Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 18. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen ßeoundheitsschadens hat die Entochädigungsbehörde abgelehnt. Für die Berechnung der der Rente zugrundeliegenden Kapitalentschädigung ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und ein vom i. Mit der Revision, die von dem erkennende»« Senat zu-gelaosen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 1, Die Entschädigungsbehörde ist in dem Bescheid, in dem sie der Klägerin eine Berufeschadensrente zuerkannt hat, davon ausgegangen, daß die Klägerin seit dem 1. Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverständige Dr. Sonnenfeld in dem Verfahren über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens die Klägerin untersucht habe, deren Erwerbsfähigkeit nach dem von diesem Sachverständigen unter dem 19. Das Rentenrecht ist jedoch der Klägerin durch den Bescheid unanfechtbar zuerkannt worden, und es kann deshalb in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß die Klägerin die Rente wirksam gewählt hat. DV-BEG, nämlich eine nicht mehr als 50 $> betragende Arbeitsfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf, auch für die vor der Erteilung des Bescheides liegende Zeit anzunehmen sei, wenn für diese Zeit eine höhere Rente verlangt wird. Januar I960 eine höhere als die ihr bereits zuerkannte Rente verlangt, bedarf es deshalb der Feststellung, seit wann die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 3. Dagegen können die von der Klägerin verlangten Rentenerhöhungen für die spätere Zeit nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Minderung der Arbeitsfähigkeit das gesetzlich erforderte Ausmaß nicht erreicht habe, denn wegen der Unanfechtbarkeit des Bescheids ist davon auszugehen, daß die Klägerin das Wahlrecht wirksam ausgeübt hat, und daß &s ihr in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid erging, zugestanden hat (Urteile des Senats RzW 1964, 74 Hr. 20, 1967, 29 Kr. 26). Die Tatsache, daß sie nach ihrer Auswanderung nicht mehr gearbeitet habe, habe sie vor allem auf $ ihre verschiedenen leiden und nur zu dem geringen Teil darauf zurückgeführt, daß sie keine Stellung gefunden habe. Es ergebe sich daraus, daß die Klägerin, wenn sie nicht verfolgt worden und in Deutschland geblieben wäre, ihre Stellung aus gesundheitlichen Gründen lange vor dem 31. Daß diese Krankheiten durch die Emigration verursacht oder verschlimmert worden seien, behaupte die Klägerin selbst nicht mehr, nachdem sie ihre auf Leistung einer Entschädigung wegen Gesundheitsschadens gerichtete Klage zurüclcgenommen habe. Denn selbst bei Berücksichtigung der von ihr behaupteten ungünstigen Einkommensverhältnisoe ihres Ehemannes könne nicht angenommen werden, daß sie im Hinblick auf ihre ohnehin nur geringe Arbeitsfähigkeit neben den mit der Erziehung -und Betreuung zweier Kleinkinder verbundenen Belastungen eine etwa bisher Die getroffenen Feststellungen ergeben aber auch nicht, daß der EntschädigungsZeitraum nach § 9 Abs. 5 BEG oder nach den Grundsätzen, die für eine verheiratete Frau gelten, sein Ende gefunden haben könnte. Nach § 9 Aba. 5 BEG endet der Entschädigungszeit-raum wegen der Pauschalierung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu leistenden Entschädigung erst in dem Zeitpunkt, von dem an mit an Sicherheit grenzender Wahr-,scheinlichkeit feststeht, daß die Klägerin ohne die Verfolgung in vollem Umfang denselben Schaden erlitten hätte.. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte der Entachädigungszeiträum geendet haben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit foot--otände, daß die Klägerin sich auch ohne die Verfolgung in einem ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, wenn auch diese nicht ausschließenden Gesundheitszustand befunden und deswegen jede Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Wenn die Klägerin wegen ihrer Leiden von einer Erwerbstätigkeit abgesehen hat, so müßte festotehen, daß sie sich diese Leiden ohne dis Verfolgung ebenfalls zugezogen hätte und auch dann aus diesem Gründe Überhaupt nicht mehr erwerbetätig gewesen wäre. Die im Rahmen des § 9 Abs. 5 BEG gebotenen Feststellungen werden nicht dadurch entbehrlich, -daß die Klägerin nicht mehr behauptet, ihre Krankheiten seien durch die Emigya-!.i, tion verursacht oder verschlimmert worden. Wie der Senat nunmehr ausgesprochen hat, endet der Entschädigungs-zeitraun für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht.(Urteil RzW 1966, 135 Hr. 33, 361 Hr. 20). Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob nicht der Beginn des Entachädigungszeitraums auf den Zeitpunkt nach der Entlassung der Klägerin aus ihrer Stellung als Verkäuferin anzusetzen ist (Urteil des Senats RzW 1965, 519 Nr. 22). Nötigenfalls wird das Berufungsgericht auch die von der Entschädigungsbehörde vorgenommene Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nachzuprüfen haben. Zu beanstanden ist es, daß die Entschädigungsbehör-de in ihrem Bescheid nicht die einzelnen rückständigen Rentenbeträge, sondern erst den gesamten Nachzahlungsbetrag aufgerundet hat (Beschluß des Senats RzW 1965, 284 Nr. 35).
wo /tu BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 22. März 1967 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungerechtsstreit der Frau Inge Park, Avenue, USA 1 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen das Band B e r'.!• .£•, _ vertreten durch dew Senator für Inneres, Berlin 51, Pehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten. / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WÜ3tenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 18. Februar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs 'ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Satbestand: Die 1915 geborene Klägerin ist jüdi- scher Abstammung. Sie erlernte den Beruf einer Verkäu-ferin. In diesem Beruf war sie bis zu dem 31. Mai 1937 erwerbstätig. Später begann sie eine Ausbildung als Kon- torietin. Ira Mai 1938 wanderte sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Columbien aus. Dort wurde den Eheleuten am 1939 ein Kind und am 9* Oktober 1942 ein zweites Kind geboren. Nach der Auswanderung übte die Klägerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Im Jahre 1945 unterzog eie sich einer Unterleibsoperation. Im Jahre 1950 wurde sie erneut operiert und eine Eierstockentfernung vorgenomraen. Im Jahre 1955 wurde die rechte Niere entfernt. Später verzogen die Eheleute in die Vereinigten Staaten von Amerika. Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen ßeoundheitsschadens hat die Entochädigungsbehörde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist von der Klägerin zurückgenommen worden. Die Klägerin hat ferner Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erworbstätigkeit verlangt. Sie hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr durch Bescheid vom 18. Januar I960 für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Januar I960 eine Rentennachzahlung von 19.614,— DM nach einer Monatsrente von 261,51 DM und für die Zeit vom 1. Februar I960 an eine monatliche Rente von 262,— DM zuerkannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1961 an ist die monatliche Rente auf 291,—DK erhöht worden. Für die Berechnung der der Rente zugrundeliegenden Kapitalentschädigung ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und ein vom i. Mai 1938 bis A* zu dem 31. Oktober 1953 dauernder Entschädigungszeitraun angenommen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Entschä-digungaZeitraum Uber den 31. Oktober 1953 hinaus andauere, und daß ihr die Höchstrento zustehe. Sie hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-v/iesen. Mit der Revision, die von dem erkennende»« Senat zu-gelaosen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: 1, Die Entschädigungsbehörde ist in dem Bescheid, in dem sie der Klägerin eine Berufeschadensrente zuerkannt hat, davon ausgegangen, daß die Klägerin seit dem 1. November 1953 in ihrem Beruf um mehr als 50 $ erwerbsgemindert sei und deshalb die Voraussetzungen des § 94 BEO gegeben seien. Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverständige Dr. Sonnenfeld in dem Verfahren über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens die Klägerin untersucht habe, deren Erwerbsfähigkeit nach dem von diesem Sachverständigen unter dem 19. Oktober I960 erstatteten Gutachten nur um 35>2 $ gemindert gewesen sei und die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht Vorgelegen hätten. Das Rentenrecht ist jedoch der Klägerin durch den Bescheid unanfechtbar zuerkannt worden, und es kann deshalb in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß die Klägerin die Rente wirksam gewählt hat. Die Bindung an die in den Bescheid getroffene Entscheidung Uber das Rentenwahlreeht geht jedoch nicht dahin, daß die Voraussetzung des § 33 Abs. 5 3. DV-BEG, nämlich eine nicht mehr als 50 $> betragende Arbeitsfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf, auch für die vor der Erteilung des Bescheides liegende Zeit anzunehmen sei, wenn für diese Zeit eine höhere Rente verlangt wird. Soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar I960 eine höhere als die ihr bereits zuerkannte Rente verlangt, bedarf es deshalb der Feststellung, seit wann die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 3. DV-BEG vorliegen. Dagegen können die von der Klägerin verlangten Rentenerhöhungen für die spätere Zeit nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Minderung der Arbeitsfähigkeit das gesetzlich erforderte Ausmaß nicht erreicht habe, denn wegen der Unanfechtbarkeit des Bescheids ist davon auszugehen, daß die Klägerin das Wahlrecht wirksam ausgeübt hat, und daß &s ihr in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid erging, zugestanden hat (Urteile des Senats RzW 1964, 74 Hr. 20, 1967, 29 Kr. 26). 2. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts dauert der für die KapitalentSchädigung maßgebende Entschädigungszeitraum nicht über den 31. Oktober 1953 hinaus an. Es sei zweifelhaft, ob die Klägerin am 31« Oktober 1953 arbeitsunfähig gewesen sei. Doch habe sie seit ihrer Ankunft in Columbien im Jahre 1938 keine Erwerbstätigkeit /f/l / mehr ausgeübt, weil aie sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig gehalten habe, wie sie wiederholt erklärt habe. Die Tatsache, daß sie nach ihrer Auswanderung nicht mehr gearbeitet habe, habe sie vor allem auf $ ihre verschiedenen leiden und nur zu dem geringen Teil darauf zurückgeführt, daß sie keine Stellung gefunden habe. Es ergebe sich daraus, daß die Klägerin, wenn sie nicht verfolgt worden und in Deutschland geblieben wäre, ihre Stellung aus gesundheitlichen Gründen lange vor dem 31. Oktober 1953 auf gegeben hätte, v/eil sie sich wegen ihrer Leiden zur Fortführung ihrer bisherigen Brwerbstätigkcit außerstande gefühlt habe. Daß diese Krankheiten durch die Emigration verursacht oder verschlimmert worden seien, behaupte die Klägerin selbst nicht mehr, nachdem sie ihre auf Leistung einer Entschädigung wegen Gesundheitsschadens gerichtete Klage zurüclcgenommen habe. Im übrigen hätte die Klägerin eine in der Emigration dennoch aufgenommene Erwerbstätigkeit spätestens mit der Geburt des zweiten Kindes eingestellt. Denn selbst bei Berücksichtigung der von ihr behaupteten ungünstigen Einkommensverhältnisoe ihres Ehemannes könne nicht angenommen werden, daß sie im Hinblick auf ihre ohnehin nur geringe Arbeitsfähigkeit neben den mit der Erziehung -und Betreuung zweier Kleinkinder verbundenen Belastungen eine etwa bisher ( ausgeübte regelmäßige Erwerbstätigkeit weiter;jauf sich genommen hätte. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß der EntschädigungsZeitraum nur bis zu dem 31. Oktober 1955 gedauert habe. Da das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht hat, daß die Klägerin am 51. Oktober 1955 nicht mehr arbeitsfähig war, kommt der Beendigungsgrund des § 79 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BEG nicht in Betracht. Die getroffenen Feststellungen ergeben aber auch nicht, daß der EntschädigungsZeitraum nach § 9 Abs. 5 BEG oder nach den Grundsätzen, die für eine verheiratete Frau gelten, sein Ende gefunden haben könnte. Nach § 9 Aba. 5 BEG endet der Entschädigungszeit-raum wegen der Pauschalierung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu leistenden Entschädigung erst in dem Zeitpunkt, von dem an mit an Sicherheit grenzender Wahr-,scheinlichkeit feststeht, daß die Klägerin ohne die Verfolgung in vollem Umfang denselben Schaden erlitten hätte.. . (Urteile des Senats RzW 1965, 225 Nr. 18 und vom.5. Oktober 1966 IV ZR 109/65, insoweit RzW 1967, 127-JIr. 25 nicht veröffentlicht). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte der Entachädigungszeiträum geendet haben, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit foot--otände, daß die Klägerin sich auch ohne die Verfolgung in einem ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, wenn auch diese nicht ausschließenden Gesundheitszustand befunden und deswegen jede Erwerbstätigkeit aufgegeben hätte. Schon dann, wenn sich die Möglichkeit nicht ausräumen ließe, daß die Klägerin ohne die Verfolgung weiterhin in beschränktem Umfang berufstätig gewesen wäre und daraus ein verhältnismäßig geringes Entgelt erzielt hätte, könnte nicht gesagt werden, daß der durch die Verfolgung herbei-geführte Berufsschäden in dem fraglichen Zeitraum in voller Höhe auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre. Beshalb x’Giclit die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ihre Stellung lange vor .dem 51. Oktober 1955 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte, und daß - *8 - // <4 /lri4 sie sich wegen ihrer leiden zur Fortführung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit außerstande gefühlt habe, nicht aus. Erforderlich ist die Feststellung, daß die Klägerin ohne die Verfolgung über diesen Zeitpunkt hinaus ebenfalls keinerlei einen Ertrag erbringende Erwerbstätig-keit auogetibt hätte. Wenn die Klägerin wegen ihrer Leiden von einer Erwerbstätigkeit abgesehen hat, so müßte festotehen, daß sie sich diese Leiden ohne dis Verfolgung ebenfalls zugezogen hätte und auch dann aus diesem Gründe Überhaupt nicht mehr erwerbetätig gewesen wäre. Die im Rahmen des § 9 Abs. 5 BEG gebotenen Feststellungen werden nicht dadurch entbehrlich, -daß die Klägerin nicht mehr behauptet, ihre Krankheiten seien durch die Emigya-!.i, tion verursacht oder verschlimmert worden. Es ist bei alledem zu beachten, daß es zu Lasten des beklagten Landes geht, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 BEG nicht nachweisbar sind. Darauf, ob die Klägerin durch ihre Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau einer Berufstätigkeit nicht mehr nachgeht, kommt es nicht mehr an. Die insoweit in dor Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Rechtsgrundsätze, die das Berufungsgericht angewendet hat, 3ind durch die Neufassung des § 75 BEG, die diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, überholt. Wie der Senat nunmehr ausgesprochen hat, endet der Entschädigungs-zeitraun für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau, wenn sie durch die Ehe eine wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entspricht.(Urteil RzW 1966, 135 Hr. 33, 361 Hr. 20). Das ist der Fall, wenn das Einkommen dos IJannes nachhaltig die für die Frau nach § 75 Abs. 2, 3, \ § 92 Abs. 1 BEG, § 12 Abs. 2, § 29 3. DV-BEG maßgeblichen Tabellenaätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt (Urteil vom 5. Oktober 1966 - IV 2R 110/65 -mit eingehender Begründung). 3. Der Sachverhalt bedarf mithin in tatsächlicher Richtung einer weitergehenden Prüfung. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiaen. \ Auf Grund der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob nicht der Beginn des Entachädigungszeitraums auf den Zeitpunkt nach der Entlassung der Klägerin aus ihrer Stellung als Verkäuferin anzusetzen ist (Urteil des Senats RzW 1965, 519 Nr. 22). Es wird gegebenenfalls ferner zu berücksichtigen sein, daß der Versorgungszuschlag zur Kapitalentschädigung nur unter den Voraussetzungen entfällt, die in § 92 Abs. 2 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes angegeben sind. Nötigenfalls wird das Berufungsgericht auch die von der Entschädigungsbehörde vorgenommene Einstufung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nachzuprüfen haben. Zu beanstanden ist es, daß die Entschädigungsbehör-de in ihrem Bescheid nicht die einzelnen rückständigen Rentenbeträge, sondern erst den gesamten Nachzahlungsbetrag aufgerundet hat (Beschluß des Senats RzW 1965, 284 Nr. 35). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesen Fehler zu berichtigen. 4. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Re- 10 - visionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Ascher Wüstenberg Wilden Dr. loewenheim 2)r. Graf