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BGH · IY ZR 292/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 292/59

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 25.587 DM und ab 1. Das Berufungsgericht hat auf Grund des insoweit unbestrittenen Vortrags der Klägerin festgestellt, daß diese im Oktober 1933 aus Verfolgungsgründen ihre Stellung als Kassiererin und Köntoführerin in dem Bankgeschäft ihres Ehemannes in auf gegeben hat und nach Palästina ausgewan- Kein Streit besteht auch darüber, daß der Entschädigungs-seitraum für die Klägerin nicht durch Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs* 2 BEG geendet hat. Das Berufungsgericht hat sodann auf Grund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Klägerin über den 3o. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie insbesondere in der in Rzf 1959, 126 veröffentlichten Entscheidung zu dem Ausdruck gekommen ist, hat aber das Berufungsgericht angenommen, daß außer und vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten andere Umstände eintreten können, die zur Beendigung des Bntschääigungszeitraums führen, der nach dem Wbrtlaut des § 79 Abs. 1 BEG spätestens mit dem Zeitpunkt Einen solchen Umstand erblickt das Berufungsgericht im vorliegenden Palle darin, daß die Klägerin, nachdem sie Mitte 1944 aus gesundheitlichen Gründen und mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse, unter denen sie damals zu leben und zu arbeiten hatte, ihre bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Angestellte in einer Kantine der britischen Mandatsmacht in Palästina aufgegeben habe, ohne sich in der Folgezeit - d. Wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung auegeführt hat, endet der Entschädigungszeitraum für den Verfolgten, der aus seinem Beruf verdrängt ist, nach § 9 Abs.$ BSG mit dem Zeitpunkt, in dem er auch ohne die Verfolgung nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen wäre. Auf Grund dieser Vorschrift läßt sich jedoch eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nur annehmen, soweit eindeutig festzustellen ist, daß der Verfolgte seinen Beruf auch ohne die Verfolgung zu einer bestimmten Zeit aufgegeben hätte, Sine dahingehende Feststellung, also eine Feststellung des Inhalts, daß die Klägerin, wenn sie in ihrer früheren Stellung in Deutschland verblieben wäre, ebenfalls bereits am 3o, Juni 1945 die Ausübung einer Srwerbstätigkeit eingestellt hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, £s hat im Gegenteil ausgeführt, daß die Klägerin, wenn sie in Deutschland hätte verbleiben können, vermutlich weiterhin im Bankgeschäft ihres Ehemannes weiter gearbeitet hätte, wenn auch wahrscheinlich nicht bis ins höhere Alter. Das schließt freilich nicht die Möglichkeit aus, daß der Knt-schädigungsZeitraum für die Klägerin dadurch endete, daß sie in den Verhältnissen, in die sie durch die Verfolgung gelangt war, aus freiem Entschluß eine JSrwerbstätigkeit aufgab oder die Aufnahme einer solchen unterließ« Bin derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren SrwerbStätigkeit kann jedoch nur dann als nicht ver-folgungsbedingt angesehen und damit alsein Umstand, der zur Beendigung des Bntschädigungszeitraums führt, gewertet werden, wenn die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit dem Verfolgten unter annähernd gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre, wie in der früheren Stellung, aus der er durch die Verfolgung verdrängt worden ist. Hur unter solchen Umständen kann und muß das Unterlassen einer Brwerbstätigkeit in der durch die Verfolgung herbeigeführten Lage des Verfolgten der Aufgabe seiner früheren, vor der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, und zwar deshalb, weil nach § 254 Abs« 2 BGB jeder, der von der schadenstiftenden Handlung eines Dritten betroffen wurde, seinen Ersatzanspruch verliert, soweit er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden ab^uwenden oder zu mindern. Daß dieser allgemeine Grundsatz des Schadensrechts gemäß § 9 Abs. 1 B3G auch im Entschädigungsrecht entsprechend anzuwenden ist, hat der Senat bereits in der Entscheidung - IV ZR 19/58, DM Kr. 3 zu B3G 1956 § 115 - ausgesprochene Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es zweifelhaft erscheinen, ob diese Voraussetzungen für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums für die Klägerin am 3o. Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, daß sie sich um eine neue Stellung nicht bemüht habe, weil es ihr mit Rücksicht auf ihr Alter und ihre Unkenntnis der hebräischen Sprache schwer gefallen sein würde, eine ihrer Vorbildung entsprechende Stellung in einem kaufmännischen Beruf zu finden, und weil die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes sich inzwischen soweit gebessert hätten, daß sie nicht mehr darauf angewiesen gewesen sei, mitzuverdienen (Bl. 8, 21, 51 Ga). Den ersteren Grund hat das Berufungsgericht als wenig stichhaltig bezeichnet und für nicht geeignet gehalten, den Entschluß der Klägerin, von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit abzusehen, als verfolgungsbedingt zu kennzeichnen. Das Berufungsgericht hat diese seine Auffassung jedoch mit Erwägungen begründet, die teilweise mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehen, teilweise den Vorwurf der Revision rechtfertigen, daß es dabei keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen habe, ob es unter den derzeitigen Verhältnissen in Palästina von der Klägerin erwartet werden konnte, daß sie sich die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit dort in gleicher Weise angelegen sein ließ wie die Beibehaltung und Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit in Deutschland. gerin eine Beschäftigung, die ihren Kräften und ihrer Vorbildung entsprach und in die sie sich in jahrelanger Tätigkeit eingearbeitet hatte* Der Entschluß, eine solche verhältnismäßig einfache und leichte Tätigkeit auch im Alter von 53 Jahren und auch dann noch beizubehalten und fortzusetzen« wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie ein Mitverdienen der Ehefrau nicht erforderlich machen, würde der Klägerin möglicherweise erheblich leichter gefallen sein und hätte für sie möglicherweise näher gelegen, als der Entschluß, bei einer etwa gleichliegenden wirtschaftlichen Lage ihrer Familie unter den im Jahre 1944 für die Klägerin in Palästina gegebenen Verhältnissen eine neue Stellung anzunehmen. Hinzu kam, daß die Klägerin sich in jedem Falle, wie auch das Berufungsgericht unterstellt, auf eine solche Stellung, etwa als Buchhalterin in einem Geldinstitut, durch Erlernung der hebräischen Sprache hätte vorbereiten müssen. Io schrift für die Klägerin in ihrem damaligen Alter von über 52 Jahren mit sich brachte* Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die englische Sprache, die die Klägerin auch habe erlernen müssen, um ihre Tätigkeit in der Kantine der britischen Streitkräfte ausüben zu können, ist nicht überzeugend* Diese Sprache hatte die Klägerin, wie das von ihr zu den Entschädigungsakten eingereichte Abschlußzeugnis der Höheren Handelsschule zu DflBIHP ergibt - ebenso wie die französische Sprache - bereits im jugendlichen Alter auf der Schule mit gutem Erfolg gelernt. Nach allem bedarf es für die Entscheidung der Frage, ob es der Klägerin unter den gegebenen umständen zuzu demuten war, eine neue Stellung anzunehmen, und ob es ihr als Mitverschulden in dem vorerörterten Sinne des § 254 Abs. 2 BGB angerechnet werden kann, daß sie sich nicht um eine neue Stellung bemühte, einer erneuten Prüfung und Würdigung des Sachverhalts unter den dargelegten Gesichtspunkten* Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß die Nichtausübung einer weiteren Berufstätigkeit der Klägerin in Palästina nicht zur Beendigung des Entschädigungszeitraums geführt hat, so wäre damit freilich noch nicht die Frage entschieden, ob der Entschädigungszeitraum bis zu dem

Zitierte Normen: § 97 BEG § 254 BGB
TätigkeitGrundDeutschlandBerufungsgerichtSpracheVerhältnisKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

2428 083
IY ZR 292/59
Verkündet
 am 22. April i960
1HHB, Justizangestellter als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Ehefrau
 Istraße
- Prozeßbevollmächtigter5
geb.
m
Klägerin und Revisionsklägerin« Rechtsanwalt Br.	in
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Nieder sächsischen Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br. loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 24« Juni 1959 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und &itscheidung, auch über die außergerichtlichen Kbsten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies««
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist als deutsche Staatsangehörige jüdischer Abstammung am d August 1891 in HflHHIHP geboren. Von 1897 bis 19o7 besuchte sie in IHflÜ das IflPMund von 19o7 bis 1908 die höhere Handelsschule. Im Jahre 1912 heiratete sie den Bankier	der	ebenfalls	jüdischer	Ab-
stammung ist und in HflBfc/SflHl ein Bankgeschäft betrieb.
