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BGH · IV ZR 291/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 291/62

Ein im Auslände tätig gewesener Angestellter ist insoweit im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden, als er infolge seiner aus rassischen Gründen erfolgten Entlassung die ihm vertraglich zustehenden Ansprüche gegen eine Pensionakasse mit Sitz im Altreichsgebiet nicht mehr geltend machen kann«. I0G0 Farbenindustarie AG« Am 7« Februar 1939 wurde ihm die Stellung gekündigt« Er schied mit sofortiger Wirkung aus der Firma aus« Da eine vertragliche Kündigung nur zu dem Schluß eines Kalenderjahres möglich war, erhielt er eine Entschädigung in Höhe des Jahresgehalts« 1941 wanderte er mit seiner Familie nach den Vereinigten Staaten aus« Urteils, die Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 25o Juni I960 wegen Versorgungsschadens an den Kläger und später an seine überlebende Ehefrau bis zu dem Höchstbetrag von 25 000 UM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Entscheidung hangt von der vom Berufungsgericht mit Recht bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob ein im Auslande tätig-gewesener Angestellter insoweit im Altreich3gebiet von der Verfolgung erfaßt worden ist, als er infolge seiner aus rassischen Gründen erfolgten Entlassung die ihm vertraglich zustehenden Ansprüche gegen eine Pensionskoose mit Sitz im Altrcichsgebiet nicht mehr geltend machen kann (.§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 134 BEG)<, Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, wie folgt, begründet: Obwohl der Kläger seit 1928 bei der Sodanil in Portugal beruflich tätig gewesen sei, seien, da es sich bei ihr um eine - wenn auch selbständige - portugiesische Tochtergesellschaft der IoG» Farbcnindustrie gehandelt habe, deren nach dort versetzte deutsche Angestellte weiterhin Mitglieder von deren Pcnsionskacse geblieben» Diese habe sich im Altreichsgebiet befunden* Die rassische Verfolgung,, die in der Kündigung des im Auslande tätig gewesenen Klägers und seinem hierdurch bedingten Ausscheiden aus der Pensionokasse bestanden habe, habe ihn mithin im Altreichsgebiet betroffen; denn hier habe die vertragliche Grundlage des Anspruchs auf Versorgung bestanden« Der Entschädigungsanspruch entfalle auch nicht deshalb, weil der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäi’e (§9 Abs* 5 BEG)« Zwar wäre der Kläger ohne die Auflösung seines Dienstverhältnisses, wie die nichtverfolgten Angestellten der SflBI, von der alliierten Beschlagnahme der Pensionskasse betroffen worden, ebenso aber, wie diese Angestellten, in der Folgezeit sehr wahrscheinlich in einer der Nachfolgefirmen der I«G« Parbenindustrie wieder beschäftigt und damit Mitglied einer von deren Pensionskassen geworden, womit er die Möglichkeit zur Überbrückung der beitragclocen Zeit ab 1945 durch entsprechende Nachzahlungen erhalten hätte« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolge Die in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen, auf die sich das beklagte Land für seinen gegenteiligen Standpunkt beruft, betreffen anders gelagerte Fälle* In dem RzW 1957, 529 veröffentlichten Urteil handelte es sich darum, daß ein Zigeuner, der zunächst im Zuge der polizeilichen Sicherungsmaßnahmen in das Generalgouvernement umgeoiedeit worden war, dort später aus rassischen Gründen einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat, weil er in einem Ghetto festgehalten wurde und unentgeltlich Zwangs arbeiten verrichten mußte» In dem durch das RzW I960, 127 veröffentlichte Urteil entschiedenen Fall hat der Senat eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zuge-billigt, obwohl der freiberuflich im Ausland tätige Kläger dort von der Verfolgung erfaßt wurde» Die schriftstellerische (Tätigkeit des Klägers war derart, daß er sie nur bei deutschen Verlegern auswerten konnte» Aus diesem Grunde hat der Senat angenommen, der Kläger sei auch im Reichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden» In dem durch das RzW 1959, 259 veröffentlichte Urteil entschiedenen Fall handelte e3 sich bei dem Kläger um einen selbständigen Gewerbetreibenden» Er war selbständiger Handlungsagent in Holland und vertrat verschiedene deutsche Firmen» Diese haben ihm aus rassischen Gründen ihre Vertretung entzogen» Wesentlich für die Ent Scheidung war, daß der Kläger nicht Angestellter einer der deutschen Firmen war, sondern selbständiger Handelsvertreter, der für jeden beliebigen anderen als Vertreter hätte tätig In dem hier zu entscheidehden Falle handelt es sich um einen nicht selbständig erwerbstätigen Klägero Zweifellos wäre der Kläger im Reichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden, wenn er rechtlich von der I«, Go Farben AG in Frankfurt/Main angestellt worden und für diese in Portugal tätig gewesen wäre und wenn ihm dann von der I. G» Farben AG dort aus rassischen Gründen gekündigt worden wäre, Ebensowenig kann es zweifelhaft sein, daß der Kläger von der Ver-folgung im Reichsgebiet nicht erfaßt worden wäre, wenn er Angestellter einer portugiesischen Firma gewesen wäreP die in keiner v/eise mit einer deutschen Firma verflochten war und dio lediglich im Interesse ihrer Wirtschaftsbeziehungen auf einen Druck einer deutschen Firma hin den Kläger als Juden entlassen hätte» Diese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden,, In dem hier zu entscheidenden Falle kommt hinzu, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft der Io Go Farben AG auch Mitglied der Pensionskasse der I«, Go Farbenindustrie AG in Frankfurt/Main war* Diese Gesellschaft hatte nach § 1 der Satzung ihren Sitz in Frankfurt/Main. Aus diesem Grunde hat die Verfolgung des Klägers ihn, mindestens soweit es sich um seine Versorgungsansprüche handelt, auch im Reichsgebiet erfaßt. Die Verfolgung des Klägers hat daher im Reichsgebiet begonnen, und sie hat, zu demindestens soweit es sich um die Versorgungsansprüche handelt, den Kläger auch im Reichsgebiet betroffen. Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs0 17 225 Abs» 1 BEGP § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 64 BEG § 136 BBG
PensionskasseFirmaGrundAnspruchtätigenVerfolgungKlägerAngestellteRevision

