Wegen der Einheitlichkeit der Berufsschadensentschädigung stellt die Berufung auf einen bisher nicht vorgetragenen Verfolgungsvorgang regelmäßig keine Klageänderung ($ 264 ZPO), sondern ein neues Angriff smittel (§§'279, 529 ZPO) dar; anders liegt die Sache beim Übergang vom Berufs- zu dem AusbildungBschaden. Der Rechtsstreit wird zur anderweit©^ Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu« ruckverwiesen. La nach der sogenannten Machtübernahme an ein Studium nicht mehr zu denken und ihre kaufmännische Ausbildung im Ausland- nioht zu verwerten gewesen sei, habe sie zur Vorbereitung ihrer Auswanderung im April 1935 die Ausbildung zur Säuglingsschwester begonnen, den Lehrgang aber im August 1935 abgebrochen. Ihr Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wurde abgelehnt, v/eil sie nach eigenem Vorbringen Kinderärztin und nicht kaufmännische Angestellte habe werden wollen. Der Berufungsrichter bat die erst in der Schluß-Verhandlung vorgetragene Behauptung der Klägerin und das dazu vorgelegte Lehr- und Beschäftigungszeugnis ihrer Arbeitgeberin gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen; soweit der Entschädigungsanspruch auf das frühere Vorbringen gestutzt war, bat er ihn als unbegründet angesehen. Denn wenn ein Zeugnis aus dem Jahre 1934 erst 1964 vorgelegt werde, obgleich das Sntschädigungsverfahren bereits einmal bis zu dem Oberlandesgericht geführt worden sei, dann müsse der Verfolgte den Verdacht der groben Nachlässigkeit mit triftigen Gründen widerlegen. Der Anwalt habe aber den Widerspruch in der Sachdarstellung der Klägerin und die Zurückhaltung des Zeugnisses nicht zu erklären vermocht. Der Klagegrund sei als ein Angriffsmittel im Sinne des § 329 ZPO anzusehen und könne nach dieser Vorschrift nicht zugelassen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts ist es als eine Klageänderung im Sinne des $ 264 ZPO anzuseben, wenn der Klageantrag auf einen bisher dem Sichter nicht unterbreiteten Lebensvorgang gestützt wird (a.M. Rosenberg, Lehrbuch § loo). Auch im angefochtenen Urteil wird nicht verkannt, daß die Klägerin mit der neuen Sachdarstellung im Sinne der herrschenden Lehre einen neuen Klagegrund einführt; es fehlt aber an einer Begründung dafür, daß die Verschiebung des historischen Sachverhalts, aus dem der Entschädigungsanspruch abgeleitet wird, nicht als ein neuer Angriff, sondern als ein Mittel zur Stützung des bisherigen Angriffs im Sinne von § 929 ZPO anzuseben sei. Das Leistungsurteil schafft Rechtskraft nur für Ansprüche aus dem vom Kläger vorgebracbten historischen Vorgang; der Kläger ist nicht gebindert, in einem weiteren Prozeß den Anspruch auf die gleiche Leistung mit einem anderen Sachverhalt zu begründen. Daher bedurfte es der Bestimmung, wieweit eine Verschiebung des tatsächlichen Vorbringens, insoweit es den Klagegrund oder die Beziehung der Prozeßparteien zu dem Gegenstand der Klage betrifft, im anhängigen Prozeß statthaft sei. Daher sind alle tatsächlichen Behauptungen Uber die Verfolgung und über ihre Auswirkungen auf die Nutzung der Arbeitskraft als Angriffsmittel zur Stützung des einheitlichen Berufsscbadensanspruchs im Sinne von §§ 278, 279, 529 SPO zu behandeln. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Bestimmung gen Uber die Zulassung neuen Parteivorbringens dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses entspringen und der prozeßricbter im Zivilprozeß-nur sehr beschränkt auf vollständigen und richtigen Parteivortrag hinwirken kann, während der Ent-scbädigungsriohter die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu betreiben hat. Aus ihr folgt, daß eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens in sinngemäßer Anwendung der Zivilprozeßordnung nicht ausgeschlossen ist (BGH RzW 1969, 236). Die intschädigungsgerichte sind auch in höherem Maße auf diese Mitwirkung des Verfolgten bei der Aufklärung weit zurückliegender und in der Regel nicht mehr aktenkundiger Vorgänge angewiesen als etwa der Verwaltungsrichter. auch io dem vom Untersucbungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten besteht (Eyermann-Fröbler VerwGO § 86 An. 3)» hat ihre Verletzung durch schuldhafte Zurückhaltung von Angriffs- und Beweismitteln nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur Kostenfolgen (§ 115 Abs. 5 - vgl. Es bedarf des psychologischen Druckes, der darin liegt, daß die Folge der Verspätung nach § 529 Abs. 2 und 3 ZPO eine unausweichliche ist, nicht unbedingt. Demgegenüber ist die Prozeßfübrung der Verfolgten vielfach so erheblich erschwert, daß der endgültige Ansprucbsverlust durch Zurückweisung des geänderten Vorbringens keine angemessene oder auch nur erträgliche Folge der Verspätung wäre. Hierzu kommt, daß der Anspruchssteller oft nicht der Verfolgte, sondern ein Hinterbliebener ist oder die eigene Verfolgung als Kind erlebt hat. Sie liegen im Mißbrauch des Rechts, bis zu dem Schlüsse der letzten Tatsacbenverbaftdlung neue Behauptungen und Beweismittel anzubringen oder den Klageanspruch auf einen anderen Verfolgungsvorgang zu gründen. Fehlerhaft ist die Erwägung des Berufungsrichters, der Vorprozeß Uber den Ausbildungs-8cbaden wegen Abbruchs des Säuglingspflegelehrgangs habe Anlaß geboten, sich mit dem früheren Berufswege zu beschäftigen und Unterlagen dafür herauszusuchen. Denn die Klägerin war in einem frühen Stadium des Entschädigungsverfahrens darüber aufgeklärt worden, daß sie mit der behaupteten Mittelscbulreife nicht hätte Kinderärztin werden können. Wenn der Berufuogsricbter Grund zu der Annahme sieht, die Klägerin habe den wahren Sachverhalt nicht aus Unwissenheit, Unvermögen oder Rechtsirrtum zurückgebalten, sondern um den Prozeß zu verschleppen oder aus einem anderen unlauteren Grunde, so daß sie das Recht neuen Vorbringens mißbrauche, dann wird von Amts wegen aufzuklären 3ein, wie es dazu gekommen ist. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist das Berufungsurteil auch nicht deswegen auf-rechtzuerhalten (§ 563 ZPO), weil die Entschädi-gungsbehörde nunmehr von ihrem Ermessen gemäß § 7 BEG Gebrauch gemacht und die Erklärung abgegeben hat, daß sie der Klägerin die beanspruchte Entschädigung wegen unrichtiger Angaben über den Grund des Schadens versage. Wieczorek ZPO § 561 B III a, a 1), mag auf sich beruhen.Denn auch wenn man dies annimmt und davon ausgebt, daß die Versagung schlüssig be~ gründet sei, wäre es nicht Aufgabe des Revisions-, sondern des Berufungsgerichts, die tatsächlichen Voraussetzungen der Versagung festzustellen.