In diesem Gewerbebetrieb war auch die Klägerin seit ihrer Heirat gegen eine monatliche Vergütung von 2oo M bzw. HM tätig, und zwar als Kassiererin und Konto führerin. Im Oktober 1933 wander ten die Klägerin und ihr JShemaitn, weil sie rassischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt warsnfnach Palästina aus.
Von dort kehrten sie am 8. März f957 nach Deutschland zurück.
In Palästina unterhielt die Klägerin ohne Hilfskräfte von 194o bis 1942 eine Kinderpension. Anschließend war sie bis Mitte 1944 im Dienste der britischen Mandatsmacht tätig, und zwar zunächst in einer Kantine für weibliche Soldaten und später in einer Kantine, die auch die Angehörigen der britischen Soldaten mit Waren versorgte. Seither ist die Klägerin nicht mehr berufstätig.
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche erhoben und mit Teilbescheid vom 22. Mai 1957 (Bl. 9 EA) 6.000 DM als Soforthilfe für Rückwanderer zugebilligt erhalten. Wegen ihres Berufsschadens hat sie anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente gewählt, worauf ihr in dem Teilbescheid vom 28. Januar 1958 unter Unreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eine Berufsschadensrente von monatlich 121 DM ab 1. November 1953 zugesprochen ist. Bei der Berechnung der Rente ist als Beginn des Ent Schädigungszeitraums der 1. November 1933 und als dessen £nde der 3o. Juni 1944 zugrundegelegt.
 
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben«
Sie vertritt die Auffassung» daß der Sntschädigungszeitraum am 3o. Juni 1944 noch nicht geendet habe. Sie sei damals nicht arbeitsunfähig gewesen, sondern habe lediglich aus klimatischen Gründen ihre Tätigkeit in der heißen Jahreszeit nicht mehr ausüben können. Im ersten Bechtszuge hat die Klägerin beantragt, das beklagte hand zu verurteilen, an sie 3.389 DM und vom i. April 195Ö an eine am Braten eines jeden Monats im voraus zahlbare lebenslängliche Bente von 156 DM abzüglich bereits gezielter 121 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin von Mitte 1944 an tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das beklagte Land unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils zu verurteilen, an sie 25.587 DM und ab 1. April 1958 eine lebenslängliche monatliche Rente von 6oo DM abzüglich bereits gezahlter 121 DM zu zahlen. Sie hat diesen Antrag damit begründet, daß der Bntschädigungszeiträum bis zu dem Zeitpunkt dar Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also bis zu dem 21. August 1956, zu erstrecken sei.
Das Oberlanaesgericht hat nach Beweiserhebung festgestellt, daß der Sntschädigungszeitraum am 5o. Juni 1945 beendet sei* Demgemäß hat es das beklagte Land unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin verurteilt, an die Klägerin vom 1. Hovember 1953 ab, außer der bereits vom Landgericht zuerkannten Rente, eine weitere Rente von monatlich 11 DH zu zahlen.
 
Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war, ist gemäß § 2o9 Abs, 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung der Klägerin entschieden worden.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des insoweit unbestrittenen Vortrags der Klägerin festgestellt, daß diese im Oktober 1933 aus Verfolgungsgründen ihre Stellung als Kassiererin und Köntoführerin in dem Bankgeschäft ihres Ehemannes in	auf gegeben hat und nach Palästina	ausgewan-
dert ist. Der ihr deswegen zustehende Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in ihrem beruflichen portkommen ist lediglich der Bähe nach streitig, und zwar insofern, als der Entschädigungszeitraum, der unstreitig am 1. November 1933 begonnen hat, nach der Meinung der Klägerin bis 21. August 1936 - dem $ag, an dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat -zu erstrecken ist, während er nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits am 3o. Juni 1945 geendet hat. Hingegen ist unstreitig, daß die Klägerin für die Berechnung der ihr zustehenden Kapitalentschädigung und demgemäß der ihr auf Grund des von ihr ausgeübten Rentenwahlrechts vom Io November 1953 an zustehenden lebenslänglichen Rente in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen ist.
