* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 292/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 292/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 13. Durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und dadurch, daß das Berufungsgericht "die Klagen" abgewiesen hat, wird das Prozeßziel jedes Klägers und der Beklagten im Berufungsverfahren aber noch erkennbar. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, daß die Kläger durch die Vorlage des Mietvertrages die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung weder hinreichend dargelegt noch bewiesen haben. Bei der Anmietung eines Mietwagens bezieht sich die schriftliche Erklärung, die Bezahlung erfolge mittels der Kreditkarte, deshalb erkennbar ebenfalls auf den Mietpreis. Zur Behauptung der Kläger, ihr Vater habe sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet, hat die Beklagte unter zutreffendem Hinweis auf die Beweislast der Kläger in den Vorinstanzen substantiiert und durch Urkunden belegt vorgetragen, der gesamte Mietpreis sei bereits von Deutschland aus über ein Reisebüro bezahlt worden und darüber sei ein Gutschein/Voucher ausgestellt worden, der dem Autovermieter bei Übernahme des Fahrzeugs ausgehändigt worden sei. Angesichts dieser Umstände hätten die Kläger über die Vorlage des Mietvertrages hinaus zu dem Vorbringen der Beklagten substantiiert Stellung nehmen und Beweis antreten müssen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KreditkarteMietvertragBerufungsurteilZPOBeschwerdeKlägerMietpreis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 292/03
vom 13. April 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 13. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 511.291,89 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Das Berufungsurteil entspricht zwar nicht in vollem Umfang den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGHZ 156, 216, 217 f.). Durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und
 dadurch, daß das Berufungsgericht "die Klagen" abgewiesen hat, wird das Prozeßziel jedes Klägers und der Beklagten im Berufungsverfahren aber noch erkennbar.
2. Auf der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht. Die Äußerung des Berufungsgerichts, Mietwagenkosten seien in dem Mietvertrag nicht erwähnt, könnte für sich genommen den Eindruck erwek-ken, es habe den Inhalt der Urkunde nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, daß die Kläger durch die Vorlage des Mietvertrages die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung weder hinreichend dargelegt noch bewiesen haben.
Nach den Erläuterungen/Hinweisen zur Eurocard-Gold Verkehrsmittel-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn das Verkehrsmittel mit der Kreditkarte bezahlt wird, bei einem Mietwagen also der Mietpreis. Bei der Anmietung eines Mietwagens bezieht sich die schriftliche Erklärung, die Bezahlung erfolge mittels der Kreditkarte, deshalb erkennbar ebenfalls auf den Mietpreis. Unstreitig ist der Mietpreis nicht mit der Kreditkarte des Erblassers bezahlt worden. Zur Behauptung der Kläger, ihr Vater habe sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet, hat die Beklagte unter zutreffendem Hinweis auf die Beweislast der Kläger in den Vorinstanzen substantiiert und durch Urkunden belegt vorgetragen, der gesamte Mietpreis sei bereits von Deutschland aus über ein Reisebüro bezahlt worden und darüber sei ein Gutschein/Voucher ausgestellt worden, der dem Autovermieter bei Übernahme des Fahrzeugs ausgehändigt worden sei. Die Unterlagen deuten darauf hin, daß die Gelände-
wagenrundreise für die gesamte Reisegruppe einschließlich Flug und Hotel von Herrn H.	gebucht	und	in	einem	Betrag	an	einen	Reiseveranstalter bezahlt worden ist. Auf den Zeugen H.	hat	der
 Kläger zu 1) in erster Instanz verzichtet. Die Kläger haben ihn auch im Berufungsverfahren nicht benannt. Angesichts dieser Umstände hätten die Kläger über die Vorlage des Mietvertrages hinaus zu dem Vorbringen der Beklagten substantiiert Stellung nehmen und Beweis antreten müssen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch