, daß dann, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 1. DV-BEG vorliegen, die Rente nach Satz 2 ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Einkünfte um höchstens 5o DM monatlich gekürzt werden dürfe.
Diese Rechtsansicht v/ird von der Revision angegriffen. Die Revision erstrebt, daß die Rente der Klägerin um einen höheren Betrag als monatlich 5o DM gekürzt wird.
Die Revision ist begründet. Hach §18 Abs. 2 BEG ist die Rente in einem Hundertsatz von weniger als loo v. H. der Versorgungsbezüge des vergleichbaren Beamten festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt.
1958
1959
1960
1961
A
 
Gemäß der ihr in § 27 BEG erteilten Ermächtigung hat die Bundesregierung in § 13 der 1• DV-BEG Bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Rente hiernach zu kürzen ist.
Abo. 5 dieser Vorschrift besagt,
 erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag von 15o DM monatlich übersteigen.
Je volle 5o DM der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 v.H., höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrags der Rente um $o DM.
Dio vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht widerspricht dem klaren und eindeutigen, keinen Zweifel zulassenden Wortlaut dieser Vorschrift.
Danach kann die Rente um 5o DM für jede 5o DM, die die erzielten Einkünfte den Betrag von 1$o DM monatlich übersteigen, gekürzt werden. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht würde auch zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen und mit dom Sinn und Zweck des § 18 Abs. 2 BEG nicht zu vereinbaren sein. Denn danach würden die Verfolgten mit hohem Einkommen gegenüber denen mit einem geringeren bevorzugt werden.
Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Bundesgerichtshof kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn §13 der 1. DV-BEG enthält keine starre Regelung, die verschreibt, daß in jedem Fall, in dem der Hinterbliebene Einkünfte im monatlichen Betrag von über 15o DM bezieht, die Rente um Io # für je 5o DM
 
solchen Einkommens herabgesetzt werden müsse. Eine Herabsetzung in diesem Umfang ist nur zulässig, wenn es die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen rechtfertigt (BGH LM BEG 1956 § 18 Nr. 5)* Ob das zutrifft, wird das Berufungsgericht festzustellen haben.
Die Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Raske Johannsen Maaß Dr.Loewenheim
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