Hachsohlagewerk : ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 264, 279, 529j BEG § 2o9 Abs. 1 Über die Grenzen der Zurückweisung veränderten Tatsachenvortrags im Entschädigungsprozeß (im Anschluß an KzW 1965, 236) BEG §§ 66, 87, 114; ZPO §§ 264, 278, 279, 529 Wegen der Einheitlichkeit der Berufsschadensentschädigung stellt die Berufung auf einen bisher nicht vorgetragenen Verfolgungsvorgang regelmäßig keine Klageänderung ($ 264 ZPO), sondern ein neues Angriff smittel (§§'279, 529 ZPO) dar; anders liegt die Sache beim Übergang vom Berufs- zu dem AusbildungBschaden. BGH, ürt. v. 12. Januar 1966 - IV ZR 291/64 - OLG Frankfurt (M) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES iy_Z£L2$l/6£ URTEIL Verkündet am 12. Januar 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeschSftsstelle in dem Entschädigungsrechtestreit der Ehefrau Lilli P nd Street, Ni geb. U.S.A., Klägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für r<echt erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (M) vom 14. April 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweit©^ Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu« ruckverwiesen. i Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicbt erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde im Februar 1914 in geboren, emigrierte im Okto. ber 1925 nach Luxemburg und wanderte 1941 nach Mexiko weiter. Sie hat unter anderem Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht und vorgetragen, sie habe von 1921 bis 1925 die Volksschule besuoht und das Philanthropin, eine weiterführende Schule, 1931 mit der mittleren Reife verlassen. Sie habe Kinderärztin werden wollen, auf Wunsch ihres Vaters aber zunächst eine kaufmännische Lehre durchgemacht. La nach der sogenannten Machtübernahme an ein Studium nicht mehr zu denken und ihre kaufmännische Ausbildung im Ausland- nioht zu verwerten gewesen sei, habe sie zur Vorbereitung ihrer Auswanderung im April 1935 die Ausbildung zur Säuglingsschwester begonnen, den Lehrgang aber im August 1935 abgebrochen. Wegen verfolgungsbedingter Unterbrechung dieser Ausbildung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz eines Vorprozesses die Abfindung von 5.000,- LM nach §§ 115, 118 BES erstritten. Nach dem Abschluß dieses Prozesses beantragte sie bei der Bntsehädigungsbehörde, nunmehr Uber ihren "Ausweichberufsschaden" wegen “vollendeter kaufmännischer Ausbildung" gemäß § 114 BEG zu entscheiden. Ihr Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wurde abgelehnt, v/eil sie nach eigenem Vorbringen Kinderärztin und nicht kaufmännische Angestellte habe werden wollen. Ihre Klage blieb erfolglos. Lie Berufung wurde insbesondere damit begründet, daß sie nach der Auswanderung im jeweiligen Auslande ihre kaufmännische Ausbildung nicht habe verwerten können. In der Scblußverhandlung der Berufungsinstanz trug sie erstmalig vor, sie sei nach einer Lehrzeit vom /uni 1929 bis zu4 Mai 1932 von ihrer Lebrfirma V angestellt und z^m 31. Dezember 1934 aus Ver-folgungsgrUnden entlassen worden. Die Berufung wurde zuriickgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelasaenen Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens von 40.000,- DM abzüglich der Entschädigung von 5.000,- DM wegen Ausbildungsscbadens zu verurtei“ len, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrunde: Die Revision fuhrt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Der Berufungsrichter bat die erst in der Schluß-Verhandlung vorgetragene Behauptung der Klägerin und das dazu vorgelegte Lehr- und Beschäftigungszeugnis ihrer Arbeitgeberin gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen; soweit der Entschädigungsanspruch auf das frühere Vorbringen gestutzt war, bat er ihn als unbegründet angesehen. Im Berufungsurteil wird zutreffend dargelegt, daß der Klageansprucb nicht auf die Unverwertbarkeit der kaufmännischen Ausbildung ira Lande der Emigration gestutzt werden kann. Die Revision erhebt insoweit keine