Volltext der Entscheidung

2538 077
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 64 Abs» 1 Sat2 1, 134
Ein im Auslände tätig gewesener Angestellter ist insoweit im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden, als er infolge seiner aus rassischen Gründen erfolgten Entlassung die ihm vertraglich zustehenden Ansprüche gegen eine Pensionakasse mit Sitz im Altreichsgebiet nicht mehr geltend machen kann«.
BGH, ürt. Vo 20« März 1963 - IV 2R 291/62 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZR 291/62
Verkündet am 20. März; 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen,,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
in
 den Ott
 Road,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Pro zeßbevolImächtigte:
Rechtsanwälte Br. ff.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
- 2 *
Tatbestand:
Der am 25« Juni 1900 geborene jüdische Kläger war noch dem ersten Weltkrieg als Textiltechniker bei den Chemischen Fabriken vormals	t0	in
 angestellt«. Von dieser Firma wurde er 1923 nach Brasilien und 1924 zu deren Vertreterfirma nach Chile versetzt« Nachdem beide Firmen in die I«G« Farbenindustrie übergegangen waren, wurde er nach	in	Portugal,	versetzt*	Er war
 dort Angestellter der portugiesischen Firma "Sofl^Hi de Ida«" (genannt	einer	Tochterfirma	der
I0G0 Farbenindustarie AG« Am 7« Februar 1939 wurde ihm die Stellung gekündigt« Er schied mit sofortiger Wirkung aus der Firma aus« Da eine vertragliche Kündigung nur zu dem Schluß eines Kalenderjahres möglich war, erhielt er eine Entschädigung in Höhe des Jahresgehalts« 1941 wanderte er mit seiner Familie nach den Vereinigten Staaten aus«
Der Kläger hat Entschädigung u. a* für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen beantragt« Hierzu hat er geltend gemacht, er sei aus rassischen Gründung entlassen worden« Bis 1950 habe er verschiedene schlecht bezahlte Stellungen angenommen« 1950 habe er eine kleine Textil druckerei gegründet, aus der er aber nur ein geringes Einkommen erziele* Infolge Entlassung aus der portugiesischen Tochterfirma der I«G« Farbenindustrie AG habe er seinen Anspruch auf Zahlungen aus der Pensionskasse verloren«
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers zurückgewiesen und das Landgericht die hiergegen gerichtete Klage abgev/iesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandeogericht, unter Änderung des landgerichtlichen
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Urteils, die Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 25o Juni I960 wegen Versorgungsschadens an den Kläger und später an seine überlebende Ehefrau bis zu dem Höchstbetrag von 25 000 UM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheid ungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
Die Entscheidung hangt von der vom Berufungsgericht mit Recht bejahten, von der Revision dagegen verneinten Frage ab, ob ein im Auslande tätig-gewesener Angestellter insoweit im Altreich3gebiet von der Verfolgung erfaßt worden ist, als er infolge seiner aus rassischen Gründen erfolgten Entlassung die ihm vertraglich zustehenden Ansprüche gegen eine Pensionskoose mit Sitz im Altrcichsgebiet nicht mehr geltend machen kann (.§§ 64 Abs. 1 Satz 1, 134 BEG)<,
■ I». ■
Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, wie folgt, begründet: Obwohl der Kläger seit 1928 bei der Sodanil in Portugal beruflich tätig gewesen sei, seien, da es sich bei ihr um eine - wenn auch selbständige - portugiesische Tochtergesellschaft der IoG» Farbcnindustrie gehandelt habe, deren nach dort versetzte deutsche Angestellte weiterhin Mitglieder von deren Pcnsionskacse geblieben» Diese habe
 
