September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 291/05 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben Streitwert: 13.690,32 € Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Vortrag des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet worden. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 O 162/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 254/04 -