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BGH · IV ZR 290/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 290/63

Die nicht jüdische Ehefrau eines Juden,, die mit diesem den Aufenthalt in einem sogenannten Judenhaus teilte, kann trotz der ihr dort verbliebenen äußeren Bewegungs freihcit ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt haben. - Froze ^bevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staataministeriura der Finanzen in München, Ludwigstraße, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannson, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt; Sie hat die Gewährung einer solchen Entschädigung nächst in Höhe von 6045o DM für die Zeit vom 16» September 1941 bis zu dem 3, Mai 19,45 beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt» Auf ihre Klage hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage das beklagte Land verurteilt, eine Haftentschädigung für die Zeit vom Mai 1943 bis zu dem 9» März 1945 in Höhe von 3»15o DM •zu zahlen» Hur für diese Zeit hat es ein Leben der Klägerin unter haftähnlichen Bedingungen für erwiesen angesehen» Die Revision ist begründet» Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Lebens unter haftähnlichen Bedingungen zu* Dem Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Freiheitsbeschränkung, der die Klägerin während ihres Aufenthalts in dem sogenannten Judenhaus unterworfen war, mit der eines Häftlings nicht verglichen werden kann, sofern man dabei nur die äußeren Hindernisse ins Auge faßt, die ihrer Bewcgungs- und Betätigungsmöglichkeit ges'etfzt waren«. den ihr Ehemann, auch wenn sie ihn außerhalb des Hauses begleitete, tragen mußte, und durch die ihr aufgezwungene Arbeits-und Lebensweise wurden die Personen ihres Lebenskreises ständig darauf hingewiesen, daß sie sich in der - nach der damals im Öffentlichen Leben für maßgebend erklärten Auffassung - verächtlichen Stellung der Ehefrau eines Juden befand,. Es soll dabei nicht verkannt werden, daß e3 auch in der damaligen Zeit in Deutschland viele gab, die sich diese Auffassung nicht zu eigen machten« Von ihnen hatten jedoch nur sehr wenige den Mut und die Gelegenheit, dies auch gegenüber den Opfern des Rassenwahns freimütig und offen zu dem /iusaruck zu bringen« So war die Bewegung der Klägerin in dem ihr verbliebenen Raum der Freiheit mit einer für sie immer wieder neu fühlbar werdenden offen-riehen Erniedrigung und einer dadurch bedingten moralischen Isolierung und inneren Vereinsamung verbunden, die sie seelisch in gewisser Weise noch härter treffen mußten als der.völlige Freiheitsentzug einen Häftling trifft, wenn dieser dabei - mit dem Kreis seiner Leidensgenossen • wenigstens den Augen der Öffentlichkeit ständig entzogen ist-, Es ist anzunehmen, daß die Ehegatten jüdischer Mitbürger es unter diesen Umständen auch möglichst vermieden, sich in der Öffentlichkeit sehen zu lassen, vor allem in Begleitung ihrer Ehegatten ihre Wohnung zu verlassen, was doch praktisch eine wesentliche Einschränkung in ihrer Freiheit bedeutete0 betätigung angesehen werden, als sie durch den Zwang zur Tragung des Judensterns einem Juden auferlegt wurde (im Ergebnis ebenso OLG Hamm in RzW 1959 Beiheft S= 24 Nr. 34) Dieser Zwang aber ist vom Gesetzgeber eindeutig als eine Maßnahme erklärt, für die dem Betroffenen eine Entschädigung gewährt werden soll»

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 43 Abs. 3
Die nicht jüdische Ehefrau eines Juden,, die mit diesem den Aufenthalt in einem sogenannten Judenhaus teilte, kann trotz der ihr dort verbliebenen äußeren Bewegungs freihcit ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt haben.
BG1I, Urteil vom 27* November 1964 - IV ZR 290/63 -
München München I
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2?o November 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamtor der Geschäft ss teile
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
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/Bolivien,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Froze ^bevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staataministeriura der Finanzen in München, Ludwigstraße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannson, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9° Zivilsenats (Entsohädigungssenats) des Oberlandecgeriehts München vom 19* Dezember 1962 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Jo Entscuädigungskammer des Landgerichts München I vom 29o September i960 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten, der Berufung und der Revision werden dem beklagten Land auferlegte
 Berufungß“ und Revisionsverfahren sind frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin9 die nicht jüdischer Abstammung war,, war seit 1937 mit dem am 13« Oktober 1957 verstorbenen jüdischen
 zelnen Wohnungen mit einem Judenstern gekennzeichnet war und fortgesetzt Kontrollen durch Gestapobeamte unterworfen war., wurden allgemein Ehepaare untergebracht, die in sogenannten Mischehen lebten« Als Wohnung stand jedem Ehepaar ein Zimmer und eine Küche zur Verfügung« Eine Wasserzapfstelle sowie eine Toilette standen mehreren Ehepaaren gemeinsam zu« Die Verpflegung, die auch die Klägerin auf Grund einer mit einem J (/Jude) versehenen Lebensmittelkarte bezog, konnte sich jedes Ehepaar für sich nach eigenem Belieben bereiten* Ausgangsbeschränkungen bestanden nur für den jüdischen Ehepartner., Durch das Arbeitsamt wurde die Klägerin zu gering bezahlter Zwangsarbeit heraagozogen, Diese bestand im Sortieren von lumpen in einer Rohproduktenhandlung« Dabei waren Wachtposten zugegen, die die Aufgabe hatten, darauf zu eichten, daß Wertgegenstände, die in alter Kleidung möglicherweise eingenäht waron, nicht unterschlagen wurden« Nach einem Jahr oder später mußte die Klägerin in dem genannten Judenhaus selbst Heimarbeit (Ausbesserung von 5'liegerjucken) leisten* Eine Überwachung ihrer Arbeit fand hier nicht statt. Kurze Zeit vor dem Fall B^PP^s wurde die Klägerin noch zu Straßenarbeiten herangezogen. Sie hatte diese gemeinsam mit nichtjüdischen Ehefrauen aus Mischehen, Polinnen und Straßenmädchen zu leistend
 Auf Grund diosos Sachverhalts beansprucht die Klägerin unter Berufung auf § 43 Abs« 3 BJ5G Entschädigung wegen Schadens an der Freiheit, indem sie geltend macht, daß sie ein Loben unter haftähnlichen Bedingungen geführt und auch Zv/angs~ arbeit unter solchen Bedingungen geleistet habe*
Kaufmann Hans 3 verheiratet.	Im	Mai	1943	wurden	sie
 und ihr Ehemann zwangsweise in das Haus F^pp^pgassc PP in 13	eingewiesen« In diesem Haus, das ebenso wie die ein-

Sie hat die Gewährung einer solchen Entschädigung nächst in Höhe von 6045o DM für die Zeit vom 16» September 1941 bis zu dem 3, Mai 19,45 beantragt» Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt» Auf ihre Klage hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage das beklagte Land verurteilt, eine Haftentschädigung für die Zeit vom Mai 1943 bis zu dem 9» März 1945 in Höhe von 3»15o DM •zu zahlen» Hur für diese Zeit hat es ein Leben der Klägerin unter haftähnlichen Bedingungen für erwiesen angesehen»
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen» Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hatö will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt v/ird.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen»
Sntscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet» Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Lebens unter haftähnlichen Bedingungen zu*
Dem Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Freiheitsbeschränkung, der die Klägerin während ihres Aufenthalts in dem sogenannten Judenhaus unterworfen war, mit der eines Häftlings nicht verglichen werden kann, sofern man dabei nur die äußeren Hindernisse ins Auge faßt, die ihrer Bewcgungs- und Betätigungsmöglichkeit ges'etfzt waren«. Das hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt»
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Es ist jedoch za berücksichtigen-, daß die Klägerin auch soweit ihr in ihrer damaligen Lage noch ein Spielraum zu freier Lebensführung und Lebensge3taltung verblieben war., darin unter Bedingungen leben mußte, unter denen sie kaum weniger zu leiden hatte als in der Regel ein Häftling unter einer völligen Freiheitsentziehung-, Darum ist es gerechtfer tigt und erforderlich5 ihr Leben als ein Leben unter haft-ahnlichen Bedingungen zu bezeichnen. Zu den sie einengenden und belastenden Umständen gehörte neben dom Zwang zu niedriger und entwürdigender Arbeit vor allem die Verächtlichmachung, der sie allgemein als Ehefrau eines Juden ständig in den Augen der sie umgebenden oder der ihr im täglichen Verkehr begegnenden Mitmenschen ausgesotzt war oder sich doch ausgesetzt fühlen mußte0 Denn durch die Kennzeichnung ihrer Wohnung als Judonwohnung, durch den Judenstern., den ihr Ehemann, auch wenn sie ihn außerhalb des Hauses begleitete, tragen mußte, und durch die ihr aufgezwungene Arbeits-und Lebensweise wurden die Personen ihres Lebenskreises ständig darauf hingewiesen, daß sie sich in der - nach der damals im Öffentlichen Leben für maßgebend erklärten Auffassung - verächtlichen Stellung der Ehefrau eines Juden befand,.
