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BGH · IV ZR 290/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 290/62

Im Zusammenhang mit der Anfechtung des Berufungsurteils, soweit es die Berechtigung des Widerspruchs verneint hat, kann der beklagte Ehegatte auch geltend machen, daß über seinen Hilfoantrag auf Peststellung der Schuld des Klägers nicht oder nicht richtig entschieden worden sei* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4° Oktober 1962 aufgehobeno Der Hechtostreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Soweit freilich die Revision darauf gestützt wird* daß die von ihr angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts über das Fehlen der ehelichen Bindung und Bereitschaft der Beklagten auf oiner rechtlich fehlerhaften Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Bev/eisergebnisses beruhe* ist sie nicht begründet« Die Begründung* die das Berufungsgericht für seine Überzeugung gegeben hat* daß die Beklagte von oiner tiefen Abneigung gegen den Kläger beseelt sei* und daß sie nicht um der sittlichen Werte willen* deren Verwirklichung die eheliche Gemeinschaft zu dienen bestimmt ist* sondern nur wegen ihrer Versorgung an der so außergewöhnlich stark zerrütteten Ehe festhalte* gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß« Das Berufungsgericht konnte aus dem gesamten Verhalten der Beklagten* insbesondere aus ihren schriftlicher und mündlichen Äußerungen* mit denen sie dem Kläger gegenüber auf das ihr zweifellos von seiner Seite zugefügte Unrecht reagiej hat* folgern* daß ihr das Gefühl der Achtung vor ihrem.Ehemann* tung des ehelichen Verhältnisses bedeutungsvollen Verhalten einen Schluß auf ihre innere Einstellung zu ihrem Ehemann und zu ihrer Ehe zuließ und in welchem Sinne, ist eine Frage der Tats&chenwür-digung, die zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehört und darum nicht Gegenstand einer Nachprüfung im Revisionsverfahren sein kann* Es kann auch kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin erblickt werden, daß es die Angaben der Klägerin vor dem Einzelrichter (Bl* 153, Bl« 169 GA) nicht im einzelnen erörtert hat (BGHZ 3? Zu Recht rügt dagegen die Revision9 das Berufungsgericht habe prüfen müssen«* ob in dem Widerspruch der Beklagten <> da sie ihn mit der alleinigen Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe begründet habe, nicht der Hilfsantrag enthalten gewesen sei, für den Fall? daß die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden würd< im Scheidungsurteil auszusprechen9 daß den Kläger ein Verschulden treffe* Wie der Senat in seinem Urteil vom 13* Mai I960 (LM Nr* 3 zu § 53 EheG = FamRZ I960«* 39$) unter Beibehaltung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage näher dargelegt hatp entuält" in einem solchen Falle des Vorbringen des beklagten Ehegatten im Zweifel einen Hilfsantrag0 den Schul'dausspruch in das Urteil aufzunehmen* Dieser Revisionsangriff ist auch zulässig« Zwar kann es nicht von der Entscheidung über einen solchen Hilfsantrag ab-hängen«, ob die Ehe geschieden oder aufrechterhalten wird* Das dom Scheidungsbegehren als solchem stattgebende Urteil wird aber* wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil näher dargelegt hat, in seiner rechtlichen Tragweite durch die Entscheidung über den Hilfsantrag wesentlich mitbestimmt* Diese Entscheidung steht zudem«, wie der Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 16* Januar 1963 - IV ZR 159/62 ausgesprochen hat«, mit der Entscheidung über die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe? in engstem sachlichen Zusammenhang* Der beklagte Ehegatte kann deshalb im Revisionsverfahren jedenfalls im Zusammenhang mit einem Angriff gegen die Verneinung der Berechtigung seines Widerspruchs auch geltend machen9 daß über seinen Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers nicht oder nicht richtig entschieden worden sei* Die Zulässigkeit und Berechtigung dieses Revisionsangriffs wird denn auch von Kläger nicht bestritten„ Er führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteilo und zur ZurUckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht«, das damit Gelegenheit erhält«, das Vorbringen der Beklagten unter dem dargelegten Gesichtspunkt zu prüfen und gegebenenfalls darüber zu entscheiden«, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs„ 2 EheG zu ihren Gunsten bejaht werden können«

Zitierte Normen: § 48 EheG
EheGehelichenBerufungsgerichtEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 547 Abs* EheG- §§ 53 Abs* 2, 48 Abs« 2
Im Zusammenhang mit der Anfechtung des Berufungsurteils, soweit es die Berechtigung des Widerspruchs verneint hat, kann der beklagte Ehegatte auch geltend machen, daß über seinen Hilfoantrag auf Peststellung der Schuld des Klägers nicht oder nicht richtig entschieden worden sei*
BGH, Urt. v, 27. September ?963 - IV ZR 290/62 - OLG Hamburg
LG Hamburg
IV 2R 290/62 Vorkündet
 am 27o September 1963 HoeppCp Justo-Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Prau Alma Magdalene B
geb» Sch)
Beklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Br,	in
 gegen
den Hochbahnangestellten Heinrich Wilhelm
B
9
~ Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten9 Rechtsanwalt Drol.t, flBfe in
 hat der IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* September 1963 unter Mitwirkung des Senats-präoidenton Ascher und der Bundesrichter BaskeP Wüstenberg?
