Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 3. 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Oktober 2006 zugelassen, soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch infolge dessen um 11.930,14 € gekürzt hat. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 292/06 vom 3. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 3. Dezember 2008 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2006 zugelassen, soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch infolge dessen um 11.930,14 € gekürzt hat. 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat erachtet insbesondere auch die Rüge, das Berufungsgericht habe - mit Blick auf das dem Ehemann der Klägerin angelastete Mitverschulden - deren Recht auf rechtliches Gehör verletzt, für nicht durchgreifend. Von einer weitere Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 76.797,34 € und für die außergerichtlichen Kosten 88.727,48 € (229.973,66 € - 141.246,18 €) mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). Seiffert Dr. Schlichting Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.12.2003 - 10 O 18749/00 -OLG München, Entscheidung vom 20.10.2006 - 25 U 1940/04 - Wendt