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BGH · IV ZR 133/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 133/62

Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr» in gegen das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten “Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» BIHB in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12- Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten .Ascher und. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3o» November 1962 wird zurückgewiesen» Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil eine Entschädigung von 2.850 DM für Schaden an Freiheit zugesprochen und den darüber hinaus von ihr geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung dieses Schadens abgewiesen. Io Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne ihren Entschädigungsanspruch nicht aus § 4 BSG oder § 150 BSG herleiten» Sie sei von Geburt an bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit staatenlos gewesen. Für die im Rahmen des § 16o Abs»2 Satz 1 BEG erhebliche Frage, ob ein Verfolgter noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe, komme es nicht auf die tatsächliche läge während oder in der Zeit unmittol bar nach der Verfolgung, sondern allein auf die rechtliche Situation an, wie sie sich bei Inkrafttreten des BEG (1» Oktober 1953) darstelle, Baß alle Verfolgten im Sinne des § 1 BEG während der Verfolgung praktisch mehr oder weniger schutzlos gewesen seien, sei eindeutig» Eer Besitz einer Staatsangehörigkeit habe ihnen in aller Regel recht ■wenig geholfen» Bio Schutz- und Hilflosigkeit während der Zeit der Verfolgung sei daher ein Element des Verfolgung^- Die Einbeziehung der Staatenlosen und Flüchtlinge in die innerdeutsche Entschädigung beruhe somit auf humanitären Erwägungen« Damit dieser Verfolgtenkreis nicht völlig leer auogehe, sei die Bundesrepublik an die Stelle des fehlenden Heimatstaates, dem an sich nach Völker- und reparationsrechtlichen Grundsätzen die Entschädigung dieser Personen obliege, getreten« Da eine Schutzlosigkeit in diesem Sinne für den Kreis der Verfolgten, der noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe, verneint worden sei, komme es nur auf die rechtliche Situation an, wie sie sich am 1« Oktober 1953 darstelle. 1» In der mündlichen Verhandlung hat die Revision die Verletzung des französischen Rechts gerügts Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu seien nicht erschöpfend, insbesondere seien das Gesetz vom 19» Oktober 1945 und das Dekret vom 24° Mai 1946 nicht berücksichtigt worden; das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht verstoßen, das ausländische Recht vollständig zu ermitteln» Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Rüge im Hinblick auf §§ 209 Abs» 1 BEG, Gemäß § 160 Abs»2 Satz 1 BEG steht der Entschädigungsanspruch nach Abs» 1 aaO auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neuo Staatsangehörigkeit erworben hat» Biese Erweiterung des in § 160 Abs»1 BEG umschriebenen Tatbestandes durch die Vorschrift des Abs»2 Satz 1 aaO beruht auf der Erwägung, daß der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutzstaat regelmäßig nicht in die Lage versetzt, sich wegen des Verfolgungsachadens an den Staat zu halten, der für die verübte Gewaltmaßnähme verantwortlich ist» Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Geschädigte schon zur Zeit der Schädigung Staatsbürger des Entschädigung verlangenden Staates war (Urteile des Senats vom 14» Januar 1959 - IV' ZR 221/58 LM Nr» 2 zu § 160 BEG 19 56 = RzW 1959, 183 Nr» 39, vom 20» Dezember 1961 - IV ZR 166/61 LM Nr» 11 zu § 160 BEG 1956 * RzW 19 62, Der Senat hat jedoch erwogen, ob in den Fällen, in denen die Staatsangehörij keit eines Verfolgten de iure noch während der Verfolgung erworben worden ist, der früher Staatenlose für diejenigen Schäden, die bereits eingetreten waren, als er die Staatsangehörigkeit erwarb, Anspruch auf Entschädigung hat, da sein neuer Schutzstaat wegen dieser Schäden keine Reparatione-forderungen erheben kann» Ser Senat ist jedoch der Auffassung, daß bei dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Aba»2 Satz 1 BEG- nur solche Staatenlose einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik haben, die nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben» Hier hat das Gesetz bewußt einen Einschnitt gemacht» Deshalb sind diejenigen Staaten^0Sen von einer Entschädigung ausgeschlossen, die bereits während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben» Da das Gesetz die Verfolgung als ein einheitliches Geschehen behandelt, ist es rechtlich nicht von Erheblichkeit, ob der Verfolgte während eines größeren oder nur während eines