- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr„ ICre gel, Dr. Vo Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren hat der Kläger sich mit diesem dahin verglichen, daß er an ihn zur Abfindung sämtlicher Rückerstattungsansprüche einen Betrag von 2 500,— DM zahlte und dieser ihm etwaige Ansprüche gegen den preußischen Staat abtrat. Der Kläger nimmt wegen des von ihm gezahlten Betrages von 2 500.— DM sowie der ihm in dem Rückerstattungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 380.51 DM das beklagte Land in Anspruch, 'Während das Landgericht seine Klage abgev/iesen hat, ist ihr vom Oberlandesgericht stattgegeben worden. Das Berufungsgericht hat den Kläger» falls es zu dem von ihm abgeschlossenen Vergleich nicht gekommen wäre, für verpflichtet gehalten, das von ihm erworbene Grundstück entsprechend den Vorschriften des BREG zurückzuerstatten, und ihm einen Rückgriffsanspruch für seine Aufwendungen zur Beseitigung der Rückerstattungspflicht gemäß Art 39 Abs 1 Satz 1 BREG zugebilligt. Es hat ausgeführt, der Rückgriffsanspruch würde sich gegen seinen unmitteibaren Rechtsvorgänger, das Land Preußen, zu richten haben; da dieses jedoch aufgelöst sei, so hafte das beklagte Land als Schuldnachfolger des preußischen Staates unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge. Die Punktionsnachfolge hat das Berufungsgericht wie folgt begründets Nach Art 135 Abs 3 GrundG sei auf das beklagte Land das innerhalb seines Gebiets belegene Grundvermögen des Landes Preußen übergegangen. Ebenso wie etwaige Rechte des Landes Preußen an diesem Grundvermögen einschließlich etwaiger Rechte aus Verträgen des preußischen Staates über solchen Grundbesitz auf das beklagte Land übergegangen seien, habe dies auch für etwaige Verpflichtungen hinsichtlich solchen Grundbesitzes zu gelten. Mai 1945 noch dem preußischen Staat zugestanden hätte, auf das beklagte Land über-gegangen sein und insbesondere würde dies auch für etwaige Ansprüche zu gelten haben, die dem preußischen Staat aus dem Verkauf eines solchen Grundstücks zugestanden hätten..Daraus folgt jedoch noch nicht, daß damit auch die Verpflichtungen des preußischen Staats .aus einem solchen Verkauf auf das beklagte Land übergegangen sind» Nach Art 135 Abs 5 GrundG soll die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung durch Bundesgesetz geregelt werden und nach § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des ReichsVermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Eine Inanspruchnahme des beklagten Landes durch den Kläger ist damit vorläufig ausgeschlossen (vgl hierzu auch BGHZ 4? mögensübertragung-eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB erblickt werden könnte, da die sich aus einer solchen nach § 419 BGB ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Haftung des Vermögensübernehmers durch das Vorschaltgesetz vorläufig suspendiert sind (vgl auch BGHZ 16, 184 ff fälj'). Zwar könnte trotz der Bestimmung des Vorschaltgesetzes eine Haftung des beklagten Landes insoweit anzuerkennen sein, als es die früheren Punktionen des preußischen Staates ausübt (vgl hierzu BGHZ 8, 169 f </l77 £/) - Bs läßt sich aber für den hier in Präge stehenden Kaufvertrag nicht sagen, daß die Punktionen des preußischen Staates, die zu einem Abschluß. Abgesehen davon, ob eine Punktionsnachfolge nur bei rein hoheitsrechtlichen Funk-tionen, nicht dagegen bei Rechtsgeschäften rein fiskalischer Art möglich ist (vgl BGHZ aaO Bd 16, 188/9), hat es bei dem hier vorliegenden Vertrag sich nicht um einen Vorgang gehandelt, wie er normalerweise sonst bei fiskalischem Grundbesitz sich abzuspielen pflegt, sondern