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BGH

Gericht: BGH

April I960 aufgehoben, soweit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und über die Kosten entschieden ist. . trug in Jahre 1933 seinen Geschäftsanteil an der von ihm und Co. auf den Kläger, seinem Bruder betriebenen Firma ließ aber eine Forderung von 100.000 RM als verzinsliches Darlehen in der Firma stehen. Diese auf die Mutter des Kläger als Vorerbin übergegangene Darlehensforderung blieb bei der Veräußerung der Firma, die der zu dem Liquidator bestellte Wirtschaftsprüfer Bürger etwa im Januar 1939 vornahm, ungedeckt. Anfang August 1939 wanderte der Kläger von Dresden nach i^ng land aus, während seiner Mutter die Auswanderung nicht mehr gelang Etwa im Herbst 1940 vermietete die Mutter auf Veran lassung der NSDAP ihr Haus Tiergartenstraße 14 in Dresden an einen italienischen Dinlomaten, der es fortan bis zu seiner Abreise aus Dresden nach dem Sturze Mussolinis (26. Die Mutter des Klägers vereinbarte mit diesem Diplomaten, daß :er die gesamte im Haus verbliebene Einrich tung ohne besondere Vergütung benützen und auch mitnehmen dürfe alls er vor ihrer Ausv/anderung Deutschland verlassen würde. Mit der vom Revisionsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den auf Entschädigung für Schaden an Eigentum gerichteten Klageantrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Einrichtungsgegenstände abgelehnt, weil die Mutter des Klägers den Besitz an der Einrichtung aus Gründen der rassischen Verfolgung und in Verbindung mit einer widerrechtlichen, durch Drohung veranlaßten Entziehung des . Besitzes an ihrem Haus im Sinne des Art. 2 BrREG verloren ha^e und im Hinblick auf diese Besitzentziehung der Anspruch auf Entscheidungsgründe; Auch seien, so hat das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 BEG nicht gegeben. Daß der Italiener die Belange der Mutter des Klägers bei der Beaufsichtigung ihrer Sachen im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr, 2 BEG gewahrt habe, könne nicht wegen der möglicher- Auch ^rtfalle die Anwendbarkeit des § 51 Abs.3 BEG, weil die Einrichtung zur Zeit der Deportation der Mutter des Klägers noch unter der Aufsicht des Italieners gestanden sei und demnach von ihr damals nicht im Stich gelassen worden sei. Die Hutter des Klägers hat mit dem italienischen Diploma., Der Senat hat jedoch in der letztaufgeführten Entscheidung ausgeführt, daß eine Entziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze dann nicht vorliegt, wenn der Verfolgte zwar den unmittelbaren sitz verloren hat, ihm aber der mittelbare Besitz belassen worden ist. Leih- oder ähnlichen Vertrag den unmittelbaren Besitz an Gegenständen aufgegeben, aber seine Eigentümerstellung und den mittelbaren Besitz behalten hat, werden daher durch Art. 2 BrREG ebensowenig erfaßt wie durch die Bestimmungen des AmREG (vgl. Andernfalls müßte immer dann wenn sich der Verfolgte gezwungen sah, seine Sachen einzulagern oder sonstwie in Verwahrung zu geben, also den unmittelbaren Besitz hieran aufzugeben, eine Entziehung angenommen werden. In all diesen Fällen wäre dann dem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nach Eine so weitgehende Beschränkung dieses Entschädigungsanspruchs ist abzulebnen Nach allein liegt keine Entziehung 'im Sinne des Art. 2 BrREG vor, wenn der Verfolgte zwar den unmittelbaren Besitz an Vermögensgegenständen aufgeben mußte, jedoch ein Besitzmittlungsverhältnis begründete, auf Grund dessen ihm der mittel- In einem solchen Falle ist daher der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nicht nach § 5 BEG ausgeschlossen. Der Kläger kann daher grundsätzlich den Eigentumsschaden seiner Mutter nach dem BEG geltend machen, sofern nicht die Einrichtung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an den italienischen Diplomaten oder später von staatlicher oder parteiamtlicher Stelle zu dem Zwecke der Verwertung seitens dieser Stelle beschlagnahmt worden ist. , Auch die Hilfserv/ägungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum verneint hat, begegnen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist ein Anspruch auf Entschädigung für Eigentumsschaden dann gegeben, wenn der Verfolgte