 
Kein Streit besteht auch darüber, daß der Entschädigungs-seitraum für die Klägerin nicht durch Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs* 2 BEG geendet hat. Die Erwerbstatigkeit, die sie in den Jahren 194o bis 1944 ausgeübt hat, bot ihr auf die Dauer keine ausreichende Lebensgrundlage. Das bedarf nach ihrem dazu vorgetragenen, offenbar unbestrittenen und auch vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Sachverhalt keiner näheren Begründung. Die Unterhaltung der ICinderpension stand auf einer schmalen und unsicheren wirtschaftlichen Grundlage. Sie wurde auch bereits nach 2 Jahren wieder aufgegeben. Auch bei der Tätigkeit der Klägerin in der Kantine der britischen Armee handelte es sich ersichtlich nicht um eine gesicherte Dauerstellung} abgesehen davon, war die Klägerin den Anforderungen, die diese Tätigkeit an sie stellte, unter den gegebenen klimatischen Bedingungen offenbar auf die Dauer nicht gewachsen.
Das Berufungsgericht hat sodann auf Grund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die Klägerin über den 3o. Juni 1945 hinaus arbeitsfähig gewesen und auch jetzt noch nicht arbeitsunfähig ist, so daß der Entschädigungszeiträum auch nicht durch den Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der §§ 97, 92 Abs. 1 BEG zu Ende gegangen ist. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie insbesondere in der in Rzf 1959, 126 veröffentlichten Entscheidung zu dem Ausdruck gekommen ist, hat aber das Berufungsgericht angenommen, daß außer und vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten andere Umstände eintreten können, die zur Beendigung des Bntschääigungszeitraums führen, der nach dem Wbrtlaut des § 79 Abs. 1 BEG spätestens mit dem Zeitpunkt
 
endet, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. Einen solchen Umstand erblickt das Berufungsgericht im vorliegenden Palle darin, daß die Klägerin, nachdem sie Mitte 1944 aus gesundheitlichen Gründen und mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse, unter denen sie damals zu leben und zu arbeiten hatte, ihre bis dahin ausgeübte Erwerbstätigkeit als Angestellte in einer Kantine der britischen Mandatsmacht in Palästina aufgegeben habe, ohne sich in der Folgezeit - d. h. während ihres weiteren 12-jährigen Aufenthalts in Israel - um eine neue Stellung zu bemühen und eine anderweitige Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Dieses Unterlassen der Klägerin sei, da Sie - jedenfalls nach einer Erholungszeit von etwa einem Jahr -wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, nicht verfolgungsbedingt gewesen, sondern habe auf ihrem freien Entschluß beruht. Die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit sei deshalb mindestens vom 3o. Juni 194$ ab nicht mehr eine Auswirkung der Verfolgungsmaßnahmengewesen, denen sie im Jahre 193$ in Deutschland ausgesetzt gewesen sei.
Diese Annahme ist nach dem Vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachvortrag der Klägerin und den sonstigen von ihm getroffenen Feststellungen nicht frei von rechtlichen Bedenken. Wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung auegeführt hat, endet der Entschädigungszeitraum für den Verfolgten, der aus seinem Beruf verdrängt ist, nach § 9 Abs. $ BSG mit dem Zeitpunkt, in dem er auch ohne die Verfolgung nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen wäre.