wie auch aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag hervorgeht, um die Verwertung eines Grundstücks, das aus politischen Gründen durch Gewaltmaßnahmen seinen Eigentümern entzogen war, Der Abschluß eines solchen Kaufvertrages gehörte zu den Aufgaben der politischen Polizei, der sogenannten Staatspolizei, Deren Punktionen hat aber das beklagte Land nicht übernommen (vgl hierzu Däubler in NJW 1954 S 7)» Sodann kann, wie bereits in der oben angeführten Entscheidung des BGH Bd 8 S 181 angedeutet Auch insoweit ist die "Entwirrung des durch jene Unrechtsakte geschaffenen Chaos” (BGHZ 9?45) Sache des Gesetzgebers« Daß möglicherweise auf Grund des § 4 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19.
2466 092 JV_Z£ 291/54 Verkündet dm 15- Juni 1955 Sctoorm, Justizangest, Öls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 77 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Pi-nanzminister in Kiel, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» gegen den Landwirt und Mühlenbesitzer Christian post Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr„ ICre gel, Dr. Vo Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts s Das Urteil des 3- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14- Oktober 1954 wird aufgehoben- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 12.. Januar 1954 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Gerber L und der Tuchmacher S haben im Jahre 1912 im Aufträge und mit Mitteln des nicht rechts- Grundstück zu Sportzwecken für einen Betrag von 1 650.— Mark käuflich erworben,. Sie wurden als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1933 wurde die "Breie Turnerschaft" verboten und aufgelöst. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 25. Juni 1935 wurde das Grundstück auf Grund des Reichsgesetzes über die Einziehung volks= und staatsfeindlichen Vermögens vom 14- Juli 1933 (RGBl I S 479) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26, Mai 1933 (RGBl I S 293)zugunsten des preußischen Staats eingezogen. Von diesem erwarb es der Kläger im Jahre 1936 für einen Kaufpreis von 1 600,— RM. In einem von der Freien Turnerschaft e*V. anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren hat der Kläger sich mit diesem dahin verglichen, daß er an ihn zur Abfindung sämtlicher Rückerstattungsansprüche einen Betrag von 2 500,— DM zahlte und dieser ihm etwaige Ansprüche gegen den preußischen Staat abtrat. S|HHund die Alleinerbin des im Jahre 1947 verstorbenen die sich am Rückerstattungsverfahren beteiligt hatten, sind diesem Vergleich beigetreten. Der Kläger nimmt wegen des von ihm gezahlten Betrages von 2 500.— DM sowie der ihm in dem Rückerstattungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 380.51 DM das beklagte Land in Anspruch, 'Während das Landgericht seine Klage abgev/iesen hat, ist ihr vom Oberlandesgericht stattgegeben worden. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, erstrebt der Beklagte eine Abweisung der fähigen Vereins "Freie Turnerschaft" in N ein Klage, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 8 Das Berufungsgericht hat den Kläger» falls es zu dem von ihm abgeschlossenen Vergleich nicht gekommen wäre, für verpflichtet gehalten, das von ihm erworbene Grundstück entsprechend den Vorschriften des BREG zurückzuerstatten, und ihm einen Rückgriffsanspruch für seine Aufwendungen zur Beseitigung der Rückerstattungspflicht gemäß Art 39 Abs 1 Satz 1 BREG zugebilligt. Es hat ausgeführt, der Rückgriffsanspruch würde sich gegen seinen unmitteibaren Rechtsvorgänger, das Land Preußen, zu richten haben; da dieses jedoch aufgelöst sei, so hafte das