ihm gehörende Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um national sozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder weil er aus den Verfolgungs gründen des 1 ausgewiesen oder deportiert word ist Der Gesetzgeber hat hier die deportierten Verfolgten, die in aller Hegel auch ihrer Freiheit beraubt waren, den Auswanderern gleichgestellt und, anders als im Falle eines Frei- Eine Aufsicht (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG) kann auch durch eine vom Verfolgten nicht bestellte Aufsichtsperson ausgeübt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Hier hat das Berufungsgericht den Diplomaten einerseits als einen Entzieher betrachtet, der im Zusammenhang mit einer durch Drohung veranlaßten Entziehung des Besitzes am Haus sich auch den Besitz an der Einrichtung verschafft ha.t, andererseits ihn auch als eine ordnungsgemäß bestellte Aufsichtsperson angesehen. Hierin liegt ein Widerspruch, der auch nicht durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Wahrung der Belange der Mutter des Klägers durch den Italiener nicht bezweifelt werden könne, beseitigt wird. Jedoch hängt die Frage, ob dies wirklich der Fall ist, nicht allein von den Rechtspflichten ab, die der Dritte übernommen hat, sondern auch davon, ob der Dritte seiner Persönlichkeit nach eine den Interessen des Verfolgten dienende Aufsicht tatsächlich gewährleistet. Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn ein Verfolgter seine Einrichtung einem ihm bisher unbekannten Dritten anvertraut, auf dessen Auswahl er keinen Einfluß hat. . läßt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Aufsicht gewährleistet ist, nicht von vornherein bejahen oder verneinen. kommt vielmehr darauf an, ob der Dritte nach seiner Persönlichkeit und seinem ganzen Verhalten gegenüber dem Verfolgten während der Verhandlungen die Gewähr für eine ordnungs- Andererseits hat es auch die für die Vertrauenswürdigkeit des Italieners sprechende Tatsache, daß die Erblasserin ihm die Mitnahme der Sachen im Falle seiner Nach allem bedarf es zur Entscheidung der Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt ihrer Deportation die Einrichtung ohne ordnungsgemäße Aufsicht hat zurücklassen müssen (§51 Der Schaden ist daher zu diesem Zeitpunkt in Dresden eingetreten, so daß das beklagte Land die Verwertung des 51 Abs.4 BEG nicht mit dem Hinweis entkräften kann, der Diplomat habe möglicherweise die Einrichtung nach Italien mitgenommen. Das Berufungsgericht wird die nach den Ausführungen unter II, 2) gebotenen Feststellungen zu treffen und auch darüber zu befinden haben, ob die Einrichtung von staatlicher oder parteiamtlicher Stelle beschlagnahmt worden ist.

Zitierte Normen: § 5 BEG § 869 BGB § 5 BEG
AufsichtVerfolgteMutterBEGBerufungsgerichtEinrichtungKlägerSacheBesitz

Volltext der Entscheidung

Ve rkünd e t am 26. Mai 1961
Justizangesteiltor IJrkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 de
O
Er. Samuel Paul
M
Road.
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N.W.
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Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land
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vertreten durch
 Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Er. Graf
 für Recht erkannt:
la
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle von 20. April I960 aufgehoben, soweit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und über die Kosten entschieden ist.
■
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
\
2
«
Tatbestand:
Der jüdische Kläger ist Alleinerbe seiner am 14. September 1942 in Theresienstadt verstorbenen Mutter und Nacherbe
o
eine
s am
16
August 1938 in Dresden
 torbenen Vater
s 9
der die Mutter als Vorerbin eingesetzt hatte. Der Vater über
.
trug in Jahre 1933 seinen Geschäftsanteil an der von ihm und
 Co. auf den Kläger,
 seinem Bruder betriebenen Firma ließ aber eine Forderung von 100.000 RM als verzinsliches
 Darlehen in der Firma stehen. Diese auf die Mutter des Kläger als Vorerbin übergegangene Darlehensforderung blieb bei der Veräußerung der Firma, die der zu dem Liquidator bestellte Wirtschaftsprüfer Bürger etwa im Januar 1939 vornahm, ungedeckt.