Einwände. Der neue Sacbvortrag Uber die Berufstätigkeit der Klägerin in Deutschland durfte jedoch mit der gegebenen Begründung nicht zurückgewie-sen werden. Der Berufungsrichter fährt aus, dem Verfolgten obliege im Sntschädigungsverfahren eine Pflicht zur Mitwirkung und Förderung; die entscbädigungspflicbtigen Länder hätten ein schutewUrdiges Interesse an einem Abschluß ohne vermeidbare Verzögerungen und ohne Verlust von Tatsacbeninstanzen. Die Berücksichtigung des neuen Vorbringens werde aber zu einer erheblichen Verzögerung fuhren, weil es an allen Feststellungen zur Bemessung der. Entschädigung bisher fehle. Die Verspätung des Vorbringens beruhe auf grober Nachlässigkeit der Klägerin oder ihres Anwalts. Denn wenn ein Zeugnis aus dem Jahre 1934 erst 1964 vorgelegt werde, obgleich das Sntschädigungsverfahren bereits einmal bis zu dem Oberlandesgericht geführt worden sei, dann müsse der Verfolgte den Verdacht der groben Nachlässigkeit mit triftigen Gründen widerlegen. Der Anwalt habe aber den Widerspruch in der Sachdarstellung der Klägerin und die Zurückhaltung des Zeugnisses nicht zu erklären vermocht. Der Klagegrund sei als ein Angriffsmittel im Sinne des § 329 ZPO anzusehen und könne nach dieser Vorschrift nicht zugelassen werden. Ob der Verstoß gegen § 529 Abs. 3 ZPO zu dem gleichen Ergebnis führe, bedürfe keiner Untersuchung. -fi- lm Ergebnis zutreffend prüft der Berufungsrichter die Sachlage nach den Bestimmungen über äie Zulassung neuer Angriffs- und Beweismittel. Bas kann freilich nicht der von ihm angezogenen Anmerkung bei Baumbach-Lauterbach (26. Auflage, § 529 ZPO 3 0) entnommen werden, ergibt sich aber aus der Besonderheit des Berufsschadensftn-spruchs. Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts ist es als eine Klageänderung im Sinne des $ 264 ZPO anzuseben, wenn der Klageantrag auf einen bisher dem Sichter nicht unterbreiteten Lebensvorgang gestützt wird (a.M. Rosenberg, Lehrbuch § loo). Auch im angefochtenen Urteil wird nicht verkannt, daß die Klägerin mit der neuen Sachdarstellung im Sinne der herrschenden Lehre einen neuen Klagegrund einführt; es fehlt aber an einer Begründung dafür, daß die Verschiebung des historischen Sachverhalts, aus dem der Entschädigungsanspruch abgeleitet wird, nicht als ein neuer Angriff, sondern als ein Mittel zur Stützung des bisherigen Angriffs im Sinne von § 929 ZPO anzuseben sei. Der Grund liegt darin, daß der Entscbädi-gung8geaetzgeber den Berufsschadensansprucb (mit Ausnahme des als Berufsschäden geltenden Ausbildungssohadens - § 115 BEG) als einen einheitlichen Anspruch ausgestaltet bat, der sich unabhängig von den einzelnen Verfolgungsvorgängen auf Kapitalentschädigung für die Dauer der Behinderung in der Nutzung der Arbeitskraft richtet. Der über den Anspruch ergehende Bescheid ergreift den gesamten Schaden vom Beginne der Verfolgung bis zur Wiedererlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage; er kann nur mit einer Klage angegriffen werden (LM BEG § 21o Hr. 36). Wird die Klage abgewiesen, so geht auch der aus einem nicht vorgetragenen oder nicht zugelassenen Sachverhalt zweifelsfrei erwachsene Entschädigungsanspruch endgültig . verloren. Insofern unterscheidet sich der Berufsschadensanspruch von den Leistungsansprüchen des bürgerlichen Rechts, auf die die Zivilprozeßordnung in ihren Bestimmungen Uber die Klageänderung zugeschnitten ist. Das Leistungsurteil schafft Rechtskraft nur für Ansprüche aus dem vom Kläger vorgebracbten historischen