Br» Loewenheim und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4° Oktober 1962 aufgehobeno
 Der Hechtostreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dio Parteien? beide deutsche Staatsangehörige, haben am 15o Oktober 192^ miteinander die Ehe geschlossen«, Der Kläger ist am So	1900? die Beklagte am 9» flHHHS 1903 geboren«
Aus der Ehe sind die am 9« SBS 1922 geborene Tochter Ellen und der am 0« 9HH1B9 1933 geborene Sohn Peter hervorgegangen« Beide Kinder sind verheiratet und wohnen nicht mehr bei den Parteien« Der letzte eheliche Verkehr hat 1953.stattgefunden«
Seit 1955 leben die Parteien in ihrem Hause voneinander getrennt« Im Jahre 1958 hat die Beklagte Scheidungsklage erhoben,, die sie jedoch alsbald wieder zurückgenommen hat«
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 BheGP hilfsweise Scheidung aus § 48 EheG«
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe aus § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Der Kläger bittet9 die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat' in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Scheidungsbegehren des Klägers? sov/eit es auf die Behauptung gestützt istP die Beklagte habe sich schwerer Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht? nicht für begründet erachtet« Insoweit kann das BerufungsurteilP in dom
 
die Revision nicht zugelassen ist, mit der Revision nicht ange-foehten wordene
 Dagegen hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 EheG für gegeben angesehene Zwar habe der Kläger* so führt das Berufungsgericht aus, - in erster Linie durch mangelnde Zurückhaltung gegenüber der Zeugin Salier -* die Ehe zerrüttet* so daß die Beklagte an sich nach § 48 Abs« 2 EheG der Scheidung widersprechen könne« Ihr Wider-spruch könne jedoch keinen Erfolg haben* weil ihr die Bindung an die Ehe und die zu demutbare Bereitschaft* die Ehe fortzusetzen* fehlten (§ 48 Abs« 2 zweiter Halbsatz EheG)«
Hur diese Feststellung des Berufungsgerichts wird von der Revision angegriffen« Sie ist insoweit gemäß § 54? Abs« ZPO zulässig und führt auch zur Aufhebung des Berufungsurteils«.
Soweit freilich die Revision darauf gestützt wird* daß die von ihr angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts über das Fehlen der ehelichen Bindung und Bereitschaft der Beklagten auf oiner rechtlich fehlerhaften Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Bev/eisergebnisses beruhe* ist sie nicht begründet« Die Begründung* die das Berufungsgericht für seine Überzeugung gegeben hat* daß die Beklagte von oiner tiefen Abneigung gegen den Kläger beseelt sei* und daß sie nicht um der sittlichen Werte willen* deren Verwirklichung die eheliche Gemeinschaft zu dienen bestimmt ist* sondern nur wegen ihrer Versorgung an der so außergewöhnlich stark zerrütteten Ehe festhalte* gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß« Das Berufungsgericht konnte aus dem gesamten Verhalten der Beklagten* insbesondere aus ihren schriftlicher und mündlichen Äußerungen* mit denen sie dem Kläger gegenüber auf das ihr zweifellos von seiner Seite zugefügte Unrecht reagiej hat* folgern* daß ihr das Gefühl der Achtung vor ihrem.Ehemann* der inneren Verbundenheit mit ihm und der immer noch bestehenden Verantwortung für ihn in einem Maße abhanden gekommen ist* wie
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das bei einem Ehegatten nicht geschehen kann«» solange er auch nur noch eine schwache Hoffnung auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und das Verlangen danach in sich lebendig und solange er sich noch irgendwie für die Erfüllung dieses Verlangens innerlich offen hält*
