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BGH · IV ZR 291/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 291/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und den Richter Römer auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. An die Stelle der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mutter ist deren Sohn F|H| als einer ihrer Miterben in den Rechtsstreit eingetreten und führt diesen seitdem auf der Klägerseite alleine fort. Aufgrund dessen hat die Mutter den gesamten Nachlaß ihres Sohnes LHHI zu dem Todestag mit 3.986.240 DM bewertet und ihren Pflichtteil auf insgesamt 996.580 DM beziffert. Auf die dagegen gerichtete Revision hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben (Urteil vom 13.3.1991 - IV ZR 52/90 - WM 1991, 1352). Nunmehr hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung weiterer 347.500 DM nebst Zinsen an die Erben der Mutter und den Beklagten zu 2) zu entsprechender Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. 1. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung zunächst wie folgt: Das angeführte Revisionsurteil des Senats stelle für das Berufungsgericht bindend fest, neben den übrigen Werten sei die gesamte Auszahlung von 3.349.958,95 DM durch die Flughafengesellschaft der Berechnung des eingeklagten Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legen und dem Kläger daher weitere 347.500 DM zuzuerkennen. Das bedeutet hier aber nur, daß das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall nicht auf einen fiktiven "wahren oder inneren" Wert, sondern auf den sogenannten gemeinen Wert abzustellen hatte, der dem Verkaufswert entspricht. Dementsprechend hatte das Berufungsgericht auch hier den Erlös zu berücksichtigen, den die Beklagten aus der Veräußerung an die Flughafengesellschaft erzielt haben. Ihm war vielmehr ausdrücklich aufgegeben zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise seit dem Erbfall - auch im Hinblick auf den Landbedarf der Flughafengesellschaft - zu korrigieren ist. Indessen rügt die Revision hierzu mit Recht, daß der Sachverständige sich damals nicht dazu geäußert hat, wie sich die von der Flughafengesellschaft gezahlten Preise in der entscheidenden Zeit entwickelt haben. In dem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige die Preisentwicklung aufgrund des Erwerbsinteresses der Flughafengesellschaft als ungewöhnlichen Geschäftsverkehr sogar ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Der Beweisantrag der Beklagten, den das Berufungsgericht abgelehnt hat, ging dahin, daß zu diesem Stichtag nur 2.400.000 DM zugrunde gelegt worden wären. Im Hinblick darauf, daß die Beklagten selbst zu den von der Flughafengesellschaft gezahlten und angebotenen Preisen in der Zeit zwischen Erbfall und Tauschvertrag nicht viel wissen und vortragen können, kann diese Behauptung noch als erheblich angesehen werden. Wenn sich das Berufungsgericht zur Ablehnung des Beweisantrages darauf beruft, der Bundesgerichtshof habe bindend festgestellt, Ausnahmebedingungen lägen nicht vor, es dürfe sich daher von dem tatsächlich erzielten Erlös nicht lösen, dann ist das ein Mißverständnis und rechtsfehlerhaft. Diese hatte sich gerade auch auf die tatsächliche Entwicklung der Grundstücks-preise seit dem Erbfall zu erstrecken. Sind die von der Flughafengesellschaft oder anderen Interessenten in der Zeit zwischen Erbfall und Tauschvertrag vereinbarten oder gebotenen Preise für vergleichbare Grundstücke nennenswert gestiegen, wie das hier behauptet wird, dann wird der Erlös gemäß Tauschvertrag vom 5.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 14 EStG
GrundbesitzWerterlösenBerufungsgerichtMutterErblasserFlughafengesellschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 291/91
URTEIL
Verkündet am:
24. März 1993 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der am 1. August 1978 geborenen Karina	ge-
setzlich vertreten durch ihre Eltern, den Beklagten
 zu 2) und Frau Maria
2.	des Metzgermeisters Konrad HÜBB als Testaments-
vollstrecker nach dem am 3. November 1985 verstorbenen Landwirt	H|
alle wohnhaft
 eg
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	~
Dr.
gegen
 den Kreisinspektor Franz Xaver Weg W,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und den Richter Römer auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1993
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten beider Revisionsverfahren - an den ersten Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Höhe des Pflichtteils der Mutter des Klägers nach ihrem am 3. November 1985 verstorbenen Sohn LHHI (Erblasser) , dem Bruder des Klägers und des Beklagten zu 2).