sich im Altreichsgebiet befunden* Die rassische Verfolgung,, die in der Kündigung des im Auslande tätig gewesenen Klägers und seinem hierdurch bedingten Ausscheiden aus der Pensionokasse bestanden habe, habe ihn mithin im Altreichsgebiet betroffen; denn hier habe die vertragliche Grundlage des Anspruchs auf Versorgung bestanden«
Der Entschädigungsanspruch entfalle auch nicht deshalb, weil der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäi’e (§9 Abs* 5 BEG)« Zwar wäre der Kläger ohne die Auflösung seines Dienstverhältnisses, wie die nichtverfolgten Angestellten der SflBI, von der alliierten Beschlagnahme der Pensionskasse betroffen worden, ebenso aber, wie diese Angestellten, in der Folgezeit sehr wahrscheinlich in einer der Nachfolgefirmen der I«G« Parbenindustrie wieder beschäftigt und damit Mitglied einer von deren Pensionskassen geworden, womit er die Möglichkeit zur Überbrückung der beitragclocen Zeit ab 1945 durch entsprechende Nachzahlungen erhalten hätte«
Nach § 18 der Satzung der Pensionskasse der Angestellten der Farbwerke Höchst hätte dem Kläger nach Vollendung des 60* Lebensjahres die Altersrente zugestanden« Ab diesem Zeitpunkt habe er daher Anspruch auf die entsprechende monatliche Rente (§ 136 Abs* 1 BBG)* Da die Witwe des Versicherten gemäß § 25 der Satzung der Pensionskasse eine Witwenrente erhalto, habe auch die Ehefrau des Klägers einen Entschädigungsanspruch nach dem lode des verfolgten Klägers {§ 134 Abs« 2 BEG)* Die Entschädigung für den Kläger und seine Ehefrau dürfe gemäß § 137 BBG 25 000 DM nicht übersteigen«
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolge
 Die in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen, auf die sich das beklagte Land für seinen gegenteiligen Standpunkt beruft, betreffen anders gelagerte Fälle* In dem RzW 1957, 529 veröffentlichten Urteil handelte es sich darum, daß ein Zigeuner, der zunächst im Zuge der polizeilichen Sicherungsmaßnahmen in das Generalgouvernement umgeoiedeit worden war, dort später aus rassischen Gründen einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat, weil er in einem Ghetto festgehalten wurde und unentgeltlich Zwangs arbeiten verrichten mußte» In dem durch das RzW I960, 127 veröffentlichte Urteil entschiedenen Fall hat der Senat eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zuge-billigt, obwohl der freiberuflich im Ausland tätige Kläger dort von der Verfolgung erfaßt wurde» Die schriftstellerische (Tätigkeit des Klägers war derart, daß er sie nur bei deutschen Verlegern auswerten konnte» Aus diesem Grunde hat der Senat angenommen, der Kläger sei auch im Reichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden» In dem durch das RzW 1959, 259 veröffentlichte Urteil entschiedenen Fall handelte e3 sich bei dem Kläger um einen selbständigen Gewerbetreibenden» Er war selbständiger Handlungsagent in Holland und vertrat verschiedene deutsche Firmen» Diese haben ihm aus rassischen Gründen ihre Vertretung entzogen» Wesentlich für die Ent
 Scheidung war, daß der Kläger nicht Angestellter einer der deutschen Firmen war, sondern selbständiger Handelsvertreter,
 der für jeden beliebigen anderen als Vertreter hätte tätig
 
