Zivilsenat des Bundeagoricht shof o hat unter Mitwirkung der Bundesriehter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 1. Er sei in einer Versammlung der deutschen Beamten, die die Geheime Staatspolizei einberufen habe, von einem untergeordneten Bediensteten denunziert und daraufhin in das Konzentrationslager verschleppt worden. Das Berufungsgericht hat nioht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen des § 1 BEG in das Konzentrationslager verbracht worden ist. Für die Annahme, daß als politischer Gegner des Nationalsozialismus oder wegen seines Glaubens und seiner Weltanschauung verfolgt worden sei, sprächen keine stärkeren Gründe als für eine Verfolgung aus anderen Gesichtspunkten, insbesondere aus dem der Sicherung der Besatzungsmacht» bahnverwaltung) nur dafür erbracht, daß HfliB nach einer von der Geheimen Staatspolizei veranlaßten Sitzung, in der die Entfernung verwaltungsschädlicher Beamter zur Erörterung gestellt wurde, verhaftet worden sei. Denn an dem Verhaftungsgrund, für den der äußere Sachverhalt spreche - der Wahrung der Betriebsräson - ändere sich nichts, wenn der Verhaftende irregeführt worden sei; insbesondere bedeute dies nicht, daß er aus Gründen politischer Gegnerschaft oder des Glaubens zugegriffen habe. Der Zusammenhang der Urteilsgründc zeigt indes, daß nach seiner Auffassung gewichtige Umstände gegen eine Verhaftung wegen politischer oder religiöser Betätigung sprechen und für eine Mitwirkung solcher Verfolgungsgesichtspunkte - soweit die Motive der verhaftenden Dienststelle in Frage stehen - jeder Anhalt fehlt. Man wird aber davon auszugehen haben, daß der Berufungsrichter das Vorgehen der Deutschen gegen die Angehörigen baltischer Völker untersucht und das Ergebnis in den EntBcheidungsgründen mitgeteilt hätte, wenn nach seiner Auffassung ernsthaft in Betracht käme, daß alB Litauer verfolgt worden ist. teresse der Besatzungsmaoht auf dem Gebiet des Bahnwesens behindert und geschädigt hat, um aus religiösen, weltanschaulichen oder politischen Gründen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen, ohne daß dieser BeV/oggrund für sein Verhalten vom Verfolger erkannt wurde. Denn nach dem Klagevortrag, den der Berufungsrichter von seinem Rechtsstandpunkte aus insoweit nicht zu würdigen brauchte, sympathisierte KflfB nit äem Deutschtum und stand der Einbeziehung seiner litauischen Heimat in den Machtbereich Deutschlands loyal gegenüber, eine Haltung, die im Blick auf die russische Gefahr bei den baltischen Völkern verbreitet war« könnte daher auch als Li- Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen, daß der Berufungsrichter eine "unkorrekte*' Erledigung von Dienst ge schäften und einen Widerstand gegen Anordnungen aus regimefeindlicher, in religiösen Bindungen begründeter Haltung tatsächlich in Erwägung gezogen hat. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen der l'ütung ihres Ehemannes kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn der Verfolgte nicht - wie der Berufungsrichter für möglich hält - aus einer politisch, religiös oder weltanschaulich bedingten Gegnerschaft in seinem Dienst-und Wirkungsbereich die Durchsetzung nationalsozialistischer Grundsätze und die Ausbreitung nationalsozialistischer Praktiken durch Nichtbefolgung von Anordnungen zu hindern und zu bekämpfen versuchte, sondern wenn er nur deswegen verhaftet und in ein Konzentrationslager verschleppt wurde, weil er sich aus Gründen der Menschlichkeit gegen den Prügolerlaß auflehnte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG ist einem Verfolgten aus Gründen der politischen Gegnerschaft, der Rasse, des Glaubens und der Weltanschauung gleichgestellt, wer sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hat. Zweifelhaft ist auch nicht, daß die Auflehnung eines herausgehobenen litauischen Beamten im Dienste der Bahnverwaltung des besetzten Gebietes gegen einen solchen Erlaß seine Freiheit gefährdete. 