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BGH · IV ZR 291/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 291/60

Ein im Jahre 1933 aus politischen Gründen in den Ruhestand ^versetzter Beamter, der danach als Prozeßagent sugelassen worden ist, hat, wenn ihm diese Zulassung später gleichfalls aus politischen Gründen wieder entzogen worden ist, keinen Anspruch nach § 67 BEG auf Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit als Prozeßagent j wenn er wegen der' Schädigung in seinem Beamtenverhältnis nach.den Gesetzen voll entschädigt worden ist Mai 1937 wurde der Kläger durch das Schöffengericht in Hagenow u.a. wegen Vergehens gegen §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBMG) strafgerichtlich verurteilt. 82 Abs. 2 BEG festgestellt, daß dem Kläger im Jahre 1936 die Erlaubnis zur Ausübung der Rechtsberatung (Art. 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes vom 13. Februar 1958 stellte der Kläger beim Landesentschädigungsamt den Antrag, gemäß §§ 67, 175 Abs. 2 BEG festzustellen, daß ihm im Jahre 1936 die Zulassung als Prozeßagent (§ 157 Abs.3 ZPO) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung (§ 1 Abs. 1 BEG) entzogen worden sei. Er sei in den Jahren vor 1936 als Prozeßagent zugelassen gewesen- Dadurch, daß ihm im Jahre 1936 die Erlaubnis zur Rechtsberatung auf Grund des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes versagt worden sei, sei auch seiner bisher genehmigten Tätigkeit ..als Prozeßagent der Boden entzogen worden. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß ihm im Jahre 1936 die Zulassung als Prozeßagent (§ 157 Abs.3 ZPO) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung entzogen worden sei. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung mit Recht zurückgewiesen. Diese Feststellung würde die Grundlage dafür bilden, daß die Verwaltungsbehörde den Kläger nach § 175 Abs. 2 BEG aus Gründen der Wiedergutmachung jetzt wieder als Prozeßagent zuläßt. Sie würde für die Verwaltungsbehörde bindend aussprechen, daß der Kläger nach § 67 BEG einen Anspruch darauf hat, seine frühere Tätigkeit als Prozeßagent wieder aufzunehmen, weil ihm die Zulassung als Prozeßagent durch eine Ver folgungsmaßnahme (§ 2 BEG) entzogen wurde. Voraussetzung dafür, daß dem Kläger dieser Anspruch zusteht, ist aber nicht nur, daß ihm aus den in § 1 BEG genannten Verfolgungsgründen die Zulassung als Prozeßagent entzogen worden ist, sondern auch, daß für ihn die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für das Bestehen von Entschädigungsansprüchen überhaupt und ferner die besonderen sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch aus § 67 BEG gegeben sind. Der Kläger kann nicht nach § 67 BEG beanspruchen, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit als Prozeßagent durch Erteilung der hierfür erforderlichen Zulassung ermöglicht wird. kann daher nicht losgelöst und unabhängig davon entschieden werden, in welchem Zusammenhang der durch den Entzug der Zulassung als Prozeßagent verursachte Schaden mit dem sonstigen Schaden des Klägers im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen steht und wie dieser entschädigt worden ist. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde es ihm allein dadurch möglich, als Prozeßagent zugelassen zu werden; denn es war ausgeschlossen, daß er diese Zulassung erhalten hätte, solange er sich als Beamter im Amt befand. Daß der Kläger diese Möglichkeit, als Prozeßagent tätig werden zu können, durch das ihm zugefügte Unrecht in seinem Beamtenverhältnis erlangt hat, kann bei der Bemessung seines im Rechtssinn einheitlichen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür, daß der Kläger diese Möglichkeit später infolge einer erneuten politischen Verfolgung wieder verloren und dadurch abermals einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, kann er jedenfalls dann keine Entschädigung beanspruchen, wenn er für den Berufsschäden in seinem öffentlichen Dienstverhältnis in dem vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang entschädigt worden ist, und zwar auch für die Zeit, in der sich die Unmöglichkeit, weiter als Prozeßagent tätig sein zu können, schädigend ausgewirkt hat. Dadurch, daß der Kläger diese Entschädigung erhält, ist er nach dem Gesetz wieder in das Erwerbsund Wirtschaftsleben so eingegliedert, wie er daran teilgenommen hatte, bevor er politisch verfolgt wurde. Er ist auch heute noch Ruhestandsbeamter und könnt wenn er zugelassen würde, wieder als Prozeßagent tätig werden Daraus, daß er 1933 Ruhestandsbeamter war und es auch jetzt noch ist, folgt aber nicht, wie mit der Revision vorgetragen wird, daß sich seine Stellung als Beamter durch die Entschädigung nicht geändert habe und daß er deswegen die Wiederzulassung als Prozeßagent begehren könne. Dem steht, wie dargetan, entgegen, daß er mit dem verfolgungsbedingten Entzug seiner früheren Zulassung nur die Möglichkeit wieder verloren hat, die er allein erlangt hatte, weil er zuvor von einer andereiii gegen seine v/irtschaftliche Existenz gerichteten Verfolgüngs-maßnahme, für die er in vollem Umfang entschädigt worden ist, getroffen wurde.

