-Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Drr v» Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Das Urteil des 1. Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2c Mai 1956 - IV ZR 21/56 - Bezug genommen« Darin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts vom 24- Juni 1955 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil nicht geprüft worden war, ob die Klägerin nach Erlaß des Auschwitz-Erlasses vom 16 * Dezember 1942 nicht aus Rassegründen verfolgt und in Haft behalten worden sei« könne der Bundesgerichtshof mit dem Hinweis auf die naheliegende Verfolgung keine tatsächliche Vermutung aufgestellt haben« Denn bei der Annahme einer solchen Vermutung wäre gegebenenfalls nur noch zu prüfen gewesen, ob und aus welchen Gründen die Vermutung widerlegt' werden könnee Das Berufungsgericht, so vyird in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 29» Juni 1956 weiter ausgeführt,, vermöge aus den Gründen der Entscheidung nicht z% ersehen, auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen es der Bundes- ■ilt gerichtshof als erwiesen ansehe, der dortige Beklagte (in dem in dem Urteil vom 30» April 1955 entschiedenen Fall) sei auf Grund des Auschwitz-Erlasses festgehalten wordene vVenn aber schon die Tatsache genügen würde, daß aus der weiteren Festhaltung der Klägerin auf eine Bereithaltung zur Behandlung nach dem Auschwitz-Erlaß zu schließen wäre, dann sei dem Berufungsgericht nicht erkennbar, warum der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung vom 7» Januar 1956 ein'Urteil des Oberlandosgerichts in Koblenz auch insoweit aufgehoben habe, als dieses Gericht die weitere Haft für die Zeit nach dem Auschwitz-Erlaß für entschädigungspflichtig erklärt habe. 2o Diese Ausführungen sind rechtsirrtümlich, weil der Berufungsrichter die Bedeutung der Darlegungen des ersten Revisionsurteils verkennt» In dem ersten Berufungsurteil vom 24= Juni 1955 hatte das Berufungsgericht ausgeführt, die Umsiedlungsaktion, die sich auch gegen'die Klägerin gerichtet habe, sei keine Verfolgung aus Rassegründen gewesen», Diese Ausführungen hatte der erkennende Senat in dem Urteil vom 2^ Mai 1956 gebilligte Soweit das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt war, die Klägerin sei nicht auf Grund des Auschwitz-Erlasses verfolgt worden, da sie jedenfalls nicht in Auschwitz gewesen sei, hat der erkennende Senat diese Peststellung für nicht ausreichend erachtet, um die Möglichkeit auszuschließen, daß. die Klägerin trotzdem nach dem Zeitpunkt des 1» März 1945 aus Gründen der rassischen Verfolgung festgehalten worden sei- Zur Begründung hatte der Senat auf sein Urteil vom 7= Januar 1956 - IV ZR 211/55 (RJW RzW 1956, 113 Nr 27) verwiesen^ Dort war ausgeführt, die Rassenpoiitik der nationalsozialistischen Gewalthaber habe mit den sog»‘ Auschwitz-Erlassen eine entscheidende Wendung erfahren, weil darüber allgemeines Einverständnis bestehe, daß das mit dem Erlaß verfolgte Endziel die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner sei= Der Schnellbrief sei zwar nur an die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen des Reichs mit Ausnahme der von Wien ergangen* für die besondere Anordnungen bestanden hätten* Er betreffe daher unmittelbar nur die Zigeuner, die in diesem Bereich lebten. darauf abstellen, ob sich die Klägerin in Auschwitz befunden habe oder nicht, ohne die Vorschriften des § 286 ZPO und des § 83 Abs 2 BSrgG (jetzt § 176 Beg) <zu verletzen, Wenn der Bundesgerichtshof sowohl in dem damals entschiedenen wie auch in dem hier vorliegenden Fall die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, so bedeutete das nicht, wie der Berufungsrichter irrtümlich zu meinen scheint, es sei aus den Gründen der in der Entschei-•düng vom 7- Januar 1956 zitierten Entscheidung vom 30, 3. Wenn der Berufungsrichter nun weiter im einzelnen ausführt, die Beweisaufnahme habe solche weiteren einzelnen Tatsachen nicht ergeben, so