Es soll dabei nicht verkannt werden, daß e3 auch in der damaligen Zeit in Deutschland viele gab, die sich diese Auffassung nicht zu eigen machten« Von ihnen hatten jedoch nur sehr wenige den Mut und die Gelegenheit, dies auch gegenüber den Opfern des Rassenwahns freimütig und offen zu dem /iusaruck zu bringen« So war die Bewegung der Klägerin in dem ihr verbliebenen Raum der Freiheit mit einer für sie immer wieder neu fühlbar werdenden offen-riehen Erniedrigung und einer dadurch bedingten moralischen Isolierung und inneren Vereinsamung verbunden, die sie seelisch in gewisser Weise noch härter treffen mußten als der.völlige Freiheitsentzug einen Häftling trifft, wenn dieser dabei - mit dem Kreis
 seiner Leidensgenossen • wenigstens den Augen der Öffentlichkeit ständig entzogen ist-, Es ist anzunehmen, daß die Ehegatten jüdischer Mitbürger es unter diesen Umständen auch möglichst vermieden, sich in der Öffentlichkeit sehen zu lassen, vor allem in Begleitung ihrer Ehegatten ihre Wohnung zu verlassen, was doch praktisch eine wesentliche Einschränkung in ihrer Freiheit bedeutete0
Dazu kommt, daß die Klägerin in einer ständigen Unsicherheit und Angst um das ichicksal ihres Mannes und damit auch um ihr eigenes Schicksal leben mußtee Bei jeder Kontrolle durch die Gestapo wurde ihr erneut zu dem Bewußtsein gebracht, in welcher Gefahr für Freiheit und leben ihr Ehemann stand, insofern er jederzeit dem Zugriff der HS-Machthaber zur Verwirklichung ihrer undurchsichtigen Pläne ausgesetzt war. Daß darin eine sie in Ihrem Lebensgefühl und ihrem Lebensmut ständig niederdrückende Bedrohung ihrer Existenz.lag, bedarf keiner Erörterung,,
Die Lage der Klägerin kann unter diesen Umständen kaum als eine weniger empfindliche Einengung ihres persönlichen Lebensbereiches und ihrer persönlichen Lebens.
betätigung angesehen werden, als sie durch den Zwang zur Tragung des Judensterns einem Juden auferlegt wurde (im Ergebnis ebenso OLG Hamm in RzW 1959 Beiheft S= 24 Nr. 34) Dieser Zwang aber ist vom Gesetzgeber eindeutig als eine Maßnahme erklärt, für die dem Betroffenen eine Entschädigung gewährt werden soll»
Daß die Klägerin nach dem Willen der HS-Maohthaber auch von den gegen ihren Ehemann gerichteten Maßnahmen in der dargelegten Weise mitbetroffen werden sollte, so lange sie an der Ehe mit ihm festhielt, so daß sie aus rassischen Gründen verfolgt oder doch nach § 1 Abs0 2
Nr. 3 BEG einem Verfolgten gleichgestellt ist? bedarf keiner näheren Darlegung,
 Nach allem ist es nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens zu. versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO,
§ 225 Abso 1 BEG,
Ascher
 Raske
Johunnsen
 Wüstenberg Wilden