geringeren Teils der Verfolgungszeit Angehöriger eines reparationsberechtigten Schutzstaates war; in beiden Fällen hat er die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates während der Verfolgungszeit besessen und nicht nach Beendigung der Verfolgung erworben. Das Gesetz geht nicht dahin, jeden Verfolgten schlechthin für Schäden zu entschädigen, wenn diese Schäden von einem Sch«tzsta§t nicht geltendgemacht werden können» Es wird nach § 160 Abs« 2 Satz 1 aaö eine Entschädigung nicht gewährt, wenn der Geschädigte bis zu dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit Angehöriger eines anderen Staates gewesen ist. der neuen Staatsangehörigkeit geschädigt worden sind, immerhin einen reparationsberechtigten Schutzstaat haben und über diesen eine Entschädigung für die Seit nach dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit erhalten können. Die Abgrenzung der gegenüber der Bundesrepublik Entschädigungsberechtigten ist bewußt so getroffen, daß gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 BSG nur diejenigen Verfolgten anepruchsberechtigt sind, die überhaupt keinen reparationsberechtigten Schutzstaat haben, weil sie die neue Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben haben, und ohne ein Eintreten der Bundesrepublik daher gar keine Entschädigung erhalten würden» D>a nach den Feststellungen des angefochtenen Urteile die Klägerin die französische Staatsangehörigkeit während der Verfolgung erworben hat, hat das Berufungsgericht ihr mit Recht, unter Verneinung des § 160 Abs„2 Satz 1 BSG, eine Entschädigung versagt»

Zitierte Normen: § 4 SaarBSG § 160 BEG § 160 SaarBSG
VerfolgungStaatsangehörigkeitEntschädigungBEGSchadenErwerbVerfolgteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Ltötl«. Üaiowluttg : nein
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Hat der verfolgte während der Verfolgung de rure eine neue Staatsangehörigkeit erworben;, so bestehen äöw-echädigungsansprüche auch insoweit nicht, als sie aui eine vor dem ürwerb der Staatsangehörigkeit erlittene Verfolgung zuruekgehon (Ergänzung auo Urteil vom o» februar 1963 - IV ZR 133/62 ~} Bl Kr. 18 ZU b 160 BSG 1956 « HzW 1963, 32? Kr. 23)»
erteil des BGH vom 19. Juni 1964 _ jy z'R 29t/63 - OLG Köln
LG Köln
\V IH_23^/63
Verkündet am 4$o Juni 1964
3 roe ske
 Juutize»gestellte als Urkundsbeamter Ate a eschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsreohtsstreit
 der Frau Dorothea B 9,	de	Di
- Prozessbevollmächtigter:
ge b a St^9,
(■),
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr»	in
 gegen
das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten “Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br» BIHB in
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12- Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten .Ascher und. der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr» Loewenheim und Ir» Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3o» November 1962 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei»
Die auSergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die 1923 in Wien geborene Klägerin lebt seit 1938 in Frankreich und ist jüdischer Abstammung«. Sie hat Entschädigungsansprüche nach dem BEG angemeldet und verlangt Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, sowie an Freiheit«. Hierzu hat sie vorgetragen, wegen der 1938 einsetzenden Judenverfolgung sei sie im Oktober 1938 mit ihren Eltern von Österreich nach Frankreich ausgewandert» Hier habe sie zunächst in Paris gelebt, sei aber beim Näherrücken der deutschen Truppen im Mai 194o nach Südfrankreich geflüchtet»
Am 8» Oktober 1942 habe sie in	einen	fran-
zösischen Staatsangehörigen jüdischer Abstammung geheiratet und Antrag auf Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit gestellt» Mitte Oktober 1942 sei sie mit ihrem Ehemann nach Paris zurückgekehrt und habe den Judenstern tragen müssen» 1944 habe sie erneut Paris verlassen und bis Mai 1944 illegal in Monte Carlo gelebt» Während der 'Verfolgungszeit habe sie sich dauernde Gesundheitsschäden zugezogen»
Mit Bescheid vom 8» Februar I960 hat der Regierungspräsident in Köln den Anspruch der Klägerin abgewiesen»
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen diesen Bescheid gewendet»
Hie hat beantragt,
 das beklagte land zu verurteilen, an sie
1» für Schaden an Freiheit den Betrag von 3»3oo DM,
2» für Schaden an Gesundheit eine Kapitalentschädigung ab 1» September 1945 und eine Rente auf Grund einer Erwerbsminderung von 4o $> sowie unter Zugrund elgung eines Satzes von 45 5$
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und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu zahlen und
3, ein Heilverfahren zu gewähren.