Zitierte Normen: § 67 BEG § 157 ZPO § 1 BEG § 157 ZPO § 67 BEG § 10 BWGöD § 67 BEG § 97 ZPO
AnspruchEntschädigungGesetzBEGpolitischKlägerZulassungProzeßagent

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BWGöD §§ 9, 10; BEG §§ 9, 67, 175	.	.	.
Ein im Jahre 1933 aus politischen Gründen in den Ruhestand ^versetzter Beamter, der danach als Prozeßagent sugelassen worden ist, hat, wenn ihm diese Zulassung später gleichfalls aus politischen Gründen wieder entzogen worden ist, keinen Anspruch nach § 67 BEG auf Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit als Prozeßagent j wenn er wegen der' Schädigung in seinem Beamtenverhältnis nach.den Gesetzen voll entschädigt worden ist
BGH, TJrt. v. 24. Mai 1961 - IV ZR 291/60 - OLG Schleswig
LG Kiel
IV ZR 291/60
Verkündet am 24o Kai 1961 i, Justizangestellter s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Verwaltungsbeamten a.P. 7/ilhelm S
m
Klägers und Revisionsklägers.,
- Prozeßbevollmächtigte: 1) Rechtsanwälte Pres.
in
2) Rechtsanwalt Pr.
gegen
 das Land S entschädigungsamt S
vertreten durch das Landes-in^Hb, ofl^Bstrfl
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. fllb in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen Yiustenberg und Pr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 8. August 1899 geborene Kläger war seit 1924 in Mecklenburg als Verwaltungsbeamter tätig. Er gehörte von 1919 bis 1933 der SPD an. Am 11. August 1933 wurde er ge-, maß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wegen politischer Unzuverlässigkeit in den Ruhestand versetzt. Anschließend war er freiberuflich tätig. Auf-seinen Antrag vom 5. September 1933 erteilte ihm die Stadtverwaltung in Hagenow folgende Bescheinigung:
"Es wird Ihnen hiermit bescheinigt, daß Sie Ihr Gewerbe:
Inkasso-Büro, eine Rechtsund Steuerberatung sowie Grundstücksvermittlung hier ordnungsgemäß angemeldet haben."
Nach dem Erlaß des Rechtsberatungsmißbrauchs-Gesetzes vom 13. Dezember 1935 beantragte der Kläger, ihm nach Art. 1 § 1 dieses Gesetzes die Erlaubnis zur Rechtsberatung zu erteilen. Der zuständige Landgerichtspräsident lehnte diesen Antrag ab. Die gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Rostock eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Am 25. Mai 1937 wurde der Kläger durch das Schöffengericht in Hagenow u.a. wegen Vergehens gegen §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBMG) strafgerichtlich verurteilt.
Dem Kläger sind antragsgemäß Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zuerkannt worden. Durch den Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers
 