2 BEG festgestellt werden kann, daß der entscheidende oder ein mitwirkender Grund für die Namhaftmachung KAM in der von der Staatspolizei zur Ausmerzung ”schädlicher” Bediensteter veranlaßten Versammlung und für seine Verhaftung im Anschluß an die Versammlung eben diese Stellungnahme («Auflehnung1*) gegen den Prügelerlaß gewesen ist. Es würde auch hier genügen, wenn der Ungehorsam und die Stellungnahme dieser Beamten gegen den Erlaß auf solchen Gründen beruhte oder mitberuhte (RzW 61, 371). Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt demnach zunächst davon ab, ob im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG genügend dafür spricht, daß Kfllfc im Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstobliegenheiten oder mit seiner Stellungnahme zu Anordnungen, die seine politischen, religiösen oder humanitären Grundsätze verletzten, in der Versammlung vom März 1943 als “Schädling” namhaft gemacht und anschließend verhaftet worden ist. Wenn jedoch anzunehmen wäre, daß die Verdächtigung, er behindere Belange des Bahnbetriebes und damit "technische Interessen der Besatzungsmacht” und sei "der Verwaltung schädlich”, einerseits grundlos war und andererseits der Staatspolizei genügte, um ihn in ein Konzentrationslager zu verschleppen, dann wird auch dadurch, entgegen der Auffassung des Berufungsrichters, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin noch nicht ausgeschlossen. Denn eine Schädigung aus Nichtver-folgungsgründen, wie sie die Verschleppung K^|^ als Betriebsschädling darstellen würde, kann den Anspruch auf Entschädigung begründen, wenn sie adäquat auf einer Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG beruht. recht als verwaltungsschädlich denunziert hat, um ihn als erkannten oder vermeintlichen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gegner des Nationalsozialismus zu treffen, dann kann nicht, fraglich sein, daß er einen rechtsstaatswidrigen Zugriff der Geheimen Staatspolizei auslösen wollte und daß die Verschleppung KflP l^auf dieser Denunziation beruht. Die Annahme des Berufungsrichters, die Geheime Staat:: polizei habe nur eine Säuberung der Bahnverwaltung von Betriebsschädlingen zur Sicherung von Besatzungsinteressen im Auge gehabt, würde aber der Feststellung nicht entgegenstehen, daß auf jeden Fall auch eine Denunziation aus den Verfolgungsgründen des § 1 Abs. 1 BEG dem Y/illen dieser politischen Dienststelle entsprach. Das Vorgehen des deutschen Denunzianten und seines etwaigen litauischen Hintermanns Vdfc kann daher als von der Geheimen Staatspolizei generell gebilligt angesehen werden, wenn es auf der Gewißheit oder auf dem Verdacht beruhte, sei ein kirchlich stark gebun- Anders läge es, wenn KJflB von seinem Untergebenen vmm durch den deutschen Mittelsmann aus rein persönlichen, mit seiner kirchlichen Gesinnung und Betätigung, seinen politischen Anschauungen oder seiner humanitären Einstellung nicht zusammenhängenden Gründen zu Unrecht als "verwaltungsschädlich" denunziert worden wäre. Dabei stehen sich die Möglichkeit, daß K^HI das Opfer einer Denunziation aus persönlichen Motiven geworden ist oder daß er tatsächlich dienstlich versagt hat, obwohl und dafür keinen Anhalt haben, anscheinend auch in der Versammlung gegen Kflfc nichts Sachliches vorgebracht wurde und ein sachliches Versagen mutmaßlich zur Entfernung aus der Bahnverwaltung, aber schwerlich zu einer Verschleppung ins Konzentrationslager geführt hätte, einerseits und die Möglichkeit, daß aus regimefeindlicher Überzeugung bestimmte Obliegenheiten nicht im Sinne der nationalsozialistischen Gewalthaber erfüllt, sich gegen einen die Menschenwürde verletzenden Prügelerlaß aufgelehnt oder seine kirchlichen und weit-anschaulichen Bindungen vor seinem Mitarbeiter und Untergebenen V nicht zu verbergen gewußt hat, gegenüber. Der Berufungsrichter wird zu erwägen haben, ob diesen Möglichkeiten gleiches Gewicht zukommt oder ob gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG als festgestellt erachtet werden kann, daß die Freiheitsberaubung und der Tod unmittolbar oder mittelbar auf einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 1 BEG oder aus mehreren von ihnen beruht.