Der Erblasser hatte vier Geschwister, er war nicht verheiratet und hinterließ keine eigenen Nachkommen. Aufgrund Testaments vom 16. November 1984 wurde er von der Beklagten zu 1), der jetzt 14 Jahre alten Tochter des Beklag-
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ten zu 2) allein beerbt. Bis zur Volljährigkeit der Erbin besteht Testamentsvollstreckung; Testamentsvollstrecker ist der Beklagte zu 2).
Mit der Klage verlangte zunächst die Mutter des Erblassers ihren Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Wertes des Nachlasses. An die Stelle der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mutter ist deren Sohn F|H| als einer ihrer Miterben in den Rechtsstreit eingetreten und führt diesen seitdem auf der Klägerseite alleine fort.
Zum Nachlaß gehörte außer einem Grundstück in Mc^^^V im Wert von 110.000 DM und Inventar im Wert von 86.240 DM der 11,6910 ha große Grundbesitz in	den
 die (schon damals verwitwete) Mutter auf den Erblasser aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 12. Januar 1967 gegen einen Austrag für sie und eine Ausstattung für den Beklagten zu 2) übertragen hatte. 11,4460 ha von diesem Grundbesitz in FMHi benötigte die Flughafen MfliB GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung des Flughafens M>|-■IV II. Aufgrund notariellen Vertrages vom 5. Mai 1986 tauschten die Beklagten und die Flughafengesellschaft dieses Gelände gegen einen rund vier Hektar großen Grundbesitz in Mo^HH^V und eine Auszahlung 3.349.958,95 DM. Dabei wurde der eingetauschte Grundbesitz des Erblassers einschließlich der dort befindlichen Bodenvorräte (Kies) ausdrücklich mit 3.621.237 DM bewertet. Aufgrund dessen hat die Mutter den gesamten Nachlaß ihres Sohnes LHHI zu dem Todestag mit 3.986.240 DM bewertet und ihren Pflichtteil auf insgesamt 996.580 DM beziffert. Unter Abzug einer Zahlung von 84.156 DM hat sie insoweit beantragt, die Beklagte zu
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1) zur Zahlung von 912.404 DM nebst Zinsen und den Beklagten zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung zu verurteilen. Das Landgericht und zunächst auch das Oberlandesgericht haben den Pflichtteilsanspruch nur in Höhe von 649.060 DM nebst Zinsen für begründet gehalten, demgemäß nur zur Zahlung von 564.904 DM nebst Zinsen und zu entsprechender Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt.
Auf die dagegen gerichtete Revision hat der erkennende Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben (Urteil vom 13.3.1991 - IV ZR 52/90 - WM 1991, 1352). Nunmehr hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 1) zur Zahlung weiterer 347.500 DM nebst Zinsen an die Erben der Mutter und den Beklagten zu 2) zu entsprechender Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt. Dagegen wenden sich jetzt die Beklagten mit der erneuten Revision.
Entscheidunqsgründe:
Auch der erneuten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
1.	Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung zunächst wie folgt: Das angeführte Revisionsurteil des Senats stelle für das Berufungsgericht bindend fest, neben den übrigen Werten sei die gesamte Auszahlung von 3.349.958,95 DM durch die Flughafengesellschaft der Berechnung des eingeklagten Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legen und dem Kläger daher weitere 347.500 DM zuzuerkennen. Die gesamte Wertberechnung durch das Landgericht und durch
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das erste Berufungsurteil seien bindend festgestellt. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft.
2.	Hebt das Revisionsgericht ein Berufungsurteil auf und verweist es die Sache an das Berufungsgericht zurück, dann ist dieses dadurch zwar in gewisser Weise gebunden.
Die Bindung hat aber einen anderen Umfang als das Berufungsgericht meint. Es hat gemäß § 565 Abs. 2 ZPO lediglich diejenige rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung beruht (vgl. z.B. MK-ZPO-Walchshöfer, § 565 Rdn. 9ff.). Das bedeutet hier aber nur, daß das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall nicht auf einen fiktiven "wahren oder inneren" Wert, sondern auf den sogenannten gemeinen Wert abzustellen hatte, der dem Verkaufswert entspricht.