s
Anfang August 1939 wanderte der Kläger von Dresden nach i^ng land aus, während seiner Mutter die Auswanderung nicht mehr
 gelang
Etwa im Herbst 1940 vermietete die Mutter auf Veran
 lassung der NSDAP ihr Haus Tiergartenstraße 14 in Dresden an einen italienischen Dinlomaten, der es fortan bis zu seiner
 Abreise aus Dresden nach dem Sturze Mussolinis (26. Juli 1943)
bewohnte. Die Mutter des Klägers vereinbarte mit diesem
 Diplomaten, daß :er die gesamte im Haus verbliebene Einrich tung ohne besondere Vergütung benützen und auch mitnehmen
 dürfe
alls er vor ihrer Ausv/anderung Deutschland verlassen
 würde. Nach dem Abschluß des Mietvertrages zog die Mutter in eine andere Wohnung. Noch vor ihrer am 11. August 1942 erfolg ten Deportation nach Theresienstadt wurde das Haus verkauft. Der Erwerber trat in den Mietvertrag mit dem Diplomaten ein. Am 13. Februar 1945 wurde das Haus bei dem großen Luftangriff
 auf Dresden zerstört.
Der Kläger halt als Erbe seiner Eltern Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum, erlitten durch den Verlust der Inneneinrichtung der Villa, und wegen Schadens an
 Vermögen, begründet mit der Uneinbringlichkeit der Darlehens-
.
.
forderung zu 100.000 RM, geltend gemacht.
3
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
■ ■
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn je 75.000 DM für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu zahlen-.-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers,
■
der im zweiten Rechtszug seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Vermögen nur mehr in Höhe von 20.000 DM aufrecht erhalten hatte, zurückgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den auf Entschädigung für Schaden an
 Eigentum gerichteten Klageantrag weiter.
■
■
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht
 vertreten lassen.
■
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Entschädigung
 wegen des Verlustes der Einrichtungsgegenstände abgelehnt,
■
weil die Mutter des Klägers den Besitz an der Einrichtung aus
 Gründen der rassischen Verfolgung und in Verbindung mit einer widerrechtlichen, durch Drohung veranlaßten Entziehung des
.
Besitzes an ihrem Haus im Sinne des Art. 2 BrREG verloren ha^e und im Hinblick auf diese Besitzentziehung der Anspruch auf
 Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
I.
4
Wiedergutmachung des Schadens seiner Hechtsnatur nach unter rückerstattungsrechtliche Vorschriften falle, so daß ein Entschädigungsanspruch gemäß § 5 BEG ausscheide. Auch seien, so hat das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 BEG nicht gegeben.
■
Die Mutter des Klägers habe den Italiener als Aufsichtsperson
 bestellt. Auf die Zuverlässigkeit der Aufsichtsperson und auf
■
die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen sie komme es nicht an. Daß der Italiener die Belange der Mutter des Klägers bei der Beaufsichtigung ihrer Sachen im Sinne des § 51
Abs. 2 Nr, 2 BEG gewahrt habe, könne nicht wegen der möglicher-
1
weise unsorgfältigen Behandlung der Sachen bezweifelt werden. Nach dem Vortrag des Klägers seien die Sachen erst beim Auszug des Italieners verschwunden, also bis dahin vorhanden
 gewesen. Zur Zeit des wahrscheinlichen Abhandenkommens des
■
Hausrats (Sommer 1943) sei die Mutter des Klägers bereits verstorben gewesen. Die Aufsicht habe also während der ganzen Haftzeit der Verfolgten angedauert. Sollten die Sachen damals oder schon früher etwa anläßlich der Deportation der Hutter
.
des Klägers von amtlicher oder parteiamtlicher Seite mit Beschlag belegt worden sein, so würde es sich ebenfalls um eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts handeln.
Auch ^rtfalle die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 BEG, weil die Einrichtung zur Zeit der Deportation der Mutter des Klägers noch unter der Aufsicht des Italieners gestanden sei und demnach von ihr damals nicht im Stich gelassen worden sei. Die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG sei wegen der Ungewißheit des Verbleibs der Sachen nicht anwendbar.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung
*
nicht stand.