Nachschlagewerk; ja BGHZ: nein
BEG § 1
a) Zur Abgrenzung des nationalen Widerstandes gegen die deutsche Besatzungsmacht von ihrer Bekämpfung aus GrUnden des § 1 BEG.
b) Zur Entschädigung wegen der Verfolgung von Handlungen gegen das Besatzungsinteresse aus politischer, religiöser oder humanitärer Überzeugung, deren Beweggrund dem Verfolger verborgen blieb.
c) Zur Entschädigung von Niohtverfolgungsmaflnahmen, die durch Verfolgung- i.hier; Denunziation aus Gründen des § 1 BEG) veranlaßt v/orden sind.
BGH, Urt.v. 8. Februar 1967 . iy ZR 291/65 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
291/65 URTEIL
Verkündet am
8. Februar 1967
Justizangestellte
ala Urkundabeamter der Geachäftastelle
in dem Entschädigungerechtestreit
der Frau Maria
Str.
U.Y.,
»
Klägerin und HevisionslclHgerin,
- Prozeßbevollinächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Freistaat B vertreten durch das Finanzen,
Staatsininisterium der
lplatz(
Beklagten und Reviaionsboklagten.
Der IV. Zivilsenat des Bundeagoricht shof o hat unter Mitwirkung der Bundesriehter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 für Recht erkannt:
Das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 8. April 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist die Y/itwe des 1890 in Litauen geborenen Rechtsanwalts Petras K^fe. war seit 1923
Rechtsberater der litauischen Eisenbahnverwalbung und bliob nach der deutschen Besetzung Litauens in deren Diensten. Im März 1943 wurde er in das Konzentrationulo-ger Stutthof verbracht. Er starb dort im April 1943.
Die Klägerin, die sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Kempten aufgehalten hat, beansprucht Entschädigung für Schaden an Leben. Sie trögt vor, ihr Ehemann sei ein Freund des Deutschtums gewesen und auch während der Be-satzungszeit geblieben. Politisch habe er sich nie betätigt. Er sei aber ein tiefgläubiger Katholik und als solcher seinen Mitarbeitern bei der Bahnvorwaltung bekannt gewesen. Das habe ihn in Gegensatz zu nationalsozialistischen Elementen in der Verwaltung, insbesondere zu seinem Untergebenen V^^, gebracht. Er sei in einer Versammlung der deutschen Beamten, die die Geheime Staatspolizei einberufen habe, von einem untergeordneten Bediensteten denunziert und daraufhin in das Konzentrationslager verschleppt worden.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klägerin abgelehnt. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bittet die Klägerin, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entacheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat nioht als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen des § 1 BEG in das Konzentrationslager verbracht worden ist.
Züar sei hierfür, so legt das Berufungsurteil dar, gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG unter den vorliegenden Um-
ständen keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu fordern. Mindestens müsse aber einiger Beweis vorliegen, da nur in diesem Falle davon gesprochen werden könne, daß der Beweis "nicht vollständig" erbracht sei.
Von den möglichen Haftgründen scheide die Nationalität des Verfolgten (§ 167 BEG) aus der Betrachtung bereits deshalb aus, weil eine Verfolgung aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben begründe.
Für die Annahme, daß als politischer Gegner
des Nationalsozialismus oder wegen seines Glaubens und seiner Weltanschauung verfolgt worden sei, sprächen keine stärkeren Gründe als für eine Verfolgung aus anderen Gesichtspunkten, insbesondere aus dem der Sicherung der Besatzungsmacht»
Baß den Nationalsozialismus innerlich abgclchnt
habe und insofern ein politischer Gegner gewesen oei, sei glaubhaft, genüge aber nicht. Es bestehe nicht der geringste Anhalt dafür, daß er die Verfolgung durch Kundgabe seiner politischen Gegnerschaft ausgelöst habe. Bei einer mehr oder minder offenen politischen Gegnerschaft hätten die Verhaftung für seine Umwelt nicht überraschend kommen und die Gründe nicht rätselhaft bleiben können.
Ähnlich verhalte es sich mit der Annahme, sei
wegen seines Glaubens und der damit zusammenhängenden weltanschaulichen Einstellung verhaftet worden. Seiner religiösen Betätigung sei er unauffällig, aber auch unbe-
heiligt nachgegangen. Für ein regimefeindliches Verhalten im Zusammenhang mit seiner Glaubensbekundung ergebe sich aus der Darstellung der Klägerin und der Zeugen nichts.
Einiger Bev/eis werde durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen (eines Abteilungsleiters der Eisen-
bahnverwaltung) nur dafür erbracht, daß HfliB nach einer von der Geheimen Staatspolizei veranlaßten Sitzung, in der die Entfernung verwaltungsschädlicher Beamter zur Erörterung gestellt wurde, verhaftet worden sei.