Das beklagte Band hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat der Klägerin durch Teilurteil eine Entschädigung von 2.850 DM für Schaden an Freiheit zugesprochen und den darüber hinaus von ihr geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung dieses Schadens abgewiesen.
liegen das Teilurteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt,
 Es hat beantragt,
 unter Aufhebung des Teilurteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht bat das Teilurteil geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit weiter. Das beklagte land bittet um Zurückweiaunjg der Revision,
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Entseheidungsgrunde?
Die Revision ist nicht begründet.
Io
 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne ihren Entschädigungsanspruch nicht aus § 4 BSG oder § 150 BSG herleiten» Sie sei von Geburt an bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit staatenlos gewesen.
Die französische Staatsangehörigkeit habe sie im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung mit einem französischen Staatsangehörigen erworben, und zwar nach dem maßgebenden französischen Staatsangehörigkeitsrecht bereits vor dem Ende der nationalsozialistischen Verfolgung, so daß weder § 160 Abs.1 BEG noch § 160 Abs »2 Satz 1 BEG Anwendung fänden» Es könne dahinstehen, ob nach dem französischen Recht der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf den 6 Monate nach Abgabe der Erklärung, die französische Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, liegenden lag, also den 8» April 1943, anzunehmen sei, oder ob man den Erwerb auf den Tag der Abgabe der Erklärung, also den 8» Oktober 1942, zurückzuverlegen habe»
Für die im Rahmen des § 16o Abs»2 Satz 1 BEG erhebliche Frage, ob ein Verfolgter noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe, komme es nicht auf die tatsächliche läge während oder in der Zeit unmittol bar nach der Verfolgung, sondern allein auf die rechtliche Situation an, wie sie sich bei Inkrafttreten des BEG (1» Oktober 1953) darstelle, Baß alle Verfolgten im Sinne des § 1 BEG während der Verfolgung praktisch mehr oder weniger schutzlos gewesen seien, sei eindeutig» Eer Besitz einer Staatsangehörigkeit habe ihnen in aller Regel recht ■wenig geholfen» Bio Schutz- und Hilflosigkeit während der Zeit der Verfolgung sei daher ein Element des Verfolgung^-
 
tatbestandes, Bei der Frage nach der formellen Anspruchsberechtigung habe sie jedoch'außer Betracht zu bleiben.,
Hier seien andere Gesichtspunkte maßgebend, so bei § 160 BEO die Frage, ob der 'Gesetzgeber den Verfolgten einem Personenkreis zugerechnet habe, den er für schutzlos gehalten habe und den er deshalb in die innerdeutsche Entschädigung habe einbeziehen wollen« Mit der Einfügung des § 160 BEO in das Gesetz habe der Gesetzgeber die Grenze zwischen innerstaatlichem Entschädigungsrecht und zwischenstaatlichem Separationsrecht bewußt überschritten« las sei in Erfüllung der von der Bundesrepublik gegenüber der Conference on Jewish Material Claims against Germany am 10« September 1952 übernommeflCCnVerpflichtung geschehen, den Verfolgten, die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllten, aber keinen Schutzstaat hätten (Staatenlosen) oder sich aus zwingenden Gründen nicht an ihren Heimatstaat hätten halten können oder wollen (Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention), einen inhaltlich beschränkten Anspruch für die schwersten Verfolgungsschäden zu gewähren. Die Einbeziehung der Staatenlosen und Flüchtlinge in die innerdeutsche Entschädigung beruhe somit auf humanitären Erwägungen« Damit dieser Verfolgtenkreis nicht völlig leer auogehe, sei die Bundesrepublik an die Stelle des fehlenden Heimatstaates, dem an sich nach Völker- und reparationsrechtlichen Grundsätzen die Entschädigung dieser Personen obliege, getreten« Da eine Schutzlosigkeit in diesem Sinne für den Kreis der Verfolgten, der noch während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben habe, verneint worden sei, komme es nur auf die rechtliche Situation an, wie sie sich am 1« Oktober 1953 darstelle. Wer rechtens während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit ergaben habe, sei am 1» Oktober 1953 im Sinne der gesetzgeberischen Erwägungen nicht schutzlos gewesen und werde daher nicht durch § 160 Abs, 2 Satz 1 BEG begünstigt.