5
Die Hutter des Klägers hat mit dem italienischen Diploma.,
ten durch die Gestattung der unentgeltlichen Benutzung der
 Einrichtungsgegenotände einen Leihvertrag abgeschlossen. Hierin
 kann,
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
o 9
nicht
 ein den Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschaden
s
nach
5 BEG ausschließender EntziehungsVorgang im Sinne
 der RUckerstattungsgesetze erblickt werden. Zwar hat die
 Erblasserin den unmittelbaren
 Besitz an der Einrichtung
 aufgegeben. Auch kann, zu demindest im Geltungsbereich
 des
britischen RückerstattungsG 59? eine Entziehung gegeben
&
ein,
 wenn dem Verfolgten nur der Besitz an Gegenständen entzogen
 worden ist. Dies hat der erkennende Senat
 den Urteilen
 vom 26. Februar 1958 - IV ZR 246/57 BrREG und vom 20. Januar I960 - IV ZR 191/59
LM Nr. 1 zu Art
 zu
5 BEG 1956
RzT7 I960, 263
15
9
IiM Nr. 12/13 ausgesprochen. Der Senat
 hat jedoch in der letztaufgeführten Entscheidung ausgeführt,
 daß eine Entziehung im Sinne der Rückerstattungsgesetze dann nicht vorliegt, wenn der Verfolgte zwar den unmittelbaren sitz verloren hat, ihm aber der mittelbare Besitz belassen worden ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Hier
 durch die leihweise Überlassung der Einrichtung ein
 itz
mittlungsverhältnis gemäß
868 BGB zustande gekommen, vermöge
 dessen der Diplomat unmittelbarer Besitzer, die Erblasserin aber mittelbare Besitzerin der Einrichtungsgegenstände
m
worden ist. Auch der mittelbare Besitzer hat eine wirkliche
 Besitzstellung (BGB-RGRK § 868 Anm.
Er übt nach
 herr
sehenden Meinung eine echte, wenn auch "vergeistigte Sach herrschaft" aus (Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts,
5
Aufl. § 17, 5 f mit weiteren Nachweisen) und hat gemäß
§ 869 BGB die in den §§ 861, 862 BGB vorgesehenen Besitzschutzrechte. Von. einem Verlust des Besitzes und von einer Besitzentziehung im Sinne des Art. 2 BrREG kann daher bei
 Beibehaltung eines mittelbaren Besitzes auf Grund
 eines
■
Besitzmittlungsverhältnisses nicht gesprochen werden
 Gesetzgeber hat hier an Fälle gedacht, in denen der Besitz
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an einem Vermögensgegenstand derart entzogen wurde« daß d
bisherige Besitzer von jeder tat
a^sächlichen
 und rechtlichen
■
Verfügungsnöglichkeit ausgeschlossen sein sollte. Die Fälle
9
in denen der Verfolgte durch einen Verwahrung
o
Leih- oder
 ähnlichen Vertrag den unmittelbaren Besitz an Gegenständen aufgegeben, aber seine Eigentümerstellung und den mittelbaren Besitz behalten hat, werden daher durch Art. 2 BrREG ebensowenig erfaßt wie durch die Bestimmungen des AmREG (vgl. Art. 6 AmREG; OLG München iii RzW 1950, 11710 und 11912
9
OLG
Stuttgart
 in RzW 1950, 120
13
Andernfalls müßte immer dann
 wenn sich der Verfolgte gezwungen sah, seine Sachen einzulagern oder sonstwie in Verwahrung zu geben, also den unmittelbaren Besitz hieran aufzugeben, eine Entziehung angenommen werden. In all diesen Fällen wäre dann dem Verfolgten ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum
 nach
5 BEG von vornherein abgeschnitten. Eine so weitgehende
 Beschränkung dieses
 Entschädigungsanspruchs ist abzulebnen
 Nach allein liegt keine Entziehung 'im Sinne des Art. 2 BrREG vor, wenn der Verfolgte zwar den unmittelbaren Besitz an Vermögensgegenständen aufgeben mußte, jedoch ein Besitzmittlungsverhältnis begründete, auf Grund dessen ihm der mittel-
■
bare Besitz verblieb. In einem solchen Falle ist daher der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum nicht nach § 5 BEG ausgeschlossen. Der Kläger kann daher grundsätzlich den Eigentumsschaden seiner Mutter nach dem BEG geltend
i
machen, sofern nicht die Einrichtung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an den italienischen Diplomaten oder später von staatlicher oder parteiamtlicher Stelle zu dem Zwecke der Verwertung seitens dieser Stelle beschlagnahmt worden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern diese Möglichkeit offen gelassen.
o
, Auch die Hilfserv/ägungen, mit denen das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum verneint hat, begegnen rechtlichen Bedenken.