wird er dem Sinn und dem Zweck des von ihm angewendeten § 83 BErgG, der jetzt durch § 176 BEG ersetzt worden ist, nicht gerecht, Er hätte vielmehr prüfen müssen, ob nicht schon aus der Bedeutung des Auschwitz-Erlasses entnommen werden kann, daß die Klägerin nach dem erwähnten Zeitpunkt als Rasseverfolgte anzusehen ist. ber 1956 - IV ZR 201/56 (soweit nicht mit abgedruckt in NJW RzW 1957, 51 Nr 35) ausgeführt hat, ist dieser Erlaß ein außerordentlich wichtiges Zeugnis für die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Zigeuner ebenso wie die Juden als "minderwertige Rasse" auszurotten» Denn durch ihn sei, wie weiter ausgeführt wird, nicht nur angeordnet worden;; bestimmte Zigeunergruppen in das Vernichtungslager Auschwitz einzuweisen, sondern es sei vielmehr darüber hinaus bestimmt worden, daß bei den nicht eingewiesenen Zigeunern' die "Einwilligung" zur Unfruchtbarmachung zu "erstreben" sei» Dabei sei auch vorgesehen worden, daß bei Personen unter zwölf Jahren die "Einwilligung" von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen sei» Venn der Auschwitz-Erlaß damit auf eine gänzliche Ausrottung der Zigeuner hinziele, so könne nicht gesagt werden, daß der Kläger (in dem damals entschiedenen Pall) gänzlich beweislos geblieben sei« Denn es liege in der Natur der Bache, daß besondere Anordnungen, wie sie in dem Auschwitz-Erlaß und in dem Schnellbrief vom 29» Januar 1943 getroffen seien, bezüglich derjenigen Angehörigen "minderwertiger" Rassen- die sich bereits in der Gewalt ihrer Verfolger befanden, nicht notwendig gewesen wären» Die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 BErgG (jetzt § 176 Abs 2 BEG) seien gegeben, weil der Auschwitz-Erlaß als solcher schon einen Anhaltspunkt dafür biete, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch eines schon vorher nach Polen verbrachten und. Es kann den zuständigen Stellen; falls sie nicht schon ohnedem genügende Klarheit erhalten sollten; auch-gegebenenfalls obliegen, sich durch Einholung von Gutachten, die Vernehmung von geeigneten Sachverständigen (Institut für Zeitgeschichte in München) oder die Einholung von amtlichen Auskünften die notwendigen Grundlagen für die Erkenntnis und Bedeutung allgemeiner Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes zu verschaffen So ergibt beispielsweise das Dokument 654 - PS auf Seite 200 in Band XXVI der Sitzungsprotokolle und Dokumente der Nürnberger Prozesse gegen die sog» Hauptkriegsverbrecher, daß in einer am 18» September 1942, also einige Monate vor dem Auschwitz-Erlaß, erfolgten Unterredung zwischen dem Reichs justizminister Thierack und Himmler vereinbart wurde, asoziale Elemente - zu ihnen gehörten auch die Zigeuner schlechthin - aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS (Himmler) "zur Vernichtung durch Arbeit" nach der Entr Scheidung durch den Reichsjustizminister auszuliefern,, Ras Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht auf Sei- -te 7 des angefochtenen Urteils kommt, daß der Nachweis für die Verfolgung (der Klägerin) aus Rassegründen auch nicht auf Grund des § 83 Abs 2 BErgG als-geführt' anzusehen sei, beruht somit auf einer Verkennung der Tragweite dieser Bestimmung; das darauf beruhende Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz* BEG 1956 § 176 Rechtssatz ? Die Entschädigungsorgane sind gehalten, sich die zur sachgemäßen Würdigung allgemeiner Maßnahmen der national sozialistischen Gewalthaber (insbesondere auf dem Gebiet der Rassenpolitik) notwendigen Grundlagen gegebenenfalls auch durch Einholung von Gutachten oder durch Vernehmung geeigneter Sachverständiger zu beschaffen, falls sich sonst eine ausreichende Klarheit nicht gewinnen läßt» ■ Aktenzeichen* 'IV ZR 292/56 Urteil des BGH vom 3» April 1957 - OLG Neustadt/Weinstraße IV ZR 292/56 Verkündet am 3a April 1957 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsatreit der Frau Lina W flBP geb» in I^Bl > --Prozeßbevollmächtigt er § Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz, Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau,, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses in Mainz, Äliceplatz 4, -Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Drr v» Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Neustadt/Wein-straße vom 29» Juni 1956 wird aufgehoben» Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Von Rechts wegen -2- Tatbestand? Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2c Mai 1956 - IV ZR 21/56 - Bezug genommen« Darin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts vom 24- Juni 1955 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil nicht geprüft worden war, ob die Klägerin nach Erlaß des Auschwitz-Erlasses vom 16 * Dezember 1942 nicht aus Rassegründen verfolgt und in Haft behalten worden sei« • Rach einer erneuten Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht wiederum die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Erankenthal vom 1, Februar 1955 zurückge-' wiesen« Mit der in dem Urteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge, soweit sie nicht durch die früheren Urteile rechtskräftig abgewiesen worden sind, weiter, Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Ent s ch eidungs gründe § Das Berufungsurteil kann wegen der von der Revision gerügten Verfahrensverstöße nicht aufrechterhalten werden, 1, Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Bundesgerichtshof habe in dem ersten Revisionsurteil vom 2, Mai 1956 und in dem darin zitierten Urteil vom 50- April 1955 (IV ZR 288/54) es als "sehr nahe" liegend bezeichnet> daß vom ln März 1943 ab die Pesthaltung der Zigeuner und Zigeunermischlinge aus Rassegründen erfolgt sein Da dem Berufungsgericht die Prüfung auferlegt worden seiob etwas Derartiges im Einzelfall gegeben sei;. könne der Bundesgerichtshof mit dem Hinweis auf die naheliegende Verfolgung keine tatsächliche Vermutung aufgestellt haben« Denn bei der Annahme einer solchen Vermutung wäre gegebenenfalls nur noch zu prüfen gewesen, ob und aus welchen Gründen die Vermutung widerlegt' werden könnee Das Berufungsgericht, so vyird in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 29» Juni 1956 weiter ausgeführt,, vermöge aus den Gründen der Entscheidung nicht z% ersehen, auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen es der Bundes- ■ilt gerichtshof als erwiesen ansehe, der dortige Beklagte (in dem in dem Urteil vom 30» April 1955 entschiedenen Fall) sei auf Grund des Auschwitz-Erlasses festgehalten wordene vVenn aber schon die Tatsache genügen würde, daß aus der weiteren Festhaltung der Klägerin auf eine Bereithaltung zur Behandlung nach dem Auschwitz-Erlaß zu schließen wäre, dann sei dem Berufungsgericht nicht erkennbar, warum der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung vom 7» Januar 1956 ein'Urteil des Oberlandosgerichts in Koblenz auch insoweit aufgehoben habe, als dieses Gericht die weitere Haft für die Zeit nach dem Auschwitz-Erlaß für entschädigungspflichtig erklärt habe. Dem Berufungsgericht sei es nicht möglich gewesen, weitere bezw« nähere Feststellungen über die von den damaligen Machthabern hinsichtlich der mit dem in Rede stehenden Erlaß verfolgten Absichten zu treffen, da keine weiteren Unterlagen außer dem Erlaß selbst und dem Schnellbrief des Reichssicherheitshauptarates vom 29» Januar 1943 bekannt seien. Hach Ansicht des Berufungsgerichts könne es sich nur darum handeln, ob in Einzelfall Feststellungen dahin getroffen werden könnten;, daß der Erlaß gegen den je-v/eiligen Betroffenen oder mindestens gegen eine Gruppe (Lager), zu der der Betroffene gehört habe, in irgendeiner erkennbaren Weise in Kraft gesetzt, vollzogen oder seine Vollziehung angedroht bezw» irgendwie in Lauf gesetzt worden sei» Diesen Beweis sieht' das Berufungsgericht auf Grund der Vernehmung der von ihm gebotenen Zeugen nicht als erbracht an» 2o Diese Ausführungen sind rechtsirrtümlich, weil