hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18„ März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr«, Loewenheira für Recht erkannt: .Auf seine wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erhobenen Entschädigungsansprüche hat ihm die Entschädigungs-'behorde eine Kapitalentschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 10c November 1938 bis zu dem 31o Dezember 1942 zugebilligt, eine weitergehende Entschädigung aber abgelehnt -da er ab 1«, Januar 1943 wieder eine ausreichende lebens-grundlage erreicht habe» Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» Januar 1943 bis zu dem 31« Dezember 1956 in Höhe von 26«,232,75 DM zu zahlen und ihm das Hentenwahlrecht zuzübilligen«. Das Oberlandesgericht hat dem Anträge des beklagten Landes entsprochen; es hat die Revision zugelassen„ Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und beantragt nunmehrj 1« Wie das Landgericht ist das Berufungsgericht der Ansicht* daß der Kläger ab le Januar 1943 wegen seiner das Gehalt eines vergleichbaren Beamten, des mittleren Dienstes übersteigenden Einkünfte wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe und aus diesem Grunde weder eine weitere Kapitalentschädigung noch eine Rente beanspruchen könne. Die vom Kläger gegen die Rechtsgültigkeit der 3* DVO zu dem BEG erhobenen Einwände seien nicht begründet; insbesondere halte sich § 12 aaö im Rahmen der der Bundesregierung vom Gesetzgeber eingeräumten Ermächtigung«, zu den die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen regelnden Bestimmungen des BEG ßechts-verordnungen zu erlassen« Die Begriffsbestimmung der "ausreichenden Lebensgrundlage" in § 12 aaO enthalte eine Klarstellung der unzulänglichen und in der praktischen Anwendung schwierigen Regelung des § 75 Abs« 2 BEG« Sie sei eindeutig und biete den Entschädigungsorganen eine brauchbare Richtlinie zur einheitlichen Beurteilung* die zugleich im Interesse aller Verfolgten eine beschleunigte Bearbeitung der Ansprüche wegen Berufs Schadens ermögliche«, Daß dabei grundsätzlich von dem Durchschnittsgehalt vergleichbarer Beamter ausgegangen werde* entspreche dem das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz, die Ent-Schädigung unter Anwendung objektiver Maßstäbe zu pauscha-* lieren« Im übrigen gestatte § 12 aaO eine von der Regel abweichende Beurteilung* wenn die besonderen Umstände des einzelnen Falles Anlaß hierzu böten« Das Einkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes habe der Kläger seit dem 1«, Januar 1943 erreicht und zu dem feil sogar erheblich überschritten« Shine Einkünfte seien nach dem amtlichen Devisenkurs bzw« der jeweils günstigeren Kaufkraftparität von Dollar in HM bzw. Mit Recht beanstandet die Revision zunächst, daß das Berufungsgericht die Einstufung nicht von sich aus vorge-nommen hat» Wenn auch der Kläger in seinem im Berufungsrechtszug gestellten, auf Verurteilung zu einer bestimmten Zahlung gerichteten Antrag zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Einreihung in den mittleren Dienst für angemessen halte, so ist dadurch das Berufungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben worden, selbst die für die Einreihung erforderlichen Feststellungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Kläger abweichend einzureihen, wenn das für die Entscheidung über den gestellten Zahlungsantrag erheblich war«. der der Verfolgte angehöre, darstelle, es dürfe aber bei der Benutzung einheitlicher Richtzahlen für die Kaufkraft nicht unbeachtet bleiben, ob angemessene erhöhte Bedürfnisse der BevölkerungsSchicht, der der Verfolgte angehöre, ausreichend berücksichtigt seiena Die in dem angeführten Urteil niedergelegten Rechtsgedanken besagen, daß das Gericht grundsätzlich von der allgemeinen Kaufkraft der ausländischen Währung ausgehen, aber in Rechnung stellen muß, ob Personen in der Stellung des Verfolgten in Deutschland gewohnt sind, für sich und ihre Familien höhere Lebensgü-' ter und vielleicht auch Dienstleistungen anderer Personen in Anspruch zu nehmen, für die die ausländische Währung eine geringere Kaufkraft hat, als es den auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie ausgerichteten allgemeinen Kaufkraftriehtzahlen entspricht» Ergibt sich, daß die Kaufkraft für diese Güter geringer ist, so muß das Gericht die Kaufkraft der ausländischen Währung ent.sprechend geringer veranschlagen» Diese Ermittlungen über die Bewertung der Kaufkraft betreffen die Dauer des Entschädigungszeitraums und sind nach § 287 Abs» 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs» 1 BEG, von den Entschädigungsbehörden in Verbindung mit § 191 Abs» 2 BEG, zu treffen«,