Vorgang; der Kläger ist nicht gebindert, in einem weiteren Prozeß den Anspruch auf die gleiche Leistung mit einem anderen Sachverhalt zu begründen. Daher bedurfte es der Bestimmung, wieweit eine Verschiebung des tatsächlichen Vorbringens, insoweit es den Klagegrund oder die Beziehung der Prozeßparteien zu dem Gegenstand der Klage betrifft, im anhängigen Prozeß statthaft sei. Im ßntschä-digungsprozeß über den Berufsschadensanspruch muß hingegen die Auswirkung der Verfolgung auf *dde. Hutauog-^er,iA)rbeifcökr£ft; tfttr >äen,jganaen Entscbädigungszeitraum dargelegt werden; es reicht nicht aus, einen einzelnen Verfolgungsvorgang zur Entscheidung zu stellen, nach rechtskräftiger Ablehnung des übtSchädigungsanspruchs aus diesem Verfolgungsvorgang kann der Berufsschadensanspruch nicht auf einen weiteren Vorgang gegründet werden. Daher sind alle tatsächlichen Behauptungen Uber die Verfolgung und über ihre Auswirkungen auf die Nutzung der Arbeitskraft als Angriffsmittel zur Stützung des einheitlichen Berufsscbadensanspruchs im Sinne von §§ 278, 279, 529 SPO zu behandeln. Nach § 2o9 Abs. 1 BEG finden äuch^diosö Vorschriften ..döt» Zivil'Drdzoüprdftung naben *nur .sinngemäß Anwendung; es ist den* Besonderheiten des Entscbä-digungBprozesses Rechnung zu tragen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Bestimmung gen Uber die Zulassung neuen Parteivorbringens dem Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses entspringen und der prozeßricbter im Zivilprozeß-nur sehr beschränkt auf vollständigen und richtigen Parteivortrag hinwirken kann, während der Ent-scbädigungsriohter die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen zu betreiben hat. Zu Recht betont das angefochtene Urteil allerdings die Mitwirkungspflicht des Verfolgten. Aus ihr folgt, daß eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens in sinngemäßer Anwendung der Zivilprozeßordnung nicht ausgeschlossen ist (BGH RzW 1969, 236). Die intschädigungsgerichte sind auch in höherem Maße auf diese Mitwirkung des Verfolgten bei der Aufklärung weit zurückliegender und in der Regel nicht mehr aktenkundiger Vorgänge angewiesen als etwa der Verwaltungsrichter. Obwohl auch io dem vom Untersucbungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten besteht (Eyermann-Fröbler VerwGO § 86 Anm. 3)» hat ihre Verletzung durch schuldhafte Zurückhaltung von Angriffs- und Beweismitteln nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur Kostenfolgen (§ 115 Abs. 5 - vgl. Hermann § 128 Anm. 4 und 6); eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens kommt nicht io Betracht. Biese aus der Offizialmaxime entwickelten Gesichtspunkte^des Verwaltungsprozesses können zwar nicht in vollem Umfange auf das Eotschädigungsstreitverfahren, das der Gesetzgeber der Zivilprozeßordnung unterworfen hat, übertragen werden. Die Ermächtigung des § 2o9 Abs. 1 BEG zu sinngemäßer Einschränkung zivilprozessualer Vorschriften ermöglicht es aber, der Eigenart des Entscbädigungsproeesses angemessen Bechnung zu tragen. Bie Grenzen zwischen der Mitwirkungspflicbt des Verfolgten und der Ermittlungspflicht des Entschädigungsgerichts sind fließend. £a mag auf sich beruhen, ob im vorliegenden Balle der nach den beigezogenen Akten von vorneherein unklare Bildungsund Berufsweg der Klägerin von Amts wegen durch Auflagen hätte erhellt werden können. Jedenfalls kann io aller Segel die mit §§ 279» 529 ZPO erstrebte Konzentration des ParteivorbrIngens im Ent-schädigungsproeeß durch energische