Bei dieser Aktion hätten aber Belange des Bahnbetrie~ bes und damit technische Interessen der deutschen Besatzungsmacht im Vordergrund gestanden; mit den ’Schädlichen" Beamten hätten nicht Regimegegner, sondern dor Besatzung hinderliche Personen entfernt werden sollen. Es sei deshalb wahrscheinlich, daß K^Hl aus diesem Grunde verhaftet worden sei.
Ob sich tatsächlich in diesem Sinne als "schäd-
lich” erwiesen habe oder dessen zu Unrecht verdächtigt und einer Intrige seines Untergebenen V<g|^ zu dem Opfer gefallen sei, sei unerheblich ("von sekundärer Bedeutung"). Denn an dem Verhaftungsgrund, für den der äußere Sachverhalt spreche - der Wahrung der Betriebsräson - ändere sich nichts, wenn der Verhaftende irregeführt worden sei; insbesondere bedeute dies nicht, daß er aus Gründen politischer Gegnerschaft oder des Glaubens zugegriffen habe.
Es könne auch dahinstehen, ob An religiös be-
gründeter Haltung dienstliche Obliegenheiten nicht "korreld
erledigt oder sich gegen Anordnungen gestellt habe, die die Verwaltung mit Rücksicht auf die Belange der Besatzungsmacht im Betriebsinteresse für tunlich erachtet habe. Auch wenn er sich zu dem Beispiel, wie der Zeuge (Ab-
teilungsdirektor der Bahnverwaltung), gegen den Erlaß aufgelehnt habe, nach welchem Dienstpflichtverletzungen mit körperlicher 2üchtigung zu bestrafen waren, und wenn er deswegen als unzuverlässig und schädlich angesehen worden sei, so habe jedenfalls aus der Sioht des Verhaftenden die Bekämpfung der Besatzungsmacht im Vordergrund gestanden, und dieser Bekämpfung habe jedenfalls vordergründig und für die Beweiswürdigung nach dem ersten Anschein ausschlaggebend die Maßnahme gegolten.
Der Berufungsrichter hat somit einen tatsächlichen Anhalt nur für einen bestimmten Verhaftungs- und Verfolgungsgrund gefunden, und zwar für das Interesse der Besatzungsmacht am Betriebsablauf des Bahnwesens. Der wiederholte Hinweis, daß dieses Interesse im Vordergrund gestanden habe, könnte freilich Zweifel erwecken, ob er eine Mitwirkung von Verfolgungsgründen des § 1 BEß für möglich hält. Der Zusammenhang der Urteilsgründc zeigt indes, daß nach seiner Auffassung gewichtige Umstände gegen eine Verhaftung wegen politischer oder religiöser Betätigung sprechen und für eine Mitwirkung solcher Verfolgungsgesichtspunkte - soweit die Motive der verhaftenden Dienststelle in Frage stehen - jeder Anhalt fehlt.
Die weitere Möglichkeit, daß wegen seiner Zuge-
hörigkeit zu dem litauischen Volkstum in ein Konzentrationslager verschleppt wurde, erörtert das Berufungsurtoil in
tatsächlicher Beziehung nicht, weil eich daraus rechtlich kein Entschädigungsanspruch nach Bundesentschädigungsgesetzes ergeben könne. Man wird aber davon auszugehen haben, daß der Berufungsrichter das Vorgehen der Deutschen gegen die Angehörigen baltischer Völker untersucht und das Ergebnis in den EntBcheidungsgründen mitgeteilt hätte, wenn nach seiner Auffassung ernsthaft in Betracht käme, daß alB Litauer verfolgt worden ist.
Jedenfalls ist im Berufungsurteil nioht festgestellt worden, daß auch eine Verfolgung aus Gründen der Nationalität in Rechnung gestellt werden muß.
Gegen die Feststellung, daß die äußeren Umstände für eine Verhaftung und Verfolgung als "Schädling” der Besatzungsinteressen sprechen, erhebt die Revision keine Verfahrensrügen. Sie verweist aber zutreffend darauf, daß das Berufungsurteil rechtsirrig allein auf die Vorstellungen des Verhaftenden abstellt.