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Werde von den maßgeblichen französischen Staats« Organen der Zeitpunkt des rechtlichen (de iure-) Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit mit dem 8, Oktober 1942 oder spätestens mit dem 8» April 1945 angenommen, so komme dem für die Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 160 Abs»2 Satz 1 BEG erfülle, entscheidende Bedeutung zu« Ob und seit wann sie als französische Staatsangehörige anzusehen sei, sei allein nach französischem Recht durch die französischen Staatsorgane zu beurteilen» Kähmen diese die Klägerin seit 1942/43 als französische Staatsangehörige in Anspruch, so sei dies grundsätzlich auch für die deutschen Sntschädigungsorgane beachtlich mit der Maßgabe, daß hinter der Klägerin der französische Staat als Schutzstaat im reparationsrechtlichen Sinne stehe, der ihre Interessen gegenüber dem Schädigerstaat (Deutsches Reich) oder dessen Rechtsnachfolger wahrzunehmen berechtigt und in der Lage sei» § 160 Abs»2 Satz 1 BEG finde daher im vorliegenden Falle keine Anwendung»
II.
1»	In der mündlichen Verhandlung hat die Revision die
 Verletzung des französischen Rechts gerügts Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu seien nicht erschöpfend, insbesondere seien das Gesetz vom 19» Oktober 1945 und das Dekret vom 24° Mai 1946 nicht berücksichtigt worden; das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht verstoßen, das ausländische Recht vollständig zu ermitteln» Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Rüge im Hinblick auf §§ 209 Abs» 1 BEG,
549 SFO zulässigerweise erhoben werden kann (vgl» Urteile des VI» Zivilsenats vom 4» Mai 1956 - VI ZR 138/54 -»
MDR 1957, 31 £53 7 Nr» 7, und des II» Zivilsenats vom 29» Oktober 1962 - II ZR 28/62 -, US Nr» 2 zu Art» 93 WO).
Denn sie hätte gemäß §§ 2o9 Abs» 1 BEG, 554 ZPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unter Angabe der verletzten
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■Rechtsnorm in der Revisionsbegründung angebracht werden müssen» Das ist nicht geschehene
2. Auch in der Sache selbst haben die Angriffe der Revision keinen Erfolg»
Gemäß § 160 Abs»2 Satz 1 BEG steht der Entschädigungsanspruch nach Abs» 1 aaO auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neuo Staatsangehörigkeit erworben hat» Biese Erweiterung des in § 160 Abs»1 BEG umschriebenen Tatbestandes durch die Vorschrift des Abs»2 Satz 1 aaO beruht auf der Erwägung, daß der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft nach Beendigung der Verfolgung den neuen Schutzstaat regelmäßig nicht in die Lage versetzt, sich wegen des Verfolgungsachadens an den Staat zu halten, der für die verübte Gewaltmaßnähme verantwortlich ist» Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Geschädigte schon zur Zeit der Schädigung Staatsbürger des Entschädigung verlangenden Staates war (Urteile des Senats vom 14» Januar 1959 - IV' ZR 221/58 LM Nr» 2 zu § 160 BEG 19 56 = RzW 1959, 183 Nr» 39, vom 20» Dezember 1961 - IV ZR 166/61	LM Nr» 11 zu § 160 BEG 1956 * RzW 19 62,
275 Nr» 25, und vom 6» Februar 1963 - IV ZR 133/62 öl Nr» 18 zu § 160 BEG 1956 * RzW 1963, 327 Nr» 23, mit weiteren Nachweisungen).