Handhabung der Prozeßleitungsbefugnisse erzielt werden. Auch die Gefahr einer nachteiligen Entscheidung auf Grund des bisherigen Vorbringens und die Möglichkeiten der Entschädigungsbebörde, die Entschädigung wegen unrichtigen Vorbringens zu, versagen (§7 BEG), Io - wirken auf einen vollständigen und richtigen Vortrag bin. Es bedarf des psychologischen Druckes, der darin liegt, daß die Folge der Verspätung nach § 529 Abs. 2 und 3 ZPO eine unausweichliche ist, nicht unbedingt. Diese äußerste, zu dem Verlust des Wiedergutmachungsansprucbs führende Maßnahme ist daher auf den Fall des Rechtamißbrauchs zu beschränken. Vorauszusetzen ist allemal, daß das Gericht seine Möglichkeiten, zur Aufklärung durch "’’rör-terung und Auflagen beizutragen, ausgeschöpft hat. Soweit alsdann für eine Zurückweisung neuen Parteivorbringens Raum bleibt, wird das richterliche ?.rmes8en durch die besondere Lage der Verfolgten beschränkt. Im Zivilprozeß betrifft der Streit in der Regel einen den Parteien gegenwärtigen, für beide Seiten nachprüfbaren Tatbestand. Demgegenüber ist die Prozeßfübrung der Verfolgten vielfach so erheblich erschwert, daß der endgültige Ansprucbsverlust durch Zurückweisung des geänderten Vorbringens keine angemessene oder auch nur erträgliche Folge der Verspätung wäre. Die Verfolgung liegt stets mehrere Jahrzehnte zurück. Sie hat die Mehrzahl der Verfolgten aus ihrem Lebenskreise verdrängt. Für sie sind die weit zurückliegenden Vorgänge und Verhältnisse vielfach nur noch schwer vorzustellen und zu rekonstruieren. Io der Regel haben sie ihre Unterlagen verloren? oft ist ihre Erinnerung durch die völlige Veränderung der Lebensverbältnisse getrübt, zu dem Teil unterliegen sie nicht unerheblichen psychischen Rachwirkungen der Verfolgung. 11 - Beweismittel im früheren iebensbereicb aufzu-finden, ist schwierig, wenn, nicht unmöglich. Wie der vorliegende Pall zeigt, leidet der Sachvortrag häufig daran, daß der ^rozeßbe-volloächtigte die für die Begründung des Antrags wesentlichen Umstände nicht in mündlicher Erörterung mit dem Verfolgten eruieren und nicht bestimmen kann, welchen Umständen und Beweismitteln nachzuforschen bleibt. Bas Anspruchssystem der üntschädigungsgesetze ist kompliziert; vollständiger Schadenersatzrwitfd* nicht gewährt. Wegen der Beweisnpt und wegen der vom Gesetz gewährten Beweiserleiobterungen wird mitunter ein vermeintlich ausreichender Mindestsaohverhalt ermittelt und vorgebracht. Hierzu kommt, daß der Anspruchssteller oft nicht der Verfolgte, sondern ein Hinterbliebener ist oder die eigene Verfolgung als Kind erlebt hat. Unter solchen Umständen sind der bergebung nacbgescbobenen Vorbringens im anhängigen Prozeß enge Grenzen zu ziehen. Sie liegen im Mißbrauch des Rechts, bis zu dem Schlüsse der letzten Tatsacbenverbaftdlung neue Behauptungen und Beweismittel anzubringen oder den Klageanspruch auf einen anderen Verfolgungsvorgang zu gründen. Als Mißbrauch wird in der Regel die absichtliche Verschleppung des Prozesses zu einem mißbillige nswer ten Zwecke anzusehen sein. Aber schon die bewußte Verzögerung der Entscheidung in der Erwartung, weitere Tatsachen oder Beweis- mittel beibringen zu können, wird häufig als Rechtsmißbraucb nicht gelten können. Hält der Verfolgte oder sein Anwalt ihftw-bekannten Sachverhalt und verfügbare Beweismittel zurück, weil er die Rechtsoder Beweislage falsch beurteilt, so wird ein Rechtsmißbrauch in aller \ Regel selbst dann nicht gegeben sein, wenn die Darlegung des vollständigen