der Berufungsrichter die Bedeutung der Darlegungen des ersten Revisionsurteils verkennt» In dem ersten Berufungsurteil vom 24= Juni 1955 hatte das Berufungsgericht ausgeführt, die Umsiedlungsaktion, die sich auch gegen'die Klägerin gerichtet habe, sei keine Verfolgung aus Rassegründen gewesen», Diese Ausführungen hatte der erkennende Senat in dem Urteil vom 2^ Mai 1956 gebilligte Soweit das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt war, die Klägerin sei nicht auf Grund des Auschwitz-Erlasses verfolgt worden, da sie jedenfalls nicht in Auschwitz gewesen sei, hat der erkennende Senat diese Peststellung für nicht ausreichend erachtet, um die Möglichkeit auszuschließen, daß. die Klägerin trotzdem nach dem Zeitpunkt des 1» März 1945 aus Gründen der rassischen Verfolgung festgehalten worden sei- Zur Begründung hatte der Senat auf sein Urteil vom 7= Januar 1956 - IV ZR 211/55 (RJW RzW 1956, 113 Nr 27) verwiesen^ Dort war ausgeführt, die Rassenpoiitik der nationalsozialistischen Gewalthaber habe mit den sog»‘ Auschwitz-Erlassen eine entscheidende Wendung erfahren, weil darüber allgemeines Einverständnis bestehe, daß das mit dem Erlaß verfolgte Endziel die gänzliche Ausrottung der im Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewalthaber lebenden Zigeuner sei= Der Schnellbrief sei zwar nur an die Leiter der Kriminalpolizeileitstellen des Reichs mit Ausnahme der von Wien ergangen* für die besondere Anordnungen bestanden hätten* Er betreffe daher unmittelbar nur die Zigeuner, die in diesem Bereich lebten. Es liege aber sehr nahe anzunehmen, daß auch Zigeuner* die sich bereits in der Gewalt der Machthaber in den Umsiedlungsgebieten in Polen befänden, von diesen Maßnahmen erfaßt werden sollten, . Angesichts der Bedeutung des Auschwitz-Erlasses konnte der Berufungsrichter die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin nicht nach dem 1, März 1943 aus Kassegründen verfolgt worden ist, nicht im wesentlichen nur . darauf abstellen, ob sich die Klägerin in Auschwitz befunden habe oder nicht, ohne die Vorschriften des § 286 ZPO und des § 83 Abs 2 BSrgG (jetzt § 176 Beg) <zu verletzen, Wenn der Bundesgerichtshof sowohl in dem damals entschiedenen wie auch in dem hier vorliegenden Fall die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, so bedeutete das nicht, wie der Berufungsrichter irrtümlich zu meinen scheint, es sei aus den Gründen der in der Entschei-•düng vom 7- Januar 1956 zitierten Entscheidung vom 30, April 1955 - IV ZR 288/54 nicht zu entnehmen, auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen es der Bundesgerichtshof als erwiesen ansehe, der dortige Beklagte sei auf Grund des Auschwitz-Erlasses in. Haft behalten, worden» Der Berufungsrichter übersieht dabei, daß es nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht ist, selbst tatsächliche Feststellungen zu treffen, sondern daß dessen Aufgabe nur darin besteht, zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen' des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen sind und ob auf die ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen das materielle Recht richtig angewendet worden ist., Bas ergibt sich aus den im Entschädigungsverfahren sinngemäß anzuwendenden §§ 549? 550? 554s 559 und 561 ZPO« Hält der Bundesgerichtshof aber die getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich für nicht haltbar, so hat er das Berufungsurteil aufsuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen treffe. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, anstelle des Tatsachenrichters die richtigen Feststellungen zu treffen» Die Ausführungen, mit denen in dem vorliegenden und in ähnlichen Fällen die Zurückverweisung begründet worden ist, haben keinen anderen Sinn als die ZurückV’erweisung zu begründen, sie bedeuten keine Einschränkung in der Freiheit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die tatsächlichen Ermittlungen liegen ausschließlich in den Händen der Tatsacheninstanzen. Es wäre daher rechtsirr-tümiich, wenn das Berufungsgericht glaubt, aus dem Revisionsurteil den Schluß ziehen zu müssen, es hätten ihm in irgendwelcher Richtung Weisungen über die Beweiswürdigung gegeben werden sollen, und wenn es weiter aus dem Urteil des Senats vom 2» Mai 1956 folgert, daß weitere und nähere Tatsachen über die Absichten, die von den nationalsozialistischen Machthabern hinsichtlich des in Betracht kommenden Erlasses verfolgt worden seien, hätten festgestellt werden müssen, aus denen sich ergebe, daß die Klägerin nach dem 1» März 1943 aus Gründen der Rasseverfoi-gung in Haft behalten worden sei. 3. Wenn der Berufungsrichter nun weiter im einzelnen ausführt, die Beweisaufnahme habe solche weiteren einzelnen Tatsachen nicht ergeben, so wird er dem Sinn und dem Zweck des von ihm angewendeten § 83 BErgG, der jetzt durch § 176 BEG ersetzt worden ist, nicht gerecht, Er hätte vielmehr prüfen müssen, ob nicht schon aus der Bedeutung des Auschwitz-Erlasses entnommen werden kann, daß die Klägerin nach dem erwähnten Zeitpunkt als Rasseverfolgte anzusehen ist. Wie der eiitennende Senat in dem Urteil vom 7c Dezem- ber 1956 - IV ZR 201/56 (soweit nicht mit abgedruckt in NJW RzW 1957, 51 Nr 35) ausgeführt hat, ist dieser Erlaß ein außerordentlich wichtiges Zeugnis für die Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Zigeuner ebenso wie die Juden als "minderwertige Rasse" auszurotten» Denn durch ihn sei, wie weiter ausgeführt wird, nicht nur angeordnet worden;; bestimmte Zigeunergruppen in das Vernichtungslager Auschwitz einzuweisen, sondern es sei vielmehr darüber hinaus bestimmt worden, daß bei den nicht eingewiesenen Zigeunern' die "Einwilligung" zur Unfruchtbarmachung zu "erstreben" sei» Dabei sei auch vorgesehen worden, daß bei Personen unter zwölf Jahren die "Einwilligung" von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen sei» Venn der Auschwitz-Erlaß damit auf eine gänzliche Ausrottung der Zigeuner hinziele, so könne nicht gesagt werden, daß der Kläger (in dem damals entschiedenen Pall) gänzlich beweislos geblieben sei« Denn es liege in der Natur der Bache, daß besondere Anordnungen, wie sie in dem Auschwitz-Erlaß und in dem Schnellbrief vom 29» Januar 1943 getroffen seien, bezüglich derjenigen Angehörigen "minderwertiger" Rassen- die sich bereits in der Gewalt ihrer Verfolger befanden, nicht notwendig gewesen wären» Die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 BErgG (jetzt § 176 Abs 2 BEG) seien gegeben, weil der Auschwitz-Erlaß als solcher schon einen Anhaltspunkt dafür biete, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch eines schon vorher nach Polen verbrachten und. dort in Haft gehaltenen Zigeuners gegeben seien» 4o Das Berufungsurteil laßt nicht erkennen, wie die Revision zutreffend rügt, ob der Berufungsrichter die Möglichkeit, daß § 83 Abs 2 BErgG zugunsten der Klägerin schon wegen des Inhaltes und der Bedeutung des Auschwitz-Erlasses eingreift, erschöpfend gewürdigt hat» Das Ergebnis der vor -8- dem Berufungsgericht nach der Zurückverweisung des Rechts-straits durchgeiührten Beweisaufnahme steht der Anwendbarkeit des § 83 Abs 2 BErgG (.jetzt § 176 Abs 2 BEG) nicht entgegen. Die vernommenen Zeugen sind sämtlich Zigeuner oder Zigeunerinnen,, die teils in denselben lagern wie die Klägerin, teils in anderen Lagern in Polen festgehalten worden waren = Das, was diese Zeugen im einzelnen über die Verhältnisse in den Lagern und darüber bekundet haben, daß sie z,B- nichts darüber wahrgenommen oder gehört hätten, daß Transporte nach Auschwitz abgegangen seien, oder daß sie von Sterilisationen nichts wüßten, besagt nach den allgemeinen Erfahrungen über die Methoden der nationalsozialistischen Gewalthaber hoch nichts über deren Absichten hinsichtlich der in ihrer Gewalt befindlichen Angehörigen der Zigeuner und anderer sog, minderwertiger Rassen- Mögen sie auch die Endlösung nicht auf