Pie bloße Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf ihr sonstiges Verhalten und auf den persönlichen Eindruck, den sie auf die Richter gemacht hatte, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, für unglaubwür’&tg erachten* Einer näheren Beschreibung dieses Eindrucks bedurfte es nicht* Pas Berufungsgericht konnte in diesem Zusammenhang auch den Umstand würdigen, daß die Beklagte in einem Beleidigungsprozeß, den ihre Freundin gegen den Kläger angestrengt hatte, gegen diesen - wenn auch Wahrheitsgemäss - ausgesagt hatte, anstatt von ihrem Aussagoverweigerungsrecht Gebrauch zu machen* Ob dieses ihr Vorgehen in Verbindung mit ihrem gesamten sonstigen für die Gestal-. tung des ehelichen Verhältnisses bedeutungsvollen Verhalten einen Schluß auf ihre innere Einstellung zu ihrem Ehemann und zu ihrer Ehe zuließ und in welchem Sinne, ist eine Frage der Tats&chenwür-digung, die zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehört und darum nicht Gegenstand einer Nachprüfung im Revisionsverfahren sein kann* Es kann auch kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin erblickt werden, daß es die Angaben der Klägerin vor dem Einzelrichter (Bl* 153, Bl« 169 GA) nicht im einzelnen erörtert hat (BGHZ 3? 175)*
Pie Tatsache, daß die Beklagte im Jahre 1958 ihrerseits auf Scheidung geklagt hatte, hat das Berufungsgericht nur insoweit zu ihren Ungunsten gewürdigt, als es daraus gefolgert, hat, daß die Beklagte sich nicht unlösbar an die Ehe gebunden fühle* Eine solche Würdigung dieses Umstandes war im ^eg^nsatz zu der Meinung der Revision auch möglich, obwohl die Beklagte vor dem Landgericht
 in der Verhandlung vom 31* März (nicht 31* January I960 (Bla 33 GA) erklärt hatte? daß sie die Klage aus einer großen Erregung heraus angestrengt habe*
Zu Recht rügt dagegen die Revision9 das Berufungsgericht habe prüfen müssen«* ob in dem Widerspruch der Beklagten <> da sie ihn mit der alleinigen Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe begründet habe, nicht der Hilfsantrag enthalten gewesen sei, für den Fall? daß die Ehe gegen ihren Widerspruch geschieden würd< im Scheidungsurteil auszusprechen9 daß den Kläger ein Verschulden treffe* Wie der Senat in seinem Urteil vom 13* Mai I960 (LM Nr* 3 zu § 53 EheG = FamRZ I960«* 39$) unter Beibehaltung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage näher dargelegt hatp entuält" in einem solchen Falle des Vorbringen des beklagten Ehegatten im Zweifel einen Hilfsantrag0 den Schul'dausspruch in das Urteil aufzunehmen*
Dieser Revisionsangriff ist auch zulässig« Zwar kann es nicht von der Entscheidung über einen solchen Hilfsantrag ab-hängen«, ob die Ehe geschieden oder aufrechterhalten wird* Das dom Scheidungsbegehren als solchem stattgebende Urteil wird aber* wie der Senat in seinem vorerwähnten Urteil näher dargelegt hat, in seiner rechtlichen Tragweite durch die Entscheidung über den Hilfsantrag wesentlich mitbestimmt* Diese Entscheidung steht zudem«, wie der Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 16* Januar 1963 - IV ZR 159/62 ausgesprochen hat«, mit der Entscheidung über die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe? die nach § 48 Abs* 2 EheG zutreffen und nach § 547 Abs* %9 §§ 550 ff ZPO vom Revisionsgericht zu prüfen ist? in engstem sachlichen Zusammenhang* Der beklagte Ehegatte kann deshalb im Revisionsverfahren jedenfalls im Zusammenhang mit einem Angriff gegen die Verneinung der Berechtigung seines Widerspruchs auch geltend machen9 daß über seinen Hilfsantrag auf Feststellung der Schuld des Klägers
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U
nicht oder nicht richtig entschieden worden sei* Die Zulässigkeit und Berechtigung dieses Revisionsangriffs wird denn auch von Kläger nicht bestritten„ Er führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteilo und zur ZurUckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht«, das damit Gelegenheit erhält«, das Vorbringen der Beklagten unter dem dargelegten Gesichtspunkt zu prüfen und gegebenenfalls darüber zu entscheiden«, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs„ 2 EheG zu ihren Gunsten bejaht werden können«
Ascher	Raske	Wüstenberg
 Dr« Loewenheim
 Dro Graf