Der Senat hält daran fest, daß es für den Zeitpunkt, in dem die Staatsangehörigkeit erworben ist, darauf ankommt, wams diese Staatsangehörigkeit de iure erworben ist, nicht dagegen darauf, ob derErwerber tatsächlich in der Lage war, die "de iure” erworbene Staatsangehörigkeit geltend zu machen' (-Erwerb de facto) (Urteil vom 6. Februar 1963 - IV ZR 133/62 -LM Nr. 18 zu § 160 BEG 1956 * RzW 19 63, 327 Kr» 23)» Auf die ä Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Der Senat hat jedoch erwogen, ob in den Fällen, in denen die Staatsangehörij
 keit eines Verfolgten de iure noch während der Verfolgung erworben worden ist, der früher Staatenlose für diejenigen Schäden, die bereits eingetreten waren, als er die Staatsangehörigkeit erwarb, Anspruch auf Entschädigung hat, da sein neuer Schutzstaat wegen dieser Schäden keine Reparatione-forderungen erheben kann»
Ser Senat ist jedoch der Auffassung, daß bei dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Aba»2 Satz 1 BEG- nur solche Staatenlose einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik haben, die nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben» Hier hat das Gesetz bewußt einen Einschnitt gemacht» Deshalb sind diejenigen Staaten^0Sen von einer Entschädigung ausgeschlossen, die bereits während der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben» Da das Gesetz die Verfolgung als ein einheitliches Geschehen behandelt, ist es rechtlich nicht von Erheblichkeit, ob der Verfolgte während eines größeren oder nur während eines geringeren Teils der Verfolgungszeit Angehöriger eines reparationsberechtigten Schutzstaates war; in beiden Fällen hat er die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates während der Verfolgungszeit besessen und nicht nach Beendigung der Verfolgung erworben. Auf den gesetzgeberischen Grund der Bestimmung kann wegen des eindeutigem und daher nicht auslegungsfähigen Wortlauts der Vorschrift nicht zurückgegriffen werden, um diese dahin zu verstehen, daß wegen Verfolgungsschäden, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entstanden sind, Sntsdiädigung verlangt werden könne. Das Gesetz geht nicht dahin, jeden Verfolgten schlechthin für Schäden zu entschädigen, wenn diese Schäden von einem Sch«tzsta§t nicht geltendgemacht werden können» Es wird nach § 160 Abs« 2 Satz 1 aaö eine Entschädigung nicht gewährt, wenn der Geschädigte bis zu dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit Angehöriger eines anderen Staates gewesen ist. Auch in solchen fällen kann der neue Staat Schadensersatzansprüche nach Reparationsrecht nicht erheben» Es ist auch zu bedenken, daß die Verfolgten, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nach dem Erwerb
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der neuen Staatsangehörigkeit geschädigt worden sind, immerhin einen reparationsberechtigten Schutzstaat haben und über diesen eine Entschädigung für die Seit nach dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit erhalten können. Die Abgrenzung der gegenüber der Bundesrepublik Entschädigungsberechtigten ist bewußt so getroffen, daß gemäß § 160 Abs. 2 Satz 1 BSG nur diejenigen Verfolgten anepruchsberechtigt sind, die überhaupt keinen reparationsberechtigten Schutzstaat haben, weil sie die neue Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben haben, und ohne ein Eintreten der Bundesrepublik daher gar keine Entschädigung erhalten würden» D>a nach den Feststellungen des angefochtenen Urteile die Klägerin die französische Staatsangehörigkeit während der Verfolgung erworben hat, hat das Berufungsgericht ihr mit Recht, unter Verneinung des § 160 Abs„2 Satz 1 BSG, eine Entschädigung versagt»
III,
Aus diesen Gründen ist die Revision mit der eich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZB0 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Raske Wüstenberg Br. Loewenfaeim Dr» Graf