des Innern vom 21. September 1951 ist festgestellt worden, daß er in ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 b 1 der Reichsbesoldungsordnung wieder einzustellen und für die Berechnung der Dienstbezüge sein früheres Besoldungsdienstalter zugrunde zu legen ist. Als Tag der Beförderung zu dem Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 4 b l) wurde, insbesondere für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, der 1. Januar 1959 bestimmt. Dem Kläger ist gemäß §§ 10, 19 des genannten Gesetzes Wiedergutmachung gewährt worden. Weiterhin hat der Kläger Entschädigung gemäß §§ 99 ff BEG erhalten.
Ferner hat die 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in Kiel im Verfahren 21 0 (Entsch.) 10/55 durch rechtskräftiges Teilurteil vom 18. Juni 1955 zugunsten des Klägers u.a. dahin erkannt:
Es wird gemäß §§ 27? 82 Abs. 2 BEG festgestellt, daß dem Kläger im Jahre 1936 die Erlaubnis zur Ausübung der Rechtsberatung (Art. 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes vom 13. Dezember 1935) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung (§ 1 Abs. 1 BEG) versagt worden ist.
Am 15. Februar 1958 stellte der Kläger beim Landesentschädigungsamt den Antrag,
 gemäß §§ 67, 175 Abs. 2 BEG festzustellen, daß ihm im Jahre 1936 die Zulassung als Prozeßagent (§ 157 Abs. 3 ZPO) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung (§ 1 Abs. 1 BEG) entzogen worden sei.
 
Zur Begründung führte er aus:
Er sei in den Jahren vor 1936 als Prozeßagent zugelassen gewesen- Dadurch, daß ihm im Jahre 1936 die Erlaubnis zur Rechtsberatung auf Grund des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes versagt worden sei, sei auch seiner bisher genehmigten Tätigkeit ..als Prozeßagent der Boden entzogen worden.
Das Landesentschädigungsamt lehnte den Entschädigungs-antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 1958 ab und führte zur Begründung aus:
Nach dem früheren Vorbringen des Klägers sei er ständig bei den Arbeitsgerichten aufgetreten. Da Prozeßagenten vor den Arbeitsgerichten nicht hätten auftreten dürfen, könne er nicht Prozeßagent gewesen sein. Im übrigen habe der Kläger deswegen keine Ansprüche aus § 67 BEG, weil es sich bei der Zulassung als Prozeßagent um eine Ermessensentscheidung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,
 festzustellen, daß ihm im Jahre 1936 die Zulassung als Prozeßagent (§ 157 Abs. 3 ZPO) wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung entzogen worden sei.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
 
Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzu-v/eisen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung mit Recht zurückgewiesen. Denn der Kläger kann nicht gemäß §§ 67, 175 Abs. 3 BEG die Feststellung verlangen, daß ihm. die Zulassung als Prozeßagent wegen seiner gegen den National Sozialismus gerichteten politischen Überzeugung entzogen word' sei. Diese Feststellung würde die Grundlage dafür bilden, daß die Verwaltungsbehörde den Kläger nach § 175 Abs. 2 BEG aus Gründen der Wiedergutmachung jetzt wieder als Prozeßagent zuläßt. Sie würde für die Verwaltungsbehörde bindend aussprechen, daß der Kläger nach § 67 BEG einen Anspruch darauf hat, seine frühere Tätigkeit als Prozeßagent wieder aufzunehmen, weil ihm die Zulassung als Prozeßagent durch eine Ver folgungsmaßnahme (§ 2 BEG) entzogen wurde. Voraussetzung dafür, daß dem Kläger dieser Anspruch zusteht, ist aber nicht nur, daß ihm aus den in § 1 BEG genannten Verfolgungsgründen die Zulassung als Prozeßagent entzogen worden ist, sondern auch, daß für ihn die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für das Bestehen von Entschädigungsansprüchen überhaupt und ferner die besonderen sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch aus § 67 BEG gegeben sind. Auch über das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Entschädigungsorgane zu entscheiden.
Der Kläger kann nicht nach § 67 BEG beanspruchen, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit als Prozeßagent durch Erteilung der hierfür erforderlichen Zulassung ermöglicht wird. Der Anspruch nach § 67 BEG gehört zu den Bestimmungen, die die Entschädigung für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen regeln. Über ihn
 