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein 2544 099 BEG §§ 75, 191, 209; 3« BV-BEG v« 20, März 1957, BGBl I 269, § 12; 2P0 § 287 Ermittlungen über die Bewertung der Kaufkraft des in ausländischer Währung erzielten Einkommens, die für die Bauer des EntschädigungsZeitraums erheblich sind, sind nach § 287 Abs» 1 ZPO zu treffen« BGH, Urto v, 25o März 1959 - IV ZR 292/58 - OLG Prankfort/ifai» LG Wiesbaden IY ZB 292/58 Verkündet am 25o März 1959 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schneidermeisters Leo s t USA, Klagers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr«, 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoUr«, hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18„ März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr«, Loewenheira für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2C Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2» Mai 1958 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der 1904 geborene jüdische Kläger war früher Schneidermeister und Inhaber einer eigenen Schneiderwerkstatt mit ., einem Jahreseinkommen von 5 - 60OOO,- RM in FflHHB/MflP« Nach 1933 ging das Geschäft infolge des nationalsozialistischen Boykotts ständig zurück und mußte schließlich ganz aufgegeben werden» 1939 wanderte der Klager über England nach den USA aus» Seitdem lebt er mit seiner aus 4 Personen bestehenden Familie in N# YA ^id arbeitet dort als Schnei der in einer Fabrik«, .Auf seine wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erhobenen Entschädigungsansprüche hat ihm die Entschädigungs-'behorde eine Kapitalentschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für die Zeit vom 10c November 1938 bis zu dem 31o Dezember 1942 zugebilligt, eine weitergehende Entschädigung aber abgelehnt -da er ab 1«, Januar 1943 wieder eine ausreichende lebens-grundlage erreicht habe» Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1» Januar 1943 bis zu dem 31« Dezember 1956 in Höhe von 26«,232,75 DM zu zahlen und ihm das Hentenwahlrecht zuzübilligen«. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen«, ✓ ... 3 - Das Oberlandesgericht hat dem Anträge des beklagten Landes entsprochen; es hat die Revision zugelassen„ Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter und beantragt nunmehrj m lc unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen; 2o hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger für Schaden im beruflichen Fortkommen nach seiner Wahl zu zahlen a) bis zu dem 30« September 1956 eine Kapitalentschädigung von 38.103,42 DM oder b) unter Einstufung in den gehobenen Dienst aa) bis zu dem 31o Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung von 4-752,- DM; bb) vom lo November 1953 bis zu dem 31o Dezember 1955 eine Monatsrente von 396.- DM; cc) ab lo Januar 1956 eine Monatsrente von 432,- DMc Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision® Entscheidungsgründe s Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, war gemäß § 209 Abs« 3 So 2 BEO auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden® Die Revision muß Erfolg haben« 1« Wie das Landgericht ist das Berufungsgericht der Ansicht* daß der Kläger ab le Januar 1943 wegen seiner das Gehalt eines vergleichbaren Beamten, des mittleren Dienstes übersteigenden Einkünfte wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe und aus diesem Grunde weder eine weitere Kapitalentschädigung noch eine Rente beanspruchen könne. Die vom Kläger gegen die Rechtsgültigkeit der 3* DVO zu dem BEG erhobenen Einwände seien nicht begründet; insbesondere halte sich § 12 aaö im Rahmen der der Bundesregierung vom Gesetzgeber eingeräumten Ermächtigung«, zu den die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen regelnden Bestimmungen des BEG ßechts-verordnungen zu erlassen« Die Begriffsbestimmung der "ausreichenden Lebensgrundlage" in § 12 aaO enthalte eine Klarstellung der unzulänglichen und in der praktischen Anwendung schwierigen Regelung des § 75 Abs« 2 BEG« Sie sei eindeutig und biete den Entschädigungsorganen eine brauchbare Richtlinie zur einheitlichen Beurteilung* die zugleich im Interesse aller Verfolgten eine beschleunigte Bearbeitung der Ansprüche wegen Berufs Schadens ermögliche«, Daß dabei grundsätzlich von dem Durchschnittsgehalt vergleichbarer Beamter ausgegangen werde* entspreche dem das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz, die Ent-Schädigung unter Anwendung objektiver Maßstäbe zu pauscha-* lieren« Im übrigen gestatte § 12 aaO eine von der Regel abweichende Beurteilung* wenn die besonderen Umstände des einzelnen Falles Anlaß hierzu böten« Das Einkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes habe der Kläger seit dem 1«, Januar 1943 erreicht und zu dem feil sogar erheblich überschritten« Shine Einkünfte seien nach dem amtlichen Devisenkurs bzw« der jeweils günstigeren Kaufkraftparität von Dollar in HM bzw. DM umzurechnen« Dieser Berechnung sei die u«a« auf den Ermittlungen des Statistischen Bundesamts in Zusammenarbeit 5 - mit maßgeblichen amerikanischen Stellen beruhende, den tatsächlichen Lebensverhältnissen in den USA im wesentlichen entsprechende Tabelle des baden-württembergischen Justizministeriums zugrundezulegeno Sollten die allgemeinen Lebenshaltungskosten in M dem Wohnsitz des Klägers, tatsächlich höher als sonst in den USA liegen, so sei zu bedenken, daß der Kläger mit seinen Einkünften seit dem 1, Januar 1943 das Einkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes zu