Die Verhaftung seine Verschleppung und Tö-
tung {§ 15 Abs. 2 BEG 1965) stellen nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 BEG auch dann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus den Verfolgungsgründen des Bundesentschädigungsgesetze dar, wenn sie erfolgt sind, weil das Verwaltungsin-
teresse der Besatzungsmaoht auf dem Gebiet des Bahnwesens behindert und geschädigt hat, um aus religiösen, weltanschaulichen oder politischen Gründen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen, ohne daß dieser BeV/oggrund für sein Verhalten vom Verfolger erkannt wurde.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Fall so liegt. Denn nach dem Klagevortrag, den der Berufungsrichter von seinem Rechtsstandpunkte aus insoweit nicht zu würdigen brauchte, sympathisierte KflfB nit äem Deutschtum und stand der Einbeziehung seiner litauischen Heimat in den Machtbereich Deutschlands loyal gegenüber, eine Haltung, die im Blick auf die russische Gefahr bei den baltischen Völkern verbreitet war« könnte daher auch als Li-
tauer Interessen der Besatzungsmacht nur deswegen und nur soweit sabotiert haben, wie der Nationalsozialismus sein politisches System auch in seinem, Dienst-
bereich durchzusetzen suchte. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zeigen, daß der Berufungsrichter eine "unkorrekte*' Erledigung von Dienst ge schäften und einen Widerstand gegen Anordnungen aus regimefeindlicher, in religiösen Bindungen begründeter Haltung tatsächlich in Erwägung gezogen hat.
In einem solchen Falle genügt es, daß die wirklichen Beweggründe des Verfolgten für die Handlungsweise, die die Gewaltmaßnahmen ausgelÖBt hat, dem Verfolger verborgen geblieben sind. Es ist kein innerer Grund dafür ersichtlich, die Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG auf Fälle zu beschränken, in denen der Handelnde etwas anderes zu dem Zwecke der Geheimhaltung seiner Einstellung und seiner Absichten getan hat, als sie nicht kundzugeben. Denn&r heimliche Gegner der Gewaltherrschaft wird in dieser Vorschrift dem offenen oder erkannten Gegner gleichgestellt, weil jeder aus Überzeugung oder um des Glaubens und Gewissens willen geleistete Widerstand ein Verdienst war (Präambel zu dem BEG).
Aus der Wortfassung der Vorschrift kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden.
Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen der l'ütung ihres Ehemannes kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn der Verfolgte nicht - wie der Berufungsrichter für möglich hält - aus einer politisch, religiös oder weltanschaulich bedingten Gegnerschaft in seinem Dienst-und Wirkungsbereich die Durchsetzung nationalsozialistischer Grundsätze und die Ausbreitung nationalsozialistischer Praktiken durch Nichtbefolgung von Anordnungen zu hindern und zu bekämpfen versuchte, sondern wenn er nur deswegen verhaftet und in ein Konzentrationslager verschleppt wurde, weil er sich aus Gründen der Menschlichkeit gegen den Prügolerlaß auflehnte.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG ist einem Verfolgten aus Gründen der politischen Gegnerschaft, der Rasse, des Glaubens und der Weltanschauung gleichgestellt, wer sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Mißachtung der Menschenwürde eingesetzt hat. Es bedarf keiner Darlegung, daß die körperliche Züchtigung erwachsener Bahnbe-dienateter im Sinne dieser Vorschrift eine Mißachtung ihrer Menschenwürde bedeutete. Zweifelhaft ist auch nicht, daß die Auflehnung eines herausgehobenen litauischen Beamten im Dienste der Bahnverwaltung des besetzten Gebietes gegen einen solchen Erlaß seine Freiheit gefährdete. Denn nach der Natur des nationalsozialistischen Herrschafts systems konnte es von der Willkür untergeordneter Stellen oder Einzelpersonen abhängen, zu welchen Sanktionen eine
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derartige Auflehnung führte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß der Zeuge nach sei-
ner Aussage vor dem Landgericht Ende Dezember 1942 als Abteilungsdirektor der Bahnverwaltung verhaftet wurde, weil er den Prügelerlaß nicht weitergegeben hatte, und sich in Sicherheit brachte, als er nach der Freilassung nach Berlin beordert wurde.
Neben der Anhaltung des Erlasses müßte aber auch die Stellungnahme eines leitenden litauischen Beamten der Bahnverwaltung gegen den Erlaß als aktiver Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde gewertet werden. Denn das Vorgehen gegen AflHHB zeigt, welche Bedeutung die deutsche Verwaltung oder ihre politischen Hintermänner diesem Erlaß und dem Widerstand gegen seine Durchsetzung beigemessen haben.