Auf Grund dieser Vorschrift läßt sich jedoch eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nur annehmen, soweit eindeutig festzustellen ist, daß der Verfolgte seinen Beruf auch ohne
 die Verfolgung zu einer bestimmten Zeit aufgegeben hätte, Sine dahingehende Feststellung, also eine Feststellung des Inhalts, daß die Klägerin, wenn sie in ihrer früheren Stellung in Deutschland verblieben wäre, ebenfalls bereits am 3o, Juni 1945 die Ausübung einer Srwerbstätigkeit eingestellt hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, £s hat im Gegenteil ausgeführt, daß die Klägerin, wenn sie in Deutschland hätte verbleiben können, vermutlich weiterhin im Bankgeschäft ihres Ehemannes weiter gearbeitet hätte, wenn auch wahrscheinlich nicht bis ins höhere Alter. Das schließt freilich nicht die Möglichkeit aus, daß der Knt-schädigungsZeitraum für die Klägerin dadurch endete, daß sie in den Verhältnissen, in die sie durch die Verfolgung gelangt war, aus freiem Entschluß eine JSrwerbstätigkeit aufgab oder die Aufnahme einer solchen unterließ« Bin derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren SrwerbStätigkeit kann jedoch nur dann als nicht ver-folgungsbedingt angesehen und damit alsein Umstand, der zur Beendigung des Bntschädigungszeitraums führt, gewertet werden, wenn die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit dem Verfolgten unter annähernd gleich günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre, wie in der früheren Stellung, aus der er durch die Verfolgung verdrängt worden ist. Hur unter solchen Umständen kann und muß das Unterlassen einer Brwerbstätigkeit in der durch die Verfolgung herbeigeführten Lage des Verfolgten der Aufgabe seiner früheren, vor der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, und zwar deshalb, weil nach § 254 Abs« 2 BGB jeder, der von der schadenstiftenden Handlung eines Dritten betroffen wurde, seinen Ersatzanspruch verliert, soweit er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden ab^uwenden oder zu mindern.
 
Daß dieser allgemeine Grundsatz des Schadensrechts gemäß § 9 Abs. 1 B3G auch im Entschädigungsrecht entsprechend anzuwenden ist, hat der Senat bereits in der Entscheidung - IV ZR 19/58, DM Kr. 3 zu B3G 1956 § 115 - ausgesprochene
 Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es zweifelhaft erscheinen, ob diese Voraussetzungen für eine Beendigung des Entschädigungszeitraums für die Klägerin am 3o. Juni 1945 gegeben waren. Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, daß sie sich um eine neue Stellung nicht bemüht habe, weil es ihr mit Rücksicht auf ihr Alter und ihre Unkenntnis der hebräischen Sprache schwer gefallen sein würde, eine ihrer Vorbildung entsprechende Stellung in einem kaufmännischen Beruf zu finden, und weil die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes sich inzwischen soweit gebessert hätten, daß sie nicht mehr darauf angewiesen gewesen sei, mitzuverdienen (Bl. 8, 21, 51 Ga). Den ersteren Grund hat das Berufungsgericht als wenig stichhaltig bezeichnet und für nicht geeignet gehalten, den Entschluß der Klägerin, von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit abzusehen, als verfolgungsbedingt zu kennzeichnen. Das Berufungsgericht hat diese seine Auffassung jedoch mit Erwägungen begründet, die teilweise mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehen, teilweise den Vorwurf der Revision rechtfertigen, daß es dabei keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen habe, ob es unter den derzeitigen Verhältnissen in Palästina von der Klägerin erwartet werden konnte, daß sie sich die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit dort in gleicher Weise angelegen sein ließ wie die Beibehaltung und Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit in Deutschland. In ihrer früheren Stellung als Bankbuchhalterin hatte die Kla-
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gerin eine Beschäftigung, die ihren Kräften und ihrer Vorbildung entsprach und in die sie sich in jahrelanger Tätigkeit eingearbeitet hatte* Der Entschluß, eine solche verhältnismäßig einfache und leichte Tätigkeit auch im Alter von 53 Jahren und auch dann noch beizubehalten und fortzusetzen« wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie ein Mitverdienen der Ehefrau nicht erforderlich machen, würde der Klägerin möglicherweise erheblich leichter gefallen sein und hätte für sie möglicherweise näher gelegen, als der Entschluß, bei einer etwa gleichliegenden wirtschaftlichen Lage ihrer Familie unter den im Jahre 1944 für die Klägerin in Palästina gegebenen Verhältnissen eine neue Stellung anzunehmen. Schon die Notwendigkeit, sich um eine solche Stellung bemühen zu müssen, und die geringe Aussicht, dabei eine Tätigkeit zu finden, in der sie unter annähernd gleich günstigen Bedingungen wie früher in Deutschland, insbesondere auch unter Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann hätte arbeiten können, mußten hier hemmend wirken. Hinzu kam, daß die Klägerin sich in jedem Falle, wie auch das Berufungsgericht unterstellt, auf eine solche Stellung, etwa als Buchhalterin in einem Geldinstitut, durch Erlernung der hebräischen Sprache hätte vorbereiten müssen. Wenn das Berufungsgericht dazu meint, die Klägerin hätte sicherlich die hebräische Sprache innerhalb einer gewissen Zeit lernen können, wie sie ja auch die englische Sprache habe lernen müssen, um ihre Tätigkeit in der britischen Kantine ausüben zu können (BU S. 8 und Io), so berücksichtigt es nicht die Schwierigkeit, die die Erlernung der hebräischen Sprache bis zu ihrer für eine in Betracht kommende Tätigkeit ausreichenden Beherrschung in Wort und Schrift und womöglich in Stenografie und Maschinen-
Io
 schrift für die Klägerin in ihrem damaligen Alter von über 52 Jahren mit sich brachte* Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die englische Sprache, die die Klägerin auch habe erlernen müssen, um ihre Tätigkeit in der Kantine der britischen Streitkräfte ausüben zu können, ist nicht überzeugend* Diese Sprache hatte die Klägerin, wie das von ihr zu den Entschädigungsakten eingereichte Abschlußzeugnis der Höheren Handelsschule zu DflBIHP ergibt - ebenso wie die französische Sprache - bereits im jugendlichen Alter auf der Schule mit gutem Erfolg gelernt. Demgegenüber mußte ihr, nachdem ihr Sprachempfinden durch ihre deutsche Muttersprache und in etwa auch durch das in der Schule erlernte Englisch und Französisch bereits in einer bestimmten Richtung entwickelt und geprägt war, die Erlernung der hebräischen Sprache mit ihren besonderen Schriftzeichen und. ihrer für die Klägerin fremdartigen Formenlehre ira Jahre 1944 unvergleichlich schwerer fallen*
Nach allem bedarf es für die Entscheidung der Frage, ob es der Klägerin unter den gegebenen umständen zuzu demuten war, eine neue Stellung anzunehmen, und ob es ihr als Mitverschulden in dem vorerörterten Sinne des § 254 Abs. 2 BGB angerechnet werden kann, daß sie sich nicht um eine neue Stellung bemühte, einer erneuten Prüfung und Würdigung des Sachverhalts unter den dargelegten Gesichtspunkten*
Sollte diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß die Nichtausübung einer weiteren Berufstätigkeit der Klägerin in Palästina nicht zur Beendigung des Entschädigungszeitraums geführt hat, so wäre damit freilich noch nicht die Frage entschieden, ob der Entschädigungszeitraum bis zu dem
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65o Lebensjahre der Klägerin zu erstrecken ist, wie sie es beansprucht« Die Beantwortung dieser Präge hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ohne die Verfolgung im Bankgeschäft ihres Ehemannes tätig gewesen sein wurde» Dazu hat die Klägerin bisher keine Angaben gemacht« Das Berufungsgericht wird hierzu nach Möglichkeit aufklären müssen, in welchen Verhältnissen die Klägerin und ihr Ehemann in Halle gelebt haben, um danach festzustellen, ob es unter solchen Verhältnissen üblich ist, daß die Ehefrau, auch wenn sie bereits das 53« Lebensjahr überschritten hat, noch im Geschäft ihres Mannes mitarbeitet« Unter Würdigung aller für diese Frage erheblichen Umstände und der besonderen Lage, in der sich die Klägerin und ihr Ehemann in Deutschland befanden, wird das Berufungsgericht - notfalls im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO festzustellen haben, bis zu welchem Lebensalter die Klägerin wahrscheinlich in dem Geschäft ihres Ehemannes noch mitgearbeitet haben würde« Dabei kann die Vorschrift der §§ 82, 94 BBG, nach der einer Frau nach Vollendung des 6o« Lebensjahres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, einen gewissen Anhalt bieten»
Um eine Prüfung des Anspruchs der Klägerin unter den hier dargelegten Gesichtspunkten zu ermöglichen, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Ascher	Baske	Maaß	Br.Loewenheim	Br.Graf