Ein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will einer zahnärztlichen Praxis in Pommern Besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der verfolgte Inhaber der Praxis diese ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung vor der Vertreibung der Deutschen aus Pommern veräußert hätte« Das beklagte Land ist der Ansicht, dem Kläger stehe überhaupt kein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will zu, da er diesen Vermögenswert auch ohne die Verfolgung durch die Vertreibung der Deutschen aus Pommern verloren hätte« Er kann nach § 9 Abs* 5 BEG keine Entschädigung beanspruchen, wenn feststeht, daß er sie auch ohne die Verfolgung* wenn auch zu einer späteren Zeit, verloren hätte, ohne ein Entgelt für ihren good will zu erhalten* Nach dieser Bestimmung ist der Grundsatz der überholenden Kausalität auf dem Gebiete des Entschädigungsrechts uneingeschränkt anzuwon-den* Auf alle für das bürgerliche Recht bestehenden Fragen, die sich daraus ergeben, daß für dieses Rechtsgebiet keine entsprechende Gesetzesbestimmung gilt, kommt es daher für das Entschädigungsrecht nicht an* § 9 Abs* 5 BEG greift in jedem Fall durch, in dem mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, daß unabhängig von der Verfolgung ein anderes Ereignis denselben Schaden wie den Verfolgungsschaden ganz oder zu dem Teil verursacht hätte (van Dam/Loos BEG § 9 Anm* 4a)* Das trifft nach den vom Beimfungsgericht getroffenen Feststellungen für den Klä * ger zu* Dieser hatte seine Praxis in Pommern* Der Kläger hat selbst nicht behauptet und es kann mangels irgendwelcher Anhaltspunkte dafür auch nicht nach § 176 Abs„ 2 BEG zugunsten des Klägers angenommen werden, daß er seine Praxis in Pommern ohne die Verfolgung vor dem Zusammenbruch Deutschlands voräußert hätte„ Der Kläger wäre vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Jahre 1945 aus Pommern vertrieben worden und hätte dadurch seine Praxis ver-loronc Mindestens aber hätte seine Praxis ihren good will dadurch verloren, daß die deutsche Klientel vertrieben worden wärOc Der good will der Praxis bestand allein in den Eeziehungen zu dieser Klientel* Dadurch, daß diese vertrieben wurde, hätte die Praxis ihren good will verloren* verantwortliche Auch diese Schäden seien von ihm verschuldet0 Das beklagte Land, das für das Deutsche Reich einzustehen habo« könne sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine solche vom Deutschen Reich gleichfalls verschuldete hypothetische Scha-densursache seiner Verantwortung entziehen« Diese Erwägung könnte im Zusammenhang mit einem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch beachtlich sein« Sie ist für das Gebiet des Entschädigungsrechts durch § 9 Abs« 5 BEG ausdrücklich ausgeschlossen« Der Gesetzgeber hat nur eine sehr begrenzte Entschädigung für den durch die Verfolgung verursachten Schaden gewährt, da es die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder übersteigt, diese Schäden voll uuszugleichen« Um zu einer gerechten Verteilung der für die Entschädigung zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel zu gelangen, hat er in § 9 Abs« 5 BEG angeordnet, daß der Grundsatz der überholenden Kausalität uneingeschränkt gelten solle« Denn gegenüber den nur durch die Verfolgung Geschädigten würde es unbillig sein, wenn andere, die im eigentlichen Sinn durch die Verfolgung nicht geschädigt sind, weil sie denselben Schaden auch ohne die Verfolgung erlitten hätten« eine Entschädigung bekämen, während jene für ihren Schaden nicht einmal voll entschädigt werden können« Selbst wenn man aber der Revision darin folgen wollte; daß der Kläger für den Verlust des good will seiner Praxis eine Entschädigung beanspruchen könnte, wäre seine Klage doch unbegründete Die Entechädigungsbehörde hat den good will der Praxis des Klägers mit 2„700 DM bewertet und ihm diesen Betrag als Entschädigung zuerkannt * Damit ist der durch den Verlust des good will eingetretene Schaden bereits vollab-gegolton* Die Entschädigungsbehörde hat diesen Vermögensgegenstand so bewertet, wie er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu bewerten ist (vgl* das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 13* Januar I960 IV 2R 235/59 Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die dazu führen könnten, den good will seiner Praxis höher zu bewerten, als es die Entschädigungsbehörde getan hat*