7
Als
 Anspruchsgrundlage kommt nicht die Bestimmung des
51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BEG, sondern die
 Vorschrift de
s
§ 51 Abs.
■ ■
3 BEG in Betracht. Nach dieser
 Vorschrift ist ein Anspruch auf Entschädigung für Eigentumsschaden dann gegeben, wenn der Verfolgte ihm gehörende
 Sachen hat im Stich lassen müssen, weil er, um national
 sozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert
 oder geflohen ist
 oder weil er aus den Verfolgungs
 gründen des
1 ausgewiesen oder deportiert word
 ist
Der Gesetzgeber hat hier die deportierten Verfolgten, die in aller Hegel auch ihrer Freiheit beraubt waren, den Auswanderern gleichgestellt und, anders als im Falle eines Frei-
heitsentzuges innerhalb des Reichsgebietes
51 Abs. 2 Nr
2
BEG)
auf die Verhältnis
 im Zeitpunkt des Verlas
 des
deutschen Gebietes abgestellt. Unter "im Stich las
 sen
ii
 im
Sinne
 des
51 Abs. 3 BEG
t ein Zurücklassen ohne Schutz
 und Aufsicht zu verstehen (Urteil des erkennenden Senats vom
25
Juni 1958 - IV ZR 16/58
9
LM Nr. 7 zu
51 BEG 1956
az\'l 1958, 40325
Sachen, die der Verfolgte in Deutschland
■
zurückgelassen hat, sind jedenfalls dann nicht im Stich ge-
■
lassen, wenn er selbst noch für einen vorübergehenden Schutz
 seiner Habe während seiner Abwesenheit hat sorgen können
9
z.B
dadurch, daß es ihm gelungen ist, eine hierfür geeignete
 Person mit dem Schutz seines Eigentums zu beauftragen (vgl.
Urteil des
 ennenden Senats vom 25. Januar 1961
IV ZK
203/60 - Rz\7 1961
214
11
Da die Erblasserin zwangsweis
 nach Theresienstadt verbracht, also deportiert wurde (vgl
 Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1957
157/57
9
Nr
1 zu
141 BEG 1956
RzW 1957, 413
IV ZR
54
hängt
 der Anspruch auf Entschädigung wegen Eigentumsschadens davon
 ab
9
ob im Zeitpunkt der Deportation die Einrichtung unter
 einer die Interessen
 der Erblasserin wahrenden Aufsicht stand.
Eine solche, die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht
■
kann dann bejaht werden, wenn der Verfolgte den Hausrat bei
 einem Spediteur oder Lagerhalter eingelagert hatte (vgl
 das
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vorerwähnte Senatsurteil von 25. Juni 1958). Eine Aufsicht (im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG) kann auch durch eine vom
 Verfolgten nicht bestellte Aufsichtsperson ausgeübt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 86/58 -, Rz\Y 1959? 257^;. Voraussetzung ist aber, daß eine
 ordnungsgemäße, vollständige Sicherstellung gewährleistet ist.