kann daher nicht losgelöst und unabhängig davon entschieden werden, in welchem Zusammenhang der durch den Entzug der Zulassung als Prozeßagent verursachte Schaden mit dem sonstigen Schaden des Klägers im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen steht und wie dieser entschädigt worden ist.
Der Kläger war Verwaltungsbeamter. Er ist aus politischen Gründen in Jahre 1933 in den Ruhestand versetzt worden. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde es ihm allein dadurch möglich, als Prozeßagent zugelassen zu werden; denn es war ausgeschlossen, daß er diese Zulassung erhalten hätte, solange er sich als Beamter im Amt befand.
Daß der Kläger diese Möglichkeit, als Prozeßagent tätig werden zu können, durch das ihm zugefügte Unrecht in seinem Beamtenverhältnis erlangt hat, kann bei der Bemessung seines im Rechtssinn einheitlichen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht unberücksichtigt bleiben. Dafür, daß der Kläger diese Möglichkeit später infolge einer erneuten politischen Verfolgung wieder verloren und dadurch abermals einen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat, kann er jedenfalls dann keine Entschädigung beanspruchen, wenn er für den Berufsschäden in seinem öffentlichen Dienstverhältnis in dem vollen gesetzlich vorgesehenen Umfang entschädigt worden ist, und zwar auch für die Zeit, in der sich die Unmöglichkeit, weiter als Prozeßagent tätig sein zu können, schädigend ausgewirkt hat.
Der Kläger hat für den Schaden, den" er als Beamter in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, in vollem Umfang Wiedergutmachung erhalten. Es ist daher unerheblich, ob er als Beamter wiedereingestellt worden ist; denn auch wenn er nach § 10 Abs. 3 BWGöD Ruhegehalt beziehen würde, würde er doch dadurch und durch die ihm gewährte Entschädigung für die entgangenen Dienstbezüge für den ihm in seinem Dienstverhältnis als Beamter zugefügten Schaden in vollem gesetzlichen Umfang
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entschädigt worden sei. Dadurch, daß der Kläger diese Entschädigung erhält, ist er nach dem Gesetz wieder in das Erwerbsund Wirtschaftsleben so eingegliedert, wie er daran teilgenommen hatte, bevor er politisch verfolgt wurde. Weiter gehende, seine Eingliederung in daB Erwerbsund Wirtschafts, leben betreffende Ansprüche kann er dann nicht haben.
Nach dem Verlust seines Amts war er Ruhestandsbeamter. Als solcher hatte er die Möglichkeit, als Prozeßagent tätig zu werden. Er ist auch heute noch Ruhestandsbeamter und könnt wenn er zugelassen würde, wieder als Prozeßagent tätig werden Daraus, daß er 1933 Ruhestandsbeamter war und es auch jetzt noch ist, folgt aber nicht, wie mit der Revision vorgetragen wird, daß sich seine Stellung als Beamter durch die Entschädigung nicht geändert habe und daß er deswegen die Wiederzulassung als Prozeßagent begehren könne. Seine Stellung im Jahre 1933 war eine andere als die jetzige. Jene hatte er durch das ihm angetane Unrecht erlangt. Er erhielt auch nur geringe Versorgungsbezüge. Diese ist ihm im Wege der ’Wiedergutmachung eingeräumt worden, und sie ist mit wesentlich höheren Bezügen verbunden. Der Kläger könnte auch jetzt als Prozeßagent tätig werden, wenn er als solcher zugelassen würde. Er kann aber seine Wiederzulassung als Prozeßagent nicht nach § 67 BEG beanspruchen. Dem steht, wie dargetan, entgegen, daß er mit dem verfolgungsbedingten Entzug seiner früheren Zulassung nur die Möglichkeit wieder verloren hat, die er allein erlangt hatte, weil er zuvor von einer andereiii gegen seine v/irtschaftliche Existenz gerichteten Verfolgüngs-maßnahme, für die er in vollem Umfang entschädigt worden ist, getroffen wurde.
 
Da sonach seine Klage mit Recht abgewiesen worden ist, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG- zurückgev/iesen werden»
Ascher	Raske	Johannsen
 Wüstenberg
Dr. Loewenheim