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein 2519 088 BKG §§ 9, 56 Ein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will einer zahnärztlichen Praxis in Pommern Besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der verfolgte Inhaber der Praxis diese ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung vor der Vertreibung der Deutschen aus Pommern veräußert hätte« BGH, Urteil vom 30. März i960 - IV ZR 291/59 OLG Neustadt/Woin- straßo LG Prankenthal IV ZR 291/59 Verkündet am 30» März I960 Schorm, Justizangestelltor ala Urkundsboamtor der Geschäftsstelle Im Hamen dee Volkes In dem Entschädigungsrochtsstreit doo Dr« Ernst Klägers und Revisionsklägors, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor dos Landermmts für Wiedergutmachung und vorwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 43 Beklagten und Revisionsboklagton, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-licho Verhandlung vom 23* März I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Räsko, Johannsen«, Wüstanberg und Br. Graf für Recht erkannt: Dio Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsonats dec 0berlandesgericht3 in Heustadt/Woinstr* vom 22 Q Oktober 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgGwiosen«, Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben» Von Rechts wegen / Tatbestand: Per Kläger ist Jude« Er hatte von 1910 bis 1937 in GoflHP (Pommern) eine Praxis als Zahnärzte Im Jahre 1937 wandert© er wegen der Judenverfolgungen in Deutschland nach Palästina auso Für den Verlust des good will seiner Praxis hat er durch Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung von 2«700 DM zugesprochen erhalten« Sein weitergehender Anspruch ist zurückgewiesen worden« Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein weiterge-hondor Anspruch in Höhe von 7«500 DM zu« Diesen-hat er mit der vorliegenden Klage geltend gemacht« Das beklagte Land ist der Ansicht, dem Kläger stehe überhaupt kein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust des good will zu, da er diesen Vermögenswert auch ohne die Verfolgung durch die Vertreibung der Deutschen aus Pommern verloren hätte« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelaasen« Der Kläger hat Revision eingelegt« Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweiaen« Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet« Die Klage auf Entschädigung für don good will der zahnärztlichen Praxis des Klägers ist auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit Kocht abgev/iosen worden* § 9 Abs, 5 BEG bestimmt, daß für Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet wird, Entschädigungsfähiger good will ist nicht der Wert, den die Praxis für ihren Inhaber hat, wenn er sio fortführt, sondern der Wert, der sich bei einer Veräußerung der Praxis im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hatte (vgl* die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 2* Dezember 1959 IV ZR 152/59 und 13o Januar I960 IV ZB 235/59)» Dieser Wert ist ein Vermögens-gegenstände Der Verfolgte wird entschädigt, wenn er infolge seiner Verfolgung seine Praxis aufgeben mußte, ohne sie an einen anderen veräußern zu können* Sein Schaden besteht darin, daß er die Praxis ohne ein Entgelt für ihren good will zu erhalten verloren hat* Er kann nach § 9 Abs* 5 BEG keine Entschädigung beanspruchen, wenn feststeht, daß er sie auch ohne die Verfolgung* wenn auch zu einer späteren Zeit, verloren hätte, ohne ein Entgelt für ihren good will zu erhalten* Nach dieser Bestimmung ist der Grundsatz der überholenden Kausalität auf dem Gebiete des Entschädigungsrechts uneingeschränkt anzuwon-den* Auf alle für das bürgerliche Recht bestehenden Fragen, die sich daraus ergeben, daß für dieses Rechtsgebiet keine entsprechende Gesetzesbestimmung gilt, kommt es daher für das Entschädigungsrecht nicht an* § 9 Abs* 5 BEG greift in jedem Fall durch, in dem mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, daß unabhängig von der Verfolgung ein anderes Ereignis denselben Schaden wie den Verfolgungsschaden ganz oder zu dem Teil verursacht hätte (van Dam/Loos BEG § 9 Anm* 4a)* Das trifft nach den vom Beimfungsgericht getroffenen Feststellungen für den Klä * ger zu* Dieser hatte seine Praxis in Pommern* Der Kläger hat selbst nicht behauptet und es kann mangels irgendwelcher Anhaltspunkte dafür auch nicht nach § 176 Abs„ 2 BEG zugunsten des Klägers angenommen werden, daß er seine Praxis in Pommern ohne die Verfolgung vor dem Zusammenbruch Deutschlands voräußert hätte„ Der Kläger wäre vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Jahre 1945 aus Pommern vertrieben worden und hätte dadurch seine Praxis ver-loronc Mindestens aber hätte seine Praxis ihren good will dadurch verloren, daß die deutsche Klientel vertrieben worden wärOc Der good will der Praxis bestand allein in den Eeziehungen zu dieser Klientel* Dadurch, daß diese vertrieben wurde, hätte die Praxis ihren good will verloren* Die Revision ist der Ansicht, das Gesetz wolle den Umstand, daß die Vertriebenen ihr in den Vertreibungsgebieten belegenes Vermögen auch ohne die Verfolgung verloren hätten, nicht berücksichtigen, da § 4 Abo* 1 c BEG anders als § 8 BErgG auch den aus den Vertreibungsgebieten Ausgewanderten Entschädigungsansprüche zuerkenne* Diese Ansicht ist unzutreffende § 4 Abs« 1 c BEG hat nur den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen erweitert* Er sagt nichts darüber, für welche Schäden sie Anspruch auf Entschädigung haben* Sie haben nicht mehr Ansprüche als andere Entschädigungsberechtigte o Auch wenn der Kläger seinen Wohnsitz nach dom Zusammenbruch im Gebiet der Bundesrepublik genommen hätte und nach § 8 Abs* 1 Nr» 1 BErgG ebenso wie nach § 4 Abs» 1 Br* la BEG anspruchsberechtigt wäre, stünde ihm der hier geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Revision führt weiter aus, das Deutsche Reich, das den Kläger verfolgt habe, sei wegen seiner Kriegspolitik auch für die durch den Krieg und seine Folgen eingetretenen Schäden verantwortliche Auch diese Schäden seien von ihm verschuldet0 Das beklagte Land, das für das Deutsche Reich einzustehen habo« könne sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine solche vom Deutschen Reich gleichfalls verschuldete hypothetische Scha-densursache seiner Verantwortung entziehen« Diese Erwägung könnte im Zusammenhang mit einem bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruch beachtlich sein« Sie ist für das Gebiet des Entschädigungsrechts durch § 9 Abs« 5 BEG ausdrücklich ausgeschlossen« Der Gesetzgeber hat nur eine sehr begrenzte Entschädigung für den durch die Verfolgung verursachten Schaden gewährt, da es die Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder übersteigt, diese Schäden voll uuszugleichen« Um zu einer gerechten Verteilung der für die Entschädigung zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel zu gelangen, hat er in § 9 Abs« 5 BEG angeordnet, daß der Grundsatz der überholenden Kausalität uneingeschränkt gelten solle« Denn gegenüber den nur durch die Verfolgung Geschädigten würde es unbillig sein, wenn andere, die im eigentlichen Sinn durch die Verfolgung nicht geschädigt sind, weil sie denselben Schaden auch ohne die Verfolgung erlitten hätten« eine Entschädigung bekämen, während jene für ihren Schaden nicht einmal voll entschädigt werden können« Darauf, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, nach Beendigung des Krieges im Gebiet der Bundesrepublik eine neue Praxis einzurichten, kommt es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Revision nicht an« Auch wenn der Kläger seine Praxis bis zu dem Zusammenbruch in Pommern weiter betrieben hätte, wäre der good will, wenn er den Ort der Praxis verließ, doch verloren« Bei einer allgemeinen ärztlichen Praxis oder einer zahnärztlichen Praxis, ebenso wie bei einer Anwaltapraxis folgt es aus dem Wesen des good will, daß dieser Vermögenswert in aller Regel untrennbar mit dem Ort der Niederlassung des praxisinhabers verbunden ist o Selbst wenn man aber der Revision darin folgen wollte; daß der Kläger für den Verlust des good will seiner Praxis eine Entschädigung beanspruchen könnte, wäre seine Klage doch unbegründete Die Entechädigungsbehörde hat den good will der Praxis des Klägers mit 2„700 DM bewertet und ihm diesen Betrag als Entschädigung zuerkannt * Damit ist der durch den Verlust des good will eingetretene Schaden bereits vollab-gegolton* Die Entschädigungsbehörde hat diesen Vermögensgegenstand so bewertet, wie er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu bewerten ist (vgl* das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 13* Januar I960 IV 2R 235/59 Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die dazu führen könnten, den good will seiner Praxis höher zu bewerten, als es die Entschädigungsbehörde getan hat* _ 7 _ ZPO? Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 § 225 Abso 1 BEG zurückgewiesen werden» Ascher Raske Johannseh Wüstenberg Dr» Graf