Sachverhalts an sich erwartet werden mußte. Auch grobe Nachlässigkeit in der Beurteilung der Prozeßlage oder in der Ermittlung und Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln muß, anders als in der Berufungsinstanz des normalen Zivilprozes-ses, nicht ohne weiteres zu dem Ausschluß mit dem neuen Streitstoff führen. Unter diesen 6 sichtBpunkten hat der Berufungsrichter bislang nicht geprüft, wie es zu der falschen Darstellung des Ausbildungsund Berufsweges und zu der Berichtigung am Schlüsse des Berufungsverfahrens gekommen ist. Es ist wenig wahrscheinlich, daß die Klägerin das Zeugnis zurückgehalten hätte, wenn ihr klar gewesen wäre, daß es geeignet war, den von ihrem *nwalt vertretenen Berufsscbadensanspruch zu stützen. Es besteht die Möglichkeit, daß sie von der in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung ausging, dieser Anspruch werde schon dadurch begründet, daß sie ihre Ausbildung in Luxemburg und Mexiko nicht habe verwerten können. -13- Fehlerhaft ist die Erwägung des Berufungsrichters, der Vorprozeß Uber den Ausbildungs-8cbaden wegen Abbruchs des Säuglingspflegelehrgangs habe Anlaß geboten, sich mit dem früheren Berufswege zu beschäftigen und Unterlagen dafür herauszusuchen. In jenem Rechtsstreit war die Frage unerheblich. Vorerst nicht ersichtlich wäre der Zweck einer absichtlichen Falachdarstelluhg des Bil-dungs- und Berufsweges und der Zurückhaltung der wahren Tatsachen bis zu dem Schluß des Berufungs-Verfahrens. Denn die Klägerin war in einem frühen Stadium des Entschädigungsverfahrens darüber aufgeklärt worden, daß sie mit der behaupteten Mittelscbulreife nicht hätte Kinderärztin werden können. Im anhängigen Prozeß verfolgte sie von Anfang an allein den Berufaschadensanspruch wegen Nichterreichung einer kaufmännischen Anstellung. Im übrigen wäre es unstatthaft, das spätere richtige Vorbringen nicht zuzulassen, weil die früheren Angaben unrichtig oder irreführend waren. Daraus die Folgerungen zu ziehen, steht im Ermessen der Entscbädigungsbehörde (§7 BEG). Wenn der Berufuogsricbter Grund zu der Annahme sieht, die Klägerin habe den wahren Sachverhalt nicht aus Unwissenheit, Unvermögen oder Rechtsirrtum zurückgebalten, sondern um den Prozeß zu verschleppen oder aus einem anderen unlauteren Grunde, so daß sie das Recht neuen Vorbringens mißbrauche, dann wird von Amts wegen aufzuklären 3ein, wie es dazu gekommen ist. II. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist das Berufungsurteil auch nicht deswegen auf-rechtzuerhalten (§ 563 ZPO), weil die Entschädi-gungsbehörde nunmehr von ihrem Ermessen gemäß § 7 BEG Gebrauch gemacht und die Erklärung abgegeben hat, daß sie der Klägerin die beanspruchte Entschädigung wegen unrichtiger Angaben über den Grund des Schadens versage. Ob diese Erklärung als hoheitlicher Akt, im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. Wieczorek ZPO § 561 B III a, a 1), mag auf sich beruhen.Denn auch wenn man dies annimmt und davon ausgebt, daß die Versagung schlüssig be~ gründet sei, wäre es nicht Aufgabe des Revisions-, sondern des Berufungsgerichts, die tatsächlichen Voraussetzungen der Versagung festzustellen. Der Rechtsstreit wäre also auch in diesem Palle an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGHZ 3, -15- 65). Die -neue Verhandlung, gibt dem Berufungs-ricbter Gelegenheit» die bereite getroffene $r~ meesenseotscbeidung des beklagten Landes gemäß § 211 |ffiG su prüfen» Ascher Baske Wusteoberg !&•. Loewenheim von der MUhlen » i ■ • T. f