einmal, sondern Schritt für Schritt haben herbeiführen wollen, so bedeutet das nicht, daß sie nicht diese Absicht von vornherein auch für die in Polen befindlichen Zigeuner ins Auge gefaßt ünd deshalb die Angehörigen des Zigeunervolkes, soweit sie schon in ihrer Gewalt waren-, zu diesem Zweck festgehalten haben. Ob sie diese Absicht halten, war nicht allein durch Vernehmung von primitiven Zigeunern als Zeugen, sondern auch durch sachgemäße Feststellungen über die allgemeine Rassenpolitik des Nationalsozialismus zu ermitteln. Dabei sind aber, wie sich aus § 83 Abs 2 und jetzt aus § 176 Abs 2 BEG ergibt, an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beweise keine übermäßigen Anforderungen zu stellen» Zu den den Entschädigungsorganen nach § 8? Abs 1 BErgG - jetzt § 176 Abs 1 BEG - obliegenden Aufgaben gehört es, wie Blessin-Wilden BEG 2, Aufl §176 Anm 6 S 195 zutreffend ausführen, durch ein ausreichendes Studium die NS-Verfolgungsmaönahmen gegen rassische, politisch und religiös Verfolgte in ihrem Ausmaß und ihren unerbittlichen Konsequenzen richtig zu erfassen und zu begreifen* Wie aaO ausgeführt wird; können dazu u^a« auch Protokolle über die Verhandlungen in den sog« "Kriegs-verbrecherprozessen" in Nürnberg; soweit sie sich mit den in Betracht kommenden Vorgängen befassen, und vor allein die dort zusammehgetragenen und veröffentlichten Dokumente wertvolle Unterlagen bieten-. Es kann den zuständigen Stellen; falls sie nicht schon ohnedem genügende Klarheit erhalten sollten; auch-gegebenenfalls obliegen, sich durch Einholung von Gutachten, die Vernehmung von geeigneten Sachverständigen (Institut für Zeitgeschichte in München) oder die Einholung von amtlichen Auskünften die notwendigen Grundlagen für die Erkenntnis und Bedeutung allgemeiner Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes zu verschaffen So ergibt beispielsweise das Dokument 654 - PS auf Seite 200 in Band XXVI der Sitzungsprotokolle und Dokumente der Nürnberger Prozesse gegen die sog» Hauptkriegsverbrecher, daß in einer am 18» September 1942, also einige Monate vor dem Auschwitz-Erlaß, erfolgten Unterredung zwischen dem Reichs justizminister Thierack und Himmler vereinbart wurde, asoziale Elemente - zu ihnen gehörten auch die Zigeuner schlechthin - aus dem Strafvollzug an den Reichsführer SS (Himmler) "zur Vernichtung durch Arbeit" nach der Entr Scheidung durch den Reichsjustizminister auszuliefern,, Wenn man eine derartige Vereinbarung bei der Würdigung des der■Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts in Betracht .■ zieht, so wird man möglicherweise im Hinblick auf 'die durch § 85 Abs 2 BErgG (§ 176 Abs 2 3EG) zugelassene Beweiserleichterung nicht mit dem Berufungsgericht zu dem Schluß kommen, die nationalsozialistischen Gewalthaber hätten e3 mehr darauf abgesehen, die Insassen der Zigeunerlager in Polen zu unmittelbaren Kriegsmäßig bedingten Arbeiten heranzuziehen und die Arbeitskraft der Lagerinsassen zu erhalten» Wenn dies auch mit beabsichtigt ge- -10- wesen sein mag, so schließt es doch nicht die Möglichkeit aus. und zwar auch ohne Einholung von Gutachten und Vernehmung von 'Sachverständigen, zu dem Ergebnis zu kommen, daß die nationalsozialistischen Stellen in Polen oder diejenigen an zentraler Stelle im Reich gleichzeitig mit' der Festhaltung der Zigeuner gerade die ^Endlösung’1 im Auge gehabt hätten. Wäre das aber auf Grund einer vom Tatsachenrichter vorzunehmenden 7/ürdigung anzunehmen, 'so wäre die Freiheitsentziehung der Klägerin ab 1, März 1943 in der Tat aus Rassegründen erfolgt. Ras Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht auf Sei- -te 7 des angefochtenen Urteils kommt, daß der Nachweis für die Verfolgung (der Klägerin) aus Rassegründen auch nicht auf Grund des § 83 Abs 2 BErgG als-geführt' anzusehen sei, beruht somit auf einer Verkennung der Tragweite dieser Bestimmung; das darauf beruhende Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg 7/ilden