Der Berufungsrichter wird sich deshalb schlüssig darüber werden müssen, ob unter Anwendung von § 176 Abs.
2 BEG festgestellt werden kann, daß der entscheidende oder ein mitwirkender Grund für die Namhaftmachung KAM in der von der Staatspolizei zur Ausmerzung ”schädlicher” Bediensteter veranlaßten Versammlung und für seine Verhaftung im Anschluß an die Versammlung eben diese Stellungnahme («Auflehnung1*) gegen den Prügelerlaß gewesen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Aktion der Geheimen Staatspolizei gegen «Besatzungaschäd-linge” wenige Wochen nach der Entlassung und Verhaftung des litauischen VerwaltungsChefs der Eisenbahnen ablief, und zwar mutmaßlich in engstem zeitlichen Zusammenhang
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mit der Feststellung) daß untergetaucht sei
und sich der befohlenen Reise nach Berlin entzogen habe.
Nicht erforderlich wäre es, daß der Geheimen Staatspolizei oder den Denunzianten die humanitären Beweggründe der beiden leitenden litauischen Beamten erkennbar waren, wenngleich daran schwerlich gezweifelt werden könnte. Es würde auch hier genügen, wenn der Ungehorsam und die Stellungnahme dieser Beamten gegen den Erlaß auf solchen Gründen beruhte oder mitberuhte (RzW 61, 371).
Die Entscheidung über den Klageanspruch hängt demnach zunächst davon ab, ob im Sinne des § 176 Abs. 2 BEG genügend dafür spricht, daß Kfllfc im Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstobliegenheiten oder mit seiner Stellungnahme zu Anordnungen, die seine politischen, religiösen oder humanitären Grundsätze verletzten, in der Versammlung vom März 1943 als “Schädling” namhaft gemacht und anschließend verhaftet worden ist.
Wenn jedoch anzunehmen wäre, daß die Verdächtigung, er behindere Belange des Bahnbetriebes und damit "technische Interessen der Besatzungsmacht” und sei "der Verwaltung schädlich”, einerseits grundlos war und andererseits der Staatspolizei genügte, um ihn in ein Konzentrationslager zu verschleppen, dann wird auch dadurch, entgegen der Auffassung des Berufungsrichters, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin noch nicht ausgeschlossen.
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Vielmehr käme es darauf an, oh der deutsche Bahnbedienstete, der nach der Unterrichtung des Zeugen SfflHHP benannt hat, allein oder im Zusammenspiel mit dem von und als Parteigänger des Natio-
nalsozialismus und als Spitzel bezeichneten MUP den Ehemann dor Klägerin aus Verfolgungsgründen des § 1 Abs.
1 BEG denunziert hat. Denn eine Schädigung aus Nichtver-folgungsgründen, wie sie die Verschleppung K^|^ als Betriebsschädling darstellen würde, kann den Anspruch auf Entschädigung begründen, wenn sie adäquat auf einer Verfolgung im Sinne der §§1,2 BEG beruht.
Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 14. Juli 1966 - IV ZR 141/65 - für einen Pall entschieden, in dem eine Gemeindoaufsichtsbehörde einen Beamten im Dionstin-teresse (§ 6 BerBG) zur Ruhe gesetzt hatte, der dafür erforderliche Antrag von dem kommunalen Dienstherrn- aber möglicherweise nur gestellt worden war, um einen politisch mißliebigen Beamten aus dem Dienst zu entfernen (vgl. auch Blessin-Wilden Anm. 3 zu § 99 BEG). Es liegt allerdings nahe, die Entschädigung wegen einer Nichtverfolgungsmaßnahme nach Vorschriften des Bundesentschädigungsgeaetzes davon abhängig zu machen, daß die Rechtsmindorung oder die tatsächliche Schädigung mit heutigen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind, daß der Verfolger (§ 2 BEG) sie herbeiführen wollte und daß sie ohne sein Eingreifen nicht eingetreten wären. Diese rechtlichen Einschränkungen des Grundsatzes bedürfen aber hier keiner abschließenden Postlegung. Denn wenn der deutsche Bedienstete allein oder im Zusammenspiel mit V40B den Ehemann der Klägerin zu Un-
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recht als verwaltungsschädlich denunziert hat, um ihn als erkannten oder vermeintlichen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gegner des Nationalsozialismus zu treffen, dann kann nicht, fraglich sein, daß er einen rechtsstaatswidrigen Zugriff der Geheimen Staatspolizei auslösen wollte und daß die Verschleppung KflP l^auf dieser Denunziation beruht.