beklagte Land als Schuldnachfolger des preußischen Staates unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge. Die Punktionsnachfolge hat das Berufungsgericht wie folgt begründets Nach Art 135 Abs 3 GrundG sei auf das beklagte Land das innerhalb seines Gebiets belegene Grundvermögen des Landes Preußen übergegangen. Ebenso wie etwaige Rechte des Landes Preußen an diesem Grundvermögen einschließlich etwaiger Rechte aus Verträgen des preußischen Staates über solchen Grundbesitz auf das beklagte Land übergegangen seien, habe dies auch für etwaige Verpflichtungen hinsichtlich solchen Grundbesitzes zu gelten. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rüge ist begründet. Mit den hier in Betracht kommenden Rechtsfragen hat sich bereits der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1955 - II ZR 234/53 -? abgedruckt in BGHZ 16, 184 f eingehend befaßt. Der erkennende Senat tritt dex in jenem Urteil entwickelten Rechtsauffassung des II, Zivilsenats bei. Der dem Rückgriffsanspruch zugrunde liegende Kaufvertrag ist zwischen dem Klüger und dem preußischen Staat geschlossen worden« Durch Kontrollratsgesetz Hr 46 ist der preußische Staat aufgelöst worden« Zuvor war durch brit. Militärregierungsverordnung Nr 46 u.a. die preußische Provinz Schleswig-Holstein aufgelöst worden, sie hatte die staatsrechtliche Stellung eines Landes erhalten« Im Kontrollratsgesetz Nr 46 war zwar vorgesehen, daß Staats= und Verwaltungsfunktionen sowie Vermögen und Verbindlichkeiten des früheren Staates Preußen vorbehaltlich anderer Bestimmungen auf die beteiligten Länder übertragen werden sollten. Bestimmungen über den Übergang von Vermögen oder Verbindlichkeiten des Landes Preußen auf das beklagte Land sind jedoch nicht getroffen worden« Lediglich die nach Erlaß des Grundgesetzes ergangene britische Militärregierungs Verordnung Nr 202 ordnete die Übergabe des Vermögens des Reichs und Preußens an die Länder der britischen Zone zur Verwaltung im Auftrag und nach Veisung des Bundes an und verwies hinsichtlich der Eigentumsrege-lung auf das Grundgesetz und die zu diesem noch ergehenden Ausführungsgesetze, eine Verordnung übrigens, die später durch das Gesetz Nr A - 16 der AllHohKom aufgehoben worden ist. Für die Frage der Haftung des beklagten Landes kommen somit in erster Linie die Bestimmungen des Grundgesetzes und seine Ausführungsgesetze in Betracht. Nach Art 135 GrundG steht bei Änderung der LandesZugehörigkeit eines Gebietes nach dem 8. Mai 1945 grundsätzlich in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört. Das Verwaltungsvermögen nicht mehr bestehender Länder geht auf das Land über, das nunmehr die betreffenden Verwaltungsaufgaben zu erfüllen hat, und sonstiges Grundvermögen auf das Land, in dessen Gebiet dieses Grundvermögen belegen ist» Hiernach würde, da Art 135 bereits unmittelbar geltendes Recht enthält (vgl von Mangold Anm 2 zu Art 135 GrundG), im Gegensatz zu Art 134> zu dessen Wirksamkeit es erst des Erlasses eines Bundesgesetzes bedarf (vgl BGHZ 8, 169 f ^72/1737) j zwar das Eigentum an dem streitigen Grund stück, wenn es am 8. Mai 1945 noch dem preußischen Staat zugestanden hätte, auf das beklagte Land über-gegangen sein und insbesondere würde dies auch für etwaige Ansprüche zu gelten haben, die dem preußischen Staat aus dem Verkauf eines solchen Grundstücks zugestanden hätten..Daraus folgt jedoch noch nicht, daß damit auch die Verpflichtungen des preußischen Staats .aus einem solchen Verkauf auf das beklagte Land übergegangen sind» Nach Art 135 Abs 5 GrundG soll die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung durch Bundesgesetz geregelt werden