werden können«, Der Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit bestand darin, daß er in freier Werbetätigkeit Kunden für andere Unternehmer zu gewinnen suchte»
In dem hier zu entscheidehden Falle handelt es sich um einen nicht selbständig erwerbstätigen Klägero Zweifellos wäre der Kläger im Reichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden, wenn er rechtlich von der I«, Go Farben AG in Frankfurt/Main angestellt worden und für diese in Portugal tätig gewesen wäre und wenn ihm dann von der I. G» Farben AG dort aus rassischen Gründen gekündigt worden wäre, Ebensowenig kann es zweifelhaft sein, daß der Kläger von der Ver-folgung im Reichsgebiet nicht erfaßt worden wäre, wenn er Angestellter einer portugiesischen Firma gewesen wäreP die in keiner v/eise mit einer deutschen Firma verflochten war und dio lediglich im Interesse ihrer Wirtschaftsbeziehungen auf einen Druck einer deutschen Firma hin den Kläger als Juden entlassen hätte»
In dem hier zu entscheidenden Falle ist davon auszu-gehen, daß der Kläger rechtlich Angestellter einer von der I«, Go Farben AG beherrschten Tochtergesellschaft in Portugall war« Er ist von dieser Tochtergesellschaft aus rassischen Gründen auf Veranlassung der Io G, Farben AG entlassen worden» Es kann schon zweifelhaft sein, ob in einem solchen Fall allein formalrechtlich darauf abgestellt worden kann, daß der Kläger Angestellter der portugiesischen Gesellschaft war«, Zu beachten ist, daß die IoG* Farben AG, bei der der Kläger zunächst angestellt war, ihn veranlaßt hat, ins Ausland zu gehen und eine Anstellung bei Tochtergesellschaften zu nehmen«, Für das Entcchüdigungsrecht könnte das Arboitcverhältnis des
 
Klägers so zu würdigen,'sein, daß es auch die Muttergesellschaft, die I» G. Farben AG in Frankfurt/Main, mit umschließt o
Diese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden,, In dem hier zu entscheidenden Falle kommt hinzu, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft der Io Go Farben AG auch Mitglied der Pensionskasse der I«, Go Farbenindustrie AG in Frankfurt/Main war* Diese Gesellschaft hatte nach § 1 der Satzung ihren Sitz in Frankfurt/Main. Der Kläger, der schon Mitglied der Pensiono-koGse war, blieb dies nach § 2 Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung auch, nachdem er von der portugiesischen Tochtergesellschaft angestellt worden war. Der Zeuge Bender, dessen Aussage das Berufungsgericht gefolgt ist, hat bekundet, die Angestellten der	hätten	nur	auf	Antrag der Firma (der I. G. Farben
 AG Frankfurt/Main) Mitglied der Pensionskasse werden können. Hach der früher bestehenden Übung seien nur solche Angestellte in die I. G. Pensionskasse übernommen worden, die entweder als Deutsche ins Ausland geschickt worden waren (das traf für den Kläger zu) oder die der Firma besonders wertvoll waren. Landesangestollte seien üblicherweise nicht in die Pensionc-kasse aufgenommen worden.
Aus der Satzung ergibt sich, daß zwischen dem Kläger und der Pensionskasse unmittelbare Rechte und Pflichten bestanden. Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse war Ausfluß dos Arbeitsverhältnisses des Klägers. Das Arbeitsverhältnis des Klägers erstreckte sich also nicht nur auf den portugiesischen Raum, sondern reichte, jedenfalls soweit es sich um die Pensionsansprüche handelte, in das Reichsgebiet hinein?
 
Aus diesem Grunde hat die Verfolgung des Klägers ihn, mindestens soweit es sich um seine Versorgungsansprüche handelt, auch im Reichsgebiet erfaßt.
Daß es sich um eine Verfolgung ira Sinne der §§ 1 *
2 BEG handelt, hat das Berufungsgericht rechtirrtumsfrei festgestellt. Der Kläger ist zwar von der SflHP, einer portugiesischen Firma, aus rassischen Gründen entlassen worden. Die	wurde	aber ,von der I. G. Farben AG
Frankfurt/Main beherrscht, und die I. G. Farben AG hatte die Entlassung des Klägers gefordert. Die Verfolgung des Klägers hat daher im Reichsgebiet begonnen, und sie hat, zu demindestens soweit es sich um die Versorgungsansprüche handelt, den Kläger auch im Reichsgebiet betroffen.
Gegen diese Ansicht kann nicht eingewandt werden, daß der Verlust der Versorgungsansprüche nur eine mittelbare Auswirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei. Denn . die Versorgungsansprüche bildeten rechtlich und wirtschaftlich nur einen feil des ganzen Arbeitoverhältnisses.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht bejaht, daß dem Kläger ohne die Verfolgung Versorgungsansprüche gegen die Pensionskaose zugestanden hätten.
Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 2o9 Abs0 17 225 Abs» 1 BEGP § 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen»
Johannsen Viüstenberg Maaß Dr0 Loewenheim Br» Graf