Allerdings mögen und der deutsche Denunziant
nicht nachweisbar auf Veranlassung der Staatspolizei oder einer anderen in § 2 BEG bezeichneten Stelle gehandelt haben. Die Annahme des Berufungsrichters, die Geheime Staat:: polizei habe nur eine Säuberung der Bahnverwaltung von Betriebsschädlingen zur Sicherung von Besatzungsinteressen im Auge gehabt, würde aber der Feststellung nicht entgegenstehen, daß auf jeden Fall auch eine Denunziation aus den Verfolgungsgründen des § 1 Abs. 1 BEG dem Y/illen dieser politischen Dienststelle entsprach.
Dabei würde zu berücksichtigen sein, daß der Nationalsozialismus und die mit seiner Sicherung betrauten Dienststellen in allen Bereichen seiner Herrschaft in erster Linie die bedingungslose Hinnahme seines politischen Systems zu erzwingen suchten und, soweit es sich um Personen in gehobener Stellung handelte, vor allem in denjenigen eine Gefahr sahen, deren anderweitige Bindungen ihre «Zuverlässigkeit** im Sinne der Gewaltherrschaft fraglich machten. Diese Betrachtungsweise war den Vertrauensleuten der Gewalthaber in untergeordneten Stellungen geläufig; die Denunziation wegen "politischer Unzuverlässigkeit" war erwünscht, die Bemäntelung mit anderen Beschuldigungen lag im System.
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Das Vorgehen des deutschen Denunzianten und seines etwaigen litauischen Hintermanns Vdfc kann daher als von der Geheimen Staatspolizei generell gebilligt angesehen werden, wenn es auf der Gewißheit oder auf dem Verdacht beruhte, sei ein kirchlich stark gebun-
dener Kann mit Vorbehalten gegen die nationalsozialistischen Praktiken in seinem Dienstbereich oder gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft im ganzen.
Anders läge es, wenn KJflB von seinem Untergebenen vmm durch den deutschen Mittelsmann aus rein persönlichen, mit seiner kirchlichen Gesinnung und Betätigung, seinen politischen Anschauungen oder seiner humanitären Einstellung nicht zusammenhängenden Gründen zu Unrecht als "verwaltungsschädlich" denunziert worden wäre. Denn dann wäre die Unrechtsmaßnahme durch Irreführung der nationalsozialistischen Dienststelle ausgelöst und in den Dienst einer persönlichen Auseinandersetzung gestellt worden.
Hach alledem kann ein Entschädigungsanspruch der Klägerin unter verschiedenen im angefochtenen Urteil nicht erschöpften rechtlichen Gesichtspunkten bestehen. Dabei stehen sich die Möglichkeit, daß K^HI das Opfer einer Denunziation aus persönlichen Motiven geworden ist oder daß er tatsächlich dienstlich versagt hat, obwohl und dafür keinen Anhalt haben,
anscheinend auch in der Versammlung gegen Kflfc nichts Sachliches vorgebracht wurde und ein sachliches Versagen mutmaßlich zur Entfernung aus der Bahnverwaltung, aber schwerlich zu einer Verschleppung ins Konzentrationslager
geführt hätte, einerseits und die Möglichkeit, daß aus regimefeindlicher Überzeugung bestimmte Obliegenheiten nicht im Sinne der nationalsozialistischen Gewalthaber erfüllt, sich gegen einen die Menschenwürde verletzenden Prügelerlaß aufgelehnt oder seine kirchlichen und weit-anschaulichen Bindungen vor seinem Mitarbeiter und Untergebenen V nicht zu verbergen gewußt hat, gegenüber.
Der Berufungsrichter wird zu erwägen haben, ob diesen Möglichkeiten gleiches Gewicht zukommt oder ob gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 BEG als festgestellt erachtet werden kann, daß die Freiheitsberaubung und der Tod unmittolbar
oder mittelbar auf einer Verfolgung aus einem der Gründe des § 1 BEG oder aus mehreren von ihnen beruht.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Revisionsverfahren gebühren- und auslagenfrei.
Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim
Dr. Graf
v.d. Mühlen