Hier hat das Berufungsgericht den Diplomaten einerseits als einen Entzieher betrachtet, der im Zusammenhang mit einer durch Drohung veranlaßten Entziehung des Besitzes am Haus sich auch den Besitz an der Einrichtung verschafft ha.t, andererseits ihn auch als eine ordnungsgemäß bestellte Aufsichtsperson angesehen. Hierin liegt ein Widerspruch, der auch nicht durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Wahrung der Belange der Mutter des Klägers durch den Italiener nicht bezweifelt werden könne, beseitigt wird. Wohl
 kann eine Aufsicht dann gewährleistet sein, wenn ein Dritter
■
auf Grund eines mit dem Verfolgten abgeschlossenen Verwahrungsoder ähnlichen Vertrages verpflichtet ist, die zurückgelassenen Gegenstände zu beaufsichtigen. Jedoch hängt die Frage, ob dies wirklich der Fall ist, nicht allein von den Rechtspflichten ab, die der Dritte übernommen hat, sondern auch davon, ob der Dritte seiner Persönlichkeit nach eine den Interessen des Verfolgten dienende Aufsicht tatsächlich gewährleistet. Dies ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn der Verfolgte seine Sachen einem von ihm selbst ausgesuchten, gewerbsmäßig mit der
 Verwahrung oder dem Transport von Sachen befaßten Geschäftsmann
■
oder einer anderen ihm als vertrauenswürdig bekannten Person anvertraut. Anders ist die Frage zu beurteilen, wenn ein Verfolgter seine Einrichtung einem ihm bisher unbekannten Dritten
 anvertraut, auf dessen Auswahl er keinen Einfluß hat. Hier
.
läßt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Aufsicht gewährleistet ist, nicht von vornherein bejahen oder verneinen. Es
■
kommt vielmehr darauf an, ob der Dritte nach seiner Persönlichkeit und seinem ganzen Verhalten gegenüber dem Verfolgten während der Verhandlungen die Gewähr für eine ordnungs-
9
gemäße, gewissenhafte Aufsicht bietet» Feststellungen in diese Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat wohl die Behauptung des Klägers wiedergegeben, seine Hutter hätte
s
ich "in normalen Zeiten’1 mit dem Italiener "nicht einmal an
 einen Tisch gesetzt". Andererseits hat es auch die für die Vertrauenswürdigkeit des Italieners sprechende Tatsache, daß die Erblasserin ihm die Mitnahme der Sachen im Falle seiner
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Abreise
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Deutschland gestattete, nicht gewürdigt, ebenso
 wenig die Angaben des Zeugen Bürger in seiner
 Erklärung vom 12. Juli 1957 (Bl. 63/64- EA)
d
eidesstattlichen!
e Erblasserin
 habe ihn gegenüber nach dem Abschluß der Verhandlungen er
 klärt, daß sie sehr froh
 darüber s
gerade diesen Mieter
 gefunden zu haben; dieser habe ihm versichert, daß der Ein-richtung nichts geschehen könne, solange er in der Villa sei
 Zu erwägen ist jedoch auch, daß dem Diploma
 die Einrich
 tung zur Benützung in seinem eigenen Interesse überlassen
 wurae.
Nach allem bedarf es zur Entscheidung der Frage, ob die
 Erblasserin im Zeitpunkt ihrer Deportation die Einrichtung ohne ordnungsgemäße Aufsicht hat zurücklassen müssen (§51
weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Abs. 3 BEG),
Ha
e
o
nach dem Ergebnis dieser Feststellungen an einer solchen
 Aufsicht gefehlt oder läßt sich diese Frage nicht mehr klären
i
so
 geht dies zu
 Lasten des beklagt
 Land
Die Einrich
 tungsgegenstände sind dann als bereits im Zeitpunkt der Frei
 heitsentZiehung "im Stich gelassen" anzusehen. Der Schaden
 ist daher zu diesem Zeitpunkt in Dresden eingetreten, so daß
 das beklagte Land die Verwertung des
51 Abs. 4 BEG nicht mit
 dem Hinweis entkräften kann, der Diplomat habe möglicherweise die Einrichtung nach Italien mitgenommen.
JL
II.
Au
s
diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuhebe
 und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an da
s

I
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die nach den Ausführungen unter II, 2) gebotenen Feststellungen zu treffen und auch darüber zu befinden haben, ob die Einrichtung von staatlicher oder parteiamtlicher Stelle beschlagnahmt worden ist. Es erscheinen auch noch Ermittlungen darüber angebracht, ob und inwieweit bei der Veräußerung des Hauses auch die Einrichtung mitverkauft wurde. Gegebenenfalls wird ferner noch zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang ohne die Verfolgung die wertvolle Einrichtung im Hause Tiergartenstraße 14 verblieben und mit diesem Hause dem Luftkrieg zu dem Opfer gefallen wäre.
Ascher Raske Maaß Wilden Dr.^Graf