und nach § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des ReichsVermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I, 467)> des sogenannten Vorschaltgesetzes, wird ausdrücklich die Regelung der Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen den gemäß Art 134 und 135 des Grundgesetzes zu erlassenden Bundesgesetzen Vorbehalten. Da solche Gesetze bisher nicht erlassen sind, steht somit noch offen, wer Verbindlichkeiten des preußischen Staates aus Ve'rträg-en der vorliegenden Art zu erfüllen hat. Eine Inanspruchnahme des beklagten Landes durch den Kläger ist damit vorläufig ausgeschlossen (vgl hierzu auch BGHZ 4? 266 f ^*276/777 und 8, 169 f IjTjJ sowie Peaux de la Croix in Anm 3 zu § 5 des Vorschaltgesetzes - Das Deutsche Bundesrecht VII Z 61 -).. Es kann daher auch dahinstehen, ob in der in Art 135 GrundG angeordneten Ver- 6 - mögensübertragung-eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB erblickt werden könnte, da die sich aus einer solchen nach § 419 BGB ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Haftung des Vermögensübernehmers durch das Vorschaltgesetz vorläufig suspendiert sind (vgl auch BGHZ 16, 184 ff fälj'). Eine Inanspruchnahme läßt sich im vorliegenden Pall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge rechtfertigen. Zwar könnte trotz der Bestimmung des Vorschaltgesetzes eine Haftung des beklagten Landes insoweit anzuerkennen sein, als es die früheren Punktionen des preußischen Staates ausübt (vgl hierzu BGHZ 8, 169 f </l77 £/) - Bs läßt sich aber für den hier in Präge stehenden Kaufvertrag nicht sagen, daß die Punktionen des preußischen Staates, die zu einem Abschluß. des Vertrages geführt haben, auf das beklagte Land übergegangen sind. Abgesehen davon, ob eine Punktionsnachfolge nur bei rein hoheitsrechtlichen Funk-tionen, nicht dagegen bei Rechtsgeschäften rein fiskalischer Art möglich ist (vgl BGHZ aaO Bd 16, 188/9), hat es bei dem hier vorliegenden Vertrag sich nicht um einen Vorgang gehandelt, wie er normalerweise sonst bei fiskalischem Grundbesitz sich abzuspielen pflegt, sondern wie auch aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag hervorgeht, um die Verwertung eines Grundstücks, das aus politischen Gründen durch Gewaltmaßnahmen seinen Eigentümern entzogen war, Der Abschluß eines solchen Kaufvertrages gehörte zu den Aufgaben der politischen Polizei, der sogenannten Staatspolizei, Deren Punktionen hat aber das beklagte Land nicht übernommen (vgl hierzu Däubler in NJW 1954 S 7)» Sodann kann, wie bereits in der oben angeführten Entscheidung des BGH Bd 8 S 181 angedeutet ) ■ L $ • \n \ I i j i \ I *}'! * h «I ; *i 'j; ►lf* v'i IV und wie dies auch von Däübler aaO gebilligt wird? die Haftung aus einer Funktionsnachfolge grundsätzlich nicht solche Verbindlichkeiten erfassen, die aus reinen und völlig aus dem Rahmen der normalen behördlichen Funktionen fallenden Unrechtshandlungen erwachseno Zu solchen müßte aber die hier vorliegen- \ *, de, gegen jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze'stossende Entziehung des Grundstücks und der mit ihr im Zusammenhang stehende Kaufvertrag gerechnet werden. Auch insoweit ist die "Entwirrung des durch jene Unrechtsakte geschaffenen Chaos” (BGHZ 9?45) Sache des Gesetzgebers« Daß möglicherweise auf Grund des § 4 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. Kärz 1937 (RGBl I S 325) Verpflichtungen der vorliegenden Art auf das Reich übergegangen sind, ist unerheblich, da auch für diesen Fall die gleichen Grundsätze gelten müssen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91? 97 ZPO. Schmidt Kregel v, Werner Scheffler Wüstenberg