dem Teil erheblich überschritten habe; im übrigen komme es nicht auf den hohen Lebensstandard in den USA, sondern auf die vergleichbaren deutschen Lebensverhältnisse an<> Der Entschadigungszeitraum ende daher am 31o Dezember 1942o Umstände, die eine dem Kläger günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor* Der Kläger habe gegenüber seiner Familie keine übermäßigen UnterhaltsVerpflichtungen zu erfüllen,. Seine - angeblich auf einem verfolgungsbedingten Magen- und Darmleiden beruhende -55 bis 60 #ige Erwerbsminderung habe ihn an der Erzielung eines nachhaltigen Einkommens bislang nicht gehindert* Es komme aber auch nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, so daß künftig mögliche Entwicklungen eines solchen Leidens nicht berücksichtigt werden könnten* 2* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevision sind im Ergebnis begründete Ein Verfolgter hat eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, wenn er die Einkünfte erzielt, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in Deutschland erhalten* Der Verfolgte soll eine Entschädigung wegen des Verlustes der Stellung, die er vor der Verfolgung gehabt hat, erhalten* Er kann nicht beanspruchen, daß die Entschädigung nach dem höheren Lebensstandard des Aufnahme- landes bemessen wird» Diesem Grundgedanken des Gesetzes ent spricht die Vorschrift des § 12 3oDV~BEG, die im Interesse' einer einheitlichen Behandlung der Entschädigungsfälle -freilich nicht ausnahmslos geltende - Eichtlinien gibt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmto Eine ausreichende Lebensgrundlage hat der Verfolgte in aller Regel schon dann, wenn sein im Ausland erzieltes Einkommen dem aus Anlage 1 zur 3. DV-BEG ersichtlichen Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren "Beamten entspricht,» Hierbei ist es jedoch unerläßlich, den Verfolgten zutreffend in eine vergleichbare Beamtengruppe einzustufen und die Kaufkraft des in ausländischer Währung erzielten Einkommens richtig zu berücksichtigen» Mit Recht beanstandet die Revision zunächst, daß das Berufungsgericht die Einstufung nicht von sich aus vorge-nommen hat» Wenn auch der Kläger in seinem im Berufungsrechtszug gestellten, auf Verurteilung zu einer bestimmten Zahlung gerichteten Antrag zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er die Einreihung in den mittleren Dienst für angemessen halte, so ist dadurch das Berufungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben worden, selbst die für die Einreihung erforderlichen Feststellungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Kläger abweichend einzureihen, wenn das für die Entscheidung über den gestellten Zahlungsantrag erheblich war«. Bei dem von dem Kläger vor der Verfolgung erzielten Einkommen ist die Möglichkeit, daß eine günstigere Einreihung geboten ist, nicht auszuschließen» Was die Kaufkraft betrifft, so hat der Senat in seinem RzW 1959, 178 veröffentlichten Urteil ausgeführt, die Kaufkraft’ der ausländischen Währung könne nicht unterschied-. lieh je‘ nach dem festgestellt werden, wie sie sich bezogen auf die besonderen Bedürfnisse der Bevölkerungsschicht, « 7 - der der Verfolgte angehöre, darstelle, es dürfe aber bei der Benutzung einheitlicher Richtzahlen für die Kaufkraft nicht unbeachtet bleiben, ob angemessene erhöhte Bedürfnisse der BevölkerungsSchicht, der der Verfolgte angehöre, ausreichend berücksichtigt seiena Die in dem angeführten Urteil niedergelegten Rechtsgedanken besagen, daß das Gericht grundsätzlich von der allgemeinen Kaufkraft der ausländischen Währung ausgehen, aber in Rechnung stellen muß, ob Personen in der Stellung des Verfolgten in Deutschland gewohnt sind, für sich und ihre Familien höhere Lebensgü-' ter und vielleicht auch Dienstleistungen anderer Personen in Anspruch zu nehmen, für die die ausländische Währung eine geringere Kaufkraft hat, als es den auf die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie ausgerichteten allgemeinen Kaufkraftriehtzahlen entspricht» Ergibt sich, daß die Kaufkraft für diese Güter geringer ist, so muß das Gericht die Kaufkraft der ausländischen Währung ent.sprechend geringer veranschlagen» Diese Ermittlungen über die Bewertung der Kaufkraft betreffen die Dauer des Entschädigungszeitraums und sind nach § 287 Abs» 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs» 1 BEG, von den Entschädigungsbehörden in Verbindung mit § 191 Abs» 2 BEG, zu treffen«, Es versteht sich, daß es sich hierbei weitgehend um Schätzungen handelt, die die Aufgabe des Richters der Tataaeheninstanz sind und für die das Re vis ions ge rieht nur ganz allgemeine Richtlinien geben kann» Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht beachtet» Damit es den Sachverhalt dementsprechend erneut prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit, an das Oberlandesgericht - 8 ~ zurückverwiesen werden9 ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision eingegangen zu werden braucht«, Ascher Johannsen Wüsfcenberg Bundesrichter DroLoewenheim Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben«, Ascher