Dementsprechend hatte das Berufungsgericht auch hier den Erlös zu berücksichtigen, den die Beklagten aus der Veräußerung an die Flughafengesellschaft erzielt haben. Das bedeutete aber nicht, daß das Berufungsgericht den genannten Erlös schlicht hätte zugrunde legen dürfen. Ihm war vielmehr ausdrücklich aufgegeben zu prüfen, ob und in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Erlös mit Rücksicht auf die Entwicklung der Grundstückspreise seit dem Erbfall - auch im Hinblick auf den Landbedarf der Flughafengesellschaft - zu korrigieren ist.
3.	Diese Entwicklung hat das Berufungsgericht gleichwohl nicht aufgeklärt. Es hat sich vielmehr damit begnügt, daß der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezem-
ber 1988 angegeben habe, zwischen dem Erbfall am 3. November 1985 und dem Tauschvertrag am 5. Mai 1986 seien keine relevanten Änderungen des Grundstückswertes eingetreten. Indessen rügt die Revision hierzu mit Recht, daß der Sachverständige sich damals nicht dazu geäußert hat, wie sich die von der Flughafengesellschaft gezahlten Preise in der entscheidenden Zeit entwickelt haben. Er hat vielmehr deutlich zwischen (innerem) "Wert" und "Preis" unterschieden und nur relevante Änderungen des "inneren Wertes" in dem vom Bundesgerichtshof verworfenen Sinne verneint. In dem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige die Preisentwicklung aufgrund des Erwerbsinteresses der Flughafengesellschaft als ungewöhnlichen Geschäftsverkehr sogar ausdrücklich unberücksichtigt gelassen.
Die nötige Prüfung fehlt damit nach wie vor. Das Berufungsgericht erklärt es sogar expressis verbis für unerheblich, ob die Flughafengesellschaft am Todestag weniger bezahlt hätte. Der Beweisantrag der Beklagten, den das Berufungsgericht abgelehnt hat, ging dahin, daß zu diesem Stichtag nur 2.400.000 DM zugrunde gelegt worden wären. Im Hinblick darauf, daß die Beklagten selbst zu den von der Flughafengesellschaft gezahlten und angebotenen Preisen in der Zeit zwischen Erbfall und Tauschvertrag nicht viel wissen und vortragen können, kann diese Behauptung noch als erheblich angesehen werden. Dieser Beweis hätte erhoben werden müssen, und zwar gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines erfahrenen Grundstückssachverständigen. Wenn sich das Berufungsgericht zur Ablehnung des Beweisantrages darauf beruft, der Bundesgerichtshof habe bindend festgestellt, Ausnahmebedingungen lägen nicht vor, es dürfe sich daher
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von dem tatsächlich erzielten Erlös nicht lösen, dann ist das ein Mißverständnis und rechtsfehlerhaft. Dem Berufungsgericht war vielmehr - wie bereits angeführt - hierzu eine zusätzliche Prüfung aufgegeben worden. Diese hatte sich gerade auch auf die tatsächliche Entwicklung der Grundstücks-preise seit dem Erbfall zu erstrecken. Damit wäre die Ebene der tatsächlich erzielten Verkaufserlöse nicht verlassen worden, sondern die erforderliche Beweisaufnahme hätte gerade erst die Möglichkeit geboten, diese Ebene durch entsprechendes Zahlenmaterial zu erreichen. Sind die von der Flughafengesellschaft oder anderen Interessenten in der Zeit zwischen Erbfall und Tauschvertrag vereinbarten oder gebotenen Preise für vergleichbare Grundstücke nennenswert gestiegen, wie das hier behauptet wird, dann wird der Erlös gemäß Tauschvertrag vom 5. Mai 1986 nicht ohne entsprechenden Abschlag zugrunde gelegt werden dürfen. Auf das alles hatten die Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 1991 hingewiesen.
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4.	Die Beklagten haben Gelegenheit, vor dem Berufungsgericht dazu vorzutragen, auf dem Grundbesitz habe eine latente Steuerlast (§§ 14, 16 EStG) gelegen, die dessen Wert um 800.000 DM gemindert habe (vgl. dazu z.B. BGHZ 98, 382, 389; Urteil vom 24.10.1990 - XII ZR 101/89 - LM BGB § 1375 Nr. 13 Bl. 7 unter 9).
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Dr. Ritter	Richter	am